LVwG S 405-4/3417/1/12-2020

405-4/3417/1/12-2020Tribunal administratif régional31 août 2020

Regest

Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsübertretung, Strafbemessung, Milderungsgrund

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/3417/1/12-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3417.1.12.2020

Begründung

Gekürzte Ausfertigung der am 6.8.2020 mündlich verkündeten Entscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AD, LL, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AE, AF, LL, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 25.6.2020, Zahl XXX/2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf € 900 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Tage) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 90. Für den Beschwerdeführer fallen gemäß § 52 Abs 8 VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 16.4.2020 um 22:26 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ZZZ in Salzburg, Kleßheimer Allee, Richtung stadtauswärts gelenkt und dabei die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 77 km/h überschritten (die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen). Dadurch habe er die Rechtsvorschrift gemäß § 52 lit a Z 11a Straßenverkehrsordnung - StVO verletzt und wurde deswegen gemäß § 99 Abs 2e StVO über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage und 16 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte als Begründung aus, nicht er, sondern ein Freund des Cousins aus Serbien sei da mit dem auf seinen Namen laufende Leihauto gefahren. Er sei Profifußballer und zurzeit arbeitslos und auf Vereinssuche.

Nach Anhörung des Beschuldigten und dessen Rechtsvertreters in der in dieser Beschwerdesache durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass es als erwiesen anzusehen ist, dass der Beschuldigte das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.4.2020 und aus der erteilten Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers, der den Beschuldigten als Lenker des Fahrzeuges namhaft gemacht hat. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.5.2020 wurde dem Beschuldigten nachweislich persönlich zugestellt. Diese Feststellung stützt sich auf den im Akt der belangten Behörde enthaltenen Zustellnachweis der Post, in der der Empfänger AB AA als Übernehmer der Sendung aufscheint. Der Beschwerdeführer räumte nach wechselnden Angaben selbst ein, dass er das Schreiben übernommen haben könnte, er wisse es nicht mehr.

Der Beschuldigte hat sich im Verfahren vor der Behörde nicht geäußert und insbesondere keine Mitteilung zu einem anderen Lenker abgegeben. Erstmals in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25.6.2020 führte er an, dass "von einem Freund der Cousin aus Serbien da gefahren" sei. Der Beschuldigte konnte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht darlegen, dass nicht er selbst das Fahrzeug gelenkt hat; die nicht weiter konkretisierte Behauptung, ein Cousin eines Freundes aus Serbien habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, wird vom Gericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. Die Geschwindigkeitsübertretung an sich wurde nicht bestritten. Der Schuldspruch durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO von € 150 bis € 2.180 reicht; über den Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe in Höhe von rund 55 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe verhängt. Die Behörde führte im Straferkenntnis an, dass eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewertet worden sei, strafmildernd sei kein Umstand gewertet worden. Es liegt jedoch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor, zumal die von der belangten Behörde übermittelten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sich auf die Zeit nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt beziehen und für den Tatzeitpunkt noch keine Vormerkungen aufscheinen. Ebenfalls scheinen bei den Bezirkshauptmannschaften des Landes Salzburg keine Vormerkungen gegen den Beschuldigten auf. Es war daher von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten auszugehen, welche als Milderungsgrund zu werten war. Andere Milderungsgründe oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zum Unrechtsgehalt ist auszuführen, dass überhöhte Geschwindigkeiten insbesondere im verfahrensgegenständlichen Ausmaß immer wieder Ursache für schwere und schwerste Unfälle mit Personenschäden und Toten sind. Der Beschuldigte überschritt im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 77 km/h. Dazu kommt die örtliche Situation im Bereich der Kleßheimer Allee, dort befinden sich eine große Wohnsiedlung und viele Wohnhäuser sowie mehrere Ausfahrten (Tiefgaragen und Parkplätze der Siedlungen), Kreuzungen mit Querstraßen und darüber hinaus auch ein Schutzweg. Der Unrechtsgehalt der gegenständlich zu bewertenden Verwaltungsübertretung ist daher äußerst gravierend.

Als zusätzliche nachteilige Folge der Tat sind der erhöhte Schadstoffausstoß und die erhöhte Lärmentwicklung anzuführen.

Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gewertet hat sowie der in der heutigen Verhandlung vom Beschuldigten dargelegten derzeitigen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Situation erschien es geboten, die von der Behörde verhängte Geldstrafe auf € 900 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Tage zu reduzieren. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erscheint dem Unwert der Tat angemessen und entspricht den Kriterien des § 19 VStG. Sie war aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren Verwaltungsübertretungen ähnlicher Art abzuhalten. Die Verhängung der Geldstrafe war auch aus generalpräventiven Gründen dringend geboten, um zukünftig derartige gravierende Geschwindigkeitsübertretungen zu unterbinden.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren beträgt 10 Prozent der verhängten Strafe und war daher analog zur Herabsetzung der Strafhöhe zu reduzieren. Nachdem der Beschwerde des Beschuldigten teilweise Folge gegeben worden ist, waren für das Beschwerdeverfahren keine Kosten vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

H i n w e i s

Nach mündlicher Verkündung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 6.8.2020 ist die Niederschrift, Zahl 405-4/3417/1/10-2020, an die Verfahrensparteien übermittelt worden und beantragte kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist die ungekürzte schriftliche Ausfertigung der Entscheidung im Sinne des § 29 Abs 4 VwGVG. Das Gericht konnte die Entscheidung daher in gekürzter Form ausfertigen.

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