LVwG S 405-13/1114/1/6-2025

405-13/1114/1/6-2025Tribunal administratif régional31 mars 2025

Regest

Verfahren; Bundesabgabenordnung, Amtsstunden, Beschwerde verspätet

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-13/1114/1/6-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.13.1114.1.6.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl MES über die Beschwerde von AA gegen die Berufungsentscheidung der [Gemeindevorstehung] (belangte Behörde) vom 04.12.2024, Zahl ***, den

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird gemäß § 245 BAO (Bundesabgabenordnung) als verspätet zurückgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 04.12.2024 wurde der Bescheid [der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters] vom 16.07.2024, Zahl ***, hinsichtlich Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe abgeändert und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit E-Mail vom 17.01.2025 Beschwerde erhoben. Mit Verspätungsvorhalt vom 06.03.2025 räumte das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen ein, da nach vorläufiger Rechtsansicht von einer nicht fristgerechten Einbringung der Beschwerde auszugehen war. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin persönlich am Landesverwaltungsgericht vorstellig und äußerte in weitere Folge telefonisch, dass er die Beschwerde nur über das im Akt aufliegende E-Mail erhoben hat. Zu diesem Vorbringen wurde ein Aktenvermerk verfasst.

I. Sachverhalt

Die angefochtene Berufungsentscheidung der Gemeindevorstehung vom 04.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2024 persönlich zugestellt.

Die Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung wurde am 17.01.2025 um 22:35 per E- Mail an die belangte Behörde übermittelt.

In der Verordnung der [Gemeindevertretung] vom 15.06.2022, welche zur Einbringung von schriftlichen Anbringen explizit auf § 86 b BAO verweist, heißt es:

III. Amtsstunden

Montag bis Freitag von 08:00-12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich von 13:30 bis 17:00

Keine Amtsstunden an Feiertagen, am 24.Dezember und am 31. Dezember

Während dieser Zeit erreichen Sie uns per Post, E-Mail oder Telefax. Die Empfangsgeräte der [Gemeinde] für Telefax und E-Mail sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden sie nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die per E-Mail oder Telefax außerhalb der Amtsstunden an den Empfangsgeräten einlangen, werden daher erst ab Wiederbeginn der Amtsstunden weiter behandelt.

Zur Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sowie dem Schriftsatz des Beschwerdeführers. Die festgestellten Angaben sind insbesondere den in den Akten aufliegenden postalischen Versand- und Zustellnachweisen, Eingangsstempeln der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes sowie den Sende- und Empfangszeiten des relevanten E-Mails zu entnehmen.

II. Rechtliche Erwägungen

Nach § 245 Abs 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde 1 Monat. Die Frist beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Der Bescheid wurde am 17.12.2024 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Hinsichtlich der Berechnung der Frist ist § 108 BAO iVm § 86b BAO maßgeblich. Demnach endet eine nach Monaten benannte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Grundsätzlich wäre demnach der 17.01.2025 der letzte Tag der Frist von einem Monat. Die Tage des Postenlaufs werden in diese Frist nicht miteinberechnet (vgl § 108 Abs 4 BAO) Auf die Übersendung einer Eingabe per Mail geht § 108 BAO jedoch nicht ein.

§ 86 a BAO bestimmt jedoch, dass Anbringen, bei denen Schriftlichkeit (vgl § 85 BAO) vorgesehen ist, auch telegraphisch, fernschriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Form übermittelt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0007, ausgeführt, dass einem E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt, wobei es sich dabei nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.

§ 86 b BAO konkretisiert jedoch für die Landes- und Gemeindeabgaben, dass Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden können, per E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet kundzumachen. Hintergrund dieser Bestimmung war, eine inhaltlich mit § 13 Abs. 2 AVG übereinstimmende Bestimmung zu schaffen (vgl Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG – Nr 38 der Beilagen, 24 GP).

Somit ist für den Anwendungsbereich der Landes- und Gemeindeabgaben die Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu § 13 Abs 2 AVG wohl einschlägig. Nach ständiger Judikatur des VwGH gelten Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/17/0039, mwN; VwGH 27.03.2019, Ro 2017/10/0025). Entscheidend ist somit, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (Hinweis E vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102; vgl ua VwGH 17.02.2021, Ro 2021/07/0003 mwN). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen und war dies wohl klare Intention des Verordnungsgesetzgebers.

Nun sei zur Vollständigkeit angemerkt, dass die Regelung des AVG durch eine Novelle zu § 33 AVG eine neue inhaltliche Ausrichtung erhalten hat. Seit dieser Novelle (BGBl. I Nr. 88/2023) gilt das elektronische Anbringen dem neuen § 33 Abs 3 AVG entsprechend aber auch bei Versendung am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden als rechtzeitig, weil die Zeit bis zum Einlangen bei der Behörde nicht einzurechnen ist. Im Zuge dieser Novellierung blieb jedoch § 86 b BAO unverändert, weshalb davon auszugehen ist, dass die ursprüngliche Regelung im Anwendungsbereich der BAO nach wie vor Gültigkeit hat.

Da die angefochtene Berufungsentscheidung dem Beschwerdeführer am 17.12.2024 zugestellt wurde, endete die Beschwerdefrist von einem Monat mit Ablauf des 17.01.2025. Da die Behörde jedoch ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Anbringen per Mail außerhalb der Amtsstunden in der bereits bezeichneten Verordnung bekanntgegeben hat, erweist sich die um 22:35 eingelangte Beschwerde als verspätet.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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