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405-12/78/1/35-2022•LVwG S 405-12/78/1/35-2022
405-12/78/1/35-2022Tribunal administratif régional4 avr. 2022
Sicherheitspolizeigesetz, Maßnahmenbeschwerde, Akt der Hoheitsverwaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl MES über die Maßnahmenbeschwerde der AB AA, AZ, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Polizeiinspektion AC für die Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) den
B E S C H L U S S :
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Aufwandes war stattzugeben. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution der belangten Behörde als obsiegende Partei den Vorlageaufwand in der Höhe von
€ 57,40, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 sowie den Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,- , somit insgesamt € 887,20, zu ersetzen.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Beschwerde vom 10.08.2021, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 12.08.2021, brachte die Beschwerdeführerin vor in ihren subjektiven Rechten durch die Maßnahme eines Organs der Polizeiinspektion AC verletzt worden zu sein. Am 29.06.2021 sei die Beschwerdeführerin ohne vorherige Ankündigung mittels erheblicher Zwangsgewalt am Oberarm festgehalten worden und daran gehindert worden, den Raum in der Polizeiinspektion AC zu verlassen. Das Festhalten am Oberarm und die Anhaltung seien unverhältnismäßig gewesen und ohne Rechtsgrundlage erfolgt. In einem erhob die Beschwerdeführerin Richtlinienbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 89 SPG. Die Beschwerden wurden an die belangte Behörde zur Weiterbearbeitung der Richtlinienbeschwerde bzw. Erstellung einer Gegenschrift zur Maßnahmenbeschwerde und Vorlage des Verwaltungsaktes übermittelt.
Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Salzburg legte am 18.08.2021 eine Gegenschrift sowie den Verwaltungsakt vor. Ausgeführt wird, dass es sich nicht um eine Vorgehensweise im Rahmen der Hoheitsverwaltung gehandelt habe, sondern der einschreitende Beamte in Ausübung des Hausrechtes die Beschwerdeführerin daran gehindert habe, unbegleitet und unzulässiger Weise die Räumlichkeiten der Polizeiinspektion AC zu betreten. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Rahmen einer hoheitlichen Amtshandlung in der Polizeiinspektion AC gewesen. Sie sei auch nicht als Vertrauensperson aufgetreten, da die Vernehmung bereits abschlossen gewesen sei. Entgegen der Anordnung des einschreitenden Beamten habe die Beschwerdeführerin es unterlassen, im Einvernahmeraum zu verbleiben, um auf die Rückkehr des eigentlich vernehmenden aktführenden Beamten zu warten. Neben Kostenersatz beantragt die belangte Behörde auch die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde.
In dieser Angelegenheit fand am 23.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der die Beschwerdeführerin persönlich sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Unter Wahrheitspflicht wurden RevInsp BB sowie Insp CC sowie Frau AE einvernommen.
Die Parteien wurden gehört und die verfahrensgegenständlichen Akten verlesen.
I.Sachverhalt
Am 29.06.2021 wurde Frau AE von Organen der Polizeiinspektion AC festgenommen und zur Einvernahme in die Polizeiinspektion verbracht. Die damals Beschuldigte steht in einem freundschaftlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin. Deshalb rief Frau AE die Beschwerdeführerin gegen 19:00 Uhr an mit dem Ersuchen, die Beschwerdeführerin möge in die Polizeiinspektion AC kommen. Die Beschwerdeführerin verneinte dies, begab sich jedoch dann gegen 19:30 Uhr in die Polizeiinspektion AC. Zu diesem Zeitpunkt war die Einvernahme mit der damals Beschuldigten bereits abgeschlossen. An der Schleuse öffnete Herr Insp CC der Beschwerdeführerin die Tür und ließ sie nach Rücksprache mit dem vernehmenden Beamten RevInsp BB in den Einvernahmeraum eintreten. Die Beschwerdeführerin wurde als Vertrauensperson von Frau AE eingelassen; sie trat nicht als rechtliche Vertretung oder in ihrer Funktion als DD in der Polizeiinspektion auf. Die Beamten entschieden sich, trotz bereits abgeschlossener Amtshandlung die Beschwerdeführerin einzulassen, da die damals Beschuldigte die Aussage verweigert hatte und sich in einem emotional sehr aufgelösten Zustand befand. Die einschreitenden Beamten erhofften sich eine Entspannung der Gesamtsituation.
Die Beschwerdeführerin nahm neben Frau AE Platz, gegenüber am Tisch saß der einvernehmende RevInsp BB. Die Beschwerdeführerin äußerte den Wunsch, eine Abschrift des Einvernahmeprotokolls zu erhalten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Kopie an die Beschuldigte ausgefolgt wird, allerdings zuerst Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft gehalten werden muss. Die Beschwerdeführerin versuchte daraufhin Druck auf den einschreitenden Beamten auszuüben, in dem sie vermehrt und vehement die Übergabe des Einvernahmeprotokolls forderte. Die Stimmung war emotional sehr angespannt. Der einschreitende Beamte entgegnete der Beschwerdeführerin mehrmals, dass eine Übergabe des Protokolls erst nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft möglich ist. Der Beamte verließ daraufhin das Büro und ersuchte seinen Kollegen Insp CC inzwischen bei der Beschwerdeführerin und bei der festgenommenen Beschuldigten zu bleiben.
Insp CC begab sich daraufhin von der Eingangsschleuse in den Einvernahmeraum und nahm gegenüber der Beschwerdeführerin und der festgenommenen Beschuldigten Platz. Wiederum entwickelte sich ein Gespräch hinsichtlich des Einvernahmeprotokolls. Der Beamte CC wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sein Kollege in Kürze zurückkommen wird und er nicht aktführender Beamter ist. Folglich sei er auch nicht befugt, ihr das Einvernahmeprotokoll zu übergeben. Die Beschwerdeführerin bestand jedoch darauf, eine Kopie des Einvernahmeprotokolls zu bekommen, worauf der Beamte ihr wiederum erklärte, dass dies nicht seine Zuständigkeit ist. Das Protokoll stand dem Beamten im Übrigen auch nicht zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin stand daraufhin auf und wollte den Raum verlassen, um RevInsp BB nachzugehen. Insp CC wies die Beschwerdeführerin an sich wieder hinsetzen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Die Beschwerdeführerin bewegte sich weiter in Richtung Tür, worauf Insp CC rasch um den Tisch ging und zur Beschwerdeführerin trat. Er hielt die Beschwerdeführerin am rechten Oberarm mit mittelfestem Griff zurück und hinderte sie am Weitergehen. Die Beschwerdeführerin schrie erbost auf, blieb daraufhin stehen und hob ihre Hände in die Höhe um zu zeigen, dass sie nicht festgehalten werden möchte und ein solches Festhalten auch nicht notwendig ist. Insp CC löste daraufhin den Griff. Die Beschwerdeführerin setzte sich umgehend wieder auf ihren Platz.
Der Griff an den Oberarm dauerte an die ein bis zwei Sekunden. Die Beschwerdeführerin verspürte dadurch einen leichten Schmerz. Am Oberarm zeichnete sich in weiterer Folge ein 2 x 2 cm großes Hämatom ab. Als sie wieder ihren Platz eingenommen hatte, berichtet sie der Zeugin über Schmerzen am Oberarm. In weiterer Folge wies die Beschwerdeführerin nicht mehr daraufhin, dass der Oberarm noch schmerzt.
Unmittelbar nach dem Vorfall betrat RevInsp BB den Raum wieder und fand die Beschwerdeführerin und Insp CC in einer heftigen verbalen Diskussion vor. Die Beschwerdeführerin bestand darauf, eine Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten und verlangte das Erscheinen eines Amtsarztes. AbtInsp EE nahm daraufhin die Anzeige wegen des Verdachtes einer Körperverletzung auf. Überdies wurde um 20:54 Uhr der Journalbeamte der Landespolizeidirektion Salzburg informiert und die Erlaubnis zur Beiziehung eines Amtsarztes eingeholt. Daraufhin wurde die Amtsärztin FF angefordert, welche um 21:38 Uhr einen polizeiärztlichen Befund und Gutachten erstellte. Von dem Hämatom wurden Lichtbilder angefertigt. Dieses befand sich auf der Innenseite des rechten Oberarmes. Die Amtsärztin stellte eine an sich gerade noch leichte Körperverletzung fest.
Die Polizeiinspektion AC besteht aus mehreren Räumlichkeiten für Einvernahmen, Umkleideräumlichkeiten der diensthabenden Beamten, Büros der Sachbearbeiter und der Einsatzleitung sowie einem Einsatzmittelraum. Abgesehen vom Einsatzmittelraum sind die Räumlichkeiten nicht versperrt und sind in der Polizeiinspektion in Fächern entsprechende Akten offen einsichtig. In der Polizeiinspektion ist es externen Personen nicht erlaubt, sich unbegleitet zu bewegen. Auch Personen, die eine Toilette aufsuchen, werden von einem diensthabenden Beamten begleitet.
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt hat sich aus dem Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht und dem vorgelegten Verwaltungsakt im Wesentlichen widerspruchsfrei ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht den Griff an den Oberarm wie folgt beschrieben:
„Der Griff an den rechten Oberarm hat sich ebenso abgespielt, dass ich bereits gestanden bin, während der Beamte gesagt hat, dass ich stehen bleiben soll und er mich dann unmittelbar zurückgerissen hat.
(…)
Ich habe damals eine kurzärmlige Weste getragen und man hat unmittelbar einen blauen Fleck gesehen. Dieser ist allerdings dann auch schnell wieder weggegangen, es war allerdings schon ein fester Griff. Grundsätzlich muss ich anführen, dass es auch für mich als Juristin schon eine sehr schlimme Sache ist, wenn man im Zuge einer Einvernahme so behandelt wird. Wenn ich hinsichtlich des Schmerzes befragt werde, wie ich den Schmerz auf einer Skala von 1-10 einordnen würde, dann würde ich ungefähr 2 angeben, mit dem Beisatz, dass ich bereits 2 Kinder geboren habe und es natürlich schon weh getan hat, aber natürlich in 1. Linie mich der körperliche Übergriff und die Art der Behandlung entsetzt hat. Der Griff an den Oberarm hat nur sehr kurz gedauert, ich habe sofort mit meiner Körperhaltung demonstriert, dass dies nicht notwendig ist und dies dürfte der Beamte auch selbst so gesehen haben. Ich habe mich in weiterer Folge hingesetzt und insofern hat der Griff an den Oberarm so an die ein bis zwei Sekunden gedauert. “
Die Zeugin AE hat den Griff an den Oberarm mit einer Dauer von fünf Sekunden beschrieben.
Die Zeugin führte dazu aus:
„Mir ist die Vorgangsweise schon sehr aggressiv und gewalttätig vorgekommen. Als die Beschwerdeführerin gepackt wurde, hat sie ihren Schmerz nicht geäußert, aber dann eben sich zu mir gesetzt und gesagt sie hat Schmerzen im Oberarm“.
Die Zeugin hat überdies ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur kurz, nachdem sie am Oberarm gepackt wurde, über Schmerzen geklagt habe, in weiterer Folge dann allerdings nicht mehr.
Der Zeuge CC hat zu diesem Moment ausgesagt:
„Ich bin dann aufgestanden und um den Tisch herumgegangen und zur Tür. Ich habe die Beschwerdeführerin dann am Oberarm festgehalten, welche Seite, das kann ich jetzt nicht mehr angeben. Die Beschwerdeführerin hat sich dann gewehrt. Auf konkrete Nachfrage, inwiefern sich die Beschwerdeführerin gewehrt hat, kann ich dazu angeben, dass sie eben versucht hat, sich loszureißen, worauf ich dann eh gleich losgelassen habe, weil sie stehen geblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat dann auch geschrien. Auf Nachfrage wie laut, da kann ich angeben, dass sie schon eher laut geschrien hat, dass sie sich aber nicht um einen Schmerzensschrei gehandelt hat, was sie konkret geschrien hat kann ich nicht mehr angeben.
Aus all dem kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass es sich um einen sehr kurzen mit nur mäßiger Kraftanwendung durchgeführten Griff an den rechten Oberarm gehandelt hat, der nicht die Intention hatte, die Beschwerdeführerin zu verletzen, sondern sie daran zu hindern, den Raum zu verlassen. Dies entspricht auch den amtsärztlichen Ausführungen, die das Hämatom am rechten Oberarm als gerade noch leichte Körperverletzung einstuft. Ein aggressiver gewalttätiger Griff an den Oberarm hätte einen unmittelbaren lauten Schmerzensausruf und ein wesentlich größeres Hämatom zur Folge haben müssen.
Hinsichtlich der sonstigen Abläufe gab es durch die Zeugenaussagen und die Einvernahme der Beschwerdeführerin keine entscheidungserheblichen Widersprüche.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Freundschaft zur Zeugin in die PI AC gekommen ist und dass die eigentliche Amtshandlung der Einvernahme der Beschuldigten schon abgeschlossen war, wurde mehrheitlich – insbesondere auch von der Beschwerdeführerin selbst - bestätigt.
Der Zeuge CC führte zur Funktion der Beschwerdeführerin aus:
„Ich hatte jetzt konkret mit der Beschwerdeführerin keine Amtshandlung, die durchzuführen gewesen ist, ich war als Aufsicht für die zwei Personen in diesem Raum eingeteilt und nach meiner Information war eben die Beschwerdeführerin Vertrauensperson für die damals Beschuldigte.“
Die angespannte Stimmung wurde von allen Beteiligten nachvollziehbar geschildert, auch die vehemente Aufforderung der Beschwerdeführerin an die beiden einschreitenden Beamten, man möge ihr das Einvernahmeprotokoll umgehend aushändigen. Dass die Beschwerdeführerin, wie in der Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, ohne Ankündigung und ohne entsprechenden Hinweis am Arm gepackt wurde, bestätigte sich durch die Zeugeneinvernahmen nicht. Der einschreitende Beamte hat glaubhaft geschildert, die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen zu haben, sie möge ihren Platz nicht verlassen und die Rückkehr des Kollegen abwarten. Die Zeugin konnte dazu keine Angaben machen. Die Beschwerdeführerin führte aber dazu selbst aus, dass sie nicht auf die Rückkehr des Kollegen warten wollte, sondern ihm in den Nebenraum nachgehen wollte, um die Übergabe des Einvernahmeprotokolls einzufordern.
Auf Grund der obigen Ausführungen konnten obige Feststellungen unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
II.Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:
§ 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG )
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
(…)
(…)
§ 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) - Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)
§ 29 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) - Verhältnismäßigkeit
(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
III.Erwägungen
A)Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 07.08.2018, Ro 2018/02/0010). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von Befehlsgewalt gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Rechtswidrig sind solche Akte dann, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (vgl VwGH 07.08.2018, Ro 2018/02/0010; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041; VwGH 06.07.2010, 2009/04/0231).
Der Vorfall ereignete sich am 29.06.2021, die Maßnahmenbeschwerde wurde am 10.8.2021 dem Zustelldienst der Post übergeben. Die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG blieb somit gewahrt, die Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.
Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung ihrer subjektiven Rechten durch das Vorgehen des einschreitenden Beamten. Konkret moniert sie das Festhalten am Oberarm und der damit in Zusammenhang stehenden Anhaltung. Zu überprüfen ist daher, ob diese Vorgehensweise des einschreitenden Beamten als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls-und Zwangsgewalt (AuvwBZ) im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte einzustufen ist. Als Tatbestandsmerkmale erweisen sich entsprechend der obengenannten Definition ein Verwaltungsorgan, welches im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift.
Die Beschwerdeführerin wurde durch einen Griff an den Oberarm daran gehindert, den Raum zu verlassen. Durch das Ergreifen am Arm wurde physischer Zwang ausgeübt. Überdies wird bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstanden sein, weiterer physischer Zwang droht ihr, sofern sie sich nicht den Anordnungen des Beamten unterwirft (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069). Somit ist unzweifelhaft ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des AuvwBZ - nämlich die Zwangsausübung - erfüllt.
Dass es sich beim einschreitenden Beamten um ein Verwaltungsorgan, konkret um ein Organ der Sicherheitsbehörde Landespolizeidirektion Salzburg handelt, trifft ebenfalls zu und wurde auch in keinster Weise bestritten.
Entscheidend für das Vorliegen eines AuvwBZ ist es aber, dass ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird.
Hoheitlich ist ein Verwaltungsakt, wenn der erlassenden Stelle durch die Rechtsordnung in abstracto Hoheitsgewalt (imperium) eingeräumt ist (Behörde) und diese in concreto auch behördlich tätig wird, also von ihren hoheitlichen Befugnissen (wenn auch zu Unrecht) Gebrauch gemacht. (Hengstschläger Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 417 sowie in diesem Sinne auch Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 380; Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, S 13). Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit imperium, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mitteln die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl VwGH 22.5.2001, 99/05/0102).
Das Verwaltungsorgan muss daher im Rahmen einer Amtshandlung- somit auf Grund eines behördlichen Auftrages - mit imperium auftreten, damit sein Tätigwerden der Hoheitsverwaltung zugerechnet werden kann. Nur solche Maßnahmen sind durch das Rechtsschutzsystem des Artikel 130 Abs 1 Z 2 B-VG geschützt. Dies gründet sich darin, dass den Verwaltungsorganen im Rahmen der Hoheitsverwaltung eine besondere Machtposition zukommt, die nicht einseitig zu Lasten von individuell bestimmten Adressaten missbraucht werden darf. Dementsprechend soll den Rechtsunterworfenen auch ein entsprechender Rechtsbehelf - nämlich die Maßnahmenbeschwerde - zur Verfügung stehen.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer persönlichen Freundschaft nach der bereits abgeschlossenen Einvernahme der Beschuldigten in der Polizeiinspektion AC als Vertrauensperson anwesend, um diese in einer emotional belastenden Situation zu unterstützen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes handelt es sich bei Vertrauenspersonen ausdrücklich um Privatpersonen (vgl VwGH Ra 2021/14/0295, 12.10.2021). Ihre Aussagen können im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden, Vertrauenspersonen sind aber weder Beteiligte noch Vertreter. Eine festgenommene Person darf nach § 47 SPG iVm § 8 der Richtlinien-VO bei einer Festnahme eine Vertrauensperson verständigen, besondere Rechte sind mit dieser Position nicht verbunden. Der Beschwerdeführerin kamen daher insbesondere keinerlei Parteienrechte zu, sie war auch nicht Gegenstand einer Amtshandlung.
Folglich hatte die Beschwerdeführerin auch keinerlei Rechtsanspruch auf die Ausfolgung des Einvernahmeprotokolls, da sie auch nicht in der Funktion einer rechtlichen Vertretung der Beschuldigten aufgetreten ist. Ihre vehemente Forderung nach Übergabe des Protokolls erfolgte daher ohne jede Rechtsgrundlage. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Polizeiinspektion AC hatte ihren Hintergrund allein im Entgegenkommen der einschreitenden Beamten, die sich daraus eine Entspannung der Situation mit der festgenommenen Beschuldigten erhofft haben. Die Beschwerdeführerin stand somit als Privatperson unter der Aufsicht der einschreitenden Beamten, die für die ordnungsgemäßen Abläufe in der Polizeiinspektion AC zu sorgen haben. Dazu gehört es auch, dass sich externe Personen nicht unbegleitet in der Polizeiinspektion aufhalten dürfen, da interne Verfahrensakten, sonstige Unterlagen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, aber auch private Gegenstände offen aufliegen. Diesem Verantwortungsbereich liegt allerdings kein wie immer gearteter, im öffentlichen Recht fußender behördlicher Auftrag zugrunde.
Die Anordnung an die Beschwerdeführerin, ihren Platz nicht zu verlassen, entspringt daher nicht in einer als Erfüllung eines öffentlichen Auftrages zu wertenden Amtshandlung und stellt daher auch kein behördliches Tätigwerden dar.
Zu dieser Fragestellung ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.1978, B 133/78, zu verweisen. Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Wien legten in diesem Fall dem Beschwerdeführer bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Zutritts des Amtsgebäudes auf. Das Höchstgericht sprach dazu aus, dass die Beamten nicht in ihrer behördlichen Eigenschaft aufgetreten sind, sondern in Ausübung von Befugnissen, die sich aus dem Privatrecht ergeben (vgl zum Tätigwerden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auch VfGH 20.06.1984, B 613/78 [Entfernung von Plakatständer durch Organe der Stadt Wels]; VfGH 29.06.1978, B 178/78 [Errichtung einer Abplankung durch Straßenerhaltungsorgane]; VfGH 06.06.1986, B 331/86 [Nichtausfolgung eines Führerscheins]; VwGH 22.09.1975, 93/11/0221 [Gewährung von Hilfen für die Erziehung durch die Jugendwohlfahrtsbehörde]; VwGH 27.06.1989, 89/05/0019 bzw VfGH 07.03.1990, B 1601/88, B 116/90 [Abbruch eines Hauses ohne entsprechende behördliche Anordnung]).
Aus dieser Überlegung zeigt sich, dass das einschreitende Organ auch durch den Griff an den Oberarm nicht im Wege der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags im Sinne einer dem öffentlichen Recht entspringenden hoheitlichen Befehlsgewalt tätig geworden ist. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sind auf diesen Vorgang nicht anzuwenden. Zur Sicherung des dem Zivilrecht zuzuordnenden Hausrechts der Polizeiinspektion AC wurde die Beschwerdeführerin am weiteren Betreten der Diensträumlichkeiten gehindert.
Gegen die Vorgehensweise des einschreitenden Beamten steht als probates Rechtsschutzinstrument eine strafgerichtliche Anzeige wegen des Verdachtes einer Körperverletzung zur Verfügung, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht hat. Der Rechtsschutzbehelf der Maßnahmenbeschwerde erweist sich mangels Vorliegen eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (entsprechend der höchstgerichtlichen Definition als Maßnahme eines Verwaltungsorgans im Bereich der Hoheitsverwaltung) als unzulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
B) Ersatz der Aufwendungen
Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat gemäß § 35 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Beschwerde im gegenständlichen Fall zurückzuweisen war, ist die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei verpflichtet, der belangten Behörde ihre Aufwendungen zu ersetzen. Die VwG-Aufwandersatzverordnung legt dafür die entsprechenden Kostensätze fest. Gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin somit den Ersatz des Vorlageaufwandes (€ 57,40), den Ersatz des Schriftsatzaufwands (€ 368,80) sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands (€ 461,-) somit insgesamt € 887,20 zu leisten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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