LVwG S LVwG-4/2412/11-2016

LVwG-4/2412/11-2016Tribunal administratif régional22 févr. 2016

Regest

Geschwindigkeitsübertretung, GmbH als Zulassungsbesitzerin; Schluss, dass handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH ohne Beschäftigte der Lenker des Kfz gewesen ist; Beweiswürdigung, Verhalten des Verfügungsberechtigten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-4/2412/11-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2412.11.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Herrn N. M., O. 8/5, Salzburg/Guggenthal, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R. P., Q. 46A, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 27.10.2015, Zahl VStV/915301052446/2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 73 zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 18.7.2015 um 18:29 Uhr in Salzburg, L 108 Gaisbergstraße bei StrKm 1,950, (Fahrtrichtung Gaisberg) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen yyy im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 71 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen worden. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe von € 365 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und 5 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Der Einschreiter hat bereits in der Stellungnahme vom 23.05.2015 darauf hingewiesen, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht begangen hat und er das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen yyy am 18.07.2015 überhaupt nicht gelenkt habe und es unerfindlich sei, wie die belangte Behörde zu dieser Annahme gelangt.

Im bekämpften Straferkenntnis geht die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass es der Beschuldigte als Geschäftsführer der Firma S. GmbH durch die Weigerung der Lenkerauskunft der geforderten Mitwirkungspflicht nicht nachkam.

Da es sich bei dem Firmenfahrzeug der Firma S. GmbH um ein hochpreisiges und vor allem leistungsstarkes Fahrzeug der Premiumklasse handelt und der Beschuldigte laut Firmenbuchauszug der einzige Geschäftsführer sei, gehe die Behörde davon aus, dass kein Angestellter mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.

Diese Vorgangsweise der Landespolizeidirektion Salzburg ist angesichts des zugrundeliegenden Sachverhaltes und der in der Folge auf zuarbeiteten Rechtslage unvertretbar, rechtsmissbräuchlich und kündigt der Einschreiter bereits jetzt an, eine Amtshaftungsklage sowie eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches einzubringen, wenn ihm aufgrund dieser Vorgangsweise die Lenkerberechtigung entzogen werden sollte.

Grundsätzlich ist ein Beschuldigter nach völlig klarer Rechtslage für sich genommen nicht zur Mitwirkung am Beweisverfahren verpflichtet.

Eine 'Obliegenheit zur Ent-Schuldigung' ist mit Artikel 6 Abs. 2 EMRK grundsätzlich nicht vereinbart.

In den sogenannten 'Lenkererhebungsfällen' ergibt sich zunächst, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe (siehe § 103 KFG) für sich genommen noch durchaus konventionskonform ist.

Verweigert der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Lenkererhebung so darf er selbstredend dafür - also eben für diese Verweigerung – bestraft werden.

Die Verweigerung der Mitwirkung der Lenkerhebung rechtfertigt es aber als solche nicht den Halter (auch) für den zugrundeliegenden - aufzuklärenden - Regelverstoß (also das entsprechende Verkehrsdelikt) zu belangen, soweit nicht diesbezüglich eigene - einen solchen Schluss tragende (!!) - Beweisergebnisse vorliegen.

Die Tatsache, dass der Einschreiter der einzige Geschäftsführer der Firma S. GmbH, dem Zulassungsbesitzer des betreffenden Pkws ist, und es sich bei den betreffenden Firmenfahrzeug um ein hochpreisiges und leistungsstarkes Fahrzeug der Premiumklasse handelt, stellt aber keineswegs ein einen solchen Schluss tragendes Beweisergebnis im obigen Sinne dar.

(Siehe dazu: 40. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie, DDr. Peter Lewisch, Unschuldsvermutung - Zweifelsgrundsatz - Verfahrensfairness, Seite 31 ff mit Judikaturnachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des EGMR).

Es gibt keine Erfahrungsregel dahingehend, dass relativ gut motorisierte Fahrzeuge der Premiumklasse ausschließlich von den Geschäftsführern einer Firma gelenkt werden. Dies muss gerade im gegenständlichen Fall umso mehr gelten als die belangte Behörde ja überhaupt keine Informationen über die Firmen und Angestelltenstruktur der Firma S. GmbH hatte bzw. verwertete. Im Übrigen werden selbst Pkw's, welche der Geschäftsführung zugeordnet sind, häufig auch von deren Familienmitgliedern gelenkt.

Im Übrigen entspricht es auch in Österreich weiterhin der klaren verwaltungsrechtlichen Judikatur, dass es bei Geschwindigkeitsübertretungen ohne Lenkeranhaltung mangels entsprechender Ermittlungen nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist oder nachgewiesen werden kann, dass es sich beim Zulassungsbesitzer jedenfalls auch um den Lenker zur Tatzeit gehandelt hat (zuletzt gerade wieder LVwG Tir 07.08.2015, LVwG - 2015/37/1386-3, unter Bezugnahme auf die Beschwerdesache 'Krumpholz gegen Österreich', Aktenzahl 13201/05 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in welchem dieser betont, dass das Österreichische Recht keine Vermutung enthält, wonach der Fahrzeughalter als Lenker anzusehen ist, solange er nicht das Gegenteil beweist, dieses auch keine Haftung des Fahrzeughalters für mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsdelikte vorsieht und die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung des Fahrzeuges dessen Halter der Beschwerdeführer war, keineswegs den Rückschluss zuließ, dass der Beschwerdeführer selbst der Lenker gewesen sein musste; im hier bekämpften Erkenntnis beugt sich die Landespolizeidirektion Salzburg sogar noch weiter aus dem Fenster als sie nicht einmal den Zulassungsbesitzer selbst, sondern den Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers ohne weitere Hinweise als Täter der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung behandelt ohne sich diesbezüglich auch nur auf ansatzweise auf taugliches Beweissubstrat stützen zu können.).

Nur der Ordnung halber darf noch Folgendes ausgeführt werden:

Der Einschreiter hat sich anlässlich des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens den angeblichen Deliktsort angesehen und liegt dieser außerhalb des Ortsgebietes und ist dort bzw. in dessen Nahebereich kein Straßenverkehrszeichen ersichtlich, in welchem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verordnet wäre.

Demgemäß hatte der Lenker des betreffenden Fahrzeuges auch keine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h sondern eine solche von 100 km/h einzuhalten.

Beweis: Lokalaugenschein.

Eine allfällige Verordnung, welche für den angeblichen Deliktsbereich eine 50 km/h Beschränkung verordnen würde, wäre darüber hinaus massiv verfassungswidrig, da Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung einer 'sachlichen Rechtfertigung' bedürfen und eine solche sachliche Rechtfertigung für die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung weder ersichtlich ist, noch der zugrundeliegenden Verordnung zu entnehmen ist.

Beweis: beizuschaffende Verordnung.

Bereits aus diesem Grunde ist das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Einschreiter stellt daher den

A N T R A G

auf Einstellung des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens und entsprechende Verständigung seines ag Vertreters."

In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 18.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen sowie der Beschuldigte und dessen Vertreter gehört wurden.

Der Vertreter des Beschuldigten verwies eingangs auf die eingebrachte Beschwerde und führte nach Einsichtnahme in den Akt des Verwaltungsgerichts ergänzend aus, die im Akt enthaltene Verordnung vom 27.6.1994 sei evident rechtswidrig, weil diese keine sachliche Rechtfertigung für die Verhängung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Landesstraße außerhalb des Orts- bzw Siedlungsgebietes enthalte. Auf dem Radarfoto sei ersichtlich, dass die gegenständliche Strecke der Landesstraße nicht in einem Siedlungsgebiet liege, sondern durch ein Waldgebiet verlaufe; im gesamten Bereich der Gaisberg Landesstraße befinde sich kein Siedlungsgebiet. Der Kernpunkt der Beschwerde liege darin, dass nicht einfach der Geschäftsführer der GmbH belangt werden könne.

Der Beschuldigte gab über Befragen Folgendes an:

"Ich bin Geschäftsführer und Inhaber der S. GmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, T. 41. Damals war der Sitz des Unternehmens noch in der Q. 41. Wenn ich gefragt werde, gebe ich an, dass in der GmbH noch 1,5 Mitarbeiter beschäftigt werden, dabei handelt es sich aber um keine Dienstnehmer, sondern um Mitarbeiter auf selbstständiger Basis. Die GmbH hat zwar keine Mitarbeiter im eigentlichen Sinne, das Fahrzeug, welches auf die S. GmbH zugelassen ist, wird aber von mehreren Leuten verwendet.

Wenn ich gefragt werde, ob ein Fahrtenbuch geführt wird, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Es gibt keine Regelung für eine private Nutzung des Fahrzeuges. Es ist schon so, dass das Fahrzeug in der Regel von mir verwendet wird. Es gibt drei Personen, die gelegentlich das Fahrzeug nutzen, zB war es letzten Sonntag der Fall, dass ich mein Fahrzeug einer anderen Person überlassen habe.

Wenn mir vorgehalten wird, dass die Lenkererhebung vom 20.7.2015 stammt - also zwei Tage nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt erstellt wurde - und demnach ein relativ naher zeitlicher Zusammenhang gegeben war, gebe ich an, dass ich mich nicht mehr erinnern kann, weshalb die Auskunft nicht erteilt werden konnte.

Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, ob ich diese Lenkererhebung erhalten habe.

Wenn mir vom Verhandlungsleiter vorgehalten wird, dass die Übernahmebestätigung des Lenkererhebungsschreibens von einer Person namens U. unterschrieben worden ist, so sage ich, dass mir eine solche Person nicht bekannt ist.

Eine Kundschaft der S. GmbH, welche im Bereich des Gaisberges angesiedelt ist, ist mir nicht bekannt. Es war nicht nachvollziehbar, wer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Es gibt zwei Fahrzeugschlüssel, über einen verfüge ich, einer liegt im Büro. Die auf selbstständiger Basis tätigen Mitarbeiter haben die Erlaubnis, den Fahrzeugschlüssel zu nehmen und das Fahrzeug zu verwenden, wenn es notwendig ist. Bei den selbstständig tätigen Mitarbeitern handelt es sich um Herrn Konstantin V. und Herrn Herbert W.. Darüber hinaus können die Herren Thomas X. und Markus Y. das Fahrzeug zu privaten Zwecken nutzen. Seit diesem Vorfall schreibe ich mir auf, wer das Fahrzeug verwendet.

Über mein Befragen konnte sich keiner der genannten Personen erinnern, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hätte.

Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter:

Ich bin am 18.7.2015 um 18:29 Uhr mit dem besagten Fahrzeug nicht auf den Gaisberg gefahren."

Zu den vom Verhandlungsleiter aus dem Straßenerhaltungsinformationssystem des Landes Salzburg "Samson" ausgedruckten Lichtbildern von der L 108 Gaisbergstraße gab der Vertreter des Beschuldigten an, auf Bild Nr 8 sei ersichtlich, dass sich im Nahbereich kein Verkehrszeichen mit einer 50 km/h Beschränkung befinde, im Übrigen könne dieser Ort auch durch einen anderen Weg aus Richtung Parsch erreicht werden. Aus den Fotos ergebe sich, dass die Verordnung rechtswidrig sei und offensichtlich aus Lärmschutzgründen mitten im Wald erlassen worden sei, hiefür gebe es keine sachliche Rechtfertigung.

In der Schlussäußerung verwies der Vertreter des Beschuldigten auf die bisherigen Ausführungen in der schriftlichen Beschwerde und in der Verhandlung und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Ergänzend brachte er noch vor, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Lenkererhebung an den Beschuldigten nicht erfolgt sei.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Mit Schreiben des Landespolizeidirektion vom 19.7.2015 wurde der Behörde zur Anzeige gebracht, dass der Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen yyy (A) am 18.7.2015 um 18:29 Uhr in Salzburg auf der L 108 Gaisbergstraße bei StrKm 1,950 (in Fahrtrichtung Gaisberg) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 71 km/h überschritten hat. Der Anzeige lagen die Radarfotos der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung bei. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type Multanova MU VR 6F (Gerätenr. MUVR 6F BP 50 064 278). Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 128 km/h gemessen und die in Betracht kommende Messtoleranz zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen.

Der gegenständliche Bereich liegt im Freiland und wurde durch Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde vom 27.6.1994, Zahl 9/03/45143/94/7, für den im Stadtgebiet von Salzburg gelegenen Abschnitt der Gaisberg Landesstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h erlassen und durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO kundgemacht.

Mit Schreiben vom 20.7.2015 richtete die belangte Behörde eine Lenkererhebung an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, die S. GmbH in 5020 Salzburg, Q. 41. Dieses Schreiben wurde am 23.7.2015 nachweislich zugestellt, eine Reaktion darauf erfolgte nicht. In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschuldigten, der handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der S. GmbH ist, am 17.8.2015 eine Strafverfügung wegen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung. Dagegen brachte dieser durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Einspruch ein und führte als Begründung aus, er habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht begangen. Am 15.9.2015 erließ die belangte Behörde gegen den Beschuldigten als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. GmbH als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen yyy eine Strafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft. Diese Strafverfügung wurde am 18.9.2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 23.9.2015 gab der Beschuldigte eine Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung ab und führte aus, er habe das Fahrzeug am 18.7.2015 überhaupt nicht gelenkt und sei ihm unerfindlich, wie die Behörde zu dieser Annahme gelange. Die Behörde habe wegen des gegenständlichen Vorfalles am 20.7.2015 ein Lenkererhebungsverfahren eingeleitet und ihm mit Strafverfügung vom 15.9.2015 parallel zum gegenständlichen Vorhalt vorgeworfen, auf die Lenkererhebung vom 20.7.205 keine entsprechende Auskunft erteilt zu haben. Damit gehe die Behörde offenkundig selbst nicht davon aus, dass er das Fahrzeug am 18.7.2015 um 18:29 Uhr am angegebenen Deliktsort gelenkt habe, weshalb er beantrage, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

Die Strafverfügung vom 15.9.2015 wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft (Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG) ist in Rechtskraft erwachsen und erging in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 27.10.2015.

Dieser Sachverhalt war der insoferne unbedenklichen Aktenlage der belangten Behörde zu entnehmen (insbesondere Anzeige der Landespolizeidirektion vom 19.7.2015 samt Radarfotos, Lenkererhebung vom 20.7.2015 samt Zustellnachweis, Firmenbuchauszug, Bescheide sowie Äußerungen des Beschuldigten). Darüber hinaus wurde vom Gericht der Eichschein des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sowie die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung samt Aktenvermerk über die Anbringung der Verkehrszeichen beigeschafft und insgesamt neun Lichtbilder aus dem Straßenerhaltungsinformationssystem des Landes Salzburg "Samson" entnommen, die die örtliche Situation und insbesondere die angebrachten Verkehrszeichen an der L 108 wiedergeben.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist des Weiteren festzustellen, dass der Beschuldigte Geschäftsführer und alleiniger Inhaber der S. GmbH ist, welche über keine Dienstnehmer verfügt. Das gegenständliche Fahrzeug wird in der Regel vom Beschuldigten, der in Salzburg/Guggenthal, O., am Fuß des Gaisberges (wenige hundert Meter von der L 108 entfernt) wohnhaft ist, verwendet. Diese Feststellungen waren aufgrund der Angaben des Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.

In dieser Verhandlung gab der Beschuldigte weiters an, es gebe zwei "Mitarbeiter", die auf selbständiger Basis für die S. GmbH tätig seien, und könnten auch diese Personen das Fahrzeug verwenden, wenn es notwendig sei. Darüber hinaus könnten zwei weitere Personen das Fahrzeug zu privaten Zwecken nutzen. Er habe nicht mehr feststellen können, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren habe, eine Lenkeranfrage sei ihm niemals zugestellt worden.

Die Rechtfertigung des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren wird vom erkennenden Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte in der Verhandlung selbst angab, dass es keinen Kunden (der S. GmbH) gebe, der im Bereich des Gaisberges angesiedelt sei, weshalb eine Fahrt eines der beiden "auf selbständiger Basis tätigen Mitarbeiter" mit dem Firmenfahrzeug wohl nicht in Frage kommt. Darüber hinaus erscheint es unglaubwürdig, dass es für die Verwendung des Fahrzeuges durch einen auf selbständiger Basis tätigen Mitarbeiter keine Aufzeichnungen gab, zumal die Verwendung des Fahrzeuges wohl in irgendeiner Form abgerechnet worden wäre. Auch kann mit dem Argument, dass eine Angabe des Lenkers aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr möglich sei, nichts gewonnen werden, zumal die Lenkeranfrage der Behörde bereits wenige Tage nach der Tatzeit nachweislich zugestellt worden ist. Dass er die Lenkeranfrage nicht erhalten habe, hat der Beschuldigte erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptet. Im gesamten Verfahren vor der Behörde wurde dies nicht vorgebracht, obwohl im unbekämpft gebliebenen Schuldspruch der Strafverfügung vom 15.9.2015 wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft ausdrücklich die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe mit Schreiben der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20.7.2015, nachweislich zugestellt am 23.7.2015, angeführt worden ist. Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten vor Abgabe seiner schriftlichen Rechtfertigung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugestellt und von diesem auch darauf Bezug genommen, ohne auch nur mit einem Wort zu erwähnen, dass die Zustellung der Lenkeranfrage nicht ordnungsgemäß erfolgt sei oder er keine Kenntnis davon erlangt habe.

Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und seiner nicht glaubwürdigen Angaben geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieser das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am angegebenen Ort selbst gelenkt hat, dies insbesondere auch deshalb, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter und Inhaber der S. GmbH, welche keine Dienstnehmer beschäftigte, über das Fahrzeug (allein) verfügungsberechtigt war und es im Regelfall – nach eigenen Angaben – auch selbst nutzte.

Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Len-ker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die für die Beschränkung maßgebenden Umstände anpassen.

Nach den österreichischen Verfahrensgrundsätzen und der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht, wie dies auch in der Begründung der Behörde ausgeführt worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl zB VwGH vom 17.9.1968, 398/64, Slg 7400 A; 5.3.1980, 2743/79; 27.3.1991, 90/10/0215). Diese Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (zB VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030). Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl zB VwGH vom 12.2.1980, 895/78; 4.9.1995, 94/10/0099; 20.9.1999, 98/21/0137).

Auch wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht allein noch nicht zur Belegung des Tatvorwurfes ausreicht, steht es der Behörde in Folge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer (Halter) bzw Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, dessen Verhalten zugrunde zu legen (vgl zB VwGH 11.5.1990, 90/18/0022; 28.4.1998, 97/02/0527).

Der Beschuldigte hat gegenüber der belangten Behörde lediglich die Tat geleugnet und zum Ausdruck gebracht, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Trotz der unmittelbar nach der Tat erfolgten schriftlichen Aufforderung durch die Behörde, den Lenker bekanntzugeben, machte der Beschuldigte keine näheren Angaben oder bot Beweis an. Das trifft im Wesentlichen auch auf das Beschwerdeverfahren zu. Der Beschwerdeführer hat demnach keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, die Schlüssigkeit der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, weil vom Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) bzw Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl dazu zB VwGH vom 20.9.1996, 96/17/0329).

Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten im Verfahren bei der Entscheidungsfindung und in Anbetracht obiger Überlegungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung offensichtlich zu Recht zur Ansicht gelangt ist, dass der Beschuldigte selbst der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Dieser Schluss ist entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zulässig und scheint im gegenständlichen Fall plausibel und nachvollziehbar. Auch im Beschwerdeverfahren legte der Beschuldigte nicht konkret dar, dass er als Lenker zum Tatzeitpunkt ausscheidet.

Im Übrigen kann der Beschuldigte auch mit seiner allgemein gehaltenen Behauptung, der Tatort könne von Parsch aus auch auf einem anderen Weg erreicht werden, nichts für seine Position gewinnen, zumal dieser (Güter-) Weg aufgrund von Absperrungen bekanntermaßen nicht durchgängig mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befahren werden kann. Auch das Vorbringen hinsichtlich der Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung geht ins Leere, zumal eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung für die Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam ist, bis sie aufgehoben ist (vgl VwGH vom 29.6.1965, 1157/64; 26.11.1970, 1175/70, ZVR 1971/172). Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrszeichen kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung erforderlich hält oder nicht (zB VwGH vom 25.1.1962, 1570/60, KJ 1963, 42). Es bleibt auch nicht dem Fahrzeuglenker überlassen, zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot nicht einzuhalten braucht (VwGH 26.11.1970, 1175/70). Darüber hinaus hat der Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren nach ständiger Rechtsprechung kein Recht auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt (zB VwGH vom 11.5.1990, 89/18/0193, ZVR 1991/68; 20.7.2001, 2000/02/0352). Die geäußerten Bedenken zur sachlichen Begründetheit der Geschwindigkeitsbeschränkung werden aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der L 108 Gaisbergstraße um eine relativ schmale und sehr kurvenreiche Bergstraße mit starkem Wildwechsel und Steinschlaggefahr (Gefahrenzeichen "Gefährliche Kurven" gemäß § 50 Z 2 StVO, kurvenreiche Strecke auf einer Länge von 9 km bei StrKm 0,2-85m; Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" auf einer Länge von 5 km gemäß § 50 Z 13b StVO bei StrKm 1,4; Gefahrenzeichen "Steinschlag" gemäß § 50 Z 10b StVO im Bereich StrKm 1,8-39m) sowie erheblichem Verkehrsaufkommen (durch Pkw, Motorräder, Fahrräder und Busse) handelt, nicht geteilt.

Der Beschwerde des Beschuldigten war somit hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge zu geben.

Zur Strafbemessung ist anzuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der Bestimmung des § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet. Von der belangten Behörde wurde somit eine Geldstrafe in Höhe von weniger als 17 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe festgesetzt.

Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 71 km/h und sohin um mehr als 140 Prozent überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die gravierende Überschreitung der verordneten Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gravierend einzustufen.

Durch die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Als nachteilige Folge der Tat ist anzuführen, dass durch stark vermehrten Schadstoffausstoß und wesentlich erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (vgl zB VwGH 15.11.1989, 89/03/0278).

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als geprüftem Kfz-Lenker die gravierende Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt hätte auffallen müssen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 bzw 45 Abs 1 Z 4 VStG sind nicht gegeben.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte keine konkreten Angaben; Sorgepflicht besteht für eine Tochter. Es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, keinesfalls als überhöht angesehen werden und entspricht diese sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartig eklatante Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet in der zitierten Gesetzesbestimmung.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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