LVwG S 405-4/5146/2/2-2022

405-4/5146/2/2-2022Tribunal administratif régional21 nov. 2022

Regest

Verfahrensrecht; Antrag aufschiebende Wirkung unzulässig, aufschiebende Wirkung wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/5146/2/2-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.4.5146.2.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller über den Antrag von Herrn AA, …, vertreten durch Rechtsanwalt AG, …, seiner Beschwerde vom 26.8.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8.7.2022, Zahl xxxxx, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden

B E S C H L U S S:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 8.7.2022 entzog die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 und § 26 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeugen im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab der Abgabe des Führerscheines. Er sei gemäß § 29 Abs 3 FSG verpflichtet den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion Hof abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 26.8.2022 gegen diesen Bescheid eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und stellte dazu auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (im Folgenden: aW-Antrag). Er begründete den aW-Antrag damit, dass im angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen worden sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen aW-Antrag dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am 19.10.2022 zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Anderslautende Sonderregelungen sind im Führerscheingesetz nicht vorgesehen.

E contrario lösen Beschwerden, die nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdefrist bei der zuständigen (belangten) Behörde eingebracht wurden, keine aufschiebende Wirkung aus (Hengstschläger/Leeb, AVG §13 VwGVG, Rz 14).

Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG hat eine Verwaltungsbehörde bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid auszuschließen.

Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei Bescheide gemäß § 13 leg cit aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Im angefochtenen Bescheid vom 8.7.2022 hat die belangte Behörde von der in § 13 Abs 2 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung keinen Gebrauch gemacht.

Der aW-Antrag ist schon mangels Vorliegen der Antragsvoraussetzung des bescheidmäßigen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig.

Fallbezogen stellt sich auch die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, die im Hauptverfahren noch zu klären ist. Unbeschadet davon ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung von nicht rechtzeitig (verspätet) eingebrachten oder unzulässigen Beschwerden im Gesetz nicht vorgesehen.

Der aW-Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Rechtslage zum Antragsrecht einer Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eindeutig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

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