Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.5-1479/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.10.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.5.1479.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der D T, geb. xx, vertreten durch Mag. R E, Steiermärkischer Blinden- und Sehbehindertenverband, Agasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.04.2015, GZ: BHGU-9.40 1444/2014-002,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Rechtsgrundlage:
§§ 1a, 2, 3 Z 13, 22a, 42 und 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 130/2014 (im Folgenden StBHG); § 1 und Anlage 1 der Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 19/2015 (im Folgenden LEVO-StBHG)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau D T (im Folgenden Beschwerdeführerin) aufgrund des Antrages vom 30.09.2014 „Persönliches Budget“ gemäß VII. A. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Gesamtausmaß von 200 Stunden im Zeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 gewährt und das Mehrbegehren von weiteren 370 Stunden „Persönliches Budget“ abgewiesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der H-Sachverständigendienst die Gewährung von „Persönlichem Budget“ mit 200 Jahresstunden und zusätzlich ein „Training in Orientierung und Mobilität“ und/oder ein „Training in Lebenspraktischen Fähigkeiten“, welche die Beschwerdeführerin bislang noch nicht in Anspruch genommen habe, empfohlen. Aufgrund einer eingebrachten Parteiengehör-Stellungnahme durch den Steiermärkischen Blinden- und Sehbehindertenverband in Vertretung der Beschwerdeführerin wurde in einem ergänzenden Gutachten vom H-Sachverständigenteam das Ausmaß für „Persönliches Budget“ von 200 Jahresstunden bestätigt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten des H-Teams fehlerhaft erscheine und ihr nicht klar sei, inwiefern ihr Assistenzbedarf durch eine gemäß Gutachterteam „bestimmungsgemäße“ Verwendung des Pflegegeldes abgedeckt sein solle. Bereits in ihrer Stellungnahme habe sie ausgeführt, dass die Differenz zwischen dem vom Gutachterteam selbst in ihrem Fall angenommenen Assistenzbedarf in Höhe von 812 Jahresstunden und den schlussendlich zuerkannten 200 Jahresstunden offenbar durch das Pflegegeld in Höhe von € 382,90 pro Monat abgedeckt sein solle. Mit diesem Betrag ließe sich jedoch nicht die laut Empfehlung zuzuerkennenden 709,5 Jahresstunden ausgleichen. Im ergänzenden Gutachten würde mit keinem Wort auf die enorme Differenz zwischen dem von ihr angegebenen Assistenzbedarfsstunden und seinem Gegenwert und dem durch ihr Pflegegeld zur Verfügung stehende finanzielle Hilfe eingegangen. Weiters führe sie an, dass die Empfehlung der Trainings nicht ihren unmittelbaren Assistenzbedarf mindere.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund ihrer Sehschwäche als Mensch mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG und lebt gemeinsam mit ihren zwei Brüdern und ihren Eltern in deren Haus in Lieboch, wo sie ein eigenes Zimmer mit Bad bewohnt. Die Beschwerdeführerin bezieht ein personenbezogenes Pflegegeld der Stufe 3 sowie die erhöhte Familienbeihilfe.
Am 12.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirksverwaltungsbehörde Graz-Umgebung einen Antrag auf „Persönliches Budget“ im Ausmaß von 570 Stunden pro Jahr, woraufhin die belangte Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens den H-Sachverständigendienst ersuchte, hinsichtlich des Hilfebedarfes der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abzugeben.
In einer Stellungnahme vom 06.02.2015 wurde vom H-Sachverständigendienst die Empfehlung ausgesprochen, der Beschwerdeführerin „Persönliches Budget“ im Ausmaß von 200 Jahresstunden zu gewähren, wobei zusätzlich die Leistungen „Training in Orientierung und Mobilität“ (OM-Training) und „Training in „Lebenspraktischen Fähigkeiten“ (LPF-Training) als sinnvoll erachtet wurden.
Aufgrund einer Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs wurde der H-Sachverständigendienst unter Hinweis auf diese Stellungnahme um Neubeurteilung ersucht, inwieweit durch diese Stellungnahme eine Änderung in der ursprünglichen Stundenempfehlung eintrete oder ob die ursprüngliche Empfehlung beibehalten würde. In einer neuerlichen H-Stellungnahme vom 18.03.2015 führte der H-Sachverständigendienst aus, dass aus der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Sachverhalte hervorgehen würden, weshalb die Empfehlung für 200 Jahresstunden an „Persönlichem Budget“ sowie OM-Training und LPF-Training bestätigt würden.
In der Folge erließ die belangte Behörde am 07.04.2015 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.
Die Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des H-Sachverständigendienst, mit welchem der individuelle Hilfebedarf der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, konnte auch durch das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark in Auftrag gegebene Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen E P nicht erschüttert werden, zumal in dessen Gutachten nicht auf die LEVO Anlage 1 VII. A. insofern eingegangen wurde, als unter Punkt 2.2. Leistungsumfang festgehalten ist, dass bei der Ermittlung des Stundenkontingentes vorhandene Hilfemöglichkeiten durch Angehörige zu berücksichtigen sind. Nach der Leistungsbeschreibung zum „Persönlichen Budget“, LEVO-StBHG kann dieses dann nicht eingesetzt werden, wenn vorrangig andere Hilfen in Anspruch zu nehmen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes und der Leistungs- und Entgeltverordnung lauten wie folgt:
§ 1a StBHG:
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
§ 2 StBHG:
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 12 Asylgesetz verfügt und
3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.
§ 3 Z 13 StBHG:
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht
13. Persönliches Budget (§ 22a);
§ 22a StBHG:
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.
§ 42 Abs 5 Z 2 lit a StBHG:
2. a) Nach Abs. 4 Z. 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß §§ 8, 16, 18, 19 und 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 Z. 1 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
In seinem Erkenntnis vom 22.04.2015, Zl. 2013/10/0097 führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Nach der zu den §§ 2 und 3 Stmk. BHG ergangenen hg. Rechtsprechung kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ihm ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme nach diesen Bestimmungen verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Deckung jenes Bedarfes, der durch die beantragte Maßnahme gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen. Der Behinderte hat nämlich – ungeachtet seines Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung gemäß § 2 Abs 1 Stmk. BHG – nach § 3 Abs 2 Stmk. BHG keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in § 3 Abs 1 Stmk. BHG genannten Hilfeleistungen.“
Nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Mensch mit Behinderung zwar einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung, er kann jedoch einen Bescheid nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen, wenn zwar die konkret beantragte, bestimmte Maßnahme verweigert, sein Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint wurde.
Durch die Novelle des StBHG, LGBl. Nr. 94/2014 wurde der § 2 StBHG neu gefasst und wurde in § 2 Abs 2 StBHG klargestellt, dass die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen sind.
Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung lauten auszugsweise wie folgt: „Zur Klarstellung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wird nunmehr in Abs 2 festgehalten, dass der Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechenden Art der Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung [§ 47] oder aufgrund eines Sonderkonzeptes). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung (vgl. § 4). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von Amts wegen festgestellt wird (vgl. § 42 Abs 5 Z 2 lit a).“
Mit der oben zitierten Entscheidung vom 22.04.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof die bereits zitierte Rechtsprechung dahingehend fortgesetzt, dass auch kein Anspruch auf ein bestimmtes Ausmaß von beantragten Jahresstunden besteht, da auch in diesem Fall die konkret beantragte bestimmte Maßnahme zwar verweigert wird, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint wird (vgl. auch LVwG Steiermark, 01.08.2014, 41.10-2131/2014 und 03.07.2015, 70.11-1719/2015).
Zusammenfassend wird daher ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Leistung nach § 3 Z 13 StBHG in Höhe von 570 Jahresstunden nicht in vollem Ausmaß zuerkannt, jedoch ihr Anspruch auf Hilfeleistung nicht generell verneint wurde, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung in ihren subjektiven Rechten nicht vorliegt.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.