LVwG S LVwG-10/350/14-2015

LVwG-10/350/14-2015Tribunal administratif régional22 sept. 2015

Regest

Dienstfreistellung für Landeslehrer-Personalvertreter an Pflichtschulen, Landesregierung als Aufsichtsbehörde - Aufsichtsrecht eingeschränkt (Verletzung subjektiver Rechte)

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-10/350/14-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.350.14.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Zentralausschusses der Personalvertretung Pflichtschullehrer/Innen Salzburg und des Herrn HOL Siegfried H. im eigenen Namen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. JK., L. 5, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Landesregierung vom 6.5.2015, Zahl 20203-A/3158/426-2015,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Spruch der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass Z 1. zu lauten hat:

"1. Soweit sie seitens Herrn HOL Siegfried H. (als betroffenes Zentralausschussmitglied) erhoben wurde, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben;"

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zum bisherigen Verfahrensgang und Sachverhalt ist auszuführen:

Mit Schreiben vom 08.01.2015 wurde der Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung ein begründeter Beschluss des Zentralausschusses vom 08.01.2015 übermittelt, mit dem der folgende Antrag zur Aufteilung der Dienstfreistellungen nach § 25 PVG für die Funktionsperiode 2014 bis 2015 bzw bis zu einem allfälligem Neuantrag gestellt wurde:

"Sigi H. (Vorsitzender)100%=21 Stunden

Anton R. (Vorsitzender Stellvertreter)100%=21 Stunden

Christine S. (Schriftführerin)100%=22 Stunden

Josef P. (Mitglied) 50%=11 Stunden

Gerhard Q. (Mitglied) 50%=11 Stunden"

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass diesen Personen besondere Funktionen zukommen. Unter Heranziehung der Entscheidung des VwGH vom 15.09.2011, 2010/09/0246, wurde dargelegt, dass auch "wenn für einzelne Mandatare trotz der Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und unter Berücksichtigung der Funktionen und übertragenen Aufgaben keine Freistellung beantragt wird, dies nicht zwingend zu einer ungesetzlichen Entscheidung des ZA führt und dies durchaus im gesetzlichen Ermessensbereich des ZA liegt".

Mit Schreiben der Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 22.01. 2015, Zl 20203-A/3158/330-2015, wurde dem Zentralausschuss mitgeteilt, dass die Salzburger Landesregierung von der Möglichkeit gemäß § 25 Abs 4 PVG iVm Ziffer 6 der Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl Nr 199/1992, idgF einen weiteren Bediensteten vom Dienst freizustellen, für die PV-Funktionsperiode 2014 - 2019 keinen Gebrauch mache. Der Zentralausschuss der Personalvertretung der Salzburger Landeslehrer werde daher aufgefordert, einen erneuten Beschluss über die Aufteilung von Dienstfreistellungen im Gesamtausmaß von drei Dienstposten nach § 25 Abs 4 PVG zu fassen.

Mit E-Mail vom 23.01.2015 wurde der Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung ein neuerlicher Beschluss des Zentralausschusses vom 23.01.2015 übermittelt, wonach der Antrag vom 08.01.2015 inhaltlich aufrecht gehalten, aber wie folgt präzisiert wurde:

"Die im Beschluss vom 08.01.2015 beantragten Freistellungen für Sigi H. (Vorsitzender), Anton R. (Vorsitzender Stellvertreter) sowie Christine S. (Schriftführerin) werden mit genannten Begründungen nach § 25 Abs 4 PVG beantragt, die genannten Freistellungen für Josef P. bzw. Gerhard Q. werden nach § 25 Abs 5 PVG beantragt."

Die Wiederholung des Antrages auf eine Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG wurde damit begründet, dass die Entscheidung der Landesregierung, diese nicht gewähren zu wollen, im Widerspruch zum jedenfalls nicht gesunkenen Arbeitsanfall der Personalvertreter stehe.

Mit E-Mail vom 28.01.2015 wurde gegen den vom Zentralausschuss der Personalvertretung der Salzburger Landeslehrer mehrheitlich gefassten Beschluss vom 08.01.2015 bzw. den Beschluss vom 23.01.2015 über die Verteilung der Freistellungen für die Personalvertreter im Zentralausschuss, von den Minderheitsfraktionen zugehörigen Zentralausschussmitgliedern eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht. Die Aufsichtsbeschwerde begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei dem vom Zentralausschuss beschlossenen Antrag das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in keinster Weise berücksichtigt werde. Es wurde beantragt, den Beschluss vom 08.01.2015 bzw. den Beschluss vom 23.01.2015 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses festzustellen.

Mit Bescheid vom 12.02.2015, Zl 20203-A/3158/341-2015, hat die Salzburger Landesregierung als Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde gemäß § 41 Abs 2 PVG über den Beschluss des Zentralausschusses vom 23.01.2015 bzw den verwiesenen Beschluss vom 08.01.2015 in Erledigung der Aufsichtsbeschwerde vom 28.01.2015 entschieden und den Beschluss

1. soweit nach § 25 Abs 4 PVG Freistellungen für Josef P. bzw. Gerhard Q. beantragt werden, mangels Gewährung einer zusätzlichen Freistellung sowie

2. im Übrigen wegen Überschreitung des dem Zentralausschuss eingeräumten Ermessens bei der Verteilung der Dienstfreistellungen

als rechtswidrig aufgehoben.

In ihrer Begründung zu Spruchpunkt 1. hat die Aufsichtsbehörde zusammenfassend festgestellt, dass dem Beschluss des ZA vom 08.01.2015 bzw vom 23.01.2015, soweit ihm die Annahme der Gewährung einer zusätzlichen Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG zu Grunde liegt, die entsprechende Grundlage fehlt. Angeführt wurde auch, warum eine zusätzliche Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG nicht zu gewähren war.

Zu Spruchpunkt 2. hat die Aufsichtsbehörde unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Personalvertretungs-Aufsichtskommission im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein Abgehen vom Stärkeverhältnis der Fraktionen in Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung bestimmter Funktionäre grundsätzlich möglich ist, das völlige Außerachtlassen des Stärkeverhältnisses jedoch vor allem in Berücksichtigung der gegenständlichen Mandatsverteilung und eines rein rechnerischen Anspruchs der Beschwerdeführer von jeweils 0,43 Dienstfreistellungen, bei der Gewährung von 3 Dienstfreistellungen für den gesamten Zentralausschuss, nicht gerechtfertigt werden könne. Der zu prüfende Sachverhalt unterscheide sich aufgrund des vorliegenden Stärkeverhältnisses der Wählergruppen von jenem, der der Entscheidung des VwGH vom 15.09.2011, 2010/09/0246, zugrunde gelegen sei.

Gegen den genannten Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 12.02.2015, Zl 20203-A/3158/341-2015, wurde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht, die seitens des Zentralausschusses als Erstbeschwerdeführer sowie seitens Herrn HOL Siegfried H. als Zweitbeschwerdeführer in anwaltlicher Vertretung innerhalb offener Frist erhoben wurde. In der Beschwerde wurde neben formalen Punkten im Wesentlichen vorgebracht, dass soweit beschlussmäßig die Freistellungen nach § 25 Abs 5 PVG beantragt wurden, seitens der Aufsichtsbehörde eine Aufhebungsentscheidung mit Zurückverweisung an die belangte Behörde zwecks gehöriger Entscheidung puncto Verordnungserlassung zu ergehen und im Anschluss die Beurteilung über die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses zu erfolgen hätte. Betreffend die beschlussmäßig beantragte Verteilung der Freistellungen nach § 25 Abs 4 PVG wurde zusammenfassend ausgeführt, dass nach Gesetz und Judikatur durch den Beschluss des Zentralausschusses eine Entscheidung gegeben sei, die voll und ganz in den Rahmen der Autonomie der Personalvertretung falle. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahin abzuändern, dass die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt wird oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit dem Auftrag nach gehöriger Klärung der Voraussetzungen für eine Verordnungserlassung iSd § 25 Abs 5 PVG neuerlich zu entscheiden.

Diese Beschwerde wurde den Beschwerdegegnern, somit Herrn HD Wolfgang N., Fraktion CLV-FCG Team W. N., und Herrn OLNMS Wolfgang T., Fraktion O., die bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben hatten, gemäß § 10 VwGVG mit Schreiben vom 25.03.2015, Zl 20203-A/3158/393-2015 bzw. Zl 20203-A/3158/394-2015, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

Von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat Herr HD Wolfgang N. in anwaltlicher Vertretung mit Schreiben vom 10.04.2015 Gebrauch gemacht. In der Stellungnahme wurde zusammenfassend zunächst die Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers, somit des Zentralausschusses der Personalvertretung Pflichtschullehrerlinnen Salzburg, in Abrede gestellt, da für eine Beschwerdeerhebung durch den Zentralausschuss vom Zentralausschuss Salzburg kein Beschluss gefasst worden sei, was auch nicht vorgebracht worden sei. Zur Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG wurde ausgeführt, dass es bereits an der gesetzlich erforderlichen Grundlage mangle. Die Erlassung einer Verordnung würde im Ermessen der Landesregierung liegen. Zur Verteilung der Freistellungen wurde festgehalten, dass selbst im Rahmen der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt werden könne, warum sämtliche Freistellungen ausschließlich auf das FCG Team Sigi H. aufgeteilt werden sollen. Unter Verweis auf den angefochten Bescheid wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Verteilung der Freistellung nur eingeschränkt eine Ermessensentscheidung vorliege, da neben dem Kriterium der Funktionsausübung auch dem Kriterium des Stärkeverhältnisses der Wählergruppen Gewicht zukomme. Weiters müsse nach den Mehrheitsverhältnissen zumindest eine Freistellung den beiden anderen Mandatsträgern zukommen, die zusammen immerhin über 30,91 % der Stimmen verfügten, was einem Drittel der abgegebenen Stimmen entspreche. Angeführt wurde ferner, dass in der vergangenen Funktionsperiode des Zentralausschusses bei einer Verteilung der Mandate im Verhältnis 6 (FCG Team Sigi H.) zu 1 (O.) 3,5 Freistellungen für das Team Sigi H. und 0,5 Freistellungen für O. beschlossen worden seien. Ein Mandat im Zentralausschuss habe somit 12,5 % der Freistellungen entsprochen. Die Aufgaben hätten sich gegenüber der vergangenen Funktionsperiode nicht geändert. Die dritte Freistellung wäre demnach nach dem Stärkeverhältnis den beiden Mandaten N. und O. zuzuweisen gewesen. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die Funktionen des Stellvertreters des Vorsitzenden und der Schriftführerin eine völlige Freistellung nicht rechtfertigen würden. Der Stellvertreter vertrete den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung, die Schriftführerin führe Protokoll. Den beiden anderen Mandataren komme die Aufgabenerfüllung nach § 2 PVG zu, für die es einer (zumindest teilweisen) Freistellung bedürfe. Die Verteilung der Freistellung der größten Personalvertretungsgruppe bezwecke dadurch einen Vorteil gegenüber der Minderheit zu verschaffen, was dem PVG und dem allgemeinen Demokratieverständnis widerspreche. Der aufgehobene Beschluss sei in seiner Gesamtheit beschlossen worden und in dieser Gesamtheit rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 wurde der Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung ein insgesamt dritter Beschluss des Zentralausschusses der Personalvertretung der Salzburger Landeslehrer vom 23.03.2015 übermittelt, mit dem nunmehr die Aufteilung der Dienstfreistellungen nach § 25 PVG wie folgt beantragt wurde:

"Freistellungen nach § 25 Abs. 4 PVG

Sigi H. (Vorsitzender)100%= 21 Stunden

Anton R. (Vors. -Stellv .)100%= 22 Stunden

Christine S. (Schriftführerin)100%= 22 Stunden

Freistellungen nach § 25 Abs. 5 PVG

Gerhard Q. (Mitglied)33,3 %=7 Stunden

Wolfgang N. (Mitglied)33,3 %=7 Stunden

Wolfgang T. (Mitglied)33,3 %=7 Stunden"

Es wurde wiederum unter Hinweis auf den besonderen Arbeitsanfall um die Gewährung einer zusätzlichen Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG ersucht. Auch im Übrigen entspricht die Begründung im Wesentlichen den beiden vorangegangenen Anträgen. Darüber hinaus wird zusammenfassend ausgeführt, dass eine arithmetische Aufteilung der zur Verfügung stehenden Dienstfreistellungen im PVG nicht zwingend vorgesehen sei, weshalb bei der Verteilung auf die weiteren Kriterien "auszuübende Funktion" sowie "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" Bedacht zu nehmen gewesen wäre und von der rein arithmetischen Verteilung Abstand genommen worden sei.

Gegen den Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 wurde von den Mitgliedern der Minderheitsfraktionen HD Wolfgang N. und OLNMS Wolfang T. eine weitere Aufsichtsbeschwerde erhoben. In der Begründung wird zunächst auf den Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 12.02.2015, Zl 20203-A3158/341-2015, verwiesen. Ausgeführt wird, dass der mehrheitliche Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 in seiner Substanz bei der Vergabe der Freistellungen keine Änderungen gegenüber den Beschlüssen vom 08.01.2015 und 28.01.2015 aufweise. Dargelegt wurde, dass eine Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG für die Beschlussfassung über die Vergabe der Freistellungen im Zentralausschuss nicht zur Verfügung stehe. Die nach § 25 Abs 4 PVG zu vergebenden Freistellungen seien alle an die Mehrheitsfraktion "FCG Team Sigi H." vergeben worden. Es stelle sich wiederum eine ähnliche Rechtssituation wie bei dem Beschluss des Zentralausschusses vom 28.01.2015 dar.

Die Verfahren über die nach § 25 Abs 4 bzw Abs 5 PVG beantragten Dienstfreistellungen aufgrund des Beschlusses des Zentralausschusses der Personalvertretung der Salzburger Landeslehrer vom 23.03.2015 wurden von der Salzburger Landesregierung als Dienstbehörde bescheidmäßig nach § 38 AVG ausgesetzt. Gegen jenen Bescheid, mit dem das Verfahren über die nach § 25 Abs 4 PVG beantragte Dienstfreistellung für Herrn HOL Siegfried H. ausgesetzt wurde, wurde seitens des Zentralausschusses der Personalvertretung Pflichtschullehrer/lnnen Salzburg sowie seitens Herrn HOL Siegfried H. Beschwerde erhoben.

Die von Herrn Rechtsanwalt Dr. JK. gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 12.02.2015, Zl 20203-A/3158/341-2015, für den Zentralausschuss der Personalvertretung Pflichtschullehrer/Innen Salzburg und für Herrn HOL Siegfried H. im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde wurde von der Salzburger Landesregierung im Wege der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2015 wie folgt erledigt:

"Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBL I Nr 33/2013 i.d.g.F., wird die gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als Personalvertretungs-Aufsichts-behörde vom 12.02.2015, Zl 20203-A/3158/341-2015, erhobene Beschwerde vom 12.03.2015 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung

1. soweit sie seitens Herrn HOL Siegfried H. im eigenen Namen erhoben wurde als unbegründet abgewiesen;

2. soweit sie seitens des Zentralausschusses der Personalvertretung Pflichtschullehrer/Innen Salzburg erhoben wurde als unzulässig zurückgewiesen."

Der Zentraulausschuss sowie Herr HOL Siegfried H. im eigenen Namen haben dagegen durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig schriftlichen Vorlageantrag gestellt wie folgt:

"Zur Außerkraftsetzung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2015, zugestellt am

7.5. 2015 stelle ich nachfolgenden

Vorlageantrag

Ich beantrage die Vorlage der Beschwerde vom 12.3.2015 an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Begründung:

Die Beschwerdevorentscheidung hat ebenso wie der in dieser Sache ergangene Aussetzungsbeschluss keinerlei rechtlich und sachlich sinnvolle Basis, ist aber geeignet, dem

Zweck der weiteren Verschleppung der Angelegenheit und Behinderung der Personalvertretungstätigkeit zu dienen.

1. Zurückweisungsentscheidung:

Am 30.3 .2015 ist mir ein Mail zugegangen, welches als Absender im Kopf aufwies

"Von: U. Rafaela" und folgenden Text hatte:

"Es wird um Übermittlung des, der gegen den Bescheid vom 12.02.2015,

Zl. 20203-A/3158/341-2015 erhobenen Beschwerde vom 12.3.2015, zugrundeliegenden Beschlusses des Zentralausschusses, binnen einer Frist von zwei Wochen, gebeten."

Die Fehlerhaftigkeit in Ansehung der nunmehr aufgestellten Behauptung, im Zusammenhang damit sei der Zurückweisungsbeschluss zu rechtfertigen, ist exorbitant. Unserer Beschwerde vom 12.3.2015 liegt selbstverständlich der Beschluss zugrunde, der von der belangten Behörde mit dem durch die Beschwerde angefochtenen Bescheid außer Kraft gesetzt wurde. Dass der Beschluss gemeint sein könnte, der die Einbringung einer Beschwerde zum Gegenstand haben sollte, ist daraus nicht erkennbar. Aus der Verwendung des Wortes "Ersuchen" ist nach allgemeinen Regeln ausschließbar, dass damit eine negative Rechtsfolge verbunden werden sollte. Dass es nicht um solche Rechtsfolgen gehen kann, wurde noch dadurch verstärkt, dass keinerlei Behördenbezug hergestellt wurde, sondern nur eine Einzelperson als Absenderin aufschien wozu es dann noch hieß "Land Salzburg Abteilung 2 Kultur…." womit somit auch keine Behördenbezeichnung und keine Deklarierung eines behördlichen Aktes stattgefunden hat.

Zu all dem kommt der elementare Fehler darin bestehend, dass ich direkt adressiert wurde und nicht mein Vertreter. Zu ergänzen ist außerdem, dass mir jene Äußerung eines Mitbeteiligten, in welchem die mangelnde Beschlussfassung behauptet wurde, gar nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Es wurde somit auch noch das Erfordernis des Parteiengehörs verletzt.

Dementsprechend ist in dieser Beziehung davon zu sprechen, dass entweder eine krasseste Unkenntnis von Vorschriften und Erfordernissen samt entsprechender Sorglosigkeit auf Seiten der belangten Behörde zugrunde liegt oder die direkte Taktik, vorwandhaft etwas zu konstruieren, was als Scheinbegründung für eine weitere abschlägige Entscheidung als tauglich erschien.

Unbeschadet all dessen wird eine Kopie des Protokolles über die Beschlüsse vorgelegt

werden.

2. Abweisungsentscheidung:

Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung dazu enthält obskure Äußerung über eine angebliche Bundeszuständigkeit (Seite 13 unten) unzulässige Neuerungen (etwa Seite 14 Mitte) und insgesamt eine Argumentation, von der die belangte Behörde mit Gewissheit selbst nicht annimmt, dass sie von uns akzeptiert und ihre Entscheidung hingenommen wird. Wir sehen es dementsprechend nicht als angebracht an, argumentativ darauf im Einzelnen einzugehen. Es gilt völlig unverändert, was wir in der Beschwerdevorgebracht haben, die belangte Behörde vermag dem nichts Sinnhaftes, geschweige denn Stichhältiges entgegenzusetzen.

Nicht einmal puncto wirksamer Anfechtung durch die Mitbeteiligten wird durch die ergänzenden Ausführungen Klarheit geschaffen, es werden dazu Behauptungen aufgestellt, die für mich in ihrer Richtigkeit nicht nachvollziehbar sind.

Was das Erfordernis der Bestimmtheit einer Entscheidung betrifft, scheint die belangte Behörde der Meinung zu sein, es genüge wenn erraten werden kann, was gemeint ist.

Zu den schwerwiegenden Einwänden betreffend die Entscheidungszurechnung (Aufsichtsbehörde oder Dienstbehörde) ist es keine sinnvolle Bemerkung, wenn die belangte Behörde die Frage der Zuständigkeit anspricht: Es geht darum, ob aus der Entscheidung erkennbar ist, in welcher Funktion die Landesregierung entscheiden wollte.

In der Sache selbst gilt unverändert, was wir in Bezug auf Inhalt und Interpretation unserer Beschlüsse ausgeführt haben, welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind und dass in Ansehung der gegebenen Zahlenrelationen die Behauptung der Ermessensüberschreitung jeder Berechtigung entbehrt.

Es wolle sohin die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht unverzüglich vorgenommen werden."

In der Sache wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.8.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsbeistand vertreten ließen. Die belangte Behörde hat ebenfalls zwei Vertreter entsandt. Beteiligt waren außerdem die beiden Aufsichtsbeschwerdeführer HD Wolfgang N. (vertreten durch Rechtsanwalt Michael V.) und OLNM Wolfgang T.. Die Beteiligten haben in der Verhandlung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.

Zum dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ist festzuhalten, dass dieser aufgrund der diesbezüglichen unstrittigen Aktenlage festzustellen war.

Rechtsgrundlagen:

Die relevanten Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl Nr 133/1967, idF idF BGBl l Nr 82/2013 lauten:

§ 25 [...]

(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlaus-schüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralaus-schusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralaus-schusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahl-berechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.

(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizuzustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehend besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist

[...]

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

Verfahrensvorschriften

§ 41c (1) Auf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß § 41 Abs 1 bis 3 ist das AVG anzuwenden.

Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer

§ 42

Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaft-liche Berufs und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landdesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

[...]

d) insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;

[...]

Die Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl Nr 199/1992, idF BGBl II Nr 407/2006 bestimmt:

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl l Nr 33/2013, idgF lauten:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

...

Vorlageantrag

§ 15.

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Anzuwendendes Recht

§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Prüfungsumfang

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zur Beschwerdelegitimation:

Die Beschwerdelegitimation gegen Bescheide von Behörden steht gemäß § 7 Abs 2, 3 und 4 VwGVG jeder Partei innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides zu, es sei denn auf die Beschwerde wurde ausdrücklich verzichtet. Partei ist gemäß § 8 AVG eine Person, die vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses am Verfahren beteiligt ist.

Für den Zweitbeschwerdeführer HOL Siegfried H. wurde vom Zentralausschuss mit den angesprochenen Beschlüssen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 100 % beantragt. Bei dieser Dienstfreistellung handelt es sich um ein subjektives Recht des Personalvertreters, das nur im Wege des Zentralausschusses ausgeübt werden kann. Aufgrund der Aufhebung des betreffenden Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde, wurde dem Personalvertreter zumindest vorübergehend die Ausübung dieses Rechtes verwehrt und somit in dessen Rechtsphäre eingegriffen, weshalb eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit und damit die Parteistellung als gegeben anzusehen war (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Ebenso betroffen vom aufsichtsbehördlichen Bescheid ist der Zentralausschuss als unmittelbar von der Aufsichtsbehörde angesprochenes Organ.

Die Parteistellung der Obgenannten steht daher außer Zweifel.

Bevor auf eine allfällige Rechtswidrigkeit der angesprochenen Beschlüsse vom 08.01. und 23.01.2015 eingegangen werden kann, ist auf den Zweck des aufsichtsbehördlichen Verfahrens nach § 41 PVG einzugehen. Die Aufsichtsbehörde kann ua nach § 41 Abs 2 leg cit rechtswidrige Maßnahmen der Geschäftsführung oder ebensolche Beschlüsse von Personalvertretungsorganen aufheben. Dieses Aufsichtsverfahren als Eingriff in einen Selbstverwaltungskörper darf im ohnehin pikanten Verhältnis bei den Landeslehrern, wo der Dienstgeber Landesregierung gleichzeitig die Aufsicht über die Vertretung seiner Dienstnehmer hat, nur zur Befriedigung eines konkreten rechtlichen Interesses eingesetzt werden. Es ist ein subsidiäres Rechtsmittel, dass nur dann angewandt werden kann, wenn Betroffenen ein anderer Rechtsschutz nicht möglich oder zumutbar ist; die Beschwer durch die vermeintlich rechtswidrige Maßnahme des Personalvertretungsorganes muss zum Zeitpunkt des Eingriffs der Aufsichtsbehörde nach wie vor gegeben sein (vgl VwGH 22.03.2007, Zahl 2006/09/0154; PVAK 10.12.1976, A27/76, 17.02.1981, A33/80, 09.11.2012, A17-PVAK/12).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang allerdings bislang stets mit dem subjektiven Beschwerderecht eines Personalvertreters bzw eines Personalvertretungsorganes bei der Aufsichtsbehörde auseinandergesetzt, ohne dabei deren amtswegige Prüfungsbefugnis in Zweifel zu stellen (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Diese beschränkt sich nach § 41 PVG allerdings auf die gesetzmäßige Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und eine damit im Zusammenhang stehende Verletzung subjektiver Rechte. Daraus folgt, dass auch eine amtswegige Prüfung nur dann erfolgen kann, wenn eine Verletzung solcher Rechte aufgrund einer in Zweifel gezogenen Geschäftsführungshandlung überhaupt möglich ist.

Beschlüsse eines Personalvertretungsorgans, die – aus welchen Gründen immer – sich nicht mehr im Rechtsbestand befinden und denen keine rechtliche Relevanz mehr zukommt, kann deshalb die Aufsichtsbehörde nicht nochmals aufheben; sie hat auch nicht die Möglichkeit, nachträglich deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Bezogen auf die vorliegenden Beschlüsse des Zentralausschusses, mit denen Dienstfreistellungen nach § 25 PVG bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt wurden, hat dies zur Folge, dass die Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde nur solche Beschlüsse als rechtswidrig aufheben kann, die Grundlage für eine gegenwärtige oder beantragte Dienstfreistellung sind.

Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Verhältnis der Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 (der nunmehr dritte in derselben Sache) zu den davor in der gleichen Angelegenheit gefassten Beschlüsse steht. Dieser Beschluss ist in Bezug auf die nach § 25 Abs 4 PVG zu gewährenden Freistellungen unverändert gegenüber den bisherigen beiden Beschlüssen, während in Bezug auf die nach § 25 Abs 5 PVG zu gewährenden Freistellung ein neuer Inhalt vorliegt (anstatt einer jeweils 50 %-igen Dienstfreistellung für die Mitglieder Josef P. und Gerhard Q. wurden jeweils Dienstfreistellungen im Ausmaß von 33,3 % für Gerhard Q., Wolfgang N. und Wolfgang T. beantragt). Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass die Dienstbehörde eine allfällige Dienstfreistellung nach § 25 Abs 5 PVG nur aufgrund des zuletzt gefassten Beschlusses vom 23.03.2015 und nicht aufgrund der Vorbeschlüsse gewähren könnte. Es ist daher von einer faktischen Rücknahme des betreffenden Beschlussteiles vom 08.01. und 23.01.2015 auszugehen. Die beiden Beschwerdeführer bei der Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde Wolfgang N. und Wolfgang T. können deshalb durch diese Beschlüsse auch nicht mehr beschwert sein, weshalb es der Aufsichtsbehörde verwehrt war, diesbezüglich nochmals die Aufhebung zu verfügen.

Nicht so eindeutig verhält es sich mit dem Antrag gemäß § 25 Abs 4 PVG auf die volle Dienstfreistellung der ZA-Mitglieder Siegfried H. (Vorsitzender), Anton R. (Vorsitzender-Stellvertreter) und Christine S. (Schriftführerin). In diesem Zusammenhang ist zwar der Wille des Zentralausschusses zu erkennen, dass er von der bisherigen Beschlussfassung nicht abgehen will. Im genannten ZA-Beschluss oder dem betreffenden Vorlageschreiben an die Salzburger Landesregierung wurde jedoch nicht angesprochen, in welchem Verhältnis er zu den vorherigen Beschlüssen bzw Anträgen auf Dienstfreistellung steht. Auch die Vertreterin des Zentralausschusses konnte dies in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht weiter aufklären. Die Vertreterin der Salzburger Landesregierung legte in diesem Zusammenhang dar, dass das aufsichtsbehördliche Verfahren betreffend den Beschluss vom 23.03.2015 zwar nicht formell ausgesetzt sei, aber faktisch ruhe, bis eine Entscheidung über das gegenständliche Aufsichtsverfahren gefällt sei. Diese Auffassung übersieht jedoch, dass für Rechtsakte, welche nicht ausdrücklich eine Aussage zum Bestand früherer Rechtsakte in derselben Sache treffen, der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" mit der Folge gilt, dass im Zweifel spätere Rechtsakte in einer Angelegenheit an die Stelle der früheren treten (Bydlinski in Rummel ABGB, Anm zu § 9 ABGB, Stand 1.1.2000, rdb.at). Auf den vorliegenden Fall bezogen ist offenkundig, dass der Zentralausschuss die Dienstfreistellungen im Sinne des zuletzt gestellten Antrages und nicht im Sinne früherer Anträge gewährt haben wollte. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Aufhebung der vorliegend angesprochenen Beschlüsse vom 08.01. und 23.01.2015 die Landesregierung nicht von der Pflicht enthebt, den nach wie vor aufrechten Antrag vom 23.03.2015 zu behandeln. Auch die Landesregierung teilt offensichtlich diese Auffassung, weil von ihr nur die aufgrund des Antrages vom 23.03.2015 eingeleiteten Dienstfreistellungsverfahren ausgesetzt wurden (siehe Aussetzungsbescheid vom 27.03.2015, Zahl 20203-L/3999311/94-2015).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ausdrückliche Formulierung des ZA-Beschlusses vom 08.01.2015 zu verweisen, in der die Dienstfreistellung für die "Funktionsperiode 2014 bis 2019 bzw bis allfälligem Neuantrag" begehrt wurde. Ein solcher Neuantrag liegt aber mit dem Beschluss vom 23.03.2015 vor.

Da somit der Beschluss vom 23.03.2015 hinsichtlich der Gewährung der Dienstfreistellungen nach § 25 Abs 4 PVG nicht an den Bestand der hier in Frage stehenden Beschlüsse vom 08.01. und 23.01.2015 gebunden war, war es der Landesregierung verwehrt, über diese ein aufsichtsbehördliches Verfahren zu führen.

Die Beschwerdevorentscheidung, welche Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, war sohin dahin abzuändern, dass der die Beschlüsse vom 08.01. und 23.01.2015 aufhebende Bescheid der Aufsichtsbehörde ersatzlos zu beheben war (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S 52).

Zu Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung:

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Zentralausschuss um ein Kollegialorgan handelt, welches, bevor es nach außen hin auftreten kann, darüber ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen hat (vgl Personalvertretungs-Aufsichtskommission 19.11.2013, A5-PVAK/13). Wenn daher der Vorsitzende des Zentralausschusses einem Rechtsanwalt den Auftrag zur Erteilung einer Beschwerde erteilt, ohne dazu durch einen Beschluss oder die Geschäftsordnung der Personalvertretung ermächtigt zu sein, dann ist diese Beschwerde als unwirksam anzusehen. Der Rechtsvertreter des Zentralausschusses hat auch nicht behauptet, dass es eine Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise durch den Vorsitzenden gab.

In seiner Stellungnahme hat der Beteiligte HD Wolfgang N. am 10.04.2015 ausgeführt, dass der Zentralausschuss keinen Beschluss über eine Beschwerde gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid gefasst habe. Offensichtlich sei dieser Beschluss erst nachträglich gefasst worden.

Der Zentralausschuss hat nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes die den Vorgang betreffenden Sitzungsprotokolle vorgelegt. Demnach wurde erst in der Sitzung vom 29.05.2015 der Beschluss gefasst, die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung vom 12.02.2015, Zahl 20203-A/3158/341-2015, einzubringen. In derselben Sitzung wurde auch der Beschluss gefasst, ein Rechtsmittel gegen die zu diesem Zeitpunkt bereits ergangene Beschwerdevorentscheidung einzubringen. Dieser nachträglich – außerhalb der Beschwerdefrist – gefasste Beschluss kann aber die ursprünglich fehlende Beschlussfassung nicht ersetzen, da diese nur innerhalb der Beschwerdefrist nachgeholt werden konnte (vgl VwGH 15.12.1987, 87/07/0042).

Die Zurückweisung der Beschwerde des Zentralausschusses erfolgte daher zu Recht.

Angemerkt werden darf aber, dass der Zentralausschuss seine Parteistellung im Rahmen des zulässigen Beschwerdeverfahrens eines ZA-Mitgliedes wahrnehmen konnte.

Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen darf angemerkt werden:

Der Auffassung der Landesregierung, dass der Antrag auf Freistellung der Zentralausschussmitglieder Josef P. und Gerhard Q. nach "§ 25 Abs 4 PVG" (gemeint: § 25 Abs 5 PVG) "mangels Gewährung einer zusätzlichen Freistellung" rechtswidrig gewesen sei, kann nicht beigetreten werden.

Lt den Ausführungen der angefochtenen Bescheide der Aufsichtsbehörde handle es sich bei der Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG um eine Ermessensentscheidung, welche im Sinne des Gesetzes zu treffen sei. Die Gewährung einer zusätzlichen Freistellung komme dann in Betracht, wenn diese aufgrund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter/innen notwendig sei.

Die Landesregierung geht sohin davon aus, dass sie vor Gewährung einer solchen Freistellung konkret zu prüfen hat, ob im Zentralausschuss eine besondere Arbeitsbelastung gegeben ist, welche eine zusätzliche Freistellung von Personalvertretern notwendig macht. Sie unterstellt dem Gesetz somit, dass sich die Formulierung des § 25 Abs 5 PVG nicht nur auf die Ebene der Verordnungserlassung durch die Bundesregierung bezieht, welche aktuell für Salzburg eine entsprechende zusätzliche Freistellung vorsieht (siehe Z 6. der Verordnung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl Nr 199/1992, idF BGBl II Nr 407/2006), sondern auch auf das Freistellungsverfahren selbst. Die Materialien des Gesetzes (die Ermächtigung des § 25 Abs 5 war bereits in der Stammfassung des PVG enthalten; siehe dazu Regierungsvorlage - Nr.208 Blg XI. GP und Ausschussbericht – Nr 417 Blg XI. GP) treffen keine Aussage, ob diese Ansicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Es kann allerdings nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen sein, dass die konkrete Landesregierung als das Organ zur Vertretung des Dienstgebers zu beurteilen haben soll, ob die Vertretung der jeweiligen Landeslehrer einen zusätzlichen Bedarf an Freistellungen im Zentralausschuss hat. Dies hätte zur Folge, dass der Landesregierung in Zeiten, wo sich die Mehrheitsverhältnisse in der Personalvertretung anders darstellen, als von der Landespolitik gewünscht, einen unmittelbaren Einfluss auf die Hauptressource der Personalvertretung – nämlich die freie Arbeitszeit der Personalvertreter - zugestanden würde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes widerspricht eine solche Auffassung offenkundig der Intention des § 25 PVG. Die zusätzlichen Freistellungen nach § 25 Abs 5 PVG sind nämlich im Rahmen entsprechender Verhandlungen vor Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung für sämtliche Lehrerpersonalvertretungen in den Ländern zu vereinbaren und nicht erst zwischen einer bestimmten Landesregierung und dem jeweiligen Zentralausschuss.

Auch die im Zusammenhang mit der Frage der Beschlussfassung zu Anträgen auf Dienstfreistellungen nach § 25 Abs 5 PVG ergangene Judikatur der Personalvertretungs-Aufsichtskommission geht davon aus, dass die Dienstbehörde, die in der Verordnung der Bundesregierung vorgesehenen Freistellungen der Anzahl nach zu gewähren hat (zB PVAK 15.05.2006, A23-PVAK/05). Das Ermessen in diesem Zusammenhang steht in weiterer Folge nur dem Zentralausschuss zu, der die einzelnen Freistellungen zu beantragen und diese nach den Kriterien des § 25 Abs 4 PVG zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 PVG zu begründen hat, während die Aufsichtsbehörde die Aufhebung des betreffenden Beschlusses nur im Fall eines Ermessensexzesses verfügen kann, nicht aber ihr Ermessen an die Stelle des der Personalvertretung setzen darf (vgl PVAK 31.03.2007, A15-PVAK/06).

Evident ist anhand der vorliegenden Bescheide der Aufsichtsbehörde, welche wenig überzeugend eine zu geringe Arbeitsbelastung der Personalvertreter in den nächsten Jahren prognostizieren wollen, dass das Erfordernis einer besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter nicht rechtsstaatlich nachvollziehbar beurteilt werden kann, zumal die Aufgabe eines Personalvertreters schon dem Wesen nach keine ist, die einer konkret erfassbaren Arbeitsbelastung entspricht, sondern die – abgesehen von gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei Personalmaßnahmen des Dienstgebers - entscheidend vom Engagement des einzelnen Personalvertreters und der jeweiligen faktischen und rechtlichen Lage der Lehrerschaft abhängen. Angesichts einer aktuellen Funktionsperiode des Zentralausschusses bis zum Jahre 2019 und der Ungewissheit über mögliche Entwicklungen in der Zukunft erscheint eine seriöse vorausschauende Beurteilung der Arbeitsbelastung der Personalvertreter für diesen Zeitraum nicht möglich – schon gar nicht gibt es Hinweise auf ein effektive Minderung der Belastung im Vergleich zu Vorperiode. Es geht sohin schlicht darum, welche Zeitressourcen der Personalvertretung zugestanden werden. Damit kann § 25 Abs 5 PVG nur in dem Sinn verstanden werden, dass das Ermessen, welches bei der Prüfung der besondere Arbeitsbelastung und der Gewährung zusätzlicher Freistellungen für Personalvertretern geübt werden muss, nur im Rahmen der Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch die Bundesregierung besteht, während die jeweilige Landesregierung dem Zentralausschuss die Dienstfreistellungen zu gewähren hat, falls dem Antrag nicht offenkundige Rechtswidrigkeiten anhaften (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223, zum reduzierten Prüfungsrecht des Dienstgebers im Freistellungsverfahren). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Wortlaut der Verordnung über zusätzliche Freistellungen für Personalvertreter, BGBl Nr 199/1992, welche keine weiteren Voraussetzungen für die Freistellung (wie zB den gesetzlich vorgesehenen besonderen Arbeitsanfall) enthält.

Die aktenkundige Begründung für die Aufhebung des ZA-Beschlusses zum Antrag auf Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG entbehrt daher einer gesetzlichen Deckung.

Unter dieser Voraussetzung erscheint auch das Argument der Aufsichtsbehörde, dass die Beschlüsse über die beantragte Dienstfreistellung von Personalvertretern nach § 25 Abs 4 PVG das Gebot einer Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen nicht ausreichend berücksichtige, nicht ohne Weiteres tragfähig, weil aufgrund der geschilderten Rechtslage auch die Freistellungen nach § 25 Abs 5 PVG bei der Prüfung dieses Kriteriums einzubeziehen sind und im Beschluss vom 23.03.2015 auch jeweils eine relevante Freistellung für die Minderheitsfraktionen vorgesehen ist (vgl VwGH 15.9.2011, 2010/09/0246). Dass sich das Ausmaß der beantragten Freistellungen hinsichtlich einzelner Personalvertreter im Verhältnis zur jeweiligen Funktion als unsachlich dargestellt habe, wurde von der Aufsichtsbehörde bislang ohnehin nicht behauptet.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Rechtsfrage, ob ein Beschluss des Zentralausschusses nach § 25 PVG, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht mehr Grundlage einer künftigen oder aufrechten Dienstfreistellung ist, Gegenstand eines amtswegigen aufsichtsbehördlichen Verfahrens sein kann, bislang vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortet wurde. Andere Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG, welche bislang noch nicht höchstgerichtlich geklärt wurden, waren nicht zu konstatieren.

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