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405-9/860/1/11-2020•LVwG S 405-9/860/1/11-2020
405-9/860/1/11-2020Tribunal administratif régional1 juil. 2020
Mindestsicherung, Kostenersatz, Schulbeihilfe, Einkommen, echte Aufwandsentschädigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau AB AA, geb ZZZ, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.12.2019, Zahl XXX/9-2019,
zu Recht:
I.Gemäß § 28 VwGVG iVm § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz sowie § 7 Abs 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.12.2019, Zahl XXX/9-2019, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den in der Zeit vom 1.11.2020 bis 30.11.2019 (gemeint wohl 1.11.2019 bis 30.11.2019) entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 243,96 unter Bezugnahme auf die unten angeführte Bankverbindung dem Land Salzburg zurückzuzahlen.
Der Kostenersatz ist in monatlichen Raten von € 50,- bis spätestens 15. des jeweiligen Monats zu leisten. Die erste Rate ist mit 1.2.2020 fällig und endet mit vollständiger Abdeckung des Aufwandes.
In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr EE AA, am 28.11.2019 eine Schülerbeihilfe in der Höhe von € 1.125,- erhalten habe. Diese sei gemäß § 6 MSG als Einkommen im Zuflussmonat November anzurechnen. Zum Zeitpunkt des Erhalts der Schülerbeihilfe sei die Mindestsicherungsleistung für November bereits gewährt worden. Die zu Unrecht erhaltene Mindestsicherungsleistung in der Höhe von € 243,96 sei gemäß § 30 Abs 2 MSG zurückzuzahlen.
Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Betrag von € 1.125,- an Schülerbeihilfe als anrechenbares Einkommen zum Unterhaltsbeitrag von AA EE hinzugerechnet wurde, woraus sich insgesamt für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Frau AA AB und Herrn AA EE, ein Betrag von € 1.475,- ergeben hat. Unter Zugrundelegung des Mindeststandards für im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Personen ergab sich somit ein Gesamtanspruch für den Monat November in der Höhe von € 593,96. Tatsächlich ausbezahlt mit Bescheid vom 16.7.2019, Zahl XXX/6-2019, wurde jedoch eine monatliche Leistung in der Höhe von € 837,92. Der daraus entstandene Überbezug in der Höhe von € 243,96 wurde mit dem hier verfahrensgegenständlichen Kostenersatzbescheid zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass sie um Überprüfung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides ersuche. Der Sohn EE beziehe Schülerbeihilfe, diese werde lediglich an besonders Bedürftige ausbezahlt, die Grundlage zur Gewährung sei der Nachweis der Mindestsicherung der letzten 12 Monate via Kostenblatt. Ab der 10. Schulstufe habe man die Möglichkeit für eine Schülerbeihilfe anzusuchen. Der Sohn EE besuche nun das letzte Jahr der Schule FF und stehe kurz vor der Matura. Dieses Jahr stünden am Programm eine Schulfahrt, die Diplomarbeit, die Abschlussarbeit. Die Mindestsicherung decke keinesfalls die Kosten für die Sonderausgaben der Schüler. In der Oberstufe würden die Schüler viele zusätzliche Materialien brauchen. Computer, als auch Handys seien heutzutage keine Luxusgegenstände mehr, sondern Arbeitsmaterialien. Im Falle von EE würden überdies eine ganze Reihe von Materialausgaben hinzukommen. Der Vater fühle sich seit der Flucht 2011 aus GG nach Österreich nicht mehr zuständig für die Söhne. Er habe genug Geld, jedoch nach dem Gesetz mache er auf "arme Kirchenmaus", gerichtliche Verfahren seien nicht erfolgreich gewesen, da sie sich teure Anwälte nicht leisten könne. Ihr Exmann kenne alle Grauzonen der Gesetze und habe diese während der Ehe und seit 2011 immer wieder ausgenützt. Die Kinder hätten sehr schlimme Sachen hinter sich. Da der Vater der Kinder in GG wohne, könne überdies auch nicht wirklich von Amts wegen vorgegangen werden. Er habe sich in Salzburg einen teuren Anwalt genommen, weil er keine Lust mehr gehabt hätte die Söhne während der Ausbildung zu unterstützen. Mit ein wenig Geld mehr hätten sowohl EE als auch der zweite Sohn MM niemals Mindestsicherung gebraucht. Das Sozialamt in NN habe die Kinder unterstützen wollen, nachdem die Sachlage bekannt gewesen sei, was er in Wirklichkeit für ein Mensch sei. Er sei diesbezüglich unter Druck geraten und sei innerhalb von GG umgezogen. Die neue Adresse sei unbekannt und am neuen Aufenthaltsort kenne man auch seine Geschichte noch nicht. Aktuell bestehe kein Kontakt mehr zum Kindesvater. Wegen dieser Ehe leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe keinen Arbeitsplatz mehr gefunden. Deshalb sei sie gezwungen Mindestsicherung in Anspruch zu nehmen. Sie würde keinen Alkohol trinken und nicht rauchen und eine sehr hohe soziale Intelligenz besitzen. Ihr Sohn EE habe sich sehr über die Schulbeihilfe gefreut, und jetzt werde dieser hohe Betrag wieder abgezogen. Unter Umständen könne er die Schulfahrt wahrscheinlich nicht mitmachen. Jeder Euro, der nicht für Lebensmittel ausgegeben werde, werde in seine Ausbildung investiert. Seit Jahren hätten sie weder eine neue Winterjacke noch neue Schuhe kaufen können. Ihr Sohn EE sei sehr bescheiden und liebevoll und das Wichtigste sei, dass er eine Ausbildung bekomme, die ihn glücklich mache und er eines Tages dann andere Menschen unterstützen könne, die in derselben Lage sind wie er. Er habe sich in den vergangenen Jahren auch ehrenamtlich stark engagiert als Rettungssanitäter beim Roten Kreuz, Schulsprecher und OO PP. So könne er an die Menschen schon ein bisschen etwas zurückgeben. Er habe sich jetzt auch bei RR TT angemeldet. Er freue sich schon auf seinen Beruf, nach der Matura möchte er gleich seinen Meister machen und werde sich dann ohnehin selbständig versorgen können. Es sei somit lediglich die kurze Zeit, wo jeder noch so kleine Betrag hilfreich sei, damit er jetzt die Abschlussarbeit machen könne. Die Schülerbeihilfe sei im November komplett eingerechnet worden. Dies stimme so leider nicht. Dieser Betrag betreffe zehn Monate, das entspreche lediglich € 112,50 im Monat und müsse jeden Monat eingerechnet werden und nicht als Gesamtsumme. Die Schülerbeihilfe werde für das gesamte Jahr bezahlt, da ein monatliches Ansuchen den Verwaltungsaufwand niemals decken könne. Der Staat unterstütze somit EE mit Mindestsicherung und derselbe Staat gewähre anhand des Nachweises vom Bezug der Mindestsicherung Schülerbeihilfe. Es handle sich um verschiedene Ämter aber denselben Topf. Es wäre hilfreicher nur die Summe zu genehmigen, die man auch tatsächlich für die Ausbildung verwenden kann. Daher werde gebeten, im Fall von EE eine Ausnahme zu machen.
Diese Beschwerde wurde am 15.1.2020 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass im angefochtenen Kostenersatzbescheid eine Aufrollung des Bescheides für November 2019 und die Einrechnung der vom Land Salzburg am 18.11.2019 erhaltenen Schülerbeihilfe in Form von € 1.125,- als Einkommen beim Sohn der Antragstellerin EE AA gemäß § 30 iVm § 6 MSG erfolgt sei. Somit habe sich ein rechnerischer Überbezug in der Höhe von € 243,46 ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Schülerbeihilfe vom Land Salzburg lediglich an besonders Bedürftige ausbezahlt werde und die Grundlage zur Gewährung dieser Leistung der Nachweis des Erhalts der Mindestsicherung innerhalb der letzten 12 Monate sei. Weiters habe sie angegeben, dass sie jeden Euro, der nicht für Lebensmittel ausgegeben werde, in die Ausbildung ihres Sohnes investiere. Sie begehre daher, dass die ausbezahlte Schülerbeihilfe nicht als Einkommen gemäß § 6 MSG im Bedarfsmonat berücksichtigt werde. Da der Sohn der Antragstellerin die Schülerbeihilfe allerdings nicht zweckgebunden einsetzen müsse, er über diesen Betrag also frei verfügen könne, sei die Schülerbeihilfe im Bedarfsmonat November 2019 als Einkommen gemäß §6 MSG zu berücksichtigen.
In dieser Angelegenheit fand am 19.5.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der die Beschwerdeführerin persönlich sowie Herr UU VV für die belangte Behörde teilgenommen haben. Die Parteien wurden gehört, die Akten der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts verlesen.
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin Frau AB AA, geb ZZZ, bewohnt mit ihrem Sohn EE AA, geb QQQ, eine Wohnung in LL, AD-Straße. Die beiden bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes. Die Beschwerdeführerin ist 2011 mit ihren Söhnen EE und MM aus GG nach Österreich gekommen, da sie sich von ihrem Ehemann getrennt hat. Diesem Schritt ist eine langjährige Ehe mit Gewaltereignissen und starkem psychischen Druck vorangegangen, weshalb sich die Beschwerdeführerin veranlasst gesehen hat, mit ihren Söhnen weitgehend mittellos nach Salzburg zu gehen. Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, bei ihr wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Aus dem Clearing der YYY vom Zeitraum 19.2.2013 bis 12.4.2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an psychischer Instabilität auf Grund traumatischer, nicht verarbeiteter Ereignisse aus der Vergangenheit (Gewalterfahrungen in der Ehe, etc) mit Verdacht auf bestehende posttraumatische Belastungsstörung leidet. Dadurch ergibt sich eine geringe Stressresidenz und eine mittelschwere Depression. Eine Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin bis heute nicht bescheinigt. Demzufolge steht sie seit 2011 in Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung und hat kein zusätzliches Einkommen. Seit vielen Jahren ist sie in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau ÖÖ ÜÜ.
Der Sohn EE AA, geb QQQ, besucht aktuell die Maturaklasse in FF. Vom Vater wird ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von € 350,- überwiesen.
Für den Besuch dieser Schule ist ein monatlicher Betrag von € 80,- zu bezahlen. An und für sich wäre der monatliche Schulbetrag höher, allerdings ist die Schule der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer angespannten finanziellen Situation entgegengekommen. Das Schulgeld für das Schuljahr 2019/2020 beläuft sich somit insgesamt auf € 960,-. Laut Aufstellung der Schule war zum 8.6.2020 noch eine Restzahlung von 160,- für 7/2020 und 8/2020 offen.
Für den Besuch dieser Schule hat die Beschwerdeführerin für ihren Sohn umfangreiche Aufwendungen, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zu tätigen:
Ausstattung/Werkzeuge Praxisunterricht€ 250,-
Diplomarbeit (Prototyp/Druck) ca€ 250,-
Abschlussarbeit (Materialien, Fotograf etc.)€ 500,-
Am 28.11.2019 wurde, basierend auf dem Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 18.11.2019, Zahl III/19, ein Betrag von € 1.125,- an Schulbeihilfe gemäß § 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 für den Sohn EE zugesprochen. Aus dem Kontoauszug des Sohnes ist ersichtlich, dass dieser Betrag, wie bereits erwähnt, am 28.11.2019 dem Konto bei der HH mit der Nummer jjj gutgeschrieben wurde.
Obstehender Sachverhalt hat sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation, insbesondere zu ihrer belastenden Gewalterfahrung in der Ehe, haben sich für das Landesverwaltungsgericht Salzburg schlüssig und nachvollziehbar zum einen aus dem Akt bzw auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben.
Der Sohn EE hat nach der 7. Klasse MK zur Schule FF gewechselt. Dass der dortige Schulerfolg gegeben ist ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; dass er sein Ausbildungsziel, den Abschluss der Schule FF zielstrebig erfolgt und diese Ausbildung insbesondere auch auf Grund seiner belastenden Vorgeschichte mit Gewalterlebnissen in der Familie von außergewöhnlich großer Bedeutung ist, hat sich für die erkennende Richterin aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren klar ergeben. Die Aufschlüsselung der Aufwendungen, welche die Beschwerdeführerin für ihren Sohn für den Besuch der Maturaklasse der Schule FF zu bewerkstelligen hat, ergab sich aus ihrer glaubhaften Darstellung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg und aus der entsprechenden Aufstellung der Schule FF, welche nach der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht noch vorgelegt wurde. Die belangte Behörde hat dazu entsprechend Stellung genommen.
Anhand der aufgelisteten Aufwendungen ist für die erkennende Richterin klar und nachvollziehbar, dass der Betrag von € 1.125,- für zehn Monate Schulbesuch die Schulkosten nur zum Teil abdeckt. Wie die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg glaubhaft dargelegt hat, ist auch die Familienbeihilfe, die auch für den zweiten Sohn MM gewährt wird, notwendig, um die anfallenden Kosten für den Schulbesuch und die Ausbildung des Sohnes EE abzudecken. Dass dieses Geld der Schülerbeihilfe tatsächlich für die Ausbildung des Sohnes EE verwendet wird, steht für die erkennende Richterin völlig außer Zweifel. Es gibt dazu keine anderslautenden Hinweise in den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin, auch ihr diesbezügliches Vorbringen war glaubhaft und nachvollziehbar.
Folglich konnte oben festgestellter Sachverhalt unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:
§ 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG) - Grundsätze
(1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
§ 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG) - Einsatz des Einkommens
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2) Nicht zum Einkommen zählen:
(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.
(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden
9 %,
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden
18 %
Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG) - Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben
(1) Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn:
oder
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(3) Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(4) Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 4 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 32 Salzburger Mindestsicherungsgesetz idgF (MSG) - Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach § 7 Abs. 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
§ 7 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz - Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen - auch im Ausland - angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind davon abhängig zu machen, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
(3) Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die dem Bezugsberechtigten aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber aufgrund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Bezugsberechtigten verloren gehen, dürfen nur bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.
(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG) und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG sind nicht anzurechnen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.
(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des Bezugsberechtigten gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.
(6) Personen, die während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von bis zu 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen.
(7) Bezugsberechtigte sind zur Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses, zur Vorlage geeigneter Urkunden zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Situation sowie zur unverzüglichen Bekanntgabe nachträglicher Änderungen, längstens binnen eines Monats zu verpflichten.
(8) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt,
§ 9 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz - Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen
(1) Die Landesgesetzgebung hat wirksame Kontrollsysteme einzurichten, um die gesamten tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie deren widmungskonforme Verwendung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze sicherzustellen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, für den unrechtmäßigen Bezug, insbesondere aufgrund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie für eine zweckwidrige Verwendung von Leistungen der Sozialhilfe wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen, insbesondere Reduktionen bis zur gänzlichen Einstellung sowie Rückforderungen von Leistungen.
(3) Für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 IntG sind Leistungskürzungen im Ausmaß von zumindest 25 % über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorzusehen.
III. Erwägungen
Gemäß § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) besteht auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein Rechtsanspruch. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
§ 6 MSG konkretisiert dazu, dass bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert; nicht zum Einkommen zählen unter anderem gemäß § 6 Abs 2 Z 8 MSG sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwandes dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen der Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse). Die Schülerbeihilfe gemäß § 1 Schülerbeihilfengesetz ist in dieser Auflistung nicht angeführt.
Gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983- StF: BGBl Nr 455/1983) haben österreichische Staatsbürger, die eine Schule gemäß § 1b Schülerbeihilfengesetz 1983 besuchen, bei bestehender Bedürftigkeit einen Anspruch auf eine Schulbeihilfe. Laut § 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 sind die Voraussetzungen für den Bezug von Schulbeihilfe, jene, dass der Schüler bedürftig ist und den Schulbesuch, für den er Schülerbeihilfe beantragt, vor Vollendung des 35. Lebensjahrs begonnen hat. Die Bedürftigkeit wird nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Familiengröße des Schülers, seiner Eltern und der Ehegatten oder des eingetragenen Partners beurteilt.
Gemäß § 9 Schülerbeihilfengesetz 1983 gebührt Schulbeihilfe für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe, wobei dieser Grundbetrag in der Höhe von € 1.130,- sich gemäß § 12 Schülerbeihilfengesetz 1983 unter gewissen Voraussetzungen auch erhöhen kann. Wie es in den Erläuterungen (192 der Beilagen 16. Gesetzgebungsperiode) heißt, soll durch die Gewährung der Schul-und Heimbeihilfe auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes bedürftigen Schülern der Besuch weiterführender Schulen ermöglicht oder erleichtert werden. Der Zielsetzung dieses Gesetzes ist es somit immanent, dass bedürftigen Schülern, die finanziell ansonsten nicht in der Lage wären, sich eine weiterführende höhere Schule zu leisten, durch die Schulbeihilfe diese Ausbildung ermöglicht werden soll und die entsprechenden Aufwendungen damit abgegolten werden sollen.
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage vorgebracht, dass es sich bei der Schülerbeihilfe nicht um einen zweckgebundenen Betrag handelt und der Sohn EE dieses Geld frei zur Verfügung hat. Dies ist insofern richtig, als der Betrag von € 1.125,- auf das Konto des Schülers überwiesen wird und in weiterer Folge nicht kontrolliert werden kann, ob diese finanzielle Unterstützung tatsächlich für die Finanzierung der Ausbildung verwendet wird.
Diese Argumentation allein reicht aber nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht aus, um diese Schülerbeihilfe tatsächlich als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen. Der Sachverhalt und insbesondere die Beweiswürdigung weisen auf eine gänzlich andere Verwendung, nämlich einen vollumfänglich zweckentsprechenden Einsatz dieser Schulbeihilfe hin. Insofern ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht zulässig, hier pauschaliert davon auszugehen, dass die Leistung der Schulbeihilfe nicht zweckgebunden ist, und folglich dem mindestsicherungsrechtlichen Einkommensbegriff zuzuordnen ist. Im Gegenschluss würde das heißen, dass die Aufwendungen zuerst aus eigenem beglichen werden müssen und in weiterer Folge die Beilhilfe dafür verwendet wird oder überhaupt eine direkte Überweisung an die Schule erfolgt. Denn nur in einem solchen Fall wäre sichergestellt, dass die Schulbeihilfe tatsächlich auch für die Finanzierung der Ausbildung verwendet wird. Eine solche Vorgehensweise widerspricht aber jeder lebensnahen Betrachtung der finanziellen Bewältigung von Schulkosten. Dies wäre auch in praktischer Sicht in keiner Weise durchführbar, wenn erst nach dem Zeitpunkt, an dem die Aufwendung zu bezahlen ist, die Ausschüttung der Beihilfe ermöglicht wird, da der Bezieher von Schülerbeihilfe ja in die Lage versetzt werden soll, durch Zurverfügungstellung dieses finanziellen Zuschusses seine Ausbildung zu finanzieren. Eine andere Gestaltung würde eine Vorausleistung des Bedürftigen bedingen, was wohl fernab jeder Lebensrealität ist.
§ 6 Abs 2 Z 8 MSG spricht als Ausnahme vom Einkommensbegriff von sach- und zweckbezogenen Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden. Von der Zweckwidmung und der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Formulierung her liegt es nahe, davon auszugehen, dass auch die Schulbeihilfe eine solche sach- und zweckbezogene Leistung ist. Richtig ist, dass es sich bei der Schülerbeihilfe jedoch um eine Unterstützung auf Basis eines Bundesgesetzes handelt und auch wenn die Bildungsdirektion Salzburg bzw zuvor der Landesschulrat von Salzburg die Auszahlung dieser Leistung übernimmt, es sich wohl deswegen nicht um eine Landesleistung, sondern um eine Bundesleistung handeln wird. Insofern ist es auch richtig, dass vom konkreten Wortlaut her § 6 Abs 2 Z 8 MSG für den Bereich der Schulbeihilfe, basierend auf dem Schülerbeihilfengesetz 1983 nicht zur Anwendung kommen kann.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch in der bisherigen Vollzugspraxis, basierend auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes echte Aufwandsentschädigungen im mindestsicherungsrechtlichen Kontext nicht als Einkommen gewertet wurden. Dies ist auch aus Nr 123 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages der 6. Session der 15 Gesetzgebungsperiode zur Novelle des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (LGBl Nr 124/2017) ersichtlich, mit der § 6 Abs 2 Z 8 MSG Einzug in das Salzburger Mindestsicherungsgesetz gefunden hat. In Z 5 dieser Bestimmung wurde nämlich hinzugefügt, dass nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert, nicht als Einkommen gewertet werden. Hierbei handelt es sich um AMS Kursnebenkosten, welche zB der Abdeckung von teilnahmebedingten Fahrt- und Unterkunftskosten dienen. Die Nichtanrechnung als Einkommen entspricht nach Wortlaut der Erläuterungen der auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fußenden bisherigen Verwaltungspraxis, wonach echten Aufwandsentschädigungen im mindestsicherungsrechtlichen Kontext keine Einkommenseigenschaft zukommt. Die Erläuterungen zitieren hier die Entscheidung des VwGH vom 29.6.1999, Zahl 97/08/0101. Zur Novellierung der Z 8, die in vorliegender Angelegenheit einschlägig ist, verweist der Landesgesetzgeber in der Erläuterung ebenfalls auf die oben zitierte Entscheidung zu den echten Aufwandsentschädigungen. Der Tatbestand der Nichtanrechnung von sach- und zweckbezogenen Leistungen des Landes als Einkommen, entspricht nach dem Wortlaut der bisherigen Verwaltungspraxis vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH und dient letztlich der Klarstellung und Erhöhung der Rechtssicherheit.
Daraus wird deutlich, dass bisher in der Vollzugspraxis schon auf Basis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes echte Aufwandsentschädigungen im mindestsicherungsrechtlichen Kontext nicht als Einkommen gewertet wurden und am Beispiel der AMS Kursnebenkosten bzw der sach- und zweckbezogenen Leistungen des Landes hier eine Klarstellung im Sinne der Rechtssicherheit getroffen wurde.
In der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes heißt es:
Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindert oder zum Erlöschen bringen kann, ist das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur Verfügung steht (E 30.9.1997, 97/08/017). Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seit 408 mwN; Entscheidung VwGH 5.7.1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949). Nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte (das heißt nicht pauschalierte oder bloß etwa aus steuerlichen Gründen so bezeichnete) Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden, dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben (Pfeil am angegebenen Ort). Grundsätzlich führt Pfeil im Österreichischen Sozialhilferecht, Seite 408 aus, dass von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist und somit alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst sind, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Auf diesem Grundprinzip basiert auch die gesamte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Sozialhilferechts. Dieses Abstellen auf das tatsächliche Einkommen bedeutet aber natürlich auch umgekehrt, dass nur tatsächlich anfallende und für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkünfte berücksichtigt bzw angerechnet werden dürfen. Als Beispiele führt Pfeil an, dass fällige, aber unrealisierte Ansprüche oder Einkommensteile, die dem Hilfesuchenden wegen einer Exekution nicht zur Verfügung stehen, außer Betracht zu bleiben haben, genauso wie nicht das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt werden darf, sondern der um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Bezug. Ebenso unberücksichtigt bleiben müssen die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte, das heißt nicht pauschalierte oder bloß - etwa aus steuerlichen Gründen so bezeichnete Aufwandsentschädigungen, die etwa einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden. Hier bedient sich Pfeil eines Beispiels aus einem Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Der Grundgedanke daraus ist aber, dass Entschädigungen, die für echte Aufwendungen gewährt werden, nicht zum Einkommen eines Mindestsicherungsbeziehers gezählt werden dürfen. Die Konkretisierung auf „nicht pauschaliert“ oder „bloß aus steuerlichen Gründen zu bezeichnende Aufwandsentschädigungen“ beziehen sich auf konkrete Beispiele aus dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dass daraus zu schließen wäre, dass eine pauschalierte Leistung wie die Schulbeihilfe grundsätzlich nicht als echte Aufwandsentschädigung zu gelten hat, weil sie eben in einem Betrag und nicht konkret für den jeweiligen Aufwand gewährt wird, kann daraus nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht geschlossen werden und würde auch am eigentlichen Sinn der Aufwandsentschädigung vorbeiführen.
Überdies führt Pfeil weiter aus, dass sonstige Leistungen, die der Hilfesuchende von Dritten erhält, insbesondere in Natura gewährter Unterhalt oder zweckgebundene Leistungen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs, nicht zum Einkommen in diesem Sinn zählen. Allerdings sind sie auf Grund des umfassend formulierten Subsidiaritätsprinzips bei der Bedarfsprüfung dennoch zu berücksichtigen. Bei den Leistungen Dritter, die nicht zum Einkommen des Hilfesuchenden im engeren gezählt werden können, ist zu überprüfen, ob ein bestimmter Bedarf des Hilfesuchenden durch diese Leistungen gedeckt wird und allenfalls auf Grund dessen keine oder eine verringerte Hilfsbedürftigkeit vorliegt.
Allerdings ist dazu auszuführen, dass die Schülerbeihilfe nicht zur Deckung eines Bedarfes dient, der gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz unter die Hilfe für den Lebensunterhalt gemäß § 3 Z 5 iVm § 10 MSG fällt. Unter den Begriffsbestimmungen im § 3 MSG heißt es, dass zum Lebensunterhalt der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe dient. Die Schulbeihilfe dient geradezu nicht zur Deckung dieses Bedarfs, sondern dafür, bedürftigen Schülern den Besuch weiterführender Schulen zu ermöglichen bzw zu erleichtern. Gerade für diesen Zweck wurde im vorliegenden Fall auch der Betrag verwendet. Es gibt im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung der Schülerbeihilfe.
Folglich kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass die Schulbeihilfe in der Höhe von € 1.125,- im Monat November 2019 nicht zu berücksichtigen ist und folglich auch keine Anrechnung als Einkommen zu erfolgen hat. Der gegenständliche Kostenersatzbescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Zur anzuwendenden Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass es sich gegenständlich um ein amtswegiges Kostenersatzverfahren handelt, bei dem die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen ist (vgl VwGH 18.3.2015, Zahl 2012/10/0242). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist daher verpflichtet, auf jene Rechtslage zurückzugreifen, die nun aktuell zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Gültigkeit hat.
Nun hat sich in vorliegender Angelegenheit die Rechtslage im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geändert. Seit 1.6.2019 ist das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) BGBl I Nr 41/2019 in Kraft. Der Grundsatzgesetzgeber hat in § 10 Abs 2, Schluss- und Übergangsbestimmungen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ausgeführt, dass neben dem Inkrafttreten am 1.6.2019 entsprechende Ausführungsgesetze innerhalb von sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen und in Kraft zu setzen sind. Der Salzburger Landesgesetzgeber hat sich auf Grund des Initiativantrages Nr 347 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 16. Gesetzgebungsperiode) entschieden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Sozialhilfe-Unterstützungsgesetzes, welches das Ausführungsgesetz zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz darstellen soll, auf 1.1.2021 zu verschieben. Folglich tritt dieses erst mit diesem Zeitpunkt in Kraft und wird von den vollziehenden Behörden nach wie vor das Salzburger Mindestsicherungsgesetz angewendet. Der Landesgesetzgeber hat somit widersprechend zu den Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und ohne weitere rechtliche Erläuterungen nicht für eine rechtzeitige Erlassung eines Ausführungsgesetzes gesorgt, sondern das Salzburger Mindestsicherungsgesetz nun sogar bis 1.1.2021 in Kraft belassen. Folglich ist mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (3.10.1984, G 59/82; G 68/82 bzw 1.3.1990, B 877/88 bzw Auckenthaler, ÖJZ 1984, 57) davon auszugehen, dass dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz widersprechende Bestimmungen des nicht fristgerecht angepassten bzw nicht außer Kraft gesetzten Salzburger Mindestsicherungsgesetzes verfassungswidrig sind und daher grundsätzlich ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 135 Abs 4 B-VG zu stellen wäre.
Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz unter § 7 relativ allgemeine Vorgaben hinsichtlich der Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigener Mittel enthält. Überdies ist in Abs 5 festgelegt, dass eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln insoweit zu unterbleiben hat, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch die Leistungen der Sozialhilfe im Sinne des Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Das gilt insbesondere für Leistungen, die auf Grund von Behinderung oder eines Pflegebedarfes des Bezugsberechtigten gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.
In diesem konkreten Punkt ist daher der Schluss zu ziehen, dass das aktuelle Salzburger Mindestsicherungsgesetz dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz nicht widerspricht und folglich auch nicht von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen ist. Die Nichtberücksichtigung der Schülerbeihilfe als Einkommen würde der oben zitierten Bestimmung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes im § 7 Abs 5 nicht widersprechen. Folglich konnte eine Vorlage des gegenständlichen Falles an den Verfassungsgerichtshof unterbleiben und war unter Anwendung der Bestimmung des § 6 MSG iVm § 30 MSG zu entscheiden. Denn auch für den Bereich der Kostenersätze bzw Rückerstattungsbestimmungen geht § 9 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz davon aus, dass wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen sind, insbesondere Reduktionen bis zur gänzlichen Einstellung sowie Rückforderungen von Leistungen. Mit Blick auf die Erläuterungen zum oben angeführten Grundsatzgesetz (Nr: GP XXVI Rv 514) ist auszuführen, dass sich das Kontrollsystem und die vorgesehene Sanktion auf die gewährte Leistung zu beziehen haben. Anders ausgedrückt geht es um die Einstellung, die Reduktion oder Rückforderung der Leistungen aber auch um wirksame Sanktionen. Auch in dieser gesetzlichen Vorgabe, welche im aktuellen Mindestsicherungsgesetz in § 28 bzw 29 MSG geregelt ist, kann aus Sicht der erkennenden Richterin kein inhaltlicher Widerspruch zu den Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erkannt werden, weshalb auch in Bezug auf diese Bestimmungen eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof unterbleiben kann, da hier keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit bestehen.
Folglich war spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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