Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 53.28-233/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.53.28.233.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von
1. ) Herrn O I,
2. ) Herrn E I und
3. ) Frau Eh I, A
gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 02.12.2014, GZ: 4K91/5-2014,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Nach dem vorliegenden Behördenakt hat die seinerzeitige Agrarbezirksbehörde Stainach am 31.03.2000, zu GZ: 3.2I7/2-2000, eine Niederschrift aufgenommen. Gegenstand der Niederschrift war der Erwerb der Grundstücke Nummer (GStNr) x, x und der Bauflächen .x, .x und .x, je KG Ag durch Herrn E und Frau Eh I von Herrn M U im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem StLSG 1991. In Punkt 4. dieses Übereinkommens ist nachstehendes ausgeführt:
„Klargestellt wird, dass die mit der Liegenschaft vlg. L derzeit verbundenen Einforstungsrechte auf der Walpe, derzeit keinen Vertragsgegenstand bilden, sondern ungeschmälert bei der Liegenschaft EZ x KG A verbleiben. Die Ehegatten I beantragen aber bereits jetzt die Übertragung der auf die Kaufgrundstücke entfallenden anteiligen Weiderechte auf der Walm auf die Liegenschaft vlg. P. Hiezu sichert der Sachwalter zu, dass bei einem allfälligen Abverkauf der Weiderechte die Ehegatten I in die Verhandlungen eingebunden werden“.
Dieses Übereinkommen wurden dem Bescheid der seinerzeitigen Agrarbezirksbehörde Stainach vom 11.07.2000, GZ: 3.2I7/8-2000, zugrunde gelegt, mit dem gemäß § 6 Abs 1 StLSG 1991 die im Übereinkommen bezeichneten Grundstücke den Ehegatten E und Eh I unter Zuschreibung zu deren Liegenschaft EZ x, KG A zugeteilt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.12.2014, GZ: 4K91/5-2014, hat die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach mit Spruch 1. den im Siedlungsübereinkommen vom 31.03.2000, GZ: 3.2I7/2-2000, protokollierten Antrag der Ehegatten E und Eh I auf Übertragung der auf die Kaufgrundstücke entfallenden anteiligen Weiderechte auf der Walm (unterschiedliche Schreibweise in den Akten der Agrarbezirksbehörde) auf die Liegenschaft EZ x, KG A gemäß § 4 Abs 1 StELG iVm § 8 AVG mangels Antragslegitimation der Ehegatten I zurückgewiesen. Mit Spruch 2. hat die Agrarbezirksbehörde ein am 19.09.2014 aufgenommenes Übereinkommen über die Übertragung der mit der Liegenschaft EZ x KG A verbundenen Alpweiderechte auf der Walpe gemäß der §§ 5 und 51 StELG an Herrn P K als Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG L-S, unter Beiziehung des Vertreters der verpflichteten Partei agrarbehördlich genehmigt. Zu Spruch 1. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Ehegatten E und Eh I zum Zeitpunkt ihres Antrags am 31.03.2000 auf Übertragung der auf die Kaufgrundstücke entfallenden anteiligen Weiderechte auf der Walm wegen fehlender pflegschaftsbehördlicher und grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des Übereinkommens noch nicht Eigentümer im Sinne des § 4 Abs 1 StELG waren, weshalb der gegenständliche Antrag mangels Antragslegitimation (Parteistellung) zurückzuweisen war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Herrn O, Herrn E und Frau Eh I rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die antragsgemäße Durchführung der Übertragung der anteiligen Weiderechte sowie die Einbindung in den Abverkauf der übrigen Weiderechte, wie zugesichert, begehrten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, wenn der Antrag schon damals bei rechtzeitiger Bearbeitung im Jahr 2000 zurückgewiesen worden wäre, dieser nach dem Eigentumsübergang erneut gestellt worden wäre und eindeutig positiv hätte entschieden werden müssen. Es könne nicht sein, dass ein Versäumnis der Behörde einem Antragsteller zum Nachteil werde. Den Ehegatten I sei schriftlich in dem dem damaligen Siedlungsverfahren zugrundeliegenden Übereinkommen zugesichert worden, dass sie bei einem allfälligen Verkauf der Weiderechte in die Verhandlungen eingebunden werden. Dies sei nicht passiert, da man Stillschweigen bewahren wollte und nach grundbücherlicher Durchführung jeder Anspruch verloren gegangen wäre. Nur durch Zufall seien sie auf das laufende Agrarverfahren aufmerksam geworden.
II.Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs 1 iVm § 27 und § 28 Abs 1 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Angelegenheit aufgrund der Beschwerde mit Erkenntnis.
Gemäß § 4 Abs 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 idF LGBl 2013/139 (StELG), hat der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigen und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 5 Abs 2 zu berücksichtigen. In Abs 2 ist bestimmt, dass, wenn eine berechtigte Liegenschaft in Hinkunft geteilt wird, in die Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten- und Zinsenbezugsrechte zu treffen ist, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Genehmigung ist nach dieser Bestimmung nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 5 Abs 2 vorliegt. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
III.Erwägungen:
Die Beschwerdeführer meinen nach dem Beschwerdebegehren in erster Linie in Punkt 4 des von der Agrarbehörde in einer Niederschrift protokollierten Übereinkommens vom 31.03.2000, GZ: 3.2I7/2-2000, einen zulässigen Antrag auf (zwangsweise) Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzrechte für die damals gekauften Trennstücke einer berechtigten Liegenschaft gestellt zu haben. Mit dieser Ansicht befinden sich die Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht. Als die Bestimmung des § 4 Abs 1 StELG mit § 4 des Gesetzes vom 12.07.1956 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservituten-Landesgesetz, LGBl 1956/62) am 14.11.1956 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber Sachverhalte geregelt, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden. Nur so ist die Formulierung in Abs 2 verständlich, dass bei einer hinkünftigen Teilung einer berechtigten Liegenschaft bereits in der Teilungsurkunde eine Bestimmung über die Nutzungsrechte zu treffen ist. Diese von der Agrarbehörde zu genehmigende Bestimmung ermöglicht den Vertragspartnern im Einklang mit dem Einforstungsrecht selbständig über die Nutzungsrechte zu verfügen.
Dem Bescheid im seinerzeitigen Siedlungsverfahren ist zwar zu entnehmen, dass das Siedlungsübereinkommen vom 31.03.2000 in seinem Punkt 4 eine Bestimmung über die Nutzungsrechte dergestalt enthält, dass sie derzeit keinen Vertragsgegenstand bilden, ihm fehlt jedoch noch die Genehmigung gemäß § 4 Abs 2 StELG, sofern sie nicht in einem gesonderten Bescheid erteilt wurde.
Ein Antrag gemäß § 4 Abs 1 StELG über nach dem 14.11.1956 verwirklichte Sachverhalte ist in der Zusammenschau dieser Bestimmung mit dem Abs 2 jedenfalls unzulässig. Damit unterliegt der angefochtene Bescheid aber nicht der behaupteten Rechtswidrigkeit und ist die Beschwerde demnach als unbegründet abzuweisen.
Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der seinerzeitige Verkäufer nun gegen seine vertragliche Verpflichtung verstoßen hat, mit den Beschwerdeführern den Verkauf der Weiderechte zu verhandeln, wird ein zivilrechtlicher Anspruch bezeichnet, zu dessen Geltendmachung auf den Rechtsweg zu verweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte die Verhandlung zu dieser Entscheidung entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.
Die in § 4 Abs 1 und 2 StELG enthaltenen Bestimmungen fanden erstmals in der Verordnung der Bundesregierung vom 30. Juni 1933, betreffend Grundsätze für die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl 1933/307 (§ 4 Abs 1 und 2) Eingang in die Rechtsordnung. Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass diese Bestimmungen eine außerordentlich schwer zu regelnde Frage beinhalten. Es kann sein, dass der Bedarf des Stammgutes an den Bezügen aus den Einforstungsrechten sich durch die Abtrennung von Parzellen nicht ändert; es kann aber auch sein, dass der Bedarf sich hiedurch verringert, während er bei dem Gut, mit welchem die Parzellen verbunden werden, jetzt nach dieser Vereinigung auftritt. Es wird der Fall beschrieben, in welchem allmählich Stück für Stück vom Gutsbestande einer berechtigten Liegenschaft Grundstücke abgetrennt wurden, ohne dass hinsichtlich des Einforstungsrechtes selbst adäquate Änderungen vorgenommen worden sind. Es sei meist sehr schwer etwa im Wege der Judikatur Ordnung in eine derartige Verwirrung zu bringen, weshalb die vorgeschlagenen Bestimmungen solchen Zuständen vorzubeugen suchen. Soweit ersichtlich liegt trotz des Alters dieser Bestimmung keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, die die Frage der Zulässigkeit von auf § 4 Abs 1 StELG (als Ausführungsbestimmung nun zu § 4 Abs 1 WWSGG) gestützten Anträgen zum Inhalt hat.