LVwG S 405-6/332/1/11-2024

405-6/332/1/11-2024Tribunal administratif régional22 août 2024

Regest

Dienstrecht; Magistratsbedienstete, Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit, Erklärung bewirkt Ruhestandsversetzung, späterer Bescheid wegen Dienstunfähigkeit geht ins Leere

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-6/332/1/11-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2024:405.6.332.1.11.2024

Begründung

Schriftliche Ausfertigung des am 6.8.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

gemäß § 29 Abs 4 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Senatsrat Dr. AA AB, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. DB AM, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.3.2024, Zahl MD/**-2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Dienstbehörde (belangte Behörde) wurde mit Spruchpunkt I. der Beschwerdeführer gemäß § 16 Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG iVm § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz – DVG, "wegen dauernder Dienstunfähigkeit, mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt." Mit Spruchpunkt II. wurde der "Antrag vom 28.2.2024 auf Versetzung in den Ruhestand wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit gemäß § 14 Abs 1 MagBeG, mit Ablauf des 31.7.2O24, abgelehnt".

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, aufgrund des amtsärztlichen Untersuchungsbefundes vom 22.2.2024 sei die bestehende Dienstunfähigkeit als dauernd zu werten und der Beamte daher von Amts wegen in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu versetzen. Da auch bis zum Datum der beantragten Ruhestandsversetzung keine Dienstfähigkeit mehr zu erwarten sei, sei der Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit abzulehnen.

Gegen diesen Bescheid brachte Senatsrat Dr. AB durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte zu Spruchpunkt I. die ersatzlose Bescheidaufhebung wegen Verfahrensfehlern, Nichtigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde, und zu Spruchpunkt II. die Abänderung dahingehend, dass seine Erklärung auf Versetzung in den Ruhestand wegen langer beitragsdeckender Gesamtdienstzeit gemäß § 14 MagBeG mit Ablauf des 31.7.2024 bewilligt werde.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, die dem Bescheid zugrundeliegende amtsärztliche Untersuchung vom 21.2.2024 und ärztliche Stellungnahme vom 22.2.2024 habe ihm die Behörde mit Schreiben vom 27.2.2024 persönlich in AL (Deutschland) über einen 'Mitarbeiter' zugestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters längst bekannt gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben keine Rechtsbelehrung enthalte, sei die Zustellung unzulässig und nichtig gewesen und könne keine Rechtswirkungen auslösen.

Es sei richtig, dass er aufgrund eines schweren Unfalls längere Zeit im Krankenstand gewesen sei, zuletzt jedoch 'nur noch' wegen […]. Aufgrund des Krankenstandes habe ihn die Behörde mit Schreiben vom 20.11.2023 zu einem persönlichen Gespräch am 5.12.2023 eingeladen. Den Termin habe er gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter wahrgenommen. Es sei ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben worden, dass es zwei Möglichkeiten gebe; entweder er bringe selbst eine Erklärung um vorzeitige Pensionierung ein oder die Behörde könne seine Dienstfähigkeit gutachterlich überprüfen lassen. Dabei seien auch die monetären Nachteile, der konkrete Pensionierungszeitpunkt und der Nachkauf von Versicherungszeiten kommuniziert worden. Über die Besprechung habe sein Rechtsvertreter einen Aktenvermerk angelegt. Unmittelbar nach dem Termin habe die Behörde ein Schreiben mit der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit für eine (fiktive) Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 29.2.2024 verfasst. In weiterer Folge habe er Dienstzeiten im Wert von € 44.427,07 nachgekauft und die Erklärung über seine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 MagBeG abgegeben.

Die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit lägen nicht vor und seien auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Frage eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unzureichend. Zudem wende er List und Irrtum sowie Willkür ein.

Mit Schreiben vom 8.5.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 13.5.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten des Verfahrens und des angefochtenen Bescheides brachte die Behörde zusammengefasst ergänzend vor, im Zeitpunkt des Parteiengehörs sei keine Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters bekannt gewesen; selbst wenn man einen Zustellmangel bejahen sollte, so sei dieser mit dem tatsächlichen Zukommen an den Zustellbevollmächtigten gemäß § 9 Abs 3 ZustG spätestens mit 28.2.2024 als geheilt anzusehen. Zum Parteiengehör wegen Dienstunfähigkeit seien seitens des Rechtsanwalts keine Einwendungen erhoben, obwohl sowohl im Betreff als auch im Text eindeutig auf den Gegenstand des Verfahrens Bezug genommen werde.

Da die Behörde aufgrund der Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit gezwungen gewesen sei, den Beschwerdeführer deswegen in den Ruhestand zu versetzen, sei mit Spruchpunkt II. über dessen "Antrag" abzusprechen gewesen. Wie vom Beschwerdeführer eingestanden, sei anstelle der Erklärung, sich in den Ruhestand versetzen zu wollen, vom grundlegend falschen Instrument der Antragstellung Gebrauch gemacht worden. Da die Behörde zum einen davon ausgehen könne, dass ein langjähriger Verwaltungsjurist, der zudem noch von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sei, wisse, was er beabsichtige zu erklären, habe die Behörde über diesen formellen "Antrag" bescheidmäßig abgesprochen und implizit auch über die durch die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit obsolet gewordene "Erklärung" abgesprochen. Durch die im ersten Spruchpunkt enthalten Absprache habe die Erklärung des Beschwerdeführers nämlich ihr konkretes Anliegen verloren, da seitens der Behörde jedenfalls keine materiell zu entscheidende Sache mehr vorgelegen sei, über die hätte abgesprochen werden dürfen.

In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 6.8.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie die Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Nach Zustellung der Niederschrift an die Verfahrensparteien beantragte die belangte Behörde innerhalb offener Frist die ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der am ..19** geborene Beschwerdeführer trat am ..1992 in den Dienst beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg ein und wurde am 1.10.1997 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen.

Nach einem Beratungsgespräch mit dem Leiter und zwei weiteren Bediensteten des Personalamtes erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.12.2023 eine "Information über das Pensionsalter, die Gesamtdienstzeit und den Nachkauf von beitragsgedeckten Beitragszeiten". Neben Informationen ua zum "Antrag auf Versetzung in den Ruhestand" – dieser könne frühestens ein Jahr vor und spätestens fünf Monate vor der Versetzung in den Ruhestand erfolgen –, zum Durchrechnungszeitraum sowie zum "Pensionsalter" ["Sobald eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 540 Monaten erreicht wird (45 Jahre), sonst das 65. Lebensjahr (=..202*)"] enthält dieses Schreiben auch Berechnungen der ruhegenussfähigen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bis zur voraussichtlichen (fiktiven) Versetzung in den Ruhestand sowie zu einem möglichen Nachkauf (besonderer Pensionsbeitrag) von beitragsgedeckten Ruhegenussvordienstzeiten unter Anführung möglicher Pensionierungsvarianten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Dienstbehörde vom 18.1.2024, Zahl MD/**-2024, wurden aufgrund des schriftlichen Antrages des Beschwerdeführers auf nachträgliche Anrechnung von Zeiten vom 17.1.2024 nachträglich 74 Monate als beitragsgedeckte Ruhegenussvordienstzeiten isd § 14 MagBeG angerechnet und ausgesprochen, dass gemäß § 10a iVm § 10 Landesbeamten-Pensionsgesetz – LB-PG dafür ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von € 44.427,97 auf das angeführte Konto der Stadt Salzburg bis 29.2.2024 zu entrichten ist.

Nachdem der Vorgesetzte des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 23.1.2024 dem Personalamt mitteilte, dass der Beschwerdeführer beim Lauftraining beobachtet worden sei, und einen Auszug einer Ergebnisliste sowie eine Urkunde des [Bezeichnung eines Volkslaufes] übermittelte, ersuchte das Personalamt unter Hinweis auf die Teilnahme an Laufveranstaltungen das Gesundheitsamt der Stadt Salzburg um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:

  • War/ist der Krankenstand gerechtfertigt.

  • Wie lange der Krankenstand noch andauern wird bzw ob und wann eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.

  • Ist eine nochmalige Untersuchung notwendig, wenn ja, wann soll diese stattfinden.

  • In welchem Ausmaß künftig mit Krankenständen zu rechnen ist.

  • Ist nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen zu rechnen (zB bei Heben und Tragen von schweren Lasten), wenn ja, wie lange.

  • Ist die Teilnahme an Sportveranstaltungen, insbesondere Laufsport, einem schnelleren Wiedererlangen der Dienstfähigkeit zuträglich.

Nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.2.2024 teilte die Amtsärztin mit Schreiben vom 22.2.2024 unter Anführung der Angaben des Probanden sowie eines von diesem vorgelegten fachärztlichen Befunds dem Personalamt mit, nach der langen Krankengeschichte und Durchsicht der Befunde könne gesagt werden, dass aus amtsärztlicher Sicht mit keiner zukünftigen Dienstfähigkeit mehr zu rechnen sei. Des Weiteren führte die Amtsärztin aus: "Ist hier von Seiten der Personalstelle noch eine gutachterliche Überprüfung erwünscht, ist ein Facharzt für … zu empfehlen. Im Fall der Vorstellung (mit Fragestellung Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen ? ) sind alle amtsärztlichen Stellungnahmen sowie die gutachterliche Überprüfung von Dr. AE ab Krankenstandsbeginn dem [fachärztlichen] Gutachter vorzulegen."

Nach Entrichtung des im Bescheid vom 18.1.2024 angeführten besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von € 44.427,97 erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.2.2024 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) mit dem Betreff "Dr. AB AA, Pers.Nr. 00000, MA /* […], Versetzung in den Ruhestand" folgende Eingabe:

"Nachdem ich das Personalamt mit Schreiben vom 20.2.2024 darüber informiert habe, dass ich einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 44.427,07 geleistet habe und somit per Ende Juli über eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 540 Monaten verfüge, beantrage ich nunmehr meine Ruhestandsversetzung per 1.8.2024. […]"

Am 28.2.2024 ließ die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an seinem Aufenthaltsort in AL, Deutschland, durch einen Boten ein mit 27.2.2024 datiertes Schreiben (ohne Beilage) folgenden Inhalts übergeben:

"Sehr geehrter Herr Dr. AB,

aufgrund Ihrer zuletzt durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung vom 21.2.2024 und der an uns übermittelten Stellungnahme des Amtsarztes, dass eine Wiedererlangung Ihrer Dienstfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sein wird, ist geplant Sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Wir ersuchen um etwaige Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens."

Mit Schreiben vom 6.3.2024 teilte daraufhin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes mit:

"Ich darf Ihnen (neuerlich) anzeigen, dass ich Herrn Dr. AA AB rechtsfreundlich vertrete und ich inzwischen auch zu Ihrem Schreiben vom 27.2.2024 mit einer Erledigung beauftragt und bevollmächtigt wurde.

Wie Ihnen bekannt ist, hat mein Mandant sein Pensionsansuchen mit 28.2.2024 persönlich im Personalamt abgegeben. Pensionszeiten im Werte von € 44.427,07 wurden ebenfalls nachgekauft und der Ruhestand mit 1.8.2024 beantragt.

Es mutet daher befremdlich an, dass meinem Mandanten noch am selben Tage, konkret gegen 17:30 Uhr, über den Postboten Herrn AP ein RSa-Brief persönlich an seiner Meldeadresse in D-8**** AL, AF-Straße ** übergeben wurde. Ich will dies vorerst aber nicht weiter thematisieren und gehe davon aus, dass sich die Korrespondenz eventuell 'überschnitten' hat.

Aus diesem Grund sollte die eingeforderte Stellungnahme obsolet sein, wenn nicht, ersuche ich um gesonderte Kontaktaufnahme über meine Kanzlei."

In der Folge erging der nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.3.2024, mit welchem die Dienstbehörde den Beschwerdeführer gemäß § 16 Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG iVm § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzte (Spruchpunkt I.) und den Antrag vom 28.2.2024 auf Versetzung in den Ruhestand wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit gemäß § 14 Abs 1 MagBeG mit Ablauf des 31.7.2024 abgelehnte (Spruchpunkt II.).

Dieser Sachverhalt war der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die von der belangten Behörde sowie vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Unterlagen sowie auf die Angaben der Verfahrensparteien in der Beschwerdeverhandlung. Der Sachverhalt wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Zusammenfassend festzustellen ist des Weiteren, dass aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 18.1.2024 auf Antrag des Beschwerdeführers nachträglich 74 Monate als beitragsgedeckte Ruhgenussvordienstzeit im Sinne des § 14 MagBeG angerechnet worden sind und der Beschwerdeführer den dafür vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 44.427,07 entrichtet hat. Der Beschwerdeführer wies daher mit 31.7.2024 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 541 Monaten auf (dies ergibt sich auf Grundlage der Berechnung im Informationsschreiben vom 5.12.2023 in Verbindung mit den nachträglich angerechneten 74 Monaten und wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich bestätigt).

Rechtlich ist dazu auszuführen:

Gemäß § 13 Abs 1 Z 2 Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, LGBl Nr 51/2012 idF LGBl Nr 116/2015, können Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie gemäß § 14 eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen. Die Erklärung ist mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abzugeben.

Nach der Sonderbestimmung des § 14 Abs 1 MagBeG für Beamtinnen und Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit, LGBl Nr 51/2012 zuletzt geändert durch LGBl Nr 6/2020, können Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.

Die belangte Behörde führt im Vorlageschreiben aus, der Beschwerdeführer habe anstelle der Erklärung, sich in den Ruhestand versetzen zu wollen, vom grundlegend falschen Instrument der Antragstellung Gebrauch gemacht. Da ein langjähriger und zudem rechtsfreundlich vertretener Verwaltungsjurist wisse, was er zu erklären beabsichtige, habe die Behörde "über diesen formellen 'Antrag' bescheidmäßig abgesprochen und implizit auch über die durch die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit obsolet gewordene 'Erklärung' abgesprochen".

Dazu ist auszuführen, dass es bei der Auslegung von Parteianbringen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankommt; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl zB VwGH vom 5.4.2017, Ra 2016/04/0126). Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (zB VwGH vom 9.9.2015, 2013/03/0120, mwN). Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (VwGH vom 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, mwN). Im Übrigen hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 DVG im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28.2.2024 eine schriftliche Erklärung gemäß § 13 Abs 1 Z 2 MagBeG abgegeben hat, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und seine Versetzung in den Ruhestand aufgrund der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten zu bewirken. Dies erschließt sich sowohl aus dem Wortlaut der Eingabe als auch aus der im Akt der belangten Behörde enthaltenen und im Vorlageschreiben der Behörde dargestellten Genese des gegenständlichen zu beurteilenden Falles. Das erkennbare Ziel des Einschreiters war es offensichtlich, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit Ablauf des Monats Juli 2024 zu bewirken. Die belangte Behörde ging laut ihrem Vorbringen offenbar selbst von einer Erklärung im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 MagBeG aus. Dass in dieser Erklärung die Ruhestandsversetzung "beantragt" wurde, ist im Lichte der dargestellten Judikatur ohne Belang. Im Übrigen hat die belangte Behörde selbst in ihrem Informationsschreiben vom 5.12.2023 eine solche Erklärung als "Antrag auf Versetzung in den Ruhestand" bezeichnet.

Nach der Bestimmung des § 16 Abs 1 MagBeG ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Gemäß § 16 Abs 3 MagBeG, LGBl Nr 51/2012 zuletzt geändert durch LGBl Nr 106/2013, wird die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Nach Abs 4 dieser Bestimmung gilt der Beamte als beurlaubt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Die mit der Novelle LGBl Nr 61/2024 am 1.8.2024 in Kraft getretene Änderung, wonach die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Ruhestandsversetzung keine aufschiebende Wirkung hat, findet gemäß § 223 Abs 7 leg cit auf den gegenständlichen Bescheid keine Anwendung.

Eine schriftliche Erklärung iSd § 13 Abs 1 MagBeG führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (vgl dazu die zu den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 ergangenen Entscheidungen des VwGH vom 14.6.1995, 95/12/0110; 19.9.2003, 2002/12/0237; 25.10.2016, Ro 2016/12/0023; 29.4.2011, 2010/12/0091). Für die Frage, ob die schriftliche Erklärung des Beamten seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist bei Nennung eines Termins – wie im gegenständlichen Fall – ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermins maßgeblich (vgl zB VwGH vom 14.1.2020, Ra 2018/12/0064 und Ra 2019/12/0011; 22.9.2021, Ra 2020/12/0040).

Gegen den Bescheid vom 22.3.2024 wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht; die von der Behörde verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des 31.7.2024 und somit vor einer allenfalls gemäß § 16 MagBeG erfolgenden Versetzung in den Ruhestand (wegen Dienstunfähigkeit) durch Erklärung gemäß § 13 leg cit in den Ruhestand getreten ist – wie dargestellt bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge keines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde –, geht ein Bescheid auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ins Leere (VwGH vom 14.1.2020, Ra 2018/12/0064 und Ra 2019/12/0011).

In Bezug auf die vom Behördenvertreter in der Verhandlung in der Schlussäußerung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trotz einer Erklärung im Sinn des § 15 Abs 1 BDG zulässig sei, ist auszuführen, dass diese Rechtsprechung nicht im Widerspruch zur zitierten Judikatur steht und es zutreffend ist, dass die Behörde trotz einer Erklärung nicht an einem amtswegigen Verfahren und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Verfügung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gehindert wird. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist jedoch die von der Dienstbehörde verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit bis zum Ablauf des 31.7.2024 bzw bis zur Entscheidung über die Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zugekommen ist, noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen und hat der Beschwerdeführer wie dargestellt durch seine schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und Aufweisen der langen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.7.2024 bewirkt.

Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung gemäß § 16 MagBeG bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beamten seit dem 1. August 2024 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand – ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand – im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl auch VwGH vom 25.10.2016, 2016/12/0023; 9.3.2020, Ra 2019/12/0015). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit tatsächlich gegeben gewesen wären.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist zu dem erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen der belangten Behörde, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig eingebracht worden, weil diese bei der E-Mail-Adresse personalamt@stadt-salzburg.at und nicht bei der Adresse post@stadt-salzburg.at eingebracht worden ist, abschließend noch darauf hinzuweisen, dass gemäß I. Abs 2 der Bekanntmachung der Stadt Salzburg gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG sowie § 86b BAO vom 13.2.2024, Zahl MD/00/71378/2023/005, schriftliche Eingaben im elektronischen Verkehr mittels E-Mail, Telefax, Online-Formularen, im Wege der elektronischen Zustelladresse oder im elektronischen Zustellverkehr eingebracht werden können. Eingaben, die mittels E-Mail oder Telefax eingebracht werden, sind an die in Abs 1 angeführten Adressen (ua E-Mail-Adresse: post@stadt-salzburg.at) oder an eine von der Behörde – im Verfahren bzw in einer im sachlichen Zusammenhang mit dem Anbringen stehenden behördlichen Erledigung – angegebene dienstliche E-Mail-Adresse bzw Fax-Nummer zu übermitteln. An personalisierte E-Mail-Adressen eines Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg oder an andere E-Mail-Adressen oder Fax-Nummern übermittelte Eingaben sind hingegen nicht rechtswirksam eingebracht.

Da die gegenständliche Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an die auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides sowie auf den behördlichen Schreiben angegebene dienstliche E-Mail-Adresse personalamt@stadt-salzburg.at gesendet worden ist, gilt diese jedenfalls als rechtswirksam eingebracht (vgl auch VwGH vom 18.4.2024, Ra 2024/02/0049; 30.4.2024, Ra 2024/02/0031). Darüber hinaus ist der Beschwerdeschriftsatz – wie der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung durch die Vorlage der Postaufgabebestätigung belegte – innerhalb der Rechtsmittelfrist mittels Einschreiben bei der Österreichischen Post AG aufgegeben worden. Dass die belangte Behörde dieses per Post übermittelte Schreiben (samt Kuvert) dem Landesverwaltungsgericht entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 2 VwGVG nicht vorgelegt hat, mutet ebenso befremdlich an wie der Umstand, dass der Behörde offenbar ihre Bekanntmachung vom 13.2.2024 unbekannt gewesen ist.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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