Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.38-5854/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.07.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.38.5854.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau A S, geb. xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 24.10.2014, GZ: BHSO-15.1-6138/2014,
zu Recht erkannt
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), iVm § 28 VwGVG wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl 52/1991 idgF in Zusammenhalt mit § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 24.10.2014, GZ: BHSO-15.1-6138/2014, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen, am 01.06.2014 auf dem Grundstück Nr. x der KG x das Holzlager konsenswidrig in massivem Ziegelmauerwerk ausgeführt zu haben. Aufgrund dessen wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorgeworfene Tatbestand als erwiesen anzusehen sei, da die Bauausführung gegenüber dem Baubewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W, Zl.: 131-9/St-9/2010 konsenswidrig durchgeführt wurde. Es sei festgestellt worden, dass das Holzlager konsenswidrig in massivem Ziegelmauerwerk ausgeführt wurde und dem Auftrag zur konsensgemäßen Ausführung nicht fristgerecht bis 31.03.2014 entsprochen wurde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2014 und wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Übertretung nicht unter den Tatbestand des § 118 Abs 2 Z 11 Stmk. BauG zu subsumieren sei und die Angelegenheit § 118 Abs 2 Z 4 Stmk. BauG betreffen würde. Überdies wird festgehalten, dass einem Großteil der Anordnung entsprochen wurde und der kleine Rest bewusst stehen gelassen wurde, zumal er als Stütze fungiert. Darüber sei die Gemeinde auch informiert und sei demzufolge um eine Änderungsgenehmigung angesucht worden. Demzufolge bestehe keine Notwendigkeit zur Verhängung einer Strafe und wird daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos beheben bzw. bei Nichtbehebung die vorgeschriebenen Strafen entsprechend des Unrechtsgehaltes zu reduzieren. Darüber hinaus wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.
Mit E-Mail vom 25.05.2015 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie aufgrund einer Erkrankung an der mündlichen Verhandlung am selben Tag nicht teilnehmen könne und bitte daher um eine positive Erledigung ihrer Beschwerde.
Über telefonisches Befragen wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Seiten der Beschwerdeführerin zurückgezogen.
II.Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 02.12.2014 vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W vom 24.09.2010, Zl.: 131-9/St-9/2010 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Umbau des alten Wohnhauses W sowie des angebauten Wirtschaftsgebäudes auf dem Bauplatz, bestehend aus dem Grundstück Nr. .x, EZ x, KG W, erteilt (Beweis: Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W vom 24.09.2010).
Bislang wurde der im Bescheid vom 24.09.2010 bewilligte Zustand nicht gänzlich hergestellt (Beweis: Beschwerde vom 21.11.2014 – „den kleinen Rest ließ man bewusst stehen“).
Von Seiten der Beschwerdeführerin ist auch nicht beabsichtigt den konsensgemäßen Zustand, wie er mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W mit Bescheid vom 24.09.2010 genehmigt wurde, herzustellen (Beweis: Beschwerde vom 21.11.2014 – „es wurde um eine Änderungsgenehmigung angesucht“).
Als Bauführer tritt die C d.o.o., T, R in Erscheinung (Beweis: Bauführervermerk am Einreichplan).
Der Tatbestand gemäß § 118 Abs 2 Z 4 Stmk. BauG wurde von Seiten der Beschwerdeführerin am 01.06.2014 nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Bauführerin sondern Bauwerber- und Eigentümerin.
III.Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 21.11.2014.
IV.In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden haben.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine gleichartige Bestimmung findet sich auch in dem § 28 VwGVG.
§ 38 VwGVG regelt, dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes desII. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäss anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes lauten wie folgt:
„ § 19 Stmk. BauG
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.
§ 34 Abs 3 Stmk. BauG
Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
§ 118 Stmk. BauG
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 363,00 bis € 14.535,00 zu bestrafen ist, begeht, wer
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet (§ 19 Z. 1 und 8 sowie § 20 Z. 1);
2. Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Bewilligung durchführt (§ 19 Z 2);
3. Gebäude ohne Bewilligung abbricht (§ 19 Z 7);
4. bewilligungspflichtige Vorhaben und Vorhaben nach § 20 Z 1 durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (§ 34 Abs. 1);
5. bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung usw. unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (§ 35 Abs. 5);
6. als Eigentümer bauliche Anlagen benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt und
a)keine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht hat (§ 38 Abs. 7 Z 1),
b)der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden (§ 38 Abs. 7 Z 2), oder
c)in den Fällen des § 38 Abs. 4 keine Benützungsbewilligung vorliegt.
7. (Anm.: entfallen)
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer
1. die notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb anzeigt (§ 7 Abs. 2);
2. Vorhaben gemäß § 19 und § 20 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt, sofern sie nicht nach Abs. 1 Z.1, 2 und 3 zu bestrafen sind;
3. den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (§ 34 Abs. 2);
4. die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (§ 34 Abs. 3);
5. nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (§ 34 Abs. 4);
6. nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (§ 34 Abs. 5);
7. bei bewilligungspflichtigen Vorhaben und bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 20 Z.1 der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt (§ 37 Abs. 3);
8. bei Bauführungen Bauprodukte einbaut, die nicht den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen;
8a.als Aussteller eines Energieausweises die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form zu übermitteln (§ 81a Abs. 1);
9. Feuerungsanlagen errichtet und in den Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen (§ 84);
10. als BetreiberIn der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen lässt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (§ 90);
10a.als Sachverständiger die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Überprüfungsbefundes von Klimaanlagen der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form zu übermitteln (§ 93a Abs. 1);
11. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
12. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.
Aus dem chronologischen Aufbau des Steiermärkischen Baugesetzes ergibt sich, dass sich der „III. Teil Verfahrensbestimmungen“ ausschließlich an den Bauherrn richtet. Nur dieser hat bzw. kann vor Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens - unter Anschluss aller erforderlichen und von den gesetzlich berechtigten Verfassern unter Beisetzung ihrer Funktion unterfertigten Unterlagen - die Erteilung der hiezu erforderlichen Genehmigung erwirken.
Im „IV. Teil Baudurchführung und Bauaufsicht“ wird die Verpflichtung des Bauherrn normiert, zur Durchführung bewilligungs- und anzeigepflichtiger Vorhaben einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer (das ist derjenige, der in fremdem Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk herstellt) heranzuziehen. Für diesen sieht der Gesetzgeber in den Absätzen 2 bis 5 des § 34 BauG die darin angeführten Verantwortlichkeiten vor. So ist der Bauführer nach § 34 Abs 3 BauG für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
Aus der Zusammenschau dieser gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass dem Bauherrn bzw. Bauwerber als unmittelbaren Täter ein allfälliger Verstoß gegen § 19 Abs 1 Stmk. BauG anzulasten ist, während der Bauführer nach der lex specialis des § 34 BauG eine nicht fachtechnische, nicht bewilligungsgemäße oder eine nicht den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage zu verantworten hat. Da der Beschwerdeführerin mit keiner tauglichen Verfolgungshandlung zur Last gelegt wurde, dass sie ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung umgesetzt hat, ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44a VStG nicht möglich, erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechende Feststellungen zu treffen.
Eine „konsenswidrige Ausführung“ ist, wie aus § 34 Abs 3 Stmk. BauG zu entnehmen ist, dem Bauführer vorzuwerfen. Dass die Beschwerdeführerin nicht Bauführer sondern Bauherrin und Eigentümerin ist konnte von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt werden. Demzufolge würde der Tatvorwurf, wie er im bekämpften Bescheid umschrieben ist, dem Bauführer vorzuwerfen sein (auch diesbezüglich wären Konkretisierungen erforderlich).
Die Beschwerdeführerin rügt demnach zu Recht, dass keine korrekte Subsumption unter § 118 Stmk. BauG erfolgte.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Die Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihr die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass die Beschuldigte ihre Verteidigungsrechte wahren kann, sie muss mit Hinzuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl. VwGH 20.07.1988, 86/01/0258; 31.01.2000, 97/10/0139) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür die Täterin bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243).
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Spruches des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht erkennbar, dass die Täterin gemäß § 118 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG oder § 118 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG, und damit nach einer korrekten Strafnorm bestraft worden ist. Vielmehr ist ersichtlich, dass die belangte Behörde sich jener Norm bedient, welche dem Bauführer anzulasten wäre und wird der Vorhalt des Spruches auch demgemäß vorgehalten.
Ein Austausch der verletzten Strafnorm unter hinzufügen der verletzten Rechtsnorm, war aufgrund der mangelhaften Tatbildumschreibung im bekämpften Straferkenntnis rechtlich nicht möglich. Der vorgehaltene Tatvorwurf ist jedenfalls zu unkonkret. Der Beschwerdeführerin hätte explizit vorgehalten werden müssen, dass sie konkret beschriebene bauliche Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung errichtet hat und woraus sich die Bewilligungspflicht ergibt (wenn dies festgestellt wurde).
Wie sich aus den Feststellungen zum Sachverhalt ergibt, wurden bei einer baupolizeilichen Kontrolle Planabweichungen bzw. Änderungen – für die mittlerweile um Änderungsbewilligung angesucht wurde – festgestellt und greift damit die obzitierte Bestimmung des § 34 Abs 3 Stmk. BauG, wonach bei der Baudurchführung für die dem Bewilligungsbescheid und der damit bewilligten Baupläne und Baubeschreibung gemäße Ausführung der gesamten baulichen Anlage der Bauführer verantwortlich ist. Eine kumulative Verantwortlichkeit des Bauherrn ist im Steiermärkischen Baugesetz nicht normiert. Vielmehr ist er als unmittelbarer Täter nur für solche Abweichungen verantwortlich, die als Bauen ohne Baubewilligung anzusehen sind. Der Bauherr ist zur Heranziehung eines gesetzlich berechtigten Bauführers verpflichtet, worauf § 34 Abs 1 Stmk. BauG verweist. Dieser hat sohin eine planwidrige Ausführung allein verwaltungsstrafrechtlich zu verantwortlichen.
Da die Beschwerdeführerin entsprechend den obigen Ausführungen keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der angelasteten Verwaltungsvorschrift trifft, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, ohne auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen zu müssen.
V.Mündliche Verhandlung:
Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde bzw. der diesbezügliche Antrag zurückgezogen wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.