LVwG ST LVwG 30.3-2777/2015

LVwG 30.3-2777/2015Tribunal administratif régional28 oct. 2015

Regest

vorläufige Führerscheinabnahme, Lenken, Erschwerungsgrund

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.3-2777/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.2777.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der C P, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 19. August 2015, GZ: BHLI-15.1-4611/2015,

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß §§ 28 Abs 1, 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde in allen drei Punkten als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 713,00 zu leisten.

Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am 01. Mai 2015, um 09.25 Uhr, in der Gemeinde W, gegenüber A, den PKW x, gelenkt zu haben und in Punkt 1. sich „nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben“ sowie in Punkt 2. am 01. Mai 2015, um 10.20 Uhr, in der Gemeinde W, gegenüber A, „nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben“ und in Punkt 3. am 01. Mai 2015, um 10.15 Uhr, in der Gemeinde W, gegenüber A, „das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung in Punkt 1. und Punkt 2. gemäß § 99 Abs 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 5 Abs 2 StVO und in Punkt 3. gemäß § 37 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 39 Abs 5 FSG begangen. Hiefür wurde in Punkt 1. und Punkt 2. gemäß § 99 Abs 1 StVO je eine Geldstrafe von € 1.600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und in Punkt 3. gemäß § 37 Abs 3 Z 2 FSG eine Geldstrafe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 356,50 vorgeschrieben.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin Mindestpension beziehe und darüber hinaus weder ein Einkommen noch ein Vermögen habe. Sie habe jedenfalls ein derartiges Vergehen noch nie begangen und ersuche eine Minderung der Strafe vorzunehmen.

Aufgrund der Beschwerde der Höhe nach ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO verfolgt den Zweck, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu erhärten und diese in der Folge durch weitere Untersuchungen erweisen, und dient daher in hohem Maße der Verkehrssicherheit, weil dadurch alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker, die das Leben, die Gesundheit und das Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer in hohem Maß gefährden, am Weiterfahren gehindert werden können.

Die Beschwerdeführerin hat durch die Verweigerung der Atemluft und zwar am 01. Mai 2015, um 09.25 Uhr und nachdem Sie das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen hat, am 01. Mai 2015, um 10.20 Uhr, gegen den Schutzzweck verstoßen.

Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahr-zeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 leg. cit jedoch nur dann zu bestrafen, wenn eine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37 a FSG vorliegt. Es gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Der § 37 Abs 3 Z 2 FSG sieht eine Mindeststrafe von € 363,00 vor, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufiger Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen wurde.

Der § 37 Abs 3 Z 2 FSG weist einen erhöhten Unrechtsgehalt auf und ist daher eine Mindeststrafe von € 363,00 vorgesehen. Hiebei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass das Fahren trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines einen hohen Unrechtsgehalt der Tat darstellt. Die Beschwerdeführerin hat trotz Abnahme des Führerscheines am 01. Mai 2015, um 09.30 Uhr, unmittelbar darauf wiederum ein Kraftfahrzeug gelenkt und damit gegen den Schutzzweck verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Es wurden weder Erschwerungs-, noch Milderungsgründe festgestellt. Der von der Verwaltungsbehörde herangezogene Erschwerungsgrund „Verhalten der Beschuldigten (trotz vorläufiger Abnahme des Führerscheines Fahrzeug in Betrieb genommen)“ stellt jedenfalls keinen Erschwerungsgrund dar, sondern wird der Unrechtsgehalt im Tatbestand aufgefangen. Von einer Reduzierung der Strafe in Punkt 3. konnte jedoch trotz Wegfalls des Erschwerungsgrundes kein Gebrauch gemacht werden, da sich die Strafe ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens bewegte. Auch bei den in Punkt 1. und Punkt 2. vorgenommenen Strafen wurde jeweils die Mindeststrafe ausgesprochen. Hiebei wurden auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin (Mindestpension von ca. € 800,00, keine Sorgepflichten, vermögenslos) berücksichtigt. Die ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wären im Verwaltungsvoll-streckungsverfahren zu berücksichtigen (z.B. Ratenzahlung).

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, auf Minderung der Strafe, konnte daher, aus ob genannten Gründen, keine Folge gegeben werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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