LVwG S LVwG-10/349/3-2015

LVwG-10/349/3-2015Tribunal administratif régional22 sept. 2015

Regest

Dienstfreistellung Personalvertreter; Verfahrensaussetzung, keine Vorfrage

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-10/349/3-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.349.3.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Zentralausschusses der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/Innen Salzburg (im Folgenden kurz: Zentralausschuss) und des Herrn HOL Siegfried H. im eigenen Namen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. JK., L. 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2015, Zahl: 20203-L/3999311/94-2015,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Aussetzungsbescheid aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde das Verfahren über die mit Beschluss des Zentralausschusses der Personalvertretung Pflichtschullehrer/Innen Salzburg vom 23.3.2015 gemäß § 24 Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG beantragte Dienstfreistellung ihres Vorsitzenden, Herrn HOL Siegfried H., gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Der Zentralausschuss der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/Innen Salzburg und dessen Vorsitzender HOL Siegfried H. im eigenen Namen, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Dr. JK., haben dagegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt:

"Gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2015, Zl. 20203-L/399931/94-2015, zugestellt am 31.3.2015, erheben wir fristgerecht nachfolgende

Beschwerde

Wir fechten den Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze

an.

Sachverhalt:

Vorweg weisen wir darauf hin, dass unsere Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 12.3.2015 zur behördlichen Zl. 20203-A/3158/341-2015 in unmittelbaren thematischen Zusammenhang zur gegenständlichen Rechtssache steht.

Wir Erstbeschwerdeführer (Zentralausschuss) sind ein Personalvertretungsorgan mit sieben Mitgliedern. Auf Basis der letzten Personalvertretungswahl sind fünf Mandatare aus der Wählergruppe FCG Team Siegfried H. sowie je ein Mandatar aus der Wählergruppe CLV-FCG Team Wolfgang N. und aus der Wählergruppe O. hervorgegangen. Ich, Zweitbeschwerdeführer, bin Vorsitzender dieses Kollegialorgans. In Bezug auf diese Gegebenheiten bestehen keine Divergenzen.

Wenn im Folgenden die erste Person Mehrzahl (wir) verwendet wird, bezieht sich dies auf beide Beschwerdeführer, für spezifisch den Erstbeschwerdeführer betreffende Ausführungen wird die dritte Person (Zentralausschuss) verwendet.

Mit Beschluss des Zentralausschusses vom 8.1.2015 wurde festgelegt, dass volle Dienstfreistellungen (Dienstfreistellungen im Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung) für Vorsitzenden (also mich als Zweitbeschwerdeführer), Vorsitzenden-Stellvertreter und Schriftführerin beantragt werden sollten sowie je halbe Freistellungen für zwei weitere Mitglieder, welchen innerhalb der Personalvertretung bestimmte Aufgaben übertragen worden waren. Dabei haben wir uns darauf gestützt, dass von Gesetzes wegen den gegebenen Personalzahlen entsprechend ebenfalls drei volle Freistellungen zu erfolgen haben und durch Verordnung der Landesregierung eine vierte Freistellung erfolgen kann. Nachdem uns seitens der Landesregierung eröffnet worden war, dass eine solche vierte Freistellung durch Verordnung für die gegebene Funktionsperiode nicht vorgesehen sei, haben wir präzisiert, dass (sinngemäß) die drei vollen Dienstfreistellungen auf § 25 Abs. 4 PVG gestützt werden (somit auf die unmittelbar von Gesetzes wegen vorzunehmenden Freistellungen), die beiden Halbzeitfreistellungen auf Abs. 5 leg.cit. - also die zusätzliche Dienstfreistellung, die einer Verordnung bedarf. Wir haben dazu ausgeführt, dass dies in einem Beschluss vom 23.1.2105 festgelegt worden ist.

Darüber wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.2.2015 wie folgt entschieden:

'Die Salzburger Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde gemäß § 41 Abs.2 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idgF, über den Beschluss des Zentralausschusses vom 23.01.2015 bzw. den verwiesenen Beschluss vom 08.01.2015 in Erledigung der gegen diesen Beschluss erhobenen Aufsichtsbeschwerde vom 28.01.2015 entschieden:

Der vorliegende Beschluss wird

1. soweit nach § 25 Abs. 4 PVG Freistellungen für Josef P. bzw. Gerhard Q. beantragt werden, mangels Gewährung einer zusätzlichen Freistellung sowie

2. im Übrigen wegen Überschreitung des dem Zentralausschuss eingeräumten Ermessens bei der Verteilung der Dienstfreistellungen als rechtswidrig aufgehoben.'

Diesen Bescheid haben wir mit der oben bereits erwähnten Beschwerde vom 12.3.2015

angefochten.

Mit Beschluss vom 23.3.2015 haben wir eine geänderte Dienstfreistellung beantragt, deren Inhalt ist auf den Seiten 3 unten/4 oben des angefochtenen Bescheides richtig wiedergegeben. Daraus ist zu ersehen, dass der Antrag in der Summe auf vier volle Freistellungen gerichtet ist.

Gemäß der weiteren Bescheidbegründung wurde dagegen "von den Minderheitsfraktionen

zugehörigen Zentralausschussmitgliedern" Aufsichtsbeschwerde erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Aussetzung des diesbezüglichen Verfahrens verfügt.

Beschwerdeausführungen:

Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung (angefochtener Bescheid) läuft auf eine möglichst langdauernde Verweigerung der Umsetzung eines gesetzlichen Anspruches der Personalvertretung hinaus, nämlich auf Dienstfreistellung von Personalvertretern mindestens in jenem Ausmaß, wie es das Gesetz selbst unmittelbar und zwingend anordnet. Da der Natur der Sache entsprechend nicht später eine rückwirkende Sanierung erfolgen kann, bedeutet das eine endgültige Schädigung. Die belangte Behörde hat durch den Bescheid vom 12.2.2015 in krassester Weise rechtswidrig entschieden und versucht diese eigene Rechtswidrigkeit nun dazu auszunützen, den Schaden für die Personalvertretung noch zu erhöhen. Es gibt dafür keinerlei objektive sachliche Rechtfertigung.

Weiters resultiert daraus die D r i n g l i c h k e i t der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht. Es wird insbesondere jede weitere auf Verzögerung zielende Handlungsweise seitens der zuständigen Organe der Landesverwaltung auch unter dem Gesichtspunkt eines Verdachtes auf Amtsmissbrauch zu beurteilen sein.

Im Vordergrund steht sowohl grundsätzlich wie speziell in Bezug auf die hier verfahrensgegenständliche Aussetzungsentscheidung, dass o f f e n s i c h t l i c h in Ansehung des Regelungssinnes und des daraus hervorgehenden Schutzzweckes die Hinauszögerungsmethodik w e i t s c h ä d l i c h e r ist. als ein allenfalls bestehenbleibendes Erfordernis einer späteren Entscheidungskorrektur. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass es hier wie auch sonst bei Mehrfachanträgen die Möglichkeit der teilweisen Antragsstattgebung gibt. In diesem Sinne hätten insbesondere und jedenfalls die 3 vollen Dienstfreistellungen längst erfolgen müssen.

Für die Schädlichkeit der Gesamtvorgangsweise der Landesorgane ist wesentlich, dass die gegenständlichen Verfahren dazu herangezogen werden, der Personalvertretung insgesamt jede Freistellung von Personalvertretern zu verwehren. Es geht daher in Wahrheit nicht darum, dass ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Beschluss ausgesetzt wird, sondern darum, dass durch diese Aussetzung der Gesetzwidrigkeitszustand der Nichtgewährung von Dienstfreistellungen an Personalvertretern fortgesetzt und verlängert wird.

Rechtlich richtig gibt es hier zwei verschiedene Verfahrens- und Entscheidungsebenen.

Die eine ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen eines Personalvertretungsorgans - den spezifischen Beschwerden in solchen Fällen ist keine aufschiebende Wirkung eingeräumt. Es ist daher in der gegenständlichen Gesamtangelegenheit von vornherein nicht gerechtfertigt, dass das Land als Dienstgeber und die Landesregierung als Dienstbehörde eine Entscheidung über einen gültigen Freistellungsantrag verweigern.

Unserer Beschwerde gegen die negative Entscheidung der Landesregierung (nicht als Dienstbehörde sondern) als Aufsichtsbehörde in Personalvertretungsangelegenheiten vom 12.2.2015 hatte den allgemeinen Regeln für verwaltungsgerichtliche Beschwerden entsprechend aufschiebenden Wirkung, die negative Wirkung dieser aufsichtsbehördlichen Entscheidung ist nach wie vor nicht eingetreten und es liegt weiterhin eine rechtswidrige und grundlose Verweigerung der Dienstfreistellungen vor.

Diese ist auch deshalb nicht zulässig, weil eine weitere o f f e n s i c h t l i c h e Tatsache darin gelegen ist, dass Bedenken gegen die Aufteilung keine Rechtfertigung haben und selbst bei gegenteiliger Annahme mindestens in Bezug auf die drei vollen Freistellungsanträge (zwei Beschwerdeführer, Anton R. und Christine S.) selbst bei voller Berechtigung aller behobener Einwände k e i n e r l e i begründete Bedenken gegeben

sind.

Zu all dem kommt in der nunmehrigen Situation ein Gesichtspunkt, der die Aussetzungsentscheidung von vornherein als unzulässig erscheinen lässt und ausschließt. Es ist aus der Natur der Sache ganz klar, dass die Beschlussfassung eines Personalvertretungsorgans die Namhaftmachung von freizustellenden Personalvertretern betreffend einen vollen und alleinigen Geltungsanspruch hat, soweit darin nicht ausdrücklich zum Ausdruck gelangt, dass etwa nur ein Teil der Freistellungen abgedeckt werden sollte. Im Hinblick daraus folgt nach allgemeinen Prinzipien weiters, dass eine neue Beschlussfassung nicht neben der früheren besteht, sondern diese ersetzt. In concreto ist die neue Beschlussfassung - also jene vom 23.3.2015, die nunmehr Verfahrensgegenstand ist - wesentlich anders gestaltet als die frühere. Auch die Personen sind anders, nämlich insbesondere alle Personen in Bezug auf welche eine Divergenz auch nur bestehen kann. Es handelt sich dabei nicht mehr um zwei Personen, die jeweils zur Hälfte freigestellt' werden sollen, sondern um drei Personen, von denen zwei neu sind, das heißt andere als im früheren Beschluss und Antrag.

Dementsprechend ist eine Entscheidung über den früheren Antrag nicht präjudiziell. Es ist von ihr auch keine relevante Klärung der nunmehr maßgeblichen Rechtsfragen zu erwarten, zumindest nicht von solchen Rechtsfragen, die ernsthaft als unklar angesehen werden können.

Es ist in dieser Beziehung auch hier nochmals darzustellen, dass eine Benachteiligung von Minderheitsfraktionen in Wahrheit überhaupt nicht stattfindet. In der Begründung des Bescheides vom 12.2.2015 ist dazu aktenwidrig argumentiert worden. Entgegen den damals aufgestellten Behauptungen gibt es keine Wählergruppe mit mindestens 25 % Anteil, die benachteiligt worden wäre. Auf die Wählergruppe FCG Team Sigi H. entfielen 60,96 %, auf die Wählergruppe CLV-FCG Team WOLFGANG N. 16,38 % und auf die Wählergruppe O. 14,53 %. Das hat in concreto zur Umsetzung von 5 Mandaten bzw. je einem Mandat geführt. Wie nachgerechnet werden kann, ist damit 1/3 des Prozentsatzes der erstgenannten Wählergruppe mit 20,32 % noch immer mehr als jeder Gesamtprozentsatz der anderen Wählergruppen. Es besteht daher insbesondere in Ansehung des nunmehrigen Beschlusses und Antrages in ganz besonders evidenter Weise keinerlei Berechtigung für Einwände.

Es sei aber nochmals betont, dass jetzt in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Aussetzungsentscheidung vor allem der Mangel der Präjudizialität des früheren Verfahrens wesentlich ist und die Aussetzungsentscheidung als rechtswidrig erscheinen lässt.

Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob es bewusste Strategie der Minderheitsfraktion ist, der Zentralausschussmehrheit dadurch ihren Willen aufzuzwingen, dass sie die Personalvertretungstätigkeit insgesamt dadurch weitgehend lahm legt, dass sie mit den zuständigen Landesorganen an ihrer Seite die Dienstfreistellungen langfristig verhindert. Genau dieser Effekt wird aber jedenfalls tatsächlich erzielt. Die belangte Behörde leistet dazu mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid einerseits und durch Untätigkeit puncto Freistellungsentscheidungen andererseits ihren vollen Beitrag. Die Motivationen und Handlungsziele der Minderheitsfraktion sind ausschließlich deren Sache, die belangte Behörde aber hat gesetzmäßig vorzugehen und sich nicht an einzelnen Interessen zu orientieren. Dagegen hat sie in ihrer gesamten bisherigen Vorgangsweise verstoßen und so auch durch den angefochtenen Bescheid.

Aus den dargestellten Gründen machen wir Dringlichkeit der nunmehr zu fällenden

Entscheidung geltend und stellen den

Antrag

den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben."

Dem angefochtenen Aussetzungsbescheid liegt folgender Verfahrensgang und Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben vom 08.01.2015 wurde der Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung ein Beschluss des Zentralausschusses vom 08.01.2015 übermittelt, mit dem der folgende Antrag zur Aufteilung der Dienstfreistellungen nach § 25 PVG für die Funktionsperiode 2014 bis 2015 bzw. bis zu einem allfälligem Neuantrag gestellt wurde:

"Sigi H. (Vorsitzender)100%=21 Stunden

Anton R. (Vorsitzender Stellvertreter)100%=21 Stunden

Christine S. (Schriftführerin)100%=22 Stunden

Josef P. (Mitglied) 50%=11 Stunden

Gerhard Q. (Mitglied) 50%=11 Stunden"

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass diesen Personen besondere Funktionen zukommen. Unter Heranziehung der Entscheidung des VwGH vom 15.09.2011, 2010/09/0246, wurde dargelegt, dass auch "wenn für einzelne Mandatare trotz der Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und unter Berücksichtigung der Funktionen und übertragenen Aufgaben keine Freistellung beantragt wird, dies nicht zwingend zu einer ungesetzlichen Entscheidung des ZA führt und dies durchaus im gesetzlichen Ermessensbereich des ZA liegt".

Mit Schreiben der Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 22.01. 2015, Zl 20203-A/3158/330-2015, wurde dem Zentralausschuss mitgeteilt, dass die Salzburger Landesregierung von der Möglichkeit gemäß § 25 Abs 4 PVG iVm Ziffer 6 der Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern StF: BGBl. Nr. 199/1992 idgF, einen weiteren Bediensteten vom Dienst freizustellen, für die PV-Funktionsperiode 2014 - 2019 keinen Gebrauch macht. Der Zentralausschuss der Personalvertretung der Salzburger Landeslehrer wurde daher aufgefordert einen erneuten Beschluss über die Aufteilung von Dienstfreistellungen im Gesamtausmaß von drei Dienstposten nach § 25 Abs 4 PVG zu fassen.

Mit E-Mail vom 23.01.2015 wurde der Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung ein neuerlicher Beschluss des Zentralausschusses vom 23.01.2015 übermittelt, wonach der Antrag vom 08.01.2015 inhaltlich aufrecht gehalten, aber wie folgt präzisiert wurde:

"Die im Beschluss vom 08.01.2015 beantragten Freistellungen für Sigi H. (Vorsitzender), Anton R. (Vorsitzender Stellvertreter) sowie Christine S. (Schriftführerin) werden mit genannten Begründungen nach § 25 Abs 4 PVG beantragt, die genannten Freistellungen für Josef P. bzw. Gerhard Q. werden nach § 25 Abs 5 PVG beantragt."

Die Wiederholung des Antrages auf eine Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG wurde damit begründet, dass die Entscheidung der Landesregierung, diese nicht zu gewähren, im Widerspruch zum jedenfalls nicht gesunkenen Arbeitsanfall der Personalvertreter stehe.

Mit E-Mail vom 28.01.2015 wurde gegen den vom Zentralausschuss der Personalvertretung der Salzburger Landeslehrer mehrheitlich gefassten Beschluss vom 08.01.2015 bzw. den Beschluss vom 23.01.2015 über die Verteilung der Freistellungen für die Personalvertreter im Zentralausschuss, von den Minderheitsfraktionen zugehörigen Zentralausschussmitgliedern eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht. Die Aufsichtsbeschwerde begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei dem vom Zentralausschuss beschlossenen Antrag das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in keinster Weise berücksichtigt werde. Es wurde beantragt, den Beschluss vom 08.01.2015 bzw. den Beschluss vom 23.01.2015 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses festzustellen.

Mit Bescheid vom 12.02.2015, Zl 20203-A/3158/341-2015, hat die Salzburger Landesregierung als Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde gemäß § 41 Abs 2 PVG über den Beschluss des Zentralausschusses vom 23.01.2015 bzw. den verwiesenen Beschluss vom 08.01.2015 in Erledigung der Aufsichtsbeschwerde vom 28.01.2015 entschieden und den vorliegenden Beschluss

1. soweit nach § 25 Abs 4 PVG Freistellungen für Josef P. bzw. Gerhard Q. beantragt werden, mangels Gewährung einer zusätzlichen Freistellung sowie

2. im Übrigen wegen Überschreitung des dem Zentralausschuss eingeräumten Ermessens bei der Verteilung der Dienstfreistellungen

als rechtswidrig aufgehoben.

In ihrer Begründung zu Spruchpunkt 1. hat die Aufsichtsbehörde zusammenfassend festgestellt, dass dem Beschluss des Zentralausschusses vom 08.01.2015 bzw. vom 23.01.2015, soweit ihm die Annahme der Gewährung einer zusätzlichen Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG zu Grunde liegt, die entsprechende Grundlage fehlt. Angeführt wurde auch, warum eine zusätzliche Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG nicht zu gewähren war.

Zu Spruchpunkt 2. hat die Aufsichtsbehörde unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Personalvertretungs-Aufsichtskommission im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein Abgehen vom Stärkeverhältnis der Fraktionen in Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung bestimmter Funktionäre grundsätzlich möglich ist, das völlige Außerachtlassen des Stärkeverhältnisses jedoch vor allem in Berücksichtigung der gegenständlichen Mandatsverteilung und eines rein rechnerischen Anspruchs der Beschwerdeführer von jeweils 0,43 Dienstfreistellungen, bei der Gewährung von 3 Dienstfreistellungen für den gesamten Zentralausschuss, nicht gerechtfertigt werden könne. Der zu prüfende Sachverhalt unterscheide sich aufgrund des vorliegenden Stärkeverhältnisses der Wählergruppen von jenem, der der Entscheidung des VwGH vom 15.09.2011, 2010/09/0246, zugrunde gelegen sei.

Gegen den genannten Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 12.02.2015 wurde eine Beschwerde seitens des Zentralausschusses als Erstbeschwerdeführer sowie seitens Herrn HOL Siegfried H. als Zweitbeschwerdeführer in anwaltlicher Vertretung innerhalb offener Frist erhoben. In der Beschwerde wird neben formalen Punkten im Wesentlichen vorgebracht, dass soweit beschlussmäßig die Freistellungen nach § 25 Abs 5 PVG beantragt wurden, seitens der Aufsichtsbehörde eine Aufhebungsentscheidung mit Zurückverweisung an die belangte Behörde zwecks gehöriger Entscheidung puncto Verordnungserlassung zu ergehen und im Anschluss die Beurteilung über die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses zu erfolgen hätte. Betreffend die beschlussmäßig beantragte Verteilung der Freistellungen nach § 25 Abs 4 PVG wird zusammenfassend ausgeführt, dass nach Gesetz und Judikatur durch den Beschluss des Zentralausschusses eine Entscheidung gegeben sei, die voll und ganz in den Rahmen der Autonomie der Personalvertretung falle. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahin abzuändern, dass die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt wird oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit dem Auftrag nach gehöriger Klärung der Voraussetzungen für eine Verordnungserlassung iSd § 25 Abs 5 PVG neuerlich zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 wurde der Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung ein insgesamt dritter Beschluss des Zentralausschusses der Personalvertretung der Salzburger Landeslehrer vom 23.03.2015 übermittelt, mit dem nunmehr die Aufteilung der Dienstfreistellungen nach § 25 PVG wie folgt beantragt wurde:

"Freistellungen nach § 25 Abs. 4 PVG

Sigi H. (Vorsitzender)100%= 21 Stunden

Anton R. (Vors. -Stellv .)100%= 22 Stunden

Christine S. (Schriftführerin)100%= 22 Stunden

Freistellungen nach § 25 Abs. 5 PVG

Gerhard Q. (Mitglied)33,3 %=7 Stunden

Wolfgang N. (Mitglied)33,3 %=7 Stunden

Wolfgang T. (Mitglied)33,3 %=7 Stunden"

Es wurde wiederum unter Hinweis auf den besonderen Arbeitsanfall um die Gewährung einer zusätzlichen Freistellung nach § 25 Abs 5 PVG ersucht. Auch im Übrigen entspricht die Begründung im Wesentlichen den beiden vorangegangenen Anträgen. Darüber hinaus wird zusammenfassend ausgeführt, dass eine arithmetische Aufteilung der zur Verfügung stehenden Dienstfreistellungen im PVG nicht zwingend vorgesehen sei, weshalb bei der Verteilung auf die weiteren Kriterien "auszuübende Funktion" sowie "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" Bedacht zu nehmen gewesen wäre und von der rein arithmetischen Verteilung Abstand genommen worden sei.

Gegen den Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 wurde von den Mitgliedern der Minderheitsfraktionen HD Wolfgang N. und OLNMS Wolfang T. weitere Aufsichtsbeschwerden erhoben.

Die von Herrn Rechtsanwalt Dr. JK. dagegen für den Zentralausschuss der Personalvertretung Pflichtschullehrer/Innen Salzburg und für Herrn HOL Siegfried H. im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht hat die Salzburger Landesregierung im Wege der ebenfalls angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2015, Zahl 20203-A/3158/426-2015, wie folgt erledigt:

"Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBL I Nr 33/2013 i.d.g.F., wird die gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als Personalvertretungs-Aufsichts-behörde vom 12.02.2015, Zl 20203-A/3158/341-2015, erhobene Beschwerde vom 12.03.2015 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung

1. soweit sie seitens Herrn HOL Siegfried H. im eigenen Namen erhoben wurde als unbegründet abgewiesen;

2. soweit sie seitens des Zentralausschusses der Personalvertretung Pflichtschullehrer/Innen Salzburg erhoben wurde als unzulässig zurückgewiesen."

Der Zentralausschuss sowie Herr HOL Siegfried H. im eigenen Namen haben dagegen durch ihren ausgewiesenen Vertreter Dr. JK. rechtzeitig schriftlichen Vorlageantrag gestellt.

Über diesen Vorlageantrag hat das Landesverwaltungsgericht am 11.08.2015 eine Verhandlung durchgeführt. Angesprochen auf den Stand des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des ZA vom 23.03.2015 gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass dieses nicht formell ausgesetzt sei, aber bis zur Entscheidung über das gegenständliche Aufsichtsverfahren ruhe.

Die Entscheidung in dieser Sache erging mit Erkenntnis vom heutigen Tag.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:

Zur Beschwerdelegitimation ist anzuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl der Zentralausschuss als auch der von einer beantragten Freistellung betroffene Personalvertreter im Freistellungsverfahren Parteistellung besitzen (VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223). Das Beschwerderecht des Zentralausschusses und ihres Vorsitzenden als im Antrag auf Dienstfreistellung angesprochenen Personalvertreter steht daher außer Streit. Die Beschwerde ist rechtzeitig (Einbringung per Post am 27.04.2015, Ablauf der Beschwerdefrist 28.04.2015) und jene des Zentralausschusses auch von einem rechtzeitigen Beschluss im Rahmen einer Zentralausschusssitzung am 27.04.2015 gedeckt.

Somit ist von der Zulässigkeit der in Namen zweier Parteien eingebrachten Beschwerde auszugehen.

Zur Sache:

Mit Beschluss vom 23.3.2015 hat der Zentralausschuss bei der Dienstbehörde folgende Dienstfreistellungen für Personalvertreter der Pflichtschullehrer/Innen Salzburg beantragt:

"Freistellungen nach § 25 Abs. 4 PVG

Sigi H. (Vorsitzender)100%= 21 Stunden

Anton R. (Vors. -Stellv .)100%= 22 Stunden

Christine S. (Schriftführerin)100%= 22 Stunden

Freistellungen nach § 25 Abs. 5 PVG

Gerhard Q. (Mitglied)33,3 %=7 Stunden

Wolfgang N. (Mitglied)33,3 %=7 Stunden

Wolfgang T. (Mitglied)33,3 %=7 Stunden"

Die relevanten Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl Nr 133/1967, idF idF BGBl l Nr 82/2013, lauten:

§ 25 [...]

(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralaus-schusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralaus-schusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahl-berechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.

(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizuzustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehend besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist

[...]

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer

§ 42

Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landdesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

[...]

d) insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;

[...]

Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl l Nr 33/2013, idgF lauten:

Anzuwendendes Recht

§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Prüfungsumfang

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013 lautet:

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Salzburger Landesregierung hat die Aussetzung des Verfahrens ua wie folgt begründet:

"Die den Anträgen vom 08.01.2015 bzw. vom 23.01.2015 zugrundeliegenden Beschlüsse des Zentralausschusses sind Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, in dem es die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse zu überprüfen gilt.

Der dem Antrag vom 23.03.2015 zugrundeliegende Beschluss des Zentralausschusses ist nicht Gegenstand des genannten Beschwerdeverfahrens. Er wirft jedoch, wie noch darzustellen ist, dieselben Rechtsfragen auf, wie der beschwerdegegenständliche Beschluss vom 08.01.2015 idF vom 23.01.2015.

Zu unterscheiden ist für die weitere Beurteilung zwischen der Beschlussfassung des Zentralausschusses, die es aufgrund von Aufsichtsbeschwerden sowohl gegen den Beschluss vom 08.01.2015 idF vom 23.01.2015 als auch den Beschluss vom 23.03.2015, von der Salzburger Landesregierung in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zu behandeln gilt, einerseits und der darauf basierenden Beantragung von Dienstfreistellungen für einzelne Zentralausschussmitglieder durch den Zentralausschuss, die von der Salzburger Landesregierung in ihrer Funktion als Dienstbehörde zu behandeln ist, andererseits.

In diesem Sinne führt auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 18.10.2000, 2000/12/0223 mwV, aus, dass aus § 25 Abs 4 PVG abzuleiten ist, dass zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase a) und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs 4 Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase b) zu unterscheiden ist. Dem aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt somit eine eigenständige Bedeutung zu (vgl VwGH vom 17.02.1999, 98/1210127).

Ein subjektives Recht kann der einzelne Personalvertreter nur in der Phase a sohin im Verhältnis des Personalvertreters zur Personalvertretung geltend machen und eine behauptete Rechtsverletzung gemäß § 41 Abs 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde vorbringen (vgl VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0223; VwGH vom 17.02.1999, 98/12/0127). Nach § 41 Abs 2 PVG ist die Aufsichtsbehörde ua berechtigt rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben, eine Entscheidung über die auf solchen Beschlüssen basierenden Anträge ist damit aber nicht verbunden.

Wie aus der Entscheidung des VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0223 hervorgeht, ist über den Antrag des Zentralausschusses über die Dienstfreistellungen gegenüber demjenigen, dessen Dienstfreistellung beantragt wurde, mit Bescheid zu entscheiden.

Ein materiellrechtlicher, somit ein die Sachentscheidung treffender, Bescheid kann jedoch aus den im Folgenden angeführten Gründen seitens der Salzburger Landesregierung als Dienstbehörde vorerst nicht erlassen werden.

Wenngleich der Dienstbehörde gegenüber der Personalvertretung bei der Behandlung eines Antrages nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG nur ein reduziertes Prüfungsrecht zusteht (vgl VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0223), so liegen hier jedoch offenkundige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des dem Antrag vom 23.03.2015 zugrundeliegenden Beschlusses vor. So wirft der vorliegende, wiederum im Wege einer Aufsichtsbeschwerde bekämpfte Beschluss vom 23.03.2015, jene Rechtsfragen auf, die in Bezug auf den ursprünglichen Beschluss vom 08.01.2015 idF vom 23.01.2015, den Gegenstand eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden, während in dem die zitierte Entscheidung des VwGH betreffenden Sachverhalt ein solches Verfahren gerade nicht anhängig war.

Die Gewährung der beantragten Dienstfreistellungen nach § 25 Abs 4 PVG ist danach zu beurteilen, ob der diesbezüglich gefasste Beschluss des Zentralausschusses, im Hinblick auf die Verteilung der Dienstfreistellungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ergangen ist. Insbesondere wird zu klären sein, ob auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen hinreichend Bedacht genommen wurde. Die Klärung dieser Frage steht auch in Abhängigkeit dessen zur Beurteilung, ob die Nichtgewährung einer zusätzlichen Dienstfreistellung nach § 25 Abs 5 PVG als rechtmäßig zu qualifizieren war. Es bestehen somit Rechtsfragen iSd § 38 AVG (Vorfragen), die für den Ausgang des Verfahrens eine entscheidende (unabdingbare) Voraussetzung bilden, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verfahren durchzuführenden Behörde fallen (vgl Hengstschläger,

Verwaltungsverfahrensrecht4 (2009) Rz 283).

Die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage ist aufgrund der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, dessen Ausgang es somit im gegenständlichen dienstbehördlichen Verfahren abzuwarten gilt. Dies deshalb, da auch gegen den Beschluss vom 23.03.2015 seitens der den Minderheitsfraktionen zugehörigen Zentralausschussmitglieder eine Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde, die die Rechtmäßigkeit des Beschlusses im Wesentlichen in gleicher Weise anzweifelt, wie die gegen den Beschluss vom 08.01.2015 idF vom 23.01.2015 eingebrachte, den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildende Aufsichtsbeschwerde. Auch die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde vom 23.03.2015 und die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit des dem Antrag vom 23.03.2015 zugrundeliegenden Beschlusses sind vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abhängig. Eine Selbstbeurteilung der bestehenden Vorfragen, durch die Dienstbehörde wird aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie der Rechtsrichtigkeit nicht vorgenommen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während des ausgesetzten Verfahrens eine Dienstfreistellung nicht besteht."

Nach herrschender Auffassung ist eine Behörde dann nach § 38 AVG zur Aussetzung ihres Verfahrens berechtigt, wenn eine oder mehrere im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen von einer anderen Behörde oder einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden sind und diese Verfahren dort bereits anhängig sind bzw gleichzeitig anhängig gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 38, Stand 1.1.2014, rdb.at, Rz 1 - 10). Eine Vorfrage liegt nur dann vor, wenn die von einer Behörde oder einem Gericht zu beurteilende Rechtsfrage tatsächlich einen bestimmten individuellen Sachverhalt betrifft, der auch im Ausgangsverfahren vorliegt und somit für die Behörde eine bindende Entscheidung im Zusammenhang mit einem konkreten Tatbestand wäre (VwGH 17.12.2002, 99/08/0171). Bloß eine Ähnlichkeit der Rechtsfrage oder des Sachverhaltes genügt nicht (vgl VwGH 22.3.1988, 87/04/0299). Ebenso kommt eine Aussetzung zur Klärung der Auslegung einer anzuwendenden generellen Norm nicht in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 38, Rz 14;).

Die belangte Behörde hat in ihrem Aussetzungsbescheid auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum reduzierten Prüfungsrecht der Dienstbehörde in Bezug auf Dienstfreistellungen nach § 25 PVG verwiesen (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0233).

Demnach beschränkt sich dieses im Wesentlichen darauf, ob

a)ein Antrag des ZA vorliegt,

b)die für die Freistellung beantragten Bediensteten Personalvertreter im Sinne des § 3 Abs 6 PVG sind und

c)sich die Anzahl der beantragten Dienstfreistellung im gesetzlichen Rahmen bewegt.

Eine Prüfung der Auswahl der vorgeschlagenen Personalvertreter in Verbindung mit einem Ablehnungsrecht einzelner vorgeschlagener Personalvertreter steht demnach der Dienstbehörde hingegen nicht zu. Ausgehend von der "Mediatisierung" des Personalvertreters durch ZA, der allein zur Antragsstellung nach § 25 Abs 4 PVG berufen ist, kann aber dem zur Dienstfreistellung beantragten Personalvertreter im Verfahren Personalvertretung-Dienstgeber keine andere Rechtsstellung zukommen als dem antragstellenden ZA. Ein Recht des Personalvertreters auf umfassende Prüfung, ob der Antrag des ZA in jeder Beziehung dem Gesetz entspricht, besteht nicht. Das bedeutet, dass ein allenfalls nach § 41 PVG bei der Dienstaufsichtsbehörde beschwerdeführender Personalvertreter kein Recht darauf hat, dass die Dienstbehörde in diesem Verfahren die Gesetzmäßigkeit des vom ZA gestellten Antrages in Bezug auf Rechtsverletzungen im Verhältnis Personalvertreter - Zentralausschuss zu prüfen hat (vgl VwGH 18.10.2000, 2000/12/0233).

Obgleich die Dienstbehörde somit nach dieser Rechtslage nicht zu prüfen hat, ob die vom Zentralausschuss beantragten Dienstfreistellungen im Hinblick auf die Anforderungen nach § 25 Abs 4 PVG – nämlich einer ausreichenden Rücksichtnahme auf die Funktion des jeweiligen Personalvertreters einerseits und das Stärkeverhältnis der Wählergruppen andererseits - rechtmäßig erfolgten, wurde vorliegend dennoch eine diesbezügliche Prüfungsbefugnis angenommen.

Die Dienstbehörde hat somit das Verfahren zu dem Zweck ausgesetzt, dass Rechtsfragen in einem anhängigen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde bzw dem Landesverwaltungsgericht geklärt werden sollen, welche sie selbst nicht – und somit auch nicht als Vorfrage - zu prüfen hat. Außer Streit steht zudem, dass der angesprochene Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 hinsichtlich der begehrten Freistellungen nach § 25 Abs 4 PVG bei Anwendung der nach der Judikatur gestatteten reduzierten Prüfungskriterien nicht als bedenklich erscheint.

Damit kam schon aus dem Grund der von der Behörde vermuteten Rechtswidrigkeit eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht in Frage.

Eine allfällige Aufhebung des ZA-Beschlusses vom 23.03.2015 durch die Aufsichtsbehörde wegen Rechtswidrigkeit wäre daher keine Vorfragenentscheidung sondern ein rechtsgestaltender Bescheid mit Tatbestandswirkung (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 38, Rz 11;). Das Wegfallen des Antrages entzöge einer Dienstfreistellung nachträglich die Rechtsgrundlage mit der Folge einer jederzeitigen Aufhebbarkeit nach § 69 AVG iVm § 14 DVG. Alternativ wäre auch eine bloße Abänderung der Dienstfreistellung denkbar, wenn zwischenzeitlich ein der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechender Antrag vorliegt.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Aussetzung damit begründet, dass die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 23.03.2015 in der Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht im Wesentlichen aus den gleichen Gründen anzweifelt sei wie die gegen die Beschlüsse vom 08.01.2015 und 23.01.2015 eingebrachte, den Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Aufsichtsbeschwerde. Die Aufsichtsbehörde prüft sohin aktuell nicht jenen Beschluss, der Grundlage des gegenständlichen Dienstfreistellungsverfahrens ist, sohin Vorbeschlüsse, denen im Wesentlichen nur gleichartige Rechtsmängel anhaften sollen. Da aber somit keine Identität des von der Aufsichtsbehörde zu beurteilenden Sachverhalts vorlag, kam schon aus diesem Grund keine Aussetzung nach § 38 AVG Infrage (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 38, Rz 14). Die Entscheidung zu dem oben angesprochenen Aufsichtsverfahren, das bis heute beim Landesverwaltungsgericht anhängig war, ist sohin – wie zutreffend in der Beschwerde ausgeführt - nicht präjudiziell zum gegenständlichen Dienstfreistellungsverfahren, da es dort nicht um die Prüfung der Frage geht, ob der maßgebliche Beschluss des Zentralausschusses vom 23.03.2015 rechtmäßig ist.

Auf das Argument der Beschwerdeführer, wonach die Dienstbehörde ihr Ermessen bei der Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht im Sinne des Gesetzes sondern in der Absicht der Schädigung der Personalvertretung durch die Nichtgewährung der Dienstfreistellung so geübt habe, war daher nicht mehr einzugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Frage einer Zulässigkeit der Verfahrensaussetzung erwarten ließ.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240 zu entrichten.

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