LVwG S 405-13/96/1/2-2017

405-13/96/1/2-2017Tribunal administratif régional28 mars 2017

Regest

keine Unterscheidung, Masseforderung, Insolvenzforderung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-13/96/1/2-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.96.1.2.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde des Masseverwalters Mag. EE FF (Konkursverfahren 23 S 35/16 s, LG Salzburg), vertreten durch GG HH Rechtsanwälte GmbH., AF-Straße, LL, nunmehr nach Beendigung des Konkursverfahrens in Rechtsvertretung für den Abgabenschuldner AB AA, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid der belangten Behörde Landesabgabenamt Salzburg vom 20.06.2016, Zahl 404-S.TG/146999/24/-2016,

zu Recht e r k a n n t :

1. Gemäß §§ 30 und 40 Salzburger Tourismusgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass der Verbandsbeitrag für den Abgabenschuldner AB AA, AD-Straße, LL, für die Betriebsstätte im Tourismusverband LL, Ortsklasse C, für das Jahr 2016 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 168.710,63 mit € 67,48 festgesetzt wird.

Über das Vermögen des Abgabenschuldners wurde mit Edikt des Landesgerichts Salzburg zu 44 S 33/16a-2 am 26.04.2016 der Konkurs eröffnet. Beim Verbandsbeitrag für das Jahr 2016 handelt es sich um eine Insolvenzforderung gemäß § 40 Abs 4 Salzburger Tourismusgesetz, welche aufgrund der Höhe von € 67,48 im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden ist.

2. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 20.06.2016, Zahl 404-S.TG/ 146999/24-2016, wurde der Verbandsbeitrag für den Abgabenschuldner für die Betriebsstätte im Tourismusverband LL anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 168.710,63 für das Jahr 2016 mit einem Betrag von € 67,48 festgesetzt. Als Konkursforderung wurde ein Beitrag in der Höhe von € 21,57 festgesetzt, der im Insolvenzverfahren zu 44 S 33/16a-2 nicht angemeldet wurde. Die Masseforderung wurde in der Höhe von € 45,91 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 18.07.2016 fristgerecht Beschwerde durch den Masseverwalter erhoben. Dieser bringt vor, dass im gegenständlichen Bescheid die Vorschreibung einer Masseforderung in der Höhe von € 45,91 damit begründet worden sei, da gemäß § 40 Abs 4 Salzburger Tourismusgesetz der Tourismusbeitrag des laufenden Jahres mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig sei. Gemäß § 40 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz sei der Verbandsbeitrag am 15.6. des jeweiligen Jahres fällig. Wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, sei der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig. Da gegenständlich die Konkurseröffnung vor dem 15.6. erfolgt sei, sei grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 30 Abs 4 Salzburger Tourismusgesetz gegeben.

Gemäß § 2 Abs 1 Insolvenzordnung würden die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber erst mit Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folge. Dies bedeute daher, dass laut gesetzlicher Anordnung des Salzburger Tourismusgesetzes die Tourismusabgabe mit dem Tag der Kundmachung (und nicht am Tag darauf) fällig sei. Da der Fälligkeitszeitpunkt daher vor Entfaltung der Wirkungen des Insolvenzverfahrens sei, handle es sich bei der Tourismusabgabe des Jahres der Insolvenzeröffnung um eine Konkursforderung. Genau aus diesem Grunde – nämlich um die Anmeldung von Konkursforderungen zu ermöglichen – sei auch der Abs 4 des § 40 Salzburger Tourismusgesetzes geschaffen worden (123. Beilagen Salzburger Landtag, 14. GP, S 18). Eine gesetzliche Grundlage für die Aufteilung des Verbandsbeitrages auf verschiedene Monate bzw in Konkurs- und Masseforderungen könne darüber hinaus nicht erblickt werden. Es werde sohin der Antrag gestellt, die Landesabgabenbehörde möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid dahingehend abändern, als € 0,00 als Masseforderung festgesetzt werden.

Die Berechnungsgrundlagen des Tourismusbeitrages wurden dem Grunde nicht bestritten, sondern lediglich die von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung des Verbandsbeitrages in Konkurs- und Masseforderung.

Da Gegenstand dieses Verfahrens die Erörterung einer Rechtsfrage ist, deren zugrunde liegender Sachverhalt durch den Akt eindeutig vorliegt, konnte folglich eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unterbleiben.

Sachverhalt:

Mit Edikt des Landesgerichts Salzburg zu Zl 44 S 33/16a-2 vom 26.04.2016 wurde das Konkursverfahren hinsichtlich des Abgabenschuldners AB AA eröffnet. Als Masseverwalter wurde Mag. EE FF, Rechtsanwalt, bestellt. In diesem Edikt ist vermerkt, dass die Konkurswirkungen mit Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Ediktes in der Insolvenzdatei folgt. Die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei ist am 26.04.2016 erfolgt.

Den beitragspflichtigen Umsatz hat der Abgabenschuldner für das Jahr 2016 in der Beitragserklärung 2016 am 03.05.2016 dem Landesabgabenamt Salzburg in der Höhe von € 168.710,63 bekannt gegeben.

Da es sich in vorliegender Angelegenheit um eine Frage der Beurteilung von § 40 Abs 4 Salzburger Tourismusgesetz in Zusammenschau mit § 40 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz handelt, somit in erster Linie um eine Rechtsfrage, konnten weitere Feststellungen unterbleiben. Die von der belangten Behörde herangezogenen Berechnungsgrundlagen blieben in der Beschwerde durch den Masseverwalter unbestritten. Gegenstand der Beschwerde war die Aufteilung in Masse- bzw Konkursforderung. Hinweise auf Widersprüche oder Aktenwidrigkeiten sind darüber hinaus im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Rechtliches:

§ 2 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG) LGBl Nr 43/2003 idgF - Mitgliedschaft

(1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.

(2) Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Abs 1) deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 Abs 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2006.

(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (§ 12) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.

(5) Auf Antrag des Ausschusses können Personen, die sich um den Tourismus im Land Salzburg oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt Ehrenmitgliedern nicht zu.

§ 30 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG) LGBl Nr 43/2003 idgF-Verbandsbeiträge - Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs 2 und 3).

(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs 3).

(3) Einen Verbandsbeitrag in der Höhe des Mindestbeitrags (§ 39 Abs 2 und 3) haben zu entrichten:

2. die Privatzimmervermieter und die Vermieter von Ferienwohnungen in Tourismusverbänden, die der Ortsklasse B oder C zugeordnet sind.

§ 40 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG) LGBl Nr 43/2003 idgF - Beitragserklärung und Beitragsleistung

(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs. 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen.

Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.

(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.

(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 1 und 2) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.

(4) Der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.

(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.

§ 2 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO) StF: RGBl. Nr. 337/1914 idgF - Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse

(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)

§ 59 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO) StF: RGBl. Nr. 337/1914 idgF - Rechte des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.

Gemäß § 2 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG) sind die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen.

Gemäß § 30 S.TG haben die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs 2 und 3).

§ 40 Abs 2 S.TG konkretisiert dazu, dass der Beitragspflichtige den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten hat. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober.

Gemäß § 40 Abs 4 S.TG ist der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Festsetzung des Verbandsbeitrages kann in solchen Fällen bereits mit der Öffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter € 2.180 sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.

Erwägungen:

Mit der Novelle des Salzburger Tourismusgesetzes zu LGBl Nr. 118/2009 wurde § 40 Abs 4 S.TG neu gefasst. In den entsprechenden Erläuterungen (Nr. 123 der Beilage, 2. Session des 14 GP, S. 18) heißt es, dass bei der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens das Landesabgabenamt die Forderungen bis zu einem bestimmten, auf dem Edikt angegebenen Termin beim Gericht anmelden muss. Voraussetzung für die Anmeldung ist jedoch die vorherige Festsetzung des Beitrages. Dies war bei der Eröffnung von Insolvenzverfahren vor dem Fälligkeitstermin problematisch, weil es bis dato dafür keine Rechtsgrundlage gab. Diese wird nunmehr in § 40 Abs 4 (neu) ergänzt. Nun gilt diese Rechtsgrundlage unabhängig davon, ob die Beitragsgrenze von € 2.180 überschritten wird und ermöglicht die Beitragsfestsetzung als Voraussetzung für eine allfällige Anmeldung einer Konkursforderung mit Anmeldeterminen vor dem 15. Juni.

Dies heißt jedoch, dass der gesamte Verbandsbeitrag für das entsprechende Jahr bei der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig ist und als solcher bescheidmäßig festgesetzt werden kann, während die eigentlichen Rechtswirkungen des Konkursverfahrens erst mit dem Tag nach der Kundmachung des Edikts eintreten (vgl § 2 Abs 1 IO). Der somit vor Konkurseröffnung fällige Verbandsbeitrag ist daher als Insolvenzforderung und nicht als Masseforderung anzusehen. Eine Rechtsgrundlage für eine Aufteilung in Konkurs- und Masseforderung bei Konkurseröffnung vor dem 15. Juni bieten die gesetzlichen Grundlagen im Salzburger Tourismusgesetz daher nicht. Darüber hinaus finden sich auch in den Erläuterungen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Aufteilung vor Augen hatte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, bei einer Konkurseröffnung vor Fälligkeitstermin des Verbandsbeitrages am 15.06. des jeweiligen Jahres die Höhe des Verbandsbeitrages bescheidmäßig vorzuschreiben, damit diese folglich als Insolvenzforderung angemeldet werden kann.

In vorliegender Angelegenheit wurde mit Edikt vom 26.04.2016 der Konkurs hinsichtlich des Abgabenschuldners eröffnet, somit vor dem in § 40 Abs 2 S.TG geregelten Fälligkeitstermin 15.06. Dementsprechend war der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres 2016 gemäß expliziter gesetzlicher Anordnung in § 40 Abs 4 S.TG mit diesem Tag fällig und war folglich als Insolvenzforderung bescheidmäßig festzusetzen. Diese Forderung ist im Insolvenzverfahren allerdings nicht anzumelden, da der festgesetzte Verbandsbeitrag mit € 67,48 den gesetzlichen Mindestwert von € 2.180 nicht übersteigt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 40 Abs 4 Salzburger Tourismusgesetz war nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

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