LVwG S 405-7/1498/1/2-2025

405-7/1498/1/2-2025Tribunal administratif régional5 juin 2025

Regest

Verwaltungsstrafverfahren; Antrag auf Ratenzahlung bzw Stundung der Strafe, Uneinbringlichkeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-7/1498/1/2-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.7.1498.1.2.2025.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von A, geb ..***, [...] gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 24.03.2025, Zahl ***,

zu Recht:

I.Gemäß den §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 54b Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag auf Teilzahlung oder Aufschub hinsichtlich der Verfahrenskosten als unzulässig zurückzuweisen ist.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

1.1. Über die Beschwerdeführerin (Bf) wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.05.2023, Zahl ***, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 350.000,00, zuzüglich 10 % Verfahrenskosten und sohin in Höhe von insgesamt € 385.000,00 verhängt.

1.2. Weiters wurde über die Bf mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.05.2023, Zahl ***, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 17.440,00, zuzüglich 10 % Verfahrenskosten und sohin in Höhe von insgesamt € 19.184,00 verhängt.

1.3. Den gegen die angeführten Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (VwG) vom 25.06.2024, Zahlen 405-7/1267/1/52-2024 und 405-7/1267/1/52-2024, teilweise Folge gegeben. Die Gesamtstrafe wegen Übertretung des AuslBG wurde von 350.000,00 auf € 334.000,00 und die Kosten des Strafverfahrens auf € 33.400,00 herabgesetzt. Die Gesamtstrafe wegen Übertretung des ASVG wurde von € 17.440,00 auf € 5.840,00 und die Kosten des Strafverfahrens auf € 584,00 herabgesetzt. Der Bf wurde weiters zum Verfahren wegen Übertretung des AuslBG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60.400,00 auferlegt.

1.4. Die dagegen erhobene Revision der Bf wurden vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen.

1.5. Die Bf brachte sodann bei der belangten Behörde (bB) am 18.03.2025 den Antrag ein, den aushaftenden Betrag in Höhe von „€ 427.800,00“, zu dessen Bezahlung sie bereit sei, in Form einer „monatlichen Rate“ in Höhe von „€ 100,00“ zu begleichen, da sie „derzeit“ finanziell nicht in der Lage sei, den Betrag in einer Summe zu entrichten. Sie sei „gesundheitlich vorbelastet“. Sie sei nicht in der Lage, mehr als 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Die Möglichkeit einer Pfändung ihres monatlichen Einkommens sei jedoch gegeben. Anzumerken ist, dass die Bf laut einer vorgelegten fachärztlich verfassten Urkunde vom 13.03.2025 „nicht arbeitsfähig“ ist. Für den Fall der Abweisung des Antrags auf Ratenzahlung brachte die Bf hilfsweise den Antrag auf Stundung der Geldstrafe ein. Neben der angeführten fachärztlich verfassten Urkunde wurden dem Antrag keine weiteren Beilagen angeschlossen.

1.6. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der bB vom 24.03.2025, Zahl ***, wurde der Antrag der Bf vom 14.03.2025, eingelangt am 18.03.2025, auf Teilzahlung bzw Zahlungsaufschub (Stundung) der mit Erkenntnis des VwG vom 25.06.2024, Zahl 405-7/1267/1/52-2024, wegen Übertretung des AuslBG verhängten Geldstrafe in Höhe von € 334.000,00 zuzüglich € 33.400,00 Verfahrenskosten (§ 64 Abs 2 VStG) und € 60.400,00 Beschwerdekosten (§ 52 VwGVG), unter der Annahme der Uneinbringlichkeit der Strafe gemäß § 54b VStG abgewiesen. Begründend führte die bB (unter Verweis auf VwGH 21.10.1994, 94/17/0364) zusammengefasst aus, dass die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen abstelle. Die für die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG ins Treffen geführten Gründe müssten ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung „vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten“ des Bestraften vermindert oder vermieden würden (VwGH 22.03.1991, 90/18/0265). Der Behörde müsse eine Prognose ermöglicht werden. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe seien von der Bf zwar kurz umrissen, jedoch nicht konkret ausgeführt worden. Die Bf habe keine Nachweise, die ihre derzeitige Einkommens- und Vermögenssituation konkret darlegen, übermittelt. Aufgrund der Höhe der Geldstrafe geht die bB auch ohne Nachweise der Einkommens- und Vermögenssituation davon aus, dass die Bf auch bei Setzung einer Frist nicht in der Lage sein werde, die Geldstrafe zu bezahlen. Eine Ratenzahlung von lediglich € 100,00 monatlich sei zudem nicht geeignet, um eine Geldstrafe in der oben angegebenen Höhe in einem überschaubaren Zeitraum zu bezahlen.

1.7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde geht die Bf von einer „Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von € 427.800,00“ aus. Dies resultierend aus den Beträgen in Höhe von € 334.000,00 (Strafe), € 33.400,00 (Kosten des behördlichen Strafverfahrens) und € 60.400,00 (Kosten des Beschwerdeverfahrens). Die Bf verweist darauf, dass sie bereits mit ihrem Antrag auf Ratenzahlung bzw Stundung „informativ“ bekanntgegeben habe, dass diese finanziell nicht in der Lage sei, die Schuld in Einem zu entrichten, allerdings zahlungswillig sei. Zudem sei sie gesundheitlich vorbelastet und leide weiterhin unter akuten Symptomen. Zurzeit sei die Bf nach einem achtmonatigen Krankenstand, aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls, 30 Stunden angestellt und habe ein monatliches Einkommen von € 1.670,00. Sie leide weiterhin unter physischen sowie psychischen Einschränkungen, welche sie im Alltag begleiten würden. Laut „fachärztlichem Gutachten“ (welches bereits dem Antrag angeschlossen war, Anm) leide sie noch immer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sie an der ordnungsgemäßen Ausübung ihres Berufes hindere. In Anbetracht ihrer Einkommens- bzw Arbeitssituation und gesundheitlichen Lage ersucht die Bf um „Festsetzung einer realistischen und für sie tragbaren Ratenhöhe“, um ihrer Zahlungsbereitschaft weiterhin nachkommen zu können. Darüber hinaus sei sie bereit, ersatzweise oder unterstützend gemeinnützige Arbeit zu leisten – in einem Ausmaß, welches das Gericht für angemessen halte. Der Beschwerde sind als Beilagen (nunmehr) eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.11.2024 sowie (wiederum) das nicht näher titulierte, einseitige Schriftstück eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.03.2025 angeschlossen. Demnach ist bzw war die Bf bei diesem seit 13.03.2025 in Behandlung. Dies bei – ohne weitere Erläuterung - diagnostizierter „akuter Depression, Panikattacken, Angstsyndrom und Migräne“. Nach einer Auflistung der Medikation finden sich verbleibend lediglich die Anmerkungen: „Zustand der Patientin ist akut. Von Psychiatrischer Seite ist die Patientin nict Af. Regelmäßige Psychiatrische und Neurologische Behandlung und Kontrolle ist notwendig“. Der Beschwerde angeschlossen sind (nunmehr) weiters zwei Lohnabrechnungen für die Bf für Februar und März 2025 welche Auszahlungsbeträge in Höhe von € 1.353,10 und € 1.389,10 ausweisen. Schließlich wurde von der Bf noch ein ärztlicher Entlassungsbericht des Reha-Zentrums B der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.11.2024 vorgelegt. Unter anderem ist diesem als (zeitmäßig nicht näher eingegrenztes) Ziel der Bf eine Besserung der Erschöpfungszustände zu entnehmen.

2. Sachverhalt:

2.1. Die Bf leidet unter physischen sowie psychischen Einschränkungen, welche ihr erst seit Februar 2025 (wiederum) eine Arbeitsleistung im hier Ausmaß von bis auf weiteres höchstens 30 Stunden wöchentlich ermöglichen. Zuvor war die Bf nach einem im Mai 2024 erlittenen Unfall mehrere Monate überhaupt arbeitsunfähig. Die Bf ist nunmehr seit Februar 2025 Angestellte und arbeitet 30 Stunden wöchentlich, wobei ein Teil ihres Gehaltes (im Februar 2025 ca € 200,00, im März 2025 ca € 300,00) basierend auf einer nicht näher bekannten Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gepfändet wird. Ausbezahlt wurden der Bf netto zwischen rund € 1.350,00 (Februar 2025) und rund € 1.390,00 (März 2025). Die Bf verfügt über kein sonstiges wie auch immer geartetes Einkommen und/oder Vermögen.

2.2. Die Bf brachte im verwaltungsbehördlichen Verfahren (und im Übrigen im Ergebnis auch in der Beschwerde) unmissverständlich zum Ausdruck, dass diese aufgrund ihrer aktuellen Situation zum Zweck der Tilgung des ihr gegenüber rechtskräftig ausgesprochenen Strafbetrages in Höhe von € 334.000,00 nicht dazu bereit und in der Lage ist, bis auf weiteres monatliche Raten in einer Höhe von mehr als € 100,00 zu entrichtet.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde sowie des VwG.

3.2. Insbesondere aktenkundig sind (teilweise erst im Zuge der Beschwerdeerhebung ergänzend vorgelegt) diverse ärztliche Urkunden, aufgrund welcher die Feststellungen zu den physischen sowie psychischen Einschränkungen der Bf getroffen werden konnten. Ebenso aktenkundig sind Gehaltsabrechnungen der Bf für die Monate Februar und März 2025, an welchen inhaltlich nicht zu zweifeln war. Weitere Einkommensbezüge und/oder maßgebliches Vermögen wurden von der Bf nicht ins Treffen geführt.

4. Rechtsgrundlagen:

4.1. § 31 VStG lautet:

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

4.2.1. § 54b Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in der bis 31.12.2018 gültigen Fassung lautete:

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

4.2.2. § 54b Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in der seit 01.01.2019 gültigen Fassung lautet:

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

4.3. § 44 VwGVG lautet:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

5. Erwägungen:

5.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß § 54 Abs 3 VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Verwaltungsstrafsache handelt. Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, § 44 VwGVG maßgeblich (VwGH 27.02.2023, Ra 2022/12/0178; 07.01.2021, Ra 2020/17/0121; 15.09.2020, Ra 2020/17/0071; jew mwN). Weder seitens der Bf noch der bB wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Die Bf hat im Wesentlichen in ihrer Beschwerde die bereits im Zuge der Antragstellung zu ihren Gunsten ins Treffen geführten Argumente nochmals vorgetragen. Die Tatsachenkonformität des von der bB festgestellten Sachverhaltes wurde von der Bf nicht bestritten. Die Lösung des Falles mündet somit in die Klärung einer Rechtsfrage. Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden (VwGH 13.03.2025, Ra 2025/08/0009; 18.06.2021, Ra 2021/02/0057; jew mwN). Im Übrigen hätte eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dies zumal auch deshalb, da bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe (siehe unten) nur die Sachlage maßgebend ist, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der bB dargestellt hat (VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232; mwN).

5.2.1. Die fallgegenständlich einschlägigen Gesetzesmaterialien zu § 54b Abs 3 erster Satz VStG lauten (NR: GP XXVI RV 193 S 34):

„Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hemmt nur die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes (Stundung) die Vollstreckungsverjährung, nicht jedoch die Bewilligung der Ratenzahlung (vgl. Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 2 zu § 54b VStG, 250; VwGH 24.10.2012, Zl. 2010/17/0021, mwN). Diese Rechtsansicht vermag nicht zu überzeugen. So wird in den Erläuterungen zu § 31 Abs. 3 VStG in der Fassung der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516/1987 – diese Fassung floss in die Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ein – ausgeführt, dass dem Bestraften durch Maßnahmen zur Erleichterung des Strafvollzuges keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen sollen (RV 133 d.B. XVII. GP, 9). Maßnahmen zur Erleichterung des Strafvollzuges (worunter wohl auch die Bewilligung der Ratenzahlung zu verstehen ist) sollen also nicht dazu führen, dass dem Bestraften durch den Eintritt der Vollstreckungsverjährung Vorteile erwachsen. Es gibt jedoch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass zwar die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes, nicht jedoch die Bewilligung einer Teilzahlung die Vollstreckungsverjährung hemmt. Vielmehr würde in diesem Fall ein Bestrafter, der im Fall eines Aufschubes zeitweilig überhaupt nicht leistet, durch Ermöglichung eines Aufschubs über den Zeitraum der Vollstreckungsverjährung hinaus bessergestellt als ein Bestrafter, der zumindest Teilzahlungen leistet. Der vorgeschlagene Abs. 3 sieht daher nunmehr ausdrücklich vor, dass die Strafvollstreckung auch durch die Bewilligung eines Antrags auf Aufschub oder Teilzahlung aufgeschoben wird.“

5.2.2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG und damit einen angemessenen Aufschub oder (nunmehr) auch eine Teilzahlung würde die Strafvollstreckung daher zwar gegebenenfalls auch über die Verjährungsfrist des § 31 Abs 3 VStG hinaus aufgeschoben. Was insoweit auch die Zugestehung einer betragsmäßig monatlichen Teilzahlung über den Zeitpunkt der sonstigen Vollstreckungsverjährung hinaus eröffnen würde, ohne aus Behördensicht der Strafe von vorneherein (teilweise) verlustig zu gehen (VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228; mwN).

5.2.3. Für die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG bleibt jedoch (nichts destotrotz) bei Erfüllung der normativen Inhalte der § 54b Abs 2 VStG kein Raum. Dies deshalb, weil eine beantragte Zahlungserleichterung zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe voraussetzt. Es ist somit zu erheben, ob die verhängte Geldstrafe „mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich“ ist. Ist die Uneinbringlichkeit „mit Grund anzunehmen“, ist sowohl einem Antrag auf Ratenzahlung als auch Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228; 24.07.2012, 2009/03/0132; 15.12.2011, 2011/09/0160; jew mwN). So sind etwa bei bedrängten finanziellen Verhältnissen und fehlendem Vermögen die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben (VwGH 31.03.1992, 91/04/0318). Die Möglichkeit zur Abgabe einer Prognose durch die Behörde setzt als Entscheidungsgrundlage ausreichend konkrete und belegte Angaben dahingehend voraus, aus welchen Mitteln die Geldstrafe bezahlt werden soll und kann (VwGH 20.05.1994, 94/02/0165; 30.04.1992, 92/02/0008; 17.04.1991, 91/02/0027; jew mwN).

5.2.4. Fallgegenständlich hat die Bf zwar (und dies im Übrigen erst in der Beschwerde) ein monatliches Einkommen in Höhe von ca € 1.300,00 bis € 1.400,00 belegt. Gleichzeitig gab diese – offenkundig vor dem Hintergrund nicht näher erläuterter sonstiger Umstände (Gehaltspfändungen, etc) – an, die „Strafe in Höhe von € 427.800,00“ – und dies so anzunehmen bis auf weiteres - lediglich in monatlichen Raten in Höhe von (höchstens) € 100,00 tilgen zu können. Dass sich die finanzielle Situation der Bf in (respektive näherer) Zukunft maßgeblich verbessern wird, kann - nicht zuletzt aufgrund des latenten Gesundheitszustandes - nicht angenommen werden.

5.2.5. Die beantragte Begleichung des verfahrensgegenständlichen Betrages in Höhe von insgesamt € 427.800,00 in monatlichen Raten in Höhe von € 100,00 würde einen Zeitraum von insgesamt ca 356 Jahren in Anspruch nehmen. Die Begleichung der verfahrensgegenständlichen Geldstrafe in Höhe von € 334.000,00 in monatlichen Raten in Höhe von € 100,00 würde einen Zeitraum von insgesamt ca 278 Jahren in Anspruch nehmen. Zu ergänzen bleibt hierbei, dass § 54b Abs 3 VStG nicht auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden ist; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 54b [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

5.2.6. Fallgegenständlich ist in der Gesamtschau daher mit hoher Wahrscheinlichkeit und guten Gründen davon auszugehen, dass die rechtskräftig verhängte Geldstrafe gemäß § 54b Abs 2 VStG uneinbringlich ist. Dies einerseits vor dem Hintergrund der grundlegenden Bereitschaft der Bf, bis auf weiteres lediglich eine Rate in Höhe von monatlich € 100,00 bezahlen zu wollen (oder auch zu können), was bereits für sich eine Zahlung der gesamten Geldschuld in erst ca 356 Jahren (und selbst alleine der Strafe in ca 278 Jahren) bedeuten würde. Darüber hinaus ist die Bf aufgrund hinsichtlich deren Dauer und Intensität zeitlich nicht näher eingrenzbarer physischer und psychischer Einschränkungen nicht in der Lage, eine umfassendere Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Anwendung des § 54b Abs 3 VStG voraussetzt, dass lediglich „vorübergehend finanzielle Schwierigkeiten“ vorliegen (VwGH 22.03.1991, 90/10/0265; 29.08.1990, 90/02/0108; 07.06.1990, 90/18/0036; jew mwN). Hiervon kann bei der Bf nicht ausgegangen werden. Werden von der Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass die Beschuldigte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so ist von der Uneinbringlichkeit auszugehen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³§ 54b [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

5.2.7. Abschließend ist auszuführen, dass das VStG die Umwandlung einer Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit nicht vorsieht. Dieses Begehren bildet keinen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 (für Eingaben nach dem 30.06.2025: € 340) zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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