LVwG S 405-9/1403/1/2-2025

405-9/1403/1/2-2025Tribunal administratif régional28 août 2025

Regest

Sozialrecht; Sozialunterstützungsgesetz, Einkommen aus Glücksspiel

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-9/1403/1/2-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.9.1403.1.2.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt über die Beschwerde von A, [...], gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (belangte Behörde) vom 10.07.2025, Zahl *aa,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 14.05.2025 bis 31.05.2025 keine Leistung und für Juni 2025 eine Leistung von € 705,73 nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz zuerkannt. Bei der Berechnung der Leistungen wurden im Mai 2025 ein Guthaben aus Glücksspiel (Win2Day-Gutschrift) in Höhe von € 1.122,06 und im Juni 2025 ein Guthaben aus Glücksspiel (Win2Day-Gutschrift) in Höhe von € 95,62 als Einkommen iSd § 6 SUG berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den Bescheid für rechtswidrig halte, da die darin berücksichtigten Gewinne aus Glücksspiel als Einkommen ohne Berücksichtigung von Verlusten/Ausgaben angerechnet wurden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Akt am 13.08.2025 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz und Aufenthalt im Bundesland Salzburg. Er lebt allein.

Der Gesamtbedarf des Beschwerdeführers für die Monate Mai und Juni 2025 beträgt jeweils € 1.225,41 (Lebensunterhalt und den Wohnbedarf iSd § 10 SUG).

Im Mai 2025 erhielt der Beschwerdeführer von der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. in mehreren Teilbeträgen insgesamt € 1.122,06 überwiesen. Im Juni 2025 wurden ihm weitere € 95,62 in Teilbeträgen überwiesen. Diese Zahlungen resultierten aus Gewinnen im Glücksspiel.

3. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese unbedenklich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde ergeben, insbesondere aus den darin enthaltenen Kontoauszügen. Der Beschwerdeführer hat den festgestellten Sachverhalt auch gar nicht bestritten, sondern sich vielmehr gegen die Anrechnung von Glücksspielgewinnen als Einkommen ohne Berücksichtigung von Verlusten oder Ausgaben ausgesprochen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG) lauten:

( ) …

(3) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Sie sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

( ) …

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

(1) Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:

(2) Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:

(3) Die Richtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr.

(…)

4.2. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt als österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz und Aufenthalt im Land Salzburg die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG).

Nach der Grundsatzbestimmung des § 2 Abs 3 SUG sind Leistungen der Sozialunterstützung lediglich subsidiär zu gewähren, nämlich nur insoweit, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Länder ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Der Einkommensbegriff in der Sozialunterstützung ist damit ein sehr weiter, und fasst nach der Legaldefinition des § 6 Abs 1 SUG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällige gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. In § 6 Abs 2 leg cit werden verschiedene Einkünfte in einer taxativen Aufzählung vom Einkommensbegriff des § 6 Abs 1 leg cit ausgenommen. Einkünfte aus dem Glücksspiel, auch wenn dafür etwaige Einsätze geleistet wurden, sind in dieser taxativen Ausnahmeaufzählung nicht enthalten.

Die Einkünfte aus dem Glücksspiel wurden daher von der belangten Behörde zu Recht als Einkommen im Sinne des § 6 Abs 1 SUG gewertet und waren diese daher bei der Bemessung der Leistung zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des Bedarfs des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in Höhe von € 1.225,41 im Sinne des § 10 SUG und unter Berücksichtigung der Arbeitslosenunterstützung von € 908,70 im Mai 2025 und von € 424,06 im Juni 2025 ergibt sich somit für Mai 2025 kein Anspruch und für Juni 2025 ein Anspruch von € 705,73.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ergehen. Zum einen hat keine der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde, die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Die vorliegende Entscheidung konnte auf Basis der unstrittigen Aktenlage und des unbestrittenen Sachverhalts ergehen und haben die Akten erkennen lassen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache in Form einer mündlichen Erörterung nicht zu erwarten ist. Zum anderen kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG selbst ungeachtet eines entsprechenden Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur besteht demnach keine unbedingte Verhandlungspflicht, wenn ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, keine Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind und Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden (VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385). Zumal im vorliegenden Fall die ausschließlich zu beurteilende Rechtsfrage in Bezug auf § 6 SUG auch keine besonders komplexe Rechtsfrage darstellt, konnte die vorliegende Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ergehen (VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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