LVwG ST LVwG 49.35-2582/2014

LVwG 49.35-2582/2014Tribunal administratif régional28 mai 2014

Regest

Pflichtschulerhaltung, Schulsachaufwand, Rücklagen, Vorschreibung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 49.35-2582/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.49.35.2582.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Marktgemeinde V am V, vom 06.12.2013, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Straß in Steiermark vom 28.11.2013, GZ: VA-212/2014,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und ausgesprochen, dass die Marktgemeinde V am V an die Marktgemeinde Straß in Steiermark für die Neue Mittelschule/Hauptschule St für das Jahr 2014 Schulerhaltungsbeiträge in Höhe von € 67.787,72 zu leisten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 29 Abs 1, 30, 33 und 37 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 LGBl Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 87/2013 (im Folgenden StPEG 2004).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 28.11.2013 hat die Marktgemeinde Straß in Steiermark ausgesprochen, dass der Marktgemeinde V am V gemäß § 37 Abs 1 StPEG 2004 Schulerhaltungsbeiträge (Gastschulbeiträge) für 2014 in der Höhe von € 80.572,00 vorgeschrieben werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorstehende Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule für das Haushaltsjahr 2014 mit Beschluss des Gemeinderates vom 21.11.2013 genehmigt wurde. Gemäß § 29 Abs 1 StPEG 2004 haben die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten, die Schulerhaltungsbeiträge wurden gemäß § 30 leg cit aufgeteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde V am V am 06.12.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). In dieser führte sie aus, dass in den im Voranschlag 2014 für die Hauptschule/Neue Mittelschule (im Folgenden NMS) St angeführten Ausgabenpositionen auch eine Rücklagenbildung in Höhe von

€ 38.000,00 vorgesehen sei. Diese Rücklagen sollen, laut Information in der zuvor stattgefundenen Schulausschusssitzung, für die Neugestaltung des Fahrzeug-verkehrsraumes Verwendung finden, welcher sich zwischen Hauptschule, Volksschule und Kindergarten befindet und auch die vorbeiführende öffentliche Straße umfasst, dabei ist auch die Neugestaltung der Bushaltestelle vorgesehen. Eine Gesamtkostenschätzung von € 400.000,00 wurde genannt, deren Betrag den verschiedenen dortigen Einrichtungen zugerechnet werden wird. Für die Hauptschule/NMS sollen dafür im Jahr 2014 diese Rücklagen gebildet werden. Die Marktgemeinde V am V bezweifelte einerseits die Höhe der Kosten für das Projekt, andererseits seien dies Aufwendungen, die mit der Schulerhaltung in keinem Zusammenhang stehen. In § 33 StPEG 2004 sind jene Kosten angeführt, die insbesondere zum ordentlichen Schulaufwand gezählt werden, dies sind vor allem Kosten, die das Schulgebäude, die Einrichtung und den Betrieb betreffen und sich auch noch auf Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe oder Schulgärten beziehen. Es findet sich bei einer vergleichenden Auslegung dieser Bestimmung keine sachliche Rechtfertigung für die Budgetierung von Kosten bzw. Rücklagen zur genannten Verkehrsraumgestaltung.

Deshalb wurde der Antrag gestellt, die Ausgabenposition Rücklagen in Höhe von € 38.000,00 gänzlich aus dem Voranschlag zu streichen und eine Neuberechnung der Schulerhaltungsbeiträge durchzuführen. Die Marktgemeinde V am V hält bei schulischen Vorhaben größeren Umfangs eine Vorsorge- oder Rücklagenbildung zur Aufbringung der finanziellen Mittel in ihrem eigenen Bereich für angebracht und stimmt einer gemeinsamen Rücklagenbildung nicht zu.

In einer Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 04.04.2014 hat die Marktgemeinde Straß die konkret vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen eingeschulten Gemeinden genauer erläutert und den Untervoranschlag 2014 für die NMS/Haupt-schule St übermittelt. Weiters hat sie ausgeführt, dass der Anteil von V am V an der Rücklage iHv € 38.000,00 € 12.866,80 beträgt, also 33,86 % am gesamten Schulbudget – dies wäre auch der tatsächlich strittige Betrag.

Neben einer detaillierten Beschreibung des gesamten Bauvorhabens, das sich in drei Teilbereiche gliedert, führte die Marktgemeinde Straß aus, dass im Hinblick auf die geplante Realisierung des Verkehrskonzepts im Jahr 2014 zur Vermeidung bzw. Verringerung von Finanzierungskosten (Darlehen) und zur budgetschonenden Finanzierung des Projekts, für die eingeschulten Gemeinden in den Schulaus-schüssen der NMS/Hauptschule sowie auch der Volksschule bereits für das Budget 2013 die Anlage einer Rücklage einstimmig (auch von der Marktgemeinde V am V) beschlossen wurde. Die Rücklagen 2013 wurden auch von allen eingeschulten Gemeinden ordnungsgemäß bezahlt. In den Voranschlägen 2014 wurden die Rücklagen in der gleichen Höhe fortgeschrieben, wobei der Voranschlag 2014 für die NMS/Hauptschule am 20.11.2013 vom zuständigen Ausschuss mehrheitlich, mit einer Gegenstimme von V am V, beschlossen wurde. Die Marktgemeinde Straß zeigte sich verwundert, dass die Beschwerdeführerin dem Schulbudget 2013 zugestimmt und die finanziellen Zahlungen auch geleistet hat, dem Voranschlag 2014 mit der Rücklage in der gleichen Höhe aber nicht mehr zustimmte. Die Aufteilung der Kosten für den gegenständlichen Teilbereich wurde als Teil des ordentlichen Schulaufwands gemäß § 33 StPEG in die Schulbudgets aufgenommen und erfolgte die vorgezogene Rücklagenbildung 2013 zur budgetschonenden Finanzierung des Projekts mit Zustimmung aller eingeschulten Gemeinden, während die Rücklagenbildung 2014, mit Ausnahme von V am V, mit Zustimmung der restlichen eingeschulten Gemeinden erfolgte.

In einer Stellungnahme vom 17.04.2014 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nochmals ihre Zweifel daran, dass die Kosten für die genannte Verkehrsraumgestaltung zum ordentlichen Schulaufwand zählen, fest und bekräftigte auch, dass im ordentlichen Schulaufwand gemäß gesetzlicher Definition eine Rücklagenbildung nicht angeführt sei. Man hätte sich in der Beschwerde generell gegen eine gemeinsame Rücklagenbildung ausgesprochen, unabhängig davon, ob die Kosten für das Verkehrskonzept als Schulsachaufwand eingestuft werden, wurde der Rücklagenbildung mangels gesetzlicher Grundlage widersprochen.

I.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich.

Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt, der sich aus dem Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen und den genannten eingeholten Stellungnahmen ergibt und zwischen den Parteien unstrittig ist, zugrunde:

Für das Jahr 2014 wurden für die NMS/Hauptschule St Gesamtaufwendungen in der Höhe von € 239.500,00 veranschlagt. Abzüglich eines Gastschulbeitrags in der Höhe von € 1.545,00 für Leibnitz ergab sich ein auf die eingeschulten Gemeinden umzulegender Aufwand in der Höhe von € 237.955,00.

Der für V am V errechnete Schulerhaltungsbeitrag für 2014 beträgt

€ 80.572,00. Dieser Wert ergibt sich durch den für V am V errechneten Anteil von 33,86 % an dem umzulegenden Schulaufwand in Höhe von € 237.955,00.

In den Gesamtaufwendungen iHv € 239.500,00 ist ein Betrag von € 38.000,00 unter dem Titel Rücklagen enthalten, wie aus dem übermittelten Untervoranschlag 2014 bei der Post 298000 ersichtlich ist.

Aus den übermittelten Protokollen des Hauptschulausschusses geht hervor, dass in der Sitzung vom 20.11.2013 vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde mitgeteilt wurde, dass im Untervoranschlag 2014 im Punkt Rücklagen € 38.000,00 eingeplant seien, welche für ein neues Verkehrskonzept im Schulzentrum angespart werden, die Finanzierung solle sich über die nächsten vier Jahre erstrecken. In dieser Sitzung wurde der Untervoranschlag 2014 mit einer Gegenstimme (Marktgemeinde V am V) angenommen. Die Protokolle belegen weiters, dass in einer Sitzung des Hauptschulausschusses vom 14.11.2012 der Untervoranschlag 2013 einstimmig beschlossen worden war. Auch dieser enthielt Rücklagen iHv € 38.000, wobei bekanntgegeben wurde, dass sich die Finanzierung auf die nächsten fünf Jahre erstrecke.

II.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StPEG 2004 lauten wie folgt:

(1)Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des § 30 zu leisten, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.

(1)Zum Zwecke der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die eingeschulten Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden und der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden getrennt zu ermitteln.

(2)Für die Ermittlung der Beiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden hat der ordentliche und außerordentliche Schulsachaufwand, für die Ermittlung der Beiträge der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.

(3)Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft gemäß § 32 dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.

(4)Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme des Schulsachaufwandes für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Jahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs. 2 findet Anwendung.

(5)Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs. 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten für

(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.

(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.

(3)(Anm.: entfallen)

(4)Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

(5)Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen.“

Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich gegen die Einbeziehung der Rücklage in den ordentlichen Schulsachaufwand im Sinne des § 33 StPEG 2004 beziehen, sind begründet. Wenn auch einzuräumen ist, dass § 33 die Kosten, die zum ordentlichen Schulsachaufwand zählen, in insgesamt 17 Punkten nur beispielhaft aufzählt und der Gesetzgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ diese Aufzählung nicht als abschließend betrachtet hat, sondern auch die Einbeziehung weiterer Kosten ermöglichen wollte, ergibt schon eine wörtliche Auslegung des Begriffs „Aufwand“, dass Rücklagen unter diese jedenfalls nicht subsummiert werden können.

Aufwand bzw. Aufwendungen sind nach der Betriebswirtschaftslehre erfolgswirksame, periodisierte Ausgaben für den Verbrauch von Gütern und Leistungen in einem Unternehmen, die Differenz von Ertrag und Aufwand stellt den Erfolg der betrachteten Periode dar. Rücklagen sind demgegenüber nach der Betriebswirtschaftslehre Überschüsse des in einem Unternehmen insgesamt eingesetzten Eigenkapitals über das gezeichnete Eigenkapital zuzüglich Gewinnvortrag und Jahresüberschuss, wobei die Funktion der Rücklagenbildung in der Stärkung der Eigenkapitalbasis (Selbstfinanzierung) liegt.

Während Aufwendungen also einen tatsächlichen Wertverzehr, das heißt eine Verminderung des Nettovermögens bedeuten, dient die Bildung von Rücklagen der Widerstandsfähigkeit gegenüber wirtschaftlichen Krisen sowie der leichteren Fremdkapitalbeschaffung (vgl. Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Auflage, 2. Band, 315 sowie 18. Band, 616; vgl. weiters Hache/Sander, Taschenlexikon Betriebswirtschaft, Linde Verlag (1994), 261 und 278)

In der Gemeindehaushaltsordnung 1977 (LGBl Nr. 22/1977 idF LGBl Nr. 94/2001) werden in § 29 die Arten von Rücklagen der Gemeinde erläutert, das sind die Allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen. Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern, in ihr sollen ferner Mittel zur Deckung von Abgängen des ordentlichen Voranschlags künftiger Jahre angesammelt werden. Die Veranschlagung von Rücklagen ist nach § 30 GHO 1977 zulässig, sofern der Voranschlagsausgleich hierdurch nicht gefährdet wird.

Sowohl die GHO 1977 als auch die Gemeindeordnung 1967 (LGBl Nr. 115/1967 idF LGBl Nr. 87/2013) sprechen regelmäßig von Rücklagen der Gemeinde, gemeinsame Rücklagen mehrerer Gemeinden sind in keinem Gesetz vorgesehen.

Die im konkreten Fall veranschlagten Rücklagen dienen gerade der Bereitstellung von Mitteln für bestimmte Zwecke und wird dies durch die Protokolle des Hauptschulausschusses, in denen ausdrücklich davon die Rede ist, dass eingeplante Rücklagen für „ein neues Verkehrskonzept im Schulzentrum angespart werden sollen“, wobei sich die Finanzierung über insgesamt fünf Jahre erstreckt, selbst untermauert. Dieses „Ansparen“ hat als Ziel die Kapitalsicherung und kann demnach schon nach dem klaren Wortlaut nicht als eine Untergruppe von Aufwendungen angesehen werden (vgl. VwGH 13.07.1981, 3211/79 zur vergleichbaren niederösterreichischen Rechtslage).

Die Beschwerde, die sich gegen die Einbeziehung der Rücklage in Höhe von € 38.000,00 in den ordentlichen Schulsachaufwand wendet und vorbringt, dass eine gemeinsame Rücklagenbildung mehrerer Gemeinden einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, ist mit diesen Ausführungen daher im Recht.

Die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge hat daher unter Ausserachtlassung dieser Rücklage zu erfolgen:

Die Gesamtaufwendungen für die NMS/Hauptschule St betragen im Jahr 2014 demgemäß nunmehr € 201.500,00. Abzüglich eines Gastschulbeitrags für Leibnitz iHv € 1.300,00 (€ 201.500 : 155 Schüler = € 1.300) ergeben sich umzulegende Aufwendungen iHv € 200.200,00. Der Anteil von V a.V. von 33,86 % ergibt daher einen Schulerhaltungsbeitrag für V am V iHv von € 67.787,72.

Ausdrücklich wird abschließend festgehalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, also die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen für das Jahr 2014 unter Bezugnahme auf den beschlossenen Voranschlag für 2014 und unter Einbeziehung einer gemeinsamen Rücklage. Inwiefern die einzelne Gemeinde berechtigt sein könnte, im Rahmen ihres Haushalts Rücklagen für künftige Kostenvorschreibungen durch die Schulgemeinde zu bilden, war vom Landesverwaltungsgericht ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, inwiefern die schulerhaltende Gemeinde im Jahr 2014 tatsächlich verwirklichte Kosten für das Verkehrskonzept im Schulbereich, die im Voranschlag 2014 und im vorgesehenen Schulsachaufwand nicht veranschlagt waren, mit den beitragspflichtigen Gemeinden nach Ablauf des Kalenderjahres abrechnen kann.

Aus den genannten Gründen waren die Schulerhaltungsbeiträge neu zu bemessen und war spruchgemäß zu entscheiden.

III.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil zu der zu lösenden Rechtsfrage der Einbeziehung von Rücklagen in die Schulerhaltungsbeiträge nach dem StPEG 2004 eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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