LVwG S LVwG-4/2257/4-2015

LVwG-4/2257/4-2015Tribunal administratif régional29 sept. 2015

Regest

verspätet eingebrachte Beschwerde

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-4/2257/4-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2257.4.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn B. A. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 22.05.2015, GZ S 0021000/SZ/13, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätetzurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revisionan den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22.05.2015 hat die belangte Behörde(Landespolizeidirektion Salzburg) über den Beschwerdeführer wegen einer Über-tretung gemäß Straßenverkehrsordnung (§ 4 Abs 5 StVO) eine Geldstrafe in derHöhe von € 250,- zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,- verhängt.Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nach dem im Akt aufliegendenZustellnachweis (RSb-Rückschein) am 29.5.2015 durch Hinterlegung beim Postamt5020 zugestellt.

1.2.

Mit Email vom 30.06.2015 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau E.!

Ich habe letzte Woche mit der Versicherung Kontakt aufgenommen. Herr F. hat weder bei meiner, noch bei seiner Versicherung einen Schaden gemeldet. Ich hab deshalbversucht Herrn F. über Facebook zu kontaktieren, aber keine Antwort erhalten.

Wenn ich einen Schaden verursacht haben sollte, dann hätte Herr F. diesen sicher beider Versicherung gemeldet? Wieso sollte er sonst den „Vorfall“ bei der Polizei melden?

In meiner Stellungnahme vom 09.11.2013 hab ich um Auskunft gebeten, welcherSchaden entstanden sei soll, aber erst nach Zustellung der Straferkenntnis EndeMai 2015 von Ihnen telefonisch erfahren, dass es um drei etwa 1 cm große Lackab-splitterungen geht. Können Sie mir bitte Fotos davon zusenden. Ich hab damals auch Aufnahmen von meiner Stoßstange gemacht, vielleicht finde ich diese noch.“

1.3.

Mit Schreiben vom 18.09.2015 legte die Landespolizeidirektion die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme verzichtet wird.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der Verspätung mit Schreiben vom 24.09.2015mit Email vom 28.09.2015 binnen offener Frist eine Stellungnahme abgegeben undzusammengefasst ausgeführt, dass er nach Zustellung des Schreiben telefonisch um Auskunft gebeten habe, welcher Schaden überhaupt entstanden sei. Aufgrund von EDV-Problemen sei er gebeten worden am nächsten Tag wieder anzurufen, er sei aber imJuni beruflich viel unterwegs gewesen und habe sich erst in der KW 25 wieder um dieSache kümmern können. Erst beim nächsten Anruf habe er erstmals Auskunft über den konkreten Schaden erhalten. Er habe mit der Versicherung telefoniert und versuchtHerrn F. zu erreichen, aber sei kein Schaden bei der Versicherung eingereicht worden und Herr F. habe nicht geantwortet. Er habe mehrmals versucht Frau E. telefonisch zu erreichen, sie sei aber immer außer Haus gewesen, weshalb er am 30.06.2015 eineMail geschickt habe. Er glaube nicht, dass er am 16.06.2013 überhaupt einen Schaden versucht habe und es werde ersucht, Herrn F. oder den Zeugen dazu zu befragen.

Emails an Frau E. vom 30.06.2015 und 09.11.2013 waren beigeschlossen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen:

I.

Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht einErkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 7 Abs 4 iVm § 12 VwGVG ist eine Beschwerde gegen den Bescheid einerBehörde (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) binnen vier Wochen bei der belangten Behördeeinzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit

dieser.

Kann „das Dokument“ an der Abgabestelle nicht zugestellt werden … so ist dasDokument gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz –ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF zuhinterlegen. Das „hinterlegte Dokument“ ist gemäß Abs 3 leg. cit. mindestens zweiWochen zur Abholung bereitzuhalten. … Hinterlegte Dokumente gelten mit demersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall hat nach der aktenkundigen Zustellung des Straferkenntnissesam 29.05.2015 die vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 26.06.2015geendet. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer jedoch erst am 30.06.2015eingebracht.

Ein Zustellmangel wurde nicht vorgebracht bzw. ergibt sich auch nicht aus der Akten-lage. Auf die vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Straferkenntnisses wurdein der Rechtsmittelbelehrung klar und deutlich hingewiesen.

Vom Beschwerdeführer selbst wurde ausgeführt, dass er sich aus beruflichen Gründen erst in der KW 25 dh somit ab 15.06.2015 um die Angelegenheit wieder hat kümmern können. Es sind ihm damit bis zum Ablauf der Beschwerdefrist fast zwei Wochen zurVerfügung gestanden, um fristgerecht die Beschwerde zu erheben. Die angeführtenTelefonate bzw. getätigen eigenen Recherchen stellen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für die erst am 30.06.2015 erfolgte schriftliche Eingabe dar.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde verspätet eingebracht hat, weshalb diese zurückzuweisen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entbehrlich, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichtdie gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise aufeine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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