projets
405-1/552/1/10-2020•LVwG S 405-1/552/1/10-2020
405-1/552/1/10-2020Tribunal administratif régional21 sept. 2020
Wasserrecht, Wasserkraftanlage, Wasserbenutzungsrecht, Betriebsunfähigkeit der Anlage, Löschungsfeststellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Frau AB AA, AD, AC, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AE CC, AH, AF, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 13.07.2020, Zahl XXX/108-2020,
zu R e c h t:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG festgestellt, dass das mit der Postzahl YYY im Wasserbuch bei der Behörde eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am EE-Bach in der Gemeinde JJ in Folge des Nichtvorhandenseins bzw. Wegfalles von für die Wasserbenutzung wesentlichen Anlagenteilen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ex lege erloschen sei. Im Krafthaus sei im Zeitraum vom 28.05.2015 bis 23.06.2020 kein Maschinensatz (Turbine, Generator) zur Ausnutzung der Wasserkraft des EE-Baches vorhanden gewesen. Im Spruchabschnitt II wurden letztmalige Vorkehrungen im Bereich der Wasserfassung, des Zulaufkanals, des Sandfangs, der Druckrohrleitung, des Krafthauses und des Unterwasserkanals unter Auflagen und einer Leistungsfrist bis 31.12.2021 angeordnet.
In der Begründung wurde zusammengefasst das Ergebnis einer Überprüfung am 28.05.2015 und die Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen für Elektrizität und Maschinenbau sowie eines Vertreters der WLV wiedergegeben und ausgeführt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt kein Maschinensatz im Krafthaus vorhanden gewesen sei. Es seien nach mehrfach verlängerten Vorlagefristen mehrere nicht entsprechende Einreichunterlagen vorgelegt worden und schließlich am 23.06.2020 eine Wasserrechtsverhandlung zur Anpassung der Wasserkraftanlage an den Stand der Technik durchgeführt worden. Die Stellungnahmen des Vertreters der WLV, der Amtssachverständigen für Gewässerschutz, des maschinen- und elektrotechnischen sowie wasserbautechnischen Amtssachverständigen und der betroffenen Grundeigentümer wurden wiedergegeben. Verwiesen wurde darauf, dass im Anschluss an die Verhandlung der wasserbautechnische sowie maschinen- und elektrotechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme zu letztmaligen Vorkehrungen im Zusammenhang mit einer etwaigen Löschungsfeststellung abgaben. Diese ergänzende Verhandlungsschrift sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 24.06.2020 übermittelt worden. Binnen der Frist sei keine Stellungnahme abgegeben worden.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass bei der Wasserkraftanlage zumindest über einen Zeitraum von fünf Jahren wesentliche Anlagenteile zur Nutzung der Wasserkraft gefehlt hätte wodurch das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen sei. Durch das Schreiben der Firma KK MM vom 16.06.2020 sei untermauert worden, dass Turbine und Generator in der Werkstatt der Firma lagern würden. Der Löschungstatbestand des § 27 Abs 1 lit g stünde somit zweifelsfrei fest.
Gegen diese Entscheidung erhob Frau AB AA rechtsfreundlich vertreten Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst vorgebracht, dass es nicht bestritten werde, dass Turbine und Generator seit dem Jahr 2015 im Krafthaus nicht mehr vorhanden gewesen seien. Diese Anlagenteile würden sich bei der Firma KK MM GesmbH zum Zweck der beabsichtigten Revitalisierung auf den Stand der Technik befinden und seien nach wie vor bei diesem Unternehmen eingelagert. Die sonstigen wesentlichen Anlagenteile (Wasserfassung, Entsanderbehälter, Druckrohrleitung, Krafthaus, Unterwasserkanal) seien vorhanden und betriebsfähig. Es liege weder ein Wegfall noch eine Zerstörung wesentlicher Anlagenteile iS § 27 Abs 4 lit g WRG vor. In Zusammenschau mit dem Begriff „Zerstörung“ habe der Gesetzgeber mit dem Begriff „Wegfall“ offenbar gemeint, dass wesentliche solche Vorrichtungen gar nicht mehr existieren. Der Maschinensatz sei aber im gegenständlichen Fall nachweislich existent und könne aus technischer Sicht jederzeit wieder montiert und in Betrieb genommen werden. Es werde auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung VwGH 04.12.1984, 84/07/0185 RS 2, 19.11.1985, 84/07/0245 RS 2 verwiesen. Die Verwahrung der Anlagenteile bei einem Fachunternehmen unweit der gegenständlichen Wasserkraftanlage könne daher keinen Wegfall bewirken. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.
Weiters sei § 27 Abs 1 lit g WRG nicht anwendbar. Der Vater der Beschwerdeführerin habe Anfang der 2000er Jahre mit der Revitalisierung der Anlage begonnen. Im Jahr 2012 habe sich bei ihm starke Demenz manifestiert, im Dezember 2013 sei die Beschwerdeführerin zur Sachwalterin ihres Vaters bestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sie nähere Informationen zur Wasserkraftanlage und dem Sachstand erlangt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2015, Zahl XXX/34-2015, sei dem Vater der Beschwerdeführerin zur Bewilligung der Änderungen der bestehenden Anlage sowie zur Anpassung an den Stand der Technik aufgetragen worden ein Einreichprojekt vorzulegen. Aufgrund dieses Bescheides und der in weiterer Folge notwendigen Beauftragung eines Projektanten habe die Beschwerdeführerin in bester Absicht bis auf weiteres keine Wiedermontage des Maschinensatzes beauftragt. Hätte sie die revitalisierten, veränderten Anlagenteile trotz Kenntnis des Bescheides vom 03.06.2015 in die Kraftwerksanlage eingebaut und in Betrieb genommen, hätte sie riskiert, den Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG zu verwirklichen und bestraft zu werden. Darüber hinaus hätten ihr bei rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil des Pflegebefohlenen zumindest Schadenersatzforderungen gedroht. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, das Risiko einer strafbaren Handlung eingehen zu müssen, um ein (unverschuldetes) Erlöschen des Wasserrechts abzuwenden (Verweis auf VwGH 11.11.1980, 978/80). Die Beschwerdeführerin hätte im Hinblick auf den Bescheid vom 03.06.2015 zur Bewahrung des gegenständlichen Wasserrechts kein rechtmäßiges Alternativverhalten üben können, als einen Fachmann mit einem Einreichprojekt zu beauftragen und die Anlagenteile bis auf Weiteres nicht einzubauen. Nach Übernahme des Wasserbenutzungsrechtes von ihrem am 27.04.2016 verstorbenen Vaters sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen, das Erlöschen des Wasserrechts durch (wahrscheinlich) rechtswidrigen Einbau eines revitalisierten Maschinensatzes zu verhindern.
Selbst wenn die Lagerung des Maschinensatzes außerhalb des Krafthauses dem „Wegfall“ iSd § 27 Abs 1 lit g WRG gleichzustellen wäre, werde in eventu die Rechtsprechung des VwGH vom 27.06.2002, 99/07/0163 RS 3, ins Treffen geführt. Aus dem darin geschilderten Sachverhalt und dem von der belangten Behörde seit dem Jahr 2014 geführten Verfahren zur Anpassung an den Stand der Technik und der Bewilligung von Änderungen gehe hervor, dass die vermeintlich weggefallenen Anlagenteile (Turbine, Generator) von diesem Verfahren mitumfasst gewesen seien. Dieses Verfahren sei bis zum heutigen Tag nicht rechtskräftig entschieden, die Beschwerde sei beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Die gegenständlich nicht eingebauten Anlagenteile seien daher als im Bewilligungsbescheid befindlichen Teile der Anlage zu betrachten. Wenn aber nach Ansicht des VwGHs bei einer bereits bewilligten, aber noch nicht fertiggestellten Anlage ein unverschuldeter (endgültiger) Wegfall von Anlagenteilen nicht dem Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG unterstellt werden könne, müsse das auch im gegenständlichen Fall eines noch anhängigen Bewilligungs- und Anpassungsverfahrens bezüglich dieser (noch nicht eingebauten) Anlagenteile gelten. Dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden trage, dass die gegenständlichen Anlagenteile schon vor 2015 nicht betriebsfähig gewesen seien, gehe schon aus dem Erhebungsbericht der belangten Behörde vom 29.11.2014 hervor, wonach schon damals die Turbine und Generator teilweise zerlegt gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin sei in die Aktivitäten ihres Vaters hinsichtlich der Kraftwerksanlage in keiner Weise eingebunden gewesen, zumal sie seit vielen Jahren in PP, mehrere 100 km entfernt von JJ wohne. Es liege also offenbar völlig außerhalb der Sphäre der Beschwerdeführerin, dass hier Anlagenteile nicht mehr betriebsbereit gewesen seien. Sie treffe kein Verschulden. Auch beim Vater der Beschwerdeführerin hätten sich mehrere unglückliche Umstände aneinandergereiht, nämlich Unwetterereignisse, Verletzungen und schließlich die schwere Demenz. Auf das diesbezügliche umfangreiche Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2020 wird hiermit ausdrücklich verwiesen.
Schließlich habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass das von ihr geführte wasserrechtliche Verfahren zur Anpassung an den Stand der Technik und die Bewilligung der Änderungen zu GZ XXX derzeit nicht rechtskräftig entschieden sei, weil gegen den abweisenden Bescheid die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht anhängig sei. Für den Fall, dass der Beschwerde stattgegeben werde und die Anpassungen und Änderungen bewilligt würden, entstünde zum gegenständlichen Bescheid eine völlig widersprüchliche Rechtslage. Die Beschwerdeführerin würde dann einerseits über eine aufrechte Bewilligung zur Durchführung der Anpassungen und Änderungen an der bestehenden Anlage verfügen, gleichzeitig wäre aber das Wasserbenutzungsrecht als erloschen festgestellt. Auch wenn der Tatbestand des Erlöschens grundsätzlich ex lege eintrete, müsse im gegenständlichen Fall das anhängige Änderungs- und Anpassungsverfahren als relevante Vorfrage betrachtet werden. Das Verfahren über die Feststellung des Erlöschens wäre daher gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen oder gemäß § 39 AVG mit dem anderen Verfahren zu verbinden gewesen. Der angefochtene Bescheid leide deshalb auch an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus all diesen Gründen werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Der Beschwerde war als Beilage der Erhebungsbericht vom 29.11.2004, Zahl XXX, angeschlossen.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben/Email vom 14.08.2020 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Der Verwaltungsakt wurde bereits mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2020, mit welchem der Antrag auf Bewilligung zur Anpassung der Wasserkraftanlage abgewiesen wurde und welche unter der Aktenzahl 405-1/550/1-2020 beim Landesverwaltungsgericht anhängig ist, vorgelegt.
Am 15.09.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Rechtsvertreters, jeweils Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG sowie der Bayrischen Saalforste, ein Vertreter der belangten Behörde, der wasserbautechnische sowie der elektrotechnische Amtssachverständige teilnahmen. Die Beschwerdeführerin bestätigte bei Befragung letztlich die Chronologie der Ereignisse, wie sie sich aus der Aktenlage schon ergaben, wobei hinsichtlich des Eigenbedarfs an Strom mitgeteilt wurde, dass dieser zwischenzeitig von der TT UU bezogen werde. Zweck des Betriebs des Kraftwerkes sei nur mehr die Einspeisung von Ökostrom in das Netz. Ob der von ihrem Vater im Jahr 2005 gekaufte Generator jemals eingebaut gewesen sei, konnte sie nicht beantworten, im Jahr 2014 standen dieser sowie die Turbine im Krafthaus. Bestätigt wurde, dass ein Stück der Druckrohrleitung vor dem Krafthaus seit 2014 fehle. Generator und Turbine seien zur Fachfirma gebracht worden, damit diese den Einbau und die Aktualisierung an den Stand der Technik machen solle. Ein Wiedereinbau sei nicht möglich gewesen, da dies die Behörde nicht genehmigt hätte. Die Sanierung habe sich laut ihres Projektanten dadurch verzögert, dass die Behörde immer wieder neue und zusätzliche Unterlagen gefordert habe. Unter Vorlage des Schreibens der Elektrofachfirma vom 16.06.2020 und die beigelegte Rechnung (Beilage A der Verhandlungsschrift) wurde vorgebracht, dass bereits Leistungen erbracht worden seien wie zB der Tausch des Lagers beim Generator.
Vom elektrotechnischen Amtssachverständigen wurde bestätigt, dass die Transmission zum Zeitpunkt der Bewilligung ein wesentlicher Anteil für die Erzeugung von elektrischer Energie für die PB gewesen ist, wobei die PB in späteren Jahren auch elektrifiziert worden sein könnte. Die Transmission sei beim Ortsaugenschein am 23.06.2020 nicht mehr vorhanden gewesen. Bei Generator und Turbine handle es sich ebenfalls um wesentliche Anlagenteile. Zur Frage der Betriebsfähigkeit der Wasserkraftanlage wurde aus technischer Sicht dargelegt, dass es relativ leicht und schnell möglich sei Generator und Turbine in das Krafthaus zu bringen, jedoch Folgeanlagen wie die Druckrohrleitungen offensichtlich nicht vollständig seien. Im Jahr 2015 habe sich schon die Frage der (Wieder)Verwendbarkeit der bestehenden Druckrohrleitung gestellt und sei diese nach wie vor offen. Ebenso offen sei die Frage des Ableitrohres, sprich wie die Ableitung des abgearbeiteten Wassers erfolge. Angaben, wie schnell eine Betriebsfähigkeit wieder herstellbar sei, können mangels Kenntnis des aktuellen Zustandes der Anlage bzw. der Anlagenteile nicht gemacht werden. Bereits seit 2015 sei der Nachweis gefordert worden, dass die Druckrohrleitung vollständig und in einem funktionsfähigen Zustand sei. Der Zustand des Kraftwerkes sei insgesamt als schlecht zu bewerten, jedoch könne alles saniert werden. Die Anlage habe sich jedenfalls in den letzten drei Jahren in keinem betriebsfähigem Zustand befunden.
Vom Rechtsvertreter wurde als ergänzendes Beschwerdevorbringen eingangs vorgebracht, dass das Einreichprojekt der Beschwerdeführerin, wenn man von einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage ausgehe, jedenfalls als Anzeige iSd § 28 Abs 1 WRG zu deuten sei, wodurch die Frist gemäß § 27 Abs 1 lit g jedenfalls gehemmt würde. Zum Beweisverfahren wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid für die Beschwerdeführerin massiven Sanktionscharakter habe, weil ein unbefristet eingeräumtes Wasserrecht erlöschen würde. Wenn die Entscheidung nun auf andere Tatbestandselemente als das Fehlen des Generators und der Turbine gestützt würde, wäre das eine unzulässige „reformatio in peius“. Hilfsweise werde auch der Antrag gemäß § 27 Abs 3 WRG gestellt, der Beschwerdeführerin eine einjährige Frist zur Wiederinbetriebnahme zu gewähren.
S a c h v e r h a l t
wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:
2.1. Bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage handelt es sich um eine mit „Erkenntnis“ der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 06.05.1925, Zl UUU/ZZ, RG SK wasserrechtlich und elektrizitätsrechtlich bewilligte „hydroelektrischen Anlage am EE-Bach Parzelle No sss KG WO bei der PB“. Gemäß dem Ansuchen (samt Plänen und Technischem Bericht) des RG SK vom 08.04.1925 sollte die Kleinwasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie für sich und seine Abnehmer sowie für seinen Werkstättenbetrieb der PB (maschineller Betrieb DD und VV) dienen. Mit Bescheid vom 20.10.1925, Zl. UUU/QQ wurde nach Feststellung der projekt- und konsensgemäße Ausführung die Benützungsbewilligung erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde im Wasserbuch unter der Postzahl ÜÜÜ, politischer Bezirk HH, Gemeinde JJ, eingetragen.
2.2. Der Vater der Beschwerdeführerin, BE RU, übernahm von seinem Großvater, RG SK, 1962 die hydroelektrische Anlage der PB. Mit Schreiben vom 30.07.2004 teilte dieser der belangten Behörde unter Hinweis auf die mögliche Hilfe für Kleinstkraftwerke durch die ÖKO-Stromverordnung mit, dass die Anlage reparatur- und teilweise erneuerungsbedürftig ist und er im Juni 2003 mit Renovierungsarbeiten begonnen hat. Die alte Peltonturbine ÖÖÖ, Nr ÄÄÄ, max 24 PS, max 26 l/sec sollte generalüberholt, dh statt Riemenantrieb direkt gekuppelt und mit neuem dazu passenden 30 kW Generator samt neuer Elektroinstallationen etc ausgestattet werden. Bei der Druckrohrleitung im flacheren Teil sollten neue Eisenrohre aus glatterem Material und mit größerem Durchmesser von 100 mm/mm innen auf 125 oder 130 m/m für geringere Reibungs- und Fallhöhenverluste errichtet werden. Hinsichtlich der PB wurde mitgeteilt, dass diese derzeit nicht in Betrieb ist, aber betriebsbereit und unverändert bleibt. Mit Schreiben vom 05.08.2004 wurde das technische Merkblatt sowie ein Foto der Turbine nachgereicht.
Am 29.11.2004 erfolgte durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Auftrag der belangten Behörde eine Erhebung vor Ort hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Anlage und ob diese der ursprünglichen Bewilligung entspricht (Erhebungsbericht vom 29.11.2004 samt Fotobeilage). Festgestellt wurde, dass die Anlagenteile im Einlaufbereich mit Ausnahme des im Jahr 2001 bauartgleich sanierten Sandfanges unverändert seit 1925 sind. Bei der Druckrohrleitung war festzustellen, dass diese kurz nach dem Übergang zum Steilhang unterbrochen ist, da Druckrohre im unteren Druckleitungsabschnitt ausgetauscht bzw. saniert werden. Im Krafthaus konnte das Gehäuse der Peltonturbine und ein Generator festgestellt werden, wobei das Turbinenrad ausgebaut war und der Riemen für den Generatorantrieb fehlte. Dokumentiert durch eine Bestätigung eines Elektrounternehmens wurde in den letzten 15 Jahren zumindest einmal jährlich die Kleinwasserkraftanlage probeweise angefahren und überprüft. Festgehalten wurde, dass der Einbau eines dem Stand der Technik entsprechenden Generators geplant ist, wobei die nicht mehr vorhandene Transmission, welche dem PB-Betrieb gedient hat, nicht mehr eingebaut wird. Es war beabsichtigt, den erzeugten Strom zum Teil für den Eigenbedarf des Objektes WN in JJ zu verwenden und die Überschussenergie in das Netz der TT UU einzuspeisen. Bei der Stromproduktion (Generatorbetrieb) und gleichzeitigem Transmissionsbetrieb der PB (DD, VV und WW) war bisher die volle Wassermenge von 25,3 l/s (volle Turbinenleistung) notwendig, der neue Generator sollte die volle Turbinenleistung in Strom umwandeln. Die Notwendigkeit eines Abänderungsverfahrens wurde nicht gesehen, jedoch sollte nach dem Einbau des neuen Generators eine Mitteilung an die Behörde ergehen sowie als Unterlagen ein Typenblatt sowie eine Bestätigung hinsichtlich der Einhaltung der ÖVE-Vorschriften bei den Elektroinstallationen übermittelt werden (siehe Erhebungsbericht vom 29.11.2004 des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, Seite 3).
Mit Schreiben vom 15.12.2005 wurde von Herrn BE RU der Behörde das Anbot/Datenblatt sowie die Rechnung des neuen Generators (Fabrikat Elektrim, Type Sth200l4, Leistung 30 kW Asynchronmotor) übermittelt und am 16.12.2005 persönlich mitgeteilt, dass der Generator zwar im Krafthaus aufgestellt, aber noch nicht angeschlossen und in Betrieb ist. Die von der Behörde geforderte und gemäß Elektrotechnikgesetz notwendige ÖVE-Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung aller elektrotechnischen Ausführungen konnte nicht vorgelegt werden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.06.2006 wurde die Vorlage dieser Bestätigung urgiert, worauf Herr BE RU mit Schreiben vom 06.07.2006 mitteilte, dass die Modernisierung der Anlage noch nicht fertig ist und die Anlage nicht in Betrieb ist.
In den Folgejahren 2007 bis 2011 erfolgten weitere behördliche Urgenzen, wobei Herr RU mit Schreiben vom 29.07.2011 mitteilte, dass die Anlage noch immer nicht in Betrieb ist, aber die Wiederinbetriebnahme der Anlage so schnell wie möglich erfolgen soll.
Am 19.12.2011 (Aktenvermerk persönliche Vorsprache) teilte dieser mit, dass die Anlage bis Ende Mai 2012 fertiggestellt sein wird. Im Juli 2012 wurde von einer Elektrotechnikfirma eine Bestätigung vorgelegt, dass die elektrische Energieverteilungsanlage im Gebäude der alten PB soweit fertiggestellt ist, sodass ein Anschluss möglich ist, jedoch wurde auch darauf hingewiesen, dass die Turbine noch nicht aufgebaut und die Anlage nicht in Betrieb ist. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass das geforderte E-Attest erst nach vollkommener Fertigstellung ausgestellt werden kann (Aktenvermerk vom 29.08.2012).
2.3. Mit Schreiben vom 19.09.2014 wurde von Herrn DI FL BU, Zivilingenieur für Elektrotechnik, mitgeteilt, dass er von der Beschwerdeführerin als Tochter (und damalige Sachwalterin von Herrn BE RU) beauftragt wurde, den Parallelbetrieb der Wasserkraftanlage mit dem öffentlichen Netz vorzubereiten. Verwiesen wurde darauf, dass der vorhandene Synchrongenerator im Hinblick auf seine Funktionsfähigkeit überprüft werden muss, da Hochwasser in das Turbinenhaus eingedrungen ist. Ein Anbot der Firma KK MM, TH, für die Revitalisierung wurde ua vorgelegt. Am 27.05.2015 wurde der Behörde vom Projektanten ein Technischer Bericht zur Revitalisierung übermittelt.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2015 betreffend Überprüfung der Wasserkraftanlage auf den Betriebs- und Erhaltungszustand unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie eines Amtssachverständigen für Maschinenbau und Elektrotechnik wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2015, Zahl XXX/34-2015, dem Vater der Beschwerdeführerin zum einen gemäß § 138 Abs 2 WRG aufgetragen, für die näher bezeichneten erfolgten Abänderungen vom genehmigten Zustand unter Vorlage eines Projektes die nachträgliche Bewilligung einzuholen (Anm: Der zweiter Teil des Alternativauftrages, nämlich die Beseitigung der konsenslosen Abänderungen und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes fehlen). Zum anderen wurden Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik unter Vorlage eines entsprechenden Projektes gemäß § 21a WRG vorgeschrieben. Als Frist wurde jeweils der 31.10.2015 festgesetzt. Bei der Verhandlung wurde von Sachverständigen festgestellt, dass im Krafthaus die Turbine und der Generator nicht vorhanden bzw. nicht eingebaut waren. Die Druckrohrleitungseinführung war vorhanden, jedoch nicht an die Druckrohrleitung vor dem Krafthaus angeschlossen. Weiters fehlte das Ablaufrohr von der Turbine in den Unterwasserkanal. Der Bescheid erging auch an die Beschwerdeführerin als bestellte Sachwalterin ihres Vaters.
2.4. Im April 2016 ist der Vater der Beschwerdeführerin verstorben und die Beschwerdeführerin hat als Rechtsnachfolgerin das Wasserbenutzungsrecht übernommen.
In den Folgejahren bis 2019 erfolgten mehrere Projektvorlagen, Verbesserungsaufträge, Fristerstreckungen bis letztlich das mit Schreiben vom 16.07.2019 eingereichte Projekt von den beigezogenen Amtssachverständigen als verhandlungsreif beurteilt wurde und schließlich am 23.06.2020 eine mündliche Verhandlung betreffend Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Anpassung an den Stand der Technik stattfand. Ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der ohne die hiefür erforderliche Genehmigung erfolgten Abänderungen der Kraftwerksanlage wurde nicht gestellt und war auch nicht Verhandlungsgegenstand. Der Betrieb der Kraftwerksanlage sollte künftig nur mehr der Erzeugung von Ökostrom zur Einspeisung ins Netz bzw. allenfalls zur Nutzung des Energieüberschusses für den Eigenbedarf dienen, da zwischenzeitig für das Wohnhaus ein Stromanschluss durch die TT UU hergestellt wurde. Aus dem Technischen Bericht des Einreichprojektes ergibt sich (einmal mehr), dass weder Turbine noch Generator eingebaut waren und das Ablaufrohr vor der Turbine in den Unterwasserkanal fehlte. Weiters fehlten ca 14 m der Druckrohrleitung vor dem Kraftwerk (siehe Seite 3 und 4 des Technischen Berichts).
Im Anschluss an diese Verhandlung wurden der wasserbautechnische sowie der maschinenbau- und elektrizitätsrechtliche Amtssachverständige beauftragt, fachliche Stellungnahmen zu letztmaligen Vorkehrungen im Zusammenhang mit einer etwaigen Löschung des Wasserrechts abzugeben. Die fachlichen Beurteilungen mit den als notwendig erachteten Maßnahmen wurden in einer gesonderten Verhandlungsschrift protokolliert. Diese ergänzende Verhandlungsschrift wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2020 der Beschwerdeführerin sowie den betroffenen Grundeigentümern zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist übermittelt. Stellungnahmen langten binnen der Frist keine ein, sodass mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 13.07.2020 die Löschungsfeststellung erfolgte und letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben wurden.
Mit Bescheid vom 24.06.2020, Zahl XXX/102-2020 wurde der Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Anpassung der Wasserkraftanlage an den Stand der Technik abgewiesen. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist beim Landesverwaltungsgericht unter Zahl 405-1/550/1-2020 anhängig.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass bereits seit dem Jahr 2004 das Turbinenrad und der ursprüngliche Generator ausgebaut und die für den Betrieb der PB nötige Transmission nicht mehr vorhanden ist. Die PB ist jedenfalls ab dem Jahr 2004 nicht mehr in Betrieb und soll auch nicht mehr betrieben werden. Seit dem Jahr 2003 erfolgten diverse Instandsetzungsarbeiten (zB Sandfang), aber auch Änderungen der Anlage gegenüber dem bewilligten Zustand (zB teilweise Erneuerung der Druckrohrleitung mit größerem Durchmesser). Seit Juli 2004 (Mitteilung BE RU vom 30.07.2004) bis Juli 2012 (Bestätigung Firma MO vom 27.07.2012) war die gesamte Kraftwerksanlage nicht in Betrieb, wobei im Jahr 2005 ein neuer Generator mit 30 kW Leistung gekauft und im Krafthaus aufgestellt (gelagert), aber nie angeschlossen wurde. Seit dem Jahr 2014 befindet sich der Generator und die Turbine bei einer Fachfirma (Bestätigung vom 15.05.2015), welche diese Anlagenteile auch sanierte (zB Lagerdefekt am Generator durch Hochwasser). Zum Zeitpunkt der behördlichen Verhandlung am 28.05.2015 fehlten jedenfalls die Turbine sowie der Generator im Krafthaus, welche nach wie vor bei der Fachfirma gelagert sind (Bestätigung der Elektrofirma vom 15.09.2020). Das Wasserkraftwerk hat sich jedenfalls die letzten drei Jahre in keinem betriebsfähigen Zustand befunden, da wesentliche Anlagenteile nicht eingebaut waren bzw. sind.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Die Beschwerdeführerin sowie die befragten Amtssachverständigen für Wasserbau, Elektrizitätstechnik und Maschinenbau bestätigten in der Beschwerdeverhandlung den sich schon aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt. In der Beschwerdeverhandlung wurde nochmals eine aktuelle Bestätigung der Elektrofirma vorgelegt, dass sich Generator und Turbine (noch immer) in der Fachfirma befinden, dh somit nicht im Krafthaus für einen Betrieb eingebaut sind.
Die Aussage der beiden Amtssachverständigen, dass sich die Kraftwerksanlage jedenfalls in den letzten drei Jahren in keinem betriebsfähigen Zustand befunden hat, war für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar und wurde dem auch von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Im Laufe der Jahre erfolgte eine Vielzahl von Begutachtungen durch die Amtssachverständigen, sodass von einer genauen Kenntnis des Zustandes der Anlage ausgegangen werden konnte.
Von der Beschwerdeführerin selbst wurde als Beweismittel (Beilage A der Verhandlungsschrift) die Bestätigung der externen Lagerung des Generators sowie der Turbine, sowie die Rechnung über eine Sanierung vorgelegt. Aus dem Technischen Bericht des Einreichprojektes BU für die Anpassung der Kraftwerksanlage an den Stand der Technik selbst ergibt sich, dass wesentliche Anlagenteile wie Generator, Turbine und Teile der Druckrohrleitung fehlen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 Abs 1 lit g Wasserrechtsgesetz - WRG, BGBl Nr 215/1959 idgF erlöschen Wasserrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Unstrittig ist, dass es sich bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage um eine auf Basis des Bescheides aus 1925 bewilligte und überprüfte Anlage zur Wasserbenutzung zum Zwecke der Stromerzeugung für den Betrieb einer PB und für den Eigenbedarf handelte. Unwidersprochen ist auch, dass sich sowohl der im Jahr 2005 vom Vater der Beschwerdeführerin (neu) gekaufte Generator wie auch die Turbine jedenfalls seit dem Jahr 2015 nicht eingebaut im Krafthaus, sondern bei einer Elektrotechnikfirma befinden und Teile der Druckrohrleitung sowie das Ablaufrohr aus dem Krafthaus zum Unterwasserkanal fehlen.
Zum Erlöschen eines Wasserrechtes bedarf es gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in § 27 Abs 1 lit g WRG dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen. Das Wasserrecht erlischt vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen bereits ex lege durch Fristablauf (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0004, ua). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.
I.1.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund es zur Zerstörung oder zum Wegfall wesentlicher Anlagenteile gekommen ist. Rechtserheblich für das Erlöschen sind nur die objektiven Momente des Wegfalls/der Zerstörung und des Fristablaufs; eine Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat außer Betracht zu bleiben (VwGH 31.03.2016, 2016/07/0002).
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden trage, dass die gegenständlichen Anlagenteile schon vor 2015 nicht betriebsfähig gewesen sind, ihr Vater ohne ihr Wissen und in Folge seiner Demenzerkrankung ohne ihr aktuelle Informationen zu geben, die Sanierung bzw. Revitalisierung der Kraftwerksanlage betrieben und sie keine Kenntnis von den einzelnen Vorgängen hatte, kann daher nicht zum Erfolg führen. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde über ihren Projektanten im Jahr 2014 die Verbringung des Generators und der Turbine zur Fachfirma beauftragt. Auch die in der Beschwerde vorgebrachten unglücklichen Umstände, welche ihren Vater getroffen haben (Hochwasser, Verletzungen, Demenz), welche jedoch alle vor 2014 eingetreten sind und zum damaligen Zeitpunkt iSd § 27 Abs 2 WRG iVm § 27 Abs 1 lit g WRG durch eine Gewährung einer Frist von fünf Jahren berücksichtigt werden konnten bzw. letztlich auch im Ergebnis berücksichtig wurden, indem keine Löschungsfeststellung behördlich erging, sind aktuell nun in rechtlicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen.
I.2.Zum Beschwerdevorbringen, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, das Erlöschen des Wasserrechts durch den wahrscheinlich rechtswidrigen Einbau eines „revitalisierten Maschinensatzes“ zu verhindern, ist Folgendes auszuführen:
Im gegenständlichen Fall liegt die Situation vor, dass der alte, im Jahr 1925 wasserrechtlich bewilligte Generator und die Turbine ausgebaut und der abgeänderte nämlich leistungsstärkere neue Generator seit seinem Kauf im Jahr 2005 (!) samt Turbine nie wieder eingebaut wurde.
Wurden Teile einer Wasserkraftanlage nicht aufgelassen, sondern Turbinen gegen neue, wenn auch hinsichtlich ihrer Leistungsdaten von den alten abweichende und ohne wasserrechtliche Bewilligung ausgetauscht und die Anlage mit den neuen Turbinen weiter betrieben, so ist der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG nicht verwirklicht (VwGH 19.11.1985, 84/07/0245). Ebenso verwirklicht der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener, über fremden Grund verlaufender Rohre keinen Erlöschenstatbestand, auch wenn er wegen größerer Fremdgrundinanspruchnahme bewilligungspflichtig ist (VwGH 27.06.1995, 92/07/0202).
Aus der wiedergegebenen Judikatur ergibt sich eindeutig, dass die Abänderung von Anlagenteilen wie im gegenständlichen Fall der geplante Ersatz des ursprünglichen Generators durch einen leistungsstärken Generator mit 30 kW oder aber auch die Erneuerung der Druckrohrleitung mit einem größeren Durchmesser nicht als „Wegfall“ alter Anlagenteile zu qualifizieren ist, sondern „nur“ eine allenfalls wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach sich ziehen kann.
Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde bereits im Jahr 2004 der bloße Austausch des alten Generators durch einen neuen leistungsstärkeren Generator als keine bewilligungspflichtige Anlagenänderung bewertet (siehe Seite 3 des Erhebungsberichtes vom 29.11.2004). Auch seitens der Behörde erging nach Vorliegen der wasserbautechnischen Beurteilung keine Aufforderung zur Stellung eines nachträglichen Bewilligungsansuchens, sondern wurde jahrelang (erfolglos) nur die Vorlage des entsprechenden elektrotechnischen Attestes gefordert. Aus dem behördlichen Auftrag mit Bescheid vom 03.06.2015 gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG ergibt sich zudem eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungspflicht nur für den Austausch der Druckrohrleitungen, hinsichtlich der Turbine, des Generators und des Ablaufrohres wurde nur festgestellt, dass diese fehlen (Spruchpunkt I. A des Bescheides).
Der Beschwerdeführerin wäre es daher zumutbar und möglich gewesen - jedenfalls auch innerhalb des mehrmonatigen Zeitraumes zwischen der Erlassung des Bescheides vom 03.06.2015 und der gesetzten Leistungsfrist 31.10.2015 - sich bei der Behörde hinsichtlich des (Wieder)Einbaus zu erkundigen, ein Verbot durch die Behörde ist nicht aktenkundig. Im Hinblick auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen ist jedoch darauf zu verweisen, dass der bloße Einbau aber ohnedies nicht ausreichend gewesen wäre, da es auch auf den Betrieb der Anlage ankommt.
I.3. Nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts liegen die Tatbestände eines Erlöschens gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG wegen Wegfalls von wesentlichen Anlagenteilen mit einer dreijährigen Unterbrechung der Wasserbenutzung aus nachfolgenden Gründen vor:
a)Hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Frist von drei Jahren der Unterbrechung der Wasserbenutzung kommt es nicht auf das Datum des Endes des Betriebs an sprich seit wann die Kraftwerksanlage stillgestanden ist.
Die in § 27 Abs 1 lit g WRG festgesetzte Frist beginnt immer erst mit dem Ereignis des Wegfalls oder der Zerstörung der dort genannten Vorrichtungen oder Anlagenteile zu laufen, nicht mit der Einstellung der Wasserbenutzung (VwGH 22.04.1980, 289/78).
Im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 13.07.2020 und das Vorliegen dieses gesetzlichen Kriteriums ist daher entscheidungswesentlich, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides mit der Feststellung des Erlöschens bzw. nunmehr zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht (§ 28 Abs 2 VwGVG) bereits ununterbrochen über einen Zeitraum von drei Jahren dh somit ab Juli 2017 bzw. September 2017 die für die Kraftwerksanlage wesentlichen Anlagenteile weggefallen sind und es zu einer Unterbrechung der Nutzung gekommen ist.
Von einer Erfüllung des dreijährigen Zeitraumes ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auf jeden Fall auszugehen, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft wird. Die Turbine und der alte Generator sind jedenfalls seit 16 Jahren ausgebaut bzw. wurde der neue Generator seit seinem Kauf im Jahr 2005 nie eingebaut.
Selbst bei Annahme der sich aus § 27 Abs 2 WRG ergebenden möglichen Verlängerung der Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf fünf Jahre ist festzuhalten, dass auch dieser Zeitraum erfüllt ist, da auch im Juli 2015 weder Turbine noch Generator sich im Krafthaus in einem eingebauten Zustand befunden haben.
„Das Ereignis des Wegfalls“ liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls im Ausbau der Anlagenteile (2004/2005) in Kombination mit der Verbringung der Anlagenteile in die Fachwerkstätte (2014/2015) und der dortigen jahrelangen Lagerung. Von der belangten Behörde wurde das Feststellungsdatum, nämlich die mündliche Verhandlung am 28.05.2015, herangezogen, was im Hinblick auf das Wegfallereignis nicht ganz entspricht, aber den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
b)Beim Generator wie auch bei der Turbine handelt es sich um wesentliche Anlagenteile der Kraftwerksanlage. Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ iSd § 27 Abs 1 lit g WRG angesehen werden (VwGH 18.01.2018, Ra 2017/07/0139). Generator und Turbine sind eindeutig und unbestrittenermaßen als wesentliche Anlagenteile zu qualifizieren, aber auch die Druckrohrleitung oder das Ablaufrohr von der Turbine in den Unterwasserkanal sind als wesentliche Anlagenteile einer Kraftwerksanlage anzusehen. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde das Fehlen dieser Anlagenteile nicht in Abrede gestellt.
c)Auch das Kriterium der Unterbrechung der Wasserbenutzung ist klar erfüllt, da der Kraftwerksbetrieb - mehrfach im Verwaltungsakt belegt - jedenfalls seit 2005 nicht mehr aufrecht war.
Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile wieder zu ersetzen, mag in der Regel bestehen. Doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechts geknüpft, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturbedürftig ist oder nicht (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092 mit Hinweis E 10. Dezember 1985, 85/07/0248).
Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung iSd § 27 Abs 1 lit g WRG kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben.
Entscheidend ist, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden (VwGH 31.03.2016, Ro 2016/07/0002, ua).
Die gegenständliche Kraftwerksanlage befindet sich jedenfalls schon seit einem mehr als dreijährigen Zeitraum, nämlich schon deutlich vor September 2017, in einem betriebsunfähigen Zustand, wobei eine bewilligungskonforme Ausübung, nämlich zur Erzeugung von elektrischer Energie für die PB und für den Eigenbedarf, ohnedies fraglich wäre. Der Betrieb der PB ist eingestellt und soll auch nicht mehr wiederaufgenommen werden (die Transmission als ein wesentlicher Anlageteil gemäß Bewilligung fehlt zudem) und wird zwischenzeitig der Eigenbedarf an Strom durch einen Stromanschluss bei einem Netz- bzw.. Stromanbieter gedeckt (§ 27 Abs 1 lit h WRG Wegfall des Zwecks der Anlage).
Die Betriebsunfähigkeit ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht zudem nicht nur durch das Fehlen von Generator und Turbine, sondern auch durch das Fehlen von Rohrleitungen (zB fehlende Druckrohrleitung zum Krafthaus, fehlendes Ablaufrohr von der Turbine in den Unterwasserkanal) als zur Wasserbenutzung nötige Anlagen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt daher keine Betriebsfähigkeit vor und wurde das Wasserbenutzungsrecht zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie jedenfalls an dem von der belangten Behörde festgestellten Zeitpunkt 28.05.2015 nicht ausgeübt.
d) Bestritten wird der Wegfall von Anlagenteilen respektive des Generators und der Turbine, da diese noch vorhanden sind und wieder eingebaut werden können. Die Verwahrung von Anlagenteilen bei einem Fachunternehmen kann keinen Wegfall bewirken.
Dem ist zu entgegen, dass als bestehend eine Wasserbenutzungsanlage jedoch nur dann angesehen werden kann, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist (VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156).
Richtig ist, dass die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlagenteile nicht den Erlöschensgrund nach § 27 Abs 1 lit g WRG bildet. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlagenteile, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (VwGH 04.12.1984, 84/07/0185).
Der Wasserrechtsgesetzgeber hat in § 27 Abs 1 lit g WRG expliziert zwischen „Zerstörung“ und „Wegfall“ von Anlagen bzw. wesentlichen Anlagenteilen unterschieden, wobei von einer Zerstörung einer Anlage oder von Anlagenteilen dann gesprochen wird, wenn diese untergegangen dh nicht mehr existent sind (vgl VwGH 31.03.2016, Ro 2016/07/0002).
Hinsichtlich der Reparaturbedürftigkeit ist nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts zu unterscheiden, ob die Anlage(nteile) zwar reparaturbedürftig, aber trotzdem noch betriebsfähig ist oder aber, ob die Reparaturbedürftigkeit so ein Ausmaß erreicht hat, dass kein Betrieb mehr möglich ist. In letzterem Fall liegt ein Wegfall iS § 27 Abs 1 lit g WRG vor. Es ist aber auch der Fall wie die gegenständliche Situation darunter subsumieren, wenn zwar Anlagenteile (Generator und Turbine) noch existent und allenfalls für sich genommen auch noch bzw. wieder betriebsfähig sind, aber nicht (mehr) Teil der Anlage sind, die der bewilligten Wasserbenutzung dienen und damit die Betriebsunfähigkeit der Anlage bewirkt wird. Der Abbau von Anlagenteilen und der jahrelange (mehr als drei bzw. fünf Jahre) nicht erfolgte Wiedereinbau von diesen für die Ausübung des Wasserrechts notwendigen Anlagenteile fällt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts unter den Begriff des „Wegfalls“ iS § 27 Abs 1 lit g WRG. Ergänzend ist jedenfalls auch der Wegfall eines Teiles der Druckrohrleitung sowie des Abflussrohres im Bereich des Krafthauses gegeben.
Entgegen der in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass eine unzulässige „reformatio in peius“ vorliegt, wenn der Wegfall von Anlagenteilen nicht nur auf das Fehlen des Generators und der Turbine gestützt wird, ist das Landesverwaltungsgericht als zur Entscheidung in der Sache berufen (§ 28 Abs 2 VwGVG) und damit legitimiert, auch ergänzende oder andere Entscheidungsgründe heranzuziehen. Ein Verbot der „reformatio in peius“ (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren – ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 42 VwGVG - nach dem VwGVG nicht (VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).
Zu der in der Beschwerde herangezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mit seinem Erkenntnis vom 27.06.2002, 99/07/0163, RS 3, ist anzumerken, dass es sich bei dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt um einen völligen anderen handelt als im gegenständlichen Fall, nämlich darum, dass es durch einen Murenabgang zu Geländeveränderungen im Projektbereich gekommen ist, welche eine Fertigstellung der Kraftwerksanlage im Einklang mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr möglich gemacht hat. Zu diesem Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es sich um keinen Sachverhalt handelt, welcher der Erlöschensbestimmung des § 27 Abs 1 lit g WRG unterstellt werden kann. Diese Norm stellt auf den Wegfall oder die Zerstörung bereits errichteter Anlagen ab, während der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet ist, dass die bewilligte Anlage durch die Auswirkung eines vor ihrer Errichtung und Fertigstellung eingetretenen Naturereignisses in der bewilligten Gestalt nicht mehr errichtet werden kann.
Richtig ist, dass das von der Beschwerdeführerin in Erfüllung des behördlichen Auftrages mit Bescheid vom 03.06.2015 angestrengte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zur Anpassung an den Stand der Technik noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch um eine im Jahr 1925 bewilligungskonform fertiggestellte Kraftwerksanlage. Dass die Anlagenteile Turbine und Generator naturgemäß von einem Verfahren zur Anpassung an den Stand der Technik mitumfasst sind, schließt es aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus, dass der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG während des schon seit Jahren anhängigen Verfahrens (erstmalige Projektvorlage 10.12.2015) festgestellt werden kann.
Für eine Hemmung der Frist bzw. des Nicht-Eintritts des Erlöschenstatbestandes des lit g leg cit während eines anhängigen wasserrechtlichen Verfahrens gibt es keine gesetzliche Grundlage.
I.4. Zum übrigen bzw. ergänzenden Beschwerdevorbringen ist im Hinblick auf den Beschwerdeantrag auf Aussetzung des Verfahrens über die Feststellung des Erlöschens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das wasserrechtliche Verfahren zur Anpassung an den Stand der Technik auszuführen, dass nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts gerade der umgekehrte Fall vorliegt: Die Frage des Bestandes oder Nicht-Bestandes eines Wasserbenutzungsrechtes ist als Entscheidungsgrundlage für ein Verfahren zur Anpassung an den Stand der Technik zu klären, denn wie sich schon aus der Überschrift zu § 21a WRG ergibt, handelt es sich bei solch einem Verfahren um die „Abänderung von Bewilligungen“. Existiert aber das durch eine Bewilligung eingeräumte Recht zufolge des Vorliegens eines Erlöschensgrundes gemäß § 27 WRG nicht mehr, so erübrigt sich auch ein Abänderungsverfahren.
Zum ergänzenden Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass das Einreichprojekt der Beschwerdeführerin als „Anzeige iSd § 28 Abs 1 WRG“ zu deuten ist, ist dem zu entgegnen, dass zum einen nicht von einer „zerstörten Anlage oder Anlagenteilen“ im gegenständlichen Fall auszugehen ist (siehe Ausführungen in Pkt I.3.d) und zum anderen der Antrag bzw. das Einreichprojekt in Erfüllung des Bescheides vom 03.06.2015 gestellt bzw. eingereicht wurde und daher eine Umdeutung in eine Anzeige gemäß § 28 Abs 1 WRG unzulässig ist.
Zu dem schließlich am Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellten Antrag gemäß § 27 Abs 3 WRG auf Gewährung einer einjährigen Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes ist auszuführen, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung über diesen Antrag keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts gegeben ist und dieser Antrag gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet wird.
Obwohl mit der eingebrachten Beschwerde der Bescheid in allen Punkten bekämpft wurde, finden sich zu den vorgeschriebenen Löschungsvorkehrungen keine Beschwerdeausführungen iS § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG. Diesen ist daher binnen der gesetzten Leistungsfrist, dh 31.12.2021 zu entsprechen.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt haben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 27 Abs 1 lit g WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.