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405-1/528/1/5-2020•LVwG S 405-1/528/1/5-2020
405-1/528/1/5-2020Tribunal administratif régional16 juil. 2020
Naturschutz, Parkplatz im Landschaftsschutzgebiet, keine Verletzung Unsionsrecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde einer Umweltorganisation, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 20.04.2020, Zahl XXX-2020 (mitbeteiligte Partei: AA CC AG, AB, Salzburg),
zu R e c h t:
I.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf nicht unionsrechtlich bedingte Umweltvorschriften stützt als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der AA CC AG die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Erweiterung des Parkplatzes WB WW EE auf GN ZZ/YY KG EE im Landschaftsschutzgebiet „VN“ unter Vorschreibung von Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen erteilt. Der Beschwerdeführer war am Verfahren beteiligt und gab in der Verhandlung am 17.9.2019 eine Stellungnahme ab. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg nahm in dem Verfahren ihre Parteistellung wahr.
Mit Schriftsatz vom 20.5.2020 erhob die Umweltorganisation Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid ab 27.4.2020 über die digitale Plattform zur Verfügung gestellt und vom Beschwerdeführer am 05.05.2020 heruntergeladen wurde. Als Beschwerdegründe wurden für ein in mehrfacher Hinsicht nicht rechtskonformes Projekt zusammengefasst angeführt, dass die Ausgleichsmaßnahmen ins Leere gehen würden, ungeeignet und unzureichend seien, die Sachverständigenfeststellungen und -beurteilungen zum Naturhaushalt, dem Landschaftsbild und dem Charakter der Landschaft falsch seien, unter Hinweis auf die seit dem Niveau des Jahres 2000 gleichbleibenden Besucherzahlen es keine zwingende Notwendigkeit der Erweiterung des Parkplatzes gäbe, der Erweiterung rein betriebswirtschaftliche Überlegungen der AA CC AG zu Grunde liegen und das öffentliche Interesse am Naturschutz in diesem Fall nicht überwiegen würde, die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers fehlen würde, die Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen würde und das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung insbesondere im Hinblick auf die Widersprüche zu Protokollen der Alpenkonvention völlig unberücksichtigt geblieben seien. Verwiesen wurde auf Art 11 Abs 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ (Erhaltungspflicht für Schutzgebiete etc.), auf Art 5 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (Verpflichtung der Vertragsparteien auf einen umweltverträglichen Tourismus zu achten) und Art 7 Abs 1 des Protokolls „Bodenschutz“ (sparsamer Umgang mit Böden). Beantragt wurde, dass der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Bewilligung abgewiesen werde in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Falls erforderlich wurde noch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 67 Abs 11 NSchG gestellt.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 15.06.2020 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020 wurde die Beschwerde der Bewilligungswerberin zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen einer gesetzten Frist übermittelt. Binnen der Frist langte keine Stellungnahme ein.
S a c h v e r h a l t
wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt auf einer Teilfläche der in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden GN ZZ/YY KG EE die Erweiterung des angrenzend bestehenden Parkplatzes im Ausmaß von ca. 7.200 m². Die GN ZZ/YY KG EE liegt im Landschaftsschutzgebiet „RP VN“.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 und nach Vorlage eines Ausgleichsmaßnahmenprojektes im Dezember 2019 und der dazu eingeholten Stellungnahmen die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und den angebotenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 16 und 18 NSchG iVm § 2 ALV iVm § 1 der Landschaftsschutzverordnung LGBL Nr. 35/2013 idgF erteilt.
Die Maßnahmenfläche ist eine intensiv genutzte Mähwiese mit Weidenutzung (Alpacas). Im Zuge der Begehung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen konnten keine besonders geschützten Tier- und/oder Pflanzenarten festgestellt werden (siehe Befund ASV, Bescheid Seite 10 oben bzw. Projektangaben der LL GmbH, Techn. Büro für Landschaftsplanung, EE, Pkt. 2.3. Seite 4) dh, durch das Vorhaben sind weder richtliniengeschützte Arten noch richtliniengeschützte Lebensräume betroffen.
Der Beschwerdeführer ist eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte und für das Bundesland Salzburg zugelassene Umweltorganisation und scheint aktuell in der Liste des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Nr. zz auf. Am 12.08.2019 wurde vom Beschwerdeführer die Parteistellung im wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Verfahren für die Erweiterung des Parkplatzes begehrt (siehe Aktenvermerk vom 12.08.2019). Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung nicht geladen, es nahmen jedoch Vertreter des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 teil und gaben eine Stellungnahme ab, wobei grundsätzliche Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht wurden. Moniert wurde, dass es für die beanspruchte Fläche keine Vegetationskartierung gibt, in deren Umfeld eine geschützte Orchideenart (Knabenkraut) nachgewiesen wurde. Weiters wurde auf Bestimmungen einzelner Protokolle der Alpenkonvention verwiesen und im Ergebnis auf eine Alternativprüfung mit Einführung eines Parkleitsystems appelliert und die Versagung der Bewilligung beantragt. Der angefochtene Bescheid wurde am 27.04.2020 auf die elektronische Plattform gestellt.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.
Irgendwelche Widersprüche bei der Feststellung ergaben sich nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 55a Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF sind Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, in Bewilligungsverfahren nach
2. § 34, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
zu beteiligen.
Die Beteiligtenstellung umfasst gemäß § 55a Abs 3 NSchG das Recht auf Akteneinsicht und das Recht, eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben.
Gemäß § 55a Abs 4 NSchG steht anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 das Recht zu, gegen Bescheide
2. in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und
3. im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs 5, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltvorschriften zu beschränken.
Bei dem gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren hat es sich weder um ein Verfahren nach § 22a, § 22b oder § 34 gehandelt, sodass nach der seit 1.1.2020 geltenden Bestimmung des § 55a Abs 1 NSchG dem Beschwerdeführer als für das Bundesland Salzburg anerkannten Umweltorganisatin keine Beteiligtenstellung zugekommen wäre.
Das Verfahren war jedoch bereits vor der Novelle mit LGBl Nr. 67/2019 (Sbg. Aarhus-Beteiligtengesetz 2019) anhängig, sodass die Übergangsbestimmung des § 67 Abs 11 NSchG für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein einer Umweltorganisation allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten geblieben wäre.
Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch dem Beschwerdeführer die Parteistellung nicht zuerkannt, sodass er sein Beschwerderecht nicht als Partei, sondern nur im Rahmen des seit 1.1.2020 in Kraft stehenden § 55a Abs 4 NSchG in Anspruch nehmen konnte.
Wie sich aus dem letzten Satz der Bestimmung des § 55a Abs 4 NSchG ergibt, steht dem Beschwerdeführer als Umweltorganisation nur ein beschränktes Beschwerderecht zu und zwar hinsichtlich der Geltendmachung von Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltvorschriften. Vom Beschwerdeführer als Umweltorganisation kann daher nicht jedwede Rechtsverletzung oder Gesetzwidrigkeit zulässigerweise und mit Erfolg geltend gemacht werden.
Weder aus der FFH-Richtlinie noch aus der Vogelschutz-Richtlinie als für das gegenständliche naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren einschlägige EU-Richtlinien ergibt sich ein Schutz des Landschaftsbildes oder des Charakters der Landschaft, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht und als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu dem als geschützte Art vorgebrachten Knabenkraut im Umfeld der geplanten Eingriffsfläche ist anzumerken, dass diese Orchideenart gemäß der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017, LGBl Nr. 93/2017 idgF gemäß ihrer Anlage 1 unter die Schutzkartegorie B fällt, dh ohnedies keine richtliniengeschützte Art ist.
Zu dem Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Alpenkonvention und auf die herangezogenen Protokolle ist Folgendes auszuführen:
Die Alpenkonvention ist ein als Rahmenvertrag konzipiertes internationales Abkommen (völkerrechtlicher Vertrag), welches von den acht Alpenländern Österreich, Deutschland, Italien, Frankreich, Schweiz, Liechtenstein, Slowenien und Monaco sowie der Europäischen Union über den umfassenden Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Alpen unterzeichnet wurde. Seit 1995 ist sie in Kraft und wurde von Österreich mit BGBl Nr 477/1995 idgF in innerstaatliches Recht übernommen.
Die im Rahmenvertrag normierten Zielvorgaben müssen durch sog. Protokolle weiter ausgestaltet werden. Vom Beschwerdeführer wurde sein Vorbringen auf das Protokoll „Bodenschutz“, das Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“, sowie auf das Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ gestützt, wobei letztere beiden von der EU nach dem aktuellen Ratifizierungsstand bis dato nicht ratifiziert wurden und damit nicht Unionsrecht sind.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf Verstöße gegen diese beiden Protokolle stützt, war nicht näher darauf einzugehen und ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unzulässig zurückzuweisen.
Die Europäische Union hat allerdings das Bodenschutzprotokoll ratifiziert (in Kraft getreten am 06.10.2006).
In Art 7 Abs 1 Protokoll „Bodenschutz“ sind bei der Erstellung und Umsetzung der Pläne und/oder Programme nach Art 9 Abs 3 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ die Belange des Bodenschutzes, insbesondere der sparsame Umgang mit Grund und Boden zu berücksichtigen. Dieses Gebot richtet sich jedoch an die „Erstellung und Umsetzung der Pläne und/oder Programme“ im Zusammenhang mit der Raumplanung und stellt keine Genehmigungsvoraussetzung in einem individuellen Verfahren dar.
Das Beschwerdevorbringen war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Parteienantrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
II.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar noch keine Rechtsprechung zu § 55a Salzburger Naturschutzgesetz vor, jedoch ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der nicht entsprechend qualifiziert vorgebrachten Beschwerdegründe keine über diesen Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung gegeben.
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