LVwG ST LVwG 61.4-5693/2014

LVwG 61.4-5693/2014Tribunal administratif régional3 mars 2015

Regest

Exekutionstitel, Rückstandsausweis, Einwendungen, Zuständigkeit, Bürgermeister, Gemeinderat

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.4-5693/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.4.5693.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Klaus Stühlinger über die Beschwerde des Herrn W S, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L O, G Straße , D, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan ob Stainz vom 17.10.2014, GZ: E-1566-EO/2014-3,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl Nr. 105/2014 (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz vom 07.08.2014, GZ.: E 1566/2014, wurde vom Bezirksgericht D die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von im Rückstandsausweis aufgeschlüsselten Forderungen in Höhe von € 22.246,49 mit Beschluss vom 21.08.2014, zu Zahl: 102 E 863/14h-2, bewilligt.

Gegen diesen Beschluss hat Herr W S durch seinen bevollmächtigten Vertreter Einwendungen gemäß § 35 Exekutionsordnung bei der Gemeinde St. Stefan ob Stainz erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der bezughabenden Abgabenbescheide nicht vorgelegen wäre. Weiters werde die Höhe der jeweiligen Abgaben bestritten. Wasserbezugsgebühren im behaupteten Ausmaß wären nicht bezogen worden; eine ordnungsgemäße Aufschlüsselung der Wasserbezugsgebühren wäre Herrn S nie zugegangen, sodass eine diesbezügliche Überprüfung nicht erfolgen hätte können. Es werde daher nach Einvernahme des Herrn W S beantragt, den Rückstandsausweis vom 07.08.2014 erneut zuzustellen und die Exekution des Bezirksgerichtes D einzustellen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Stefan ob Stainz vom 17.10.2014 wurden die Einwendungen abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die jeweiligen Bescheide wären ordnungsgemäß zugestellt worden und wäre somit die Behauptung des Antragstellers, er hätte erst durch den Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 21.08.2014 davon Kenntnis erlangt, widerlegt.

Gegen diesen Bescheid hat Herr W S fristgerecht durch seinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren wäre mangelhaft geblieben und wären wesentliche Parteirechte missachtet worden. Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Richtigstellung zum Ermittlungsverfahren gehabt und wäre die Behörde von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Die Behörde hätte in ihrem Bescheid den Abgabenrückstand nicht aufgeschlüsselt, sondern wäre lediglich auf den Rückstandsausweis vom 07.08.2014 verwiesen worden und hätte diese den Bescheid erlassen, ohne dem Beschwerdeführer den Rückstandsausweis vom 07.08.2014 erneut zuzustellen; dies wäre aber in den Einwendungen vom 10.09.2014 beantragt worden. Es werde daher weiterhin bezweifelt, dass der Abgabenbehörde erster Instanz ein ordnungsgemäß aufgeschlüsselter Abgabenbescheid vorliegen würde. Weiters werde der nunmehr zu entrichtende Betrag in Höhe von € 22.246,49 bestritten, da unrichtig verzeichnete und verrechnete Bemessungsgrundlagen für diesen Betrag herangezogen worden wären. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge gegen und den angefochtenen Bescheid aufheben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

§ 279 Abs 1 BAO:

„Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.“

§ 1 Exekutionsordnung, RGBL Nr. 79/1896 idF BGBl I Nr. 69/2014 (im Folgenden EO):

„Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akte und Urkunden:

10.

Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

…..

12.

Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

13.

die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;

14.

Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

…..“

§ 35 EO:

„(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

…..“

Gemäß § 279 Abs 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine solche Aufhebung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. ua VwGH 18.05.2006, 2003/16/009, 23.09.2010, 2010/15/0108); sie darf somit nur „ersatzlos“ erfolgen (vgl. VwGH 24.10.1986, 84/17/0208, 24.01.2002, 2001/16/0472-0475 uvm).

Eine solche Aufhebung hat etwa dann zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, 5. Auflage, Kommentar zu § 279 TZ 6 unter Verweis auf VwGH vom 14.01.1988, 86/16/0035, 21.05.2001, 2001/17/0043).

Gemäß § 50 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen, somit z.B. auch von der Rechtsmittelbehörde die Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, 5. Auflage, zu § 50, TZ 3, unter Verweis auf VwGH vom 27.06.1994, 93/16/0001, 26.01.1995, 92/16/0145 und vom 21.05.2001, 2001/17/0043).

Der Abspruch über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis bzw. über eine Vollstreckbarkeitsbestätigung hat in Bescheidform zu erfolgen, weil hiedurch die Rechtstellung der Partei für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird (vgl. VwGH 16.06.1987, Zl.: 85/07/0311).

Nach herrschender Rechtsprechung sind Einwendungen gegen Exekutionstitel von Verwaltungsbehörden (§ 1 Z 10, 12-14) gemäß § 35 Abs 2 letzter Satz bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl. ua VwGH 29.05.2013, 2013/16/0036, VwGH 31.03.2009, 2009/06/0040, VwGH 09.12.1986, 86/07/0202).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der vollstreckbare Rückstandsausweis vom Bürgermeister der Gemeinde St. Stefan ob Stainz erlassen. Dies bedeutet, dass zur Entscheidungen über die Einwendungen gegen den Anspruch nicht der Gemeinderat der Gemeinde St. Stefan ob Stainz, sondern der Bürgermeister der Gemeinde St. Stefan ob Stainz zuständig war.

Da der angefochtene Bescheid vom Gemeinderat der Gemeinde St. Stefan ob Stainz als unzuständige Behörde erlassen wurde, erweist sich dieser als rechtswidrig und war daher ersatzlos aufzuheben.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist Folgendes auszuführen:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Landesverwaltungsgericht u.a. aus verfahrensökonomischen Gründen ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl auch VwGH 20.12.2012, 2009/15/0033).

Da der Beschwerde bereits aufgrund der Aktenlage stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war, war von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abzusehen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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