LVwG S LVwG-10/355/6-2015, LVwG-10/356/6-2015

LVwG-10/355/6-2015, LVwG-10/356/6-2015Tribunal administratif régional11 août 2015

Regest

Walzengerät, afric2go, Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, keine Unionsrechtswidrigkeit, keine Inländerdiskriminierung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-10/355/6-2015, LVwG-10/356/6-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.355.6.2015..LVwG.10.356.6.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde 1. der X. KG, …. , und 2. der Y. GmbH,..., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P., …, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 4.5.2015, Zahl 30206-369/21808-2015,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid vollinhaltlich bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 4.5.2015 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der X. KG (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als Veranstalterin und gegenüber der Y. GmbH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) als Inhaberin die Beschlagnahme von zwei anlässlich einer Kontrolle am 24.2.2015 in der Shell-Tankstelle in Z. durch Organe der des Finanzamtes Salzburg Land (Finanzpolizei) vorläufig in Beschlag genommenen Glücksspielautomaten. Der Spruch lautet:

" Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG ordnet der Bezirkshauptmann des Bezirkes Hallein wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 GSpG die Beschlagnahme von folgenden, in der von der Y. GmbH mit Sitz in …, betriebenen Shell Tankstelle in ..., Z., gemäß § 53 Abs 2 GSpG am 24.02.2015 durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Land (Finanzpolizei) vorläufig in Beschlag genommenen Glücksspielautomaten, wobei die X. KG mit Sitz in …, als Veranstalterin der folgenden Geräte ermittelt wurden, und zwar

a.)Glücksspielautomat mit der FA Nr. 1, Gehäusebezeichnung: Afric 2 Go, Seriennummer: GS070002, Versiegelungsplaketten-Nr.: A 012176, A 012153 – A 012158

b.)Glücksspielautomat mit der FA Nr. 2, Gehäusebezeichnung: APOLLO, Typenbezeichnung: ROYAL WIN ONLINE, Seriennummer: keine ersichtlich, Versiegelungsplaketten-Nr.: A 012159 – A 012165

an, um sicherzustellen, dass nicht fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen der § 2 Abs 1 bis Abs 4 iVm § 52 Abs 1 GSpG verstoßen werden kann sowie zur Sicherung des Verfalles und der Einziehung.

Bei dem in Beschlag genommenen Glücksspielautomaten mit den FA Nr. 1 handelt es sich um einen Spielautomaten, welcher neben einer herkömmlichen Wechselfunktion von Euro-Banknoten in Euromünzen (01,00 Euro oder 02,00 Euro) zusätzlich eine Glücksspielfunktion anbietet. Zusätzlich können Musikstücke abgespielt oder auf USB-Stick kopiert und mitgenommen werden. Durch Drücken der an der Frontseite angebrachten grünen Taste (Rückgabe wählen 1 oder 2) können der Wechselbetrag bzw der Vervielfachungsfaktor gewählt werden. Nach der Wahl des Vervielfachungsfaktor (1, 2) wird mittels der roten Taste (Musik kopieren/ hören) der Lichtumlauf gestartet. Dieser ist nicht beeinflussbar und endet selbstständig nach 1 bis 2 Sekunden. Betätigt man die spielauslösende Taste, dann wird in Abhängigkeit vom gewählten Einsatzbetrag, entsprechend der Darstellung im beleuchteten Feld an der Gerätefrontseite des Glücksrades, entweder ein zuvor ausgewählter oder dem zufällig beleuchteten Feld entsprechender Musiktitel abgespielt oder auf ein Speichermedium geladen, oder der entsprechende, im beleuchteten Feld dargestellte Geldbetrag dem Spielguthaben zugebucht. Jede Betätigung der spielauslösenden Taste hat stets auch einen Beleuchtungsumlauf mit zufälligem Ausgang zur Folge. Bleibt nach dem Beleuchtungsumlauf ein Betragsfeld markiert, wird der angezeigte Wert dem Spielguthaben zugebucht.

Bei dem in Beschlag genommen Glücksspielautomaten mit der FA Nr. 2 handelt es sich um einen Spielautomaten mit Geldeinzugs- bzw -einwurfsvorrichtungen, auf denen jeweils mehrere Spiele, sogenannte virtuelle Walzenspiele wie „Magic Book“, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können.

Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.

Rechtsgrundlage: § 53 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 Glücksspielgesetz 1989, BGBl Nr 620/1989 idF BGBl 105/2014 (GSpG) iVm § 39 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 (VStG)"

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 3.6.2015 brachten die Beschwerdeführerinnen bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte gemeinsame Beschwerde ein. Sie beantragten eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben. Begründend führten sie aus, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG könne nicht in begründeter Weise vorliegen. Das Gerät FA 1 "afric2go" sei - vom Bundesministerium für Finanzen bestätigt - als Musikbox einzustufen und habe auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Einstufung als Musikbox mehrfach bestätigt und liege eine anderslautende Judikatur nicht vor. Mangels Spieleinsatz werde keine Ausspielung durchgeführt, sodass auch keine (verbotene) Ausspielung mit Glücksspielautomaten vorliegen könne und somit kein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz vorliege. Auch auf dem Gerät FA 2 seien keine Glücksspiele im Sinne des GSpG angeboten worden. Eine nähere Spielbeschreibung liege nicht vor, die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung treffe nicht zu. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit liege nicht vor. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden könne (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) sei nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Schließlich brachten die Beschwerdeführerinnen in weitwendigen Ausführungen vor, dass die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion darstelle und diesbezügliche strafbewährte Verbote nicht anwendbar seien. Selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GRC (insb. Art 51) kein anderes Ergebnis vor.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Beschlagnahmeakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am 19.6.2015 zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 5.8.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31.7.2015 erstatteten die Beschwerdeführerinnen ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung, worin sie weitwendig ausführen, dass ihrer Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei.

In der Beschwerdeverhandlung vom 5.8.2015 wurden das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Verfahrensakten, sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols verlesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen legte ergänzend einen Zeitungsartikel aus der Kronenzeitung vom 26.7.2015 über die Halbjahresbilanz der Wiener Spielsuchthilfe vor und beantragte dazu Einvernahme der Leiterin der Spielsuchthilfe Wien. Das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 24.2.2015 die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, wurde als Zeuge einvernommen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 GSpG erfasst (zB VwGH 27.4.2012, 2012/17/0053 mwN).

Zur Beschwerdelegitimation:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl. VwGH 15.3.2013, 2012/17/0340; 15.9.2011, 2011/17/0112).

Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verfahren zwar keine Eigentumsnachweise über die beschlagnahmten Spielautomaten vorgelegt, bestreitet aber nicht die Betreiberin der gegenständlichen Spielautomaten zu sein. Sie beruft sich auf einen mündlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag mit der Zweitbeschwerdeführerin als Inhaberin der Tankstelle, worin eine prozentuale Beteiligung der Zweitbeschwerdeführerin an den Einnahmen aus den Geräten für die Zurverfügungstellung des Aufstellplatzes zum Betrieb von Spielautomaten vereinbart worden sei. Daraus ergibt sich für das Verwaltungsgericht jedenfalls eine Veranstaltereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin und eine Inhabereigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin.

Das Verwaltungsgericht geht daher von einer Parteistellung beider Beschwerdeführerinnen im Beschlagnahmeverfahren aus.

Zur Sache:

Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft (GmbH Co KG) mit Unternehmenssitz in …. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine GmbH mit Unternehmenssitz in ... und einer Stammeinlage von 35.000 Euro. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über einen Aufsichtsrat.

Am 24.2.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land in der von der Zweitbeschwerdeführerin betriebenen Shell-Tankstelle in Z., ...; eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurde die gegenständliche Spielautomaten mit der Bezeichnung "afric2go" (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FA 1) und "apollo" (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FA 2) betriebsbereit vorgefunden und in weiterer Folge probebespielt. Der Spielablauf beider Geräte wurde festgehalten und dazu auch eine Fotodokumentation angefertigt.

Das gegenständliche "afric2go" –Gerät (FA 1) wies neben Geldwechsel- und Musikfunktionen auch die Möglichkeit der Durchführung von Gewinnspielen auf. Es wies sowohl einen Geldscheineinzug als auch einen Münzeinwurf auf, über die der Spieler einen Kredit aufladen konnte. Ein Credit entsprach dabei einem Euro. Durch Drücken der grünen Taste "Rückgabe, Wählen ½" konnte vom Spieler zunächst der Spieleinsatz mit € 1 oder € 2 ausgewählt werden. Die in Aussicht gestellten Gewinne waren bei einem Einsatz von einem Euro 2, 4, 6, 8 oder 20 Credits. Beim ausgewählten Einsatz von zwei Euro waren die in Aussicht gestellten Gewinne doppelt so hoch. Bei kurzem Drücken der roten Taste "Musik kopieren/hören" wurden (je nach vorheriger Auswahl des Spieleinsatzes) € 1 oder € 2 vom Kredit abgezogen, startete die Musikwiedergabe eines im Gerät gespeicherten Liedes (bei einem Einsatz von € 2 wurden zwei Lieder hintereinander abgespielt) und begann gleichzeitig auch das Gewinnspiel zu laufen. Es wurde dabei ein abwechselndes Lichtsignal ohne Zutun des Spielers in Gang gesetzt und begannen die am Gerät aufscheinenden Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 für kurze Zeit abwechselnd zu blinken. Der Vorgang konnte vom Spieler selbst nicht mehr unterbrochen oder beeinflusst werden. Blieb das Lichtsignal nach dem Blinken auf einer Zahl permanent stehen, hatte der Spieler die entsprechende Zahl an Liedern (multipliziert nach Einsatzhöhe gewonnen) und wurde dies als "Rabatt" angezeigt und dem Kredit zugerechnet. Der Spieler hatte dann die Möglichkeit weitere Lieder zu kaufen bzw. auf einen USB-Stick herunterzuladen und weitere Spiele durchzuführen, konnte sich aber auch durch längeres Drücken der Rückgabetaste (grüne Taste) den im Kredit aufscheinenden gewonnenen Betrag am Gerät in Bargeld (1 Credit entspricht 1 €) ausbezahlen lassen. Leuchtete nach dem Blinken keine Ziffer auf, hatte man verloren, wobei sich das zu dieser Zeit abgespielte Lied nicht geändert hat. Es bestand die Möglichkeit im Gerät gespeicherte Lieder beim Kauf eines Liedes bzw eines Spieles auf einen USB-Stick herunterzuladen. Das Abspielen der Lieder wurde vom Gerät nach Betätigen der roten Taste "Musik kopieren/hören" selbstständig gestartet. Es wurden dabei die Lieder zur Gänze (Dauer 3 bis 5 Minuten je Lied) abgespielt. Der Spieler konnte aber vor Beendigung des abgespielten Liedes durch neuerliches Betätigen der roten Taste ein weiteres Gewinnspiel starten, ohne das Ende des gerade abgespielten Liedes abwarten zu müssen. Die Lautstärke der abgespielten Lieder war derart leise eingestellt, dass sie nur unmittelbar vor dem Gerät wahrgenommen werden konnte.

Beim Gerät FA 2 (Bezeichnung "apollo") handelte es sich um einen Walzenspielautomaten, bei dem nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste virtuelle Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Beim Probespiel der Finanzpolizei (Walzenspiel "Magic Book") wurde ein Mindesteinsatz pro Spiel von € 0,10 festgestellt. Der beim Testspiel festgestellte mögliche Höchsteinsatz pro Spiel betrug € 12. Die in Aussicht gestellten Höchstgewinne pro Spiel variierten je nach Spieleinsatz von € 100 bis € 12.000.

Die gegenständlichen Spielautomaten FA 1 und FA 2 wurden von der Erstbeschwerdeführerin nach den Weihnachtsfeiertagen 2014 aufgrund eines mit der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossenen mündlichen Vertrags in einem Raum der Tankstelle in Z. aufgestellt und von der Erstbeschwerdeführerin von 15.1.2015 bis zur gegenständlichen Glücksspielkontrolle am 24.2.2015 betrieben. Die Zweitbeschwerdeführerin erhielt für die Zurverfügungstellung des Aufstellplatzes für den Betrieb der Spielautomaten in den Tankstellenräumlichkeiten von der Erstbeschwerdeführerin einen prozentuellen Anteil von 50 % an den Gewinnen nach Abzug der Steuern ausbezahlt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt.

Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG keinen Gebrach gemacht.

Eine Glücksspielsuchtstudie aus dem Jahr 2011 kommt zum Ergebnis, dass in Österreich rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen sind, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten aufweisen und ca. 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig sind. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (gemäß GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde.

Beim BMF wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und die Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch angebunden.

Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgerätes auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegende von den Beschwerdeführerinnen nicht bestrittene Spieldokumentation der Finanzpolizei, zum Gerät FA 1 "afric2go" insb. auch auf das von den Beschwerdeführerinnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Privatgutachten des Glücksspielsachverständigen Franz M. vom 11.2.2013 und die nicht bestrittene Zeugeneinvernahme des Organs der Finanzpolizei, welches die Testbespielung durchführte, in der Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerinnen stellten nicht in Abrede, dass das Ergebnis des auf dem gegenständlichen Spielautomaten FA 1 angebotenen Gewinnspiels (Bonusspiel) zufallsabhängig ist. Dies ergibt sich auch aus dem von ihnen verwiesenen Gutachten des Glücksspielsachverständigen Franz M.. Aus diesem Grund ist auch eine neuerliche Bespielung des Gerätes entbehrlich, weshalb der betreffende Beweisantrag abzuweisen war. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Spielgeräte durch die Erstbeschwerdeführerin in der Tankstelle der Zweitbeschwerdeführerin, stützen sich auf die Angaben des von der Finanzpolizei gem. § 50 Abs 4 GSpG als Auskunftsperson einvernommenen Wolfgang Y. (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin), auf die die Beschwerdeführerinnen selbst verwiesen haben. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der Beschwerdeführerinnen stützen sich die Einsicht in das Firmenbuch. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die schlüssige Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht) und den Glücksspiel-Bericht 2010-2013. Das Verwaltungsgericht tritt dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Zeitungsartikel über die Halbjahresbilanz der Wiener Spielsuchthilfe nicht entgegen, weshalb sich eine Einvernahme der Leiterin der Spielsuchthilfe erübrigt. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG erteilt.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt gemäß § 2 Abs 3 erster Satz GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

Nach den Sachverhaltsfestellungen handelt es sich bei dem beschlagnahmten Gerät FA 1 um ein Geldwechselgerät, das neben einer Geldwechsel- und einer Musikwiedergabefunktion auch zusätzliche Gewinnspiele (von den Beschwerdeführerinnen als "Bonusspiele" bezeichnet) ermöglicht, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Das bei diesen Spielen über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Zahlensymbols wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dem Spieler wird jedenfalls die Möglichkeit geboten, für seinen Einsatz (€ 1 oder € 2) maximal € 20 oder € 40 zu gewinnen und vor allem sich seinen Gewinn auch in Bargeld direkt am Gerät auszahlen zu lassen. Schon aus diesem Grund ist das mit näheren Hinweis auf ein Schreiben des BMF und auf zwei Privatgutachten erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass kein dem Glücksspielgesetz unterliegendes Gerät vorliege, da der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis durch die volle Wiedergabe eines oder mehrerer Musikstücke und die Möglichkeit, diese auf ein digitales Speichermedium herunterzuladen, jedenfalls eine adäquate Gegenleistung erhalte, für das Verwaltungsgericht nicht überzeugend. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich das gegenständliche Gerät nicht vergleichen, da die Gewinnspiele jederzeit unabhängig vom Abspielen der Lieder ausgelöst werden können. Der Spieler muss nicht abwarten, bis das von ihm "gekaufte" Lied zu Ende gespielt wurde, um ein neues Gewinnspiel zu starten. Der im Sachverhalt festgestellte Umstand, dass die am Gerät wiedergegebene Musik kaum wahrnehmbar war - nach den Angaben des Bespielorgans war die Musik nur wahrnehmbar, wenn man sehr nah am Gerät gestanden ist – spricht im Übrigen eindeutig dafür, dass beim Gerät nicht das Wiedergeben von Musik, sondern die Durchführung der zufallsabhängigen Gewinnspiele im Vordergrund standen.

Das gegenständliche Gerät FA 1 ist daher als Glückspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft dieser Spielautomaten siehe näher VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/ 0127).

Bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgerät FA 2 bei der Probebespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich ebenfalls um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Es ist daher auch das gegenständliche Gerät FA 2 als Glückspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen.

Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;

Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist gemäß § 52 Abs 3 GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

Gemäß § 53 Abs 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.

Bei dem von der Erstbeschwerdeführerin auf dem gegenständlichen Glücksspielgeräten bereits seit mehreren Wochen näher angebotenen zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Für das Verwaltungsgericht liegt somit jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Spielautomaten, für die sowohl eine Einziehung (§ 54 GSpG) als auch ein Verfall (§ 52 Abs 4 GSpG) vorgesehen sind, sind somit gegeben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass mit den beschlagnahmten Geräten nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen:

Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden:

Mit ihrem Vorbringen, dass im vorliegenden Sachverhalt insb. im Hinblick auf die Beschlagnahme des Walzenspielautomaten FA 2 eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB vorliege, verkennt die Beschwerdeführerin, dass seit 1.3.2014 § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 in Kraft steht, welcher nunmehr eine umgekehrte Subsidiarität zugunsten der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit vorgibt. Demnach ist der Straftatbestand des § 168 StGB nur dann anwendbar, wenn die Handlung nicht schon nach § 52 Abs 1 GSpG mit Strafe bedroht ist. Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits angeführten Erkenntnis vom 10.3.2015, Zahlen G 203/2014 ua, nach umfangreicher Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung gesehen.

Bereits aus den im Sachverhalt festgestellten Einsätzen der Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten ergibt sich, wie oben näher ausgeführt, ein ausreichender Verdacht auf Übertretungen gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Die bei der Probebespielung der Finanzpolizei festgestellte Möglichkeit der Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10 (festgestellter Maximaleinsatz von € 12 pro Spiel), welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 2 GSpG idF vor BGBl I Nr. 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte gemäß § 168 StGB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur auch eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit im Beschlagnahmeverfahren ausschloss (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0507), lässt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des § 52 Abs 3 GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen bleiben.

Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß § 53 GSpG verstoße gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot:

Die Beschwerdeführerinnen versuchen in ihren Beschwerdeausführungen weitwendig darzulegen, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in Widerspruch zum Unionsrecht stehen und deshalb auch ihnen gegenüber unangewendet zu bleiben hätten. Der gegenständliche Beschlagnahmebescheid sei daher wegen Widerspruches der nationalen Regelung zum Unionsrecht aufzuheben.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten ist, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068).

Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten.

Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen.

Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten.

Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068).

Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN).

Der für die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erforderliche Auslandsbezug ist für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar und wurde von den Beschwerdeführerinnen (beide sind Gesellschaften nach österreichischem Recht mit Unternehmenssitz in Österreich) auch nicht näher dargelegt. Diese beriefen sich nur allgemein auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung.

Für das Verwaltungsgericht liegen die von den Beschwerdeführerinnen allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 53 GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich auch kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann.

Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09).

Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession gemäß § 21 GSpG möglich.

Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR 14. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG).

Die die verbotenen Ausspielungen veranstaltende Erstbeschwerdeführerin, welche sich allgemein auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV beruft, hat nicht behauptet über ein gemäß § 21 Abs 2 GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital bzw. über einen Aufsichtsrat zu verfügen. Sie ist laut Firmenbuch eine Personengesellschaft (GmbH Co KG) mit Unternehmenssitz in St. Johann im Pg., wobei die Komplementär-GmbH eine Stammeinlage von € 35.000 aufweist.

Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.

Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015) und dem Verwaltungsgericht Wien (z.B. VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:

Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen.

Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen".

Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom 15. September 2011 (vgl RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom 8. September 2010 (vgl RN 88, 97, 98).

Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. EuGH C-390/12 - Pfleger ua).

Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Zur Zielsetzung des österreichischen Glücksspielmonopols:

Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner, den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebrachten, Stellungnahme vom 20.5.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.9.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).

Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GspG bzw der Novelle sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof (4.11.2009, 2009/17/0147) ging bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei.

In seiner Entscheidung vom 7.3.2013, 2011/17/0304 hat der Verwaltungsgerichtshof zudem das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen.

Der Verfassungsgerichtshof (06.12.2012, B1337/11 ua; 12.3.2015, G 205/2014-15 ua) führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen Folgendes aus: "Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, liegen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse".

Da es sich bei den genannten Zielsetzungen zweifellos um solche handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen (vgl hier insbesondere auch Rechtssache C-176/11 Hit u.a.), vermag das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen (ebenso VwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014, 11.12.2014, VGW-001/059/28733/2014ua.; aA LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu ua.). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das etwa in der abweichenden Entscheidung des LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, angesprochene Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwar nicht rechtfertigen kann. Dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung ausschlaggebend sein müsste, geht aus der Judikatur des EuGH nicht hervor und es genügt daher zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten, dass der Spielerschutz oder die Hintanhaltung der Kriminalität auch ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems sind.

Zumal – wie oben dargestellt – bereits von sämtlichen österreichischen Höchstgerichten festgehalten wurde, dass der Spielerschutz ein wesentliches Ziel des durch das GSpG geregelten Glücksspielmonopols darstellt, ist diese Frage für das Verwaltungsgericht hinreichend geklärt.

Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen:

Spielerschutz:

Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme vom 20.5.2015 weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von Kalke/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem 14. und dem 65. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Nach dieser Studie weisen 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten auf und sind 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig. Schon diese Angaben zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Spielsucht ein tatsächliches Problem darstellt. Dies wird im Übrigen von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Ihr Rechtsvertreter legte in der Beschwerdeverhandlung sogar selbst einen Zeitungsausschnitt (Kronenzeitung vom 26.7.2015) vor, der dieses Thema behandelte.

Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist.

Dieser Lenkungseffekt scheint sich durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit 1. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten zu bestätigen: Dieses Verbot führte anscheinend dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen (vgl wien.orf.at/news/stories/2690841).

Eine weitere Bestätigung ergibt sich auch aus dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Zeitungsartikel (Kronenzeitung vom 26.7.2015), wonach laut Halbjahresbilanz der Spielsuchthilfe Wien, nicht zuletzt dank der Gesetzesänderung in Wien die Anzahl an "süchtigen Automatenzockern" um 8,8 Prozent abgenommen habe.

Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken.

Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in § 56 GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert.

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013).

Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt.

Ferner ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, G 205/2014-15, hinzuweisen, in der das Höchstgericht unter RN 68 ausführt, dass es ein taugliches Mittel (zur Erhöhung) des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes darstelle, wenn der (ursprünglich bewilligte) Betrieb von Glücksspielautomaten (nach Ablauf der Bewilligungsfristen) das Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Strafandrohung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG für bestimmte Verhaltensweisen an sich schon der Umsetzung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes dient.

Bei diesem Ergebnis besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes durch das Glücksspielgesetz sowohl verfolgt wird als auch, dass das Glücksspielgesetz den geeigneten rechtlichen Rahmen bildet, dieses Ziel umzusetzen.

Kriminalitätsbekämpfung:

Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität (vgl Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt.

Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl VfGH 6.12.2012, B1337/11).

Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.

Verhältnismäßigkeit

Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205/2014 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig.

Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel.

Zur Kohärenz der Regelung:

Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen."

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.

Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11).

Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken.

Zur Werbung:

Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h).

In seinem Urteil C-338/04 vom 6. März 2007, Placanica, hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Konzessionssystem ein Hemmnis darstellt, das geeignet sein könne, Gelegenheiten zum Spielen tatsächlich vermindern und diese Tätigkeiten daher kohärent und systematisch zu begrenzen. Eine expansive Politik könne ebenfalls dazu geeignet sein, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihre Ausnützung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Sie könne dazu führen, dass Spieler, die geheimen Spielen und Wetten nachgingen, dazu veranlasst würden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Zur Erreichung dieses Zieles könne es erforderlich sein, dass zugelassene Betreiber eine attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitstellten, was als solches das Anbot einer breiten Palette von Spielen und einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen könne.

Kohl (Das österreichische Glücksspielmonopol [2013]), führt unter Berufung auf den EuGH aus, dass Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, welche die Grundlagen für das Verhalten des Konzessionärs bilden, sind, wobei eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols nicht unmittelbar auf die Werbepolitik der Konzessionäre, sondern auf den diese Werbepolitik ermöglichenden normativen Rahmen und auf die behördliche Handhabung desselben zurückzuführen wäre. Es liegt diese Beurteilung auf der Hand, zumal schon aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten eines Normunterworfenen (Konzessionär) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann.

§ 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte.

Nicht übersehen werden darf zudem, dass der EuGH die Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionskonform sind ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, mit seiner Entscheidung C-176/11 vom 12. Juli 2012, HIT hoteli u.a. gesetzt hat. Aus dieser Entscheidung folgt, dass der EuGH Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulassen will, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des Gerichtes zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre.

Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen, und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht.

Die gegenständliche Beschlagnahme wäre somit auch bei einem gegebenen Auslandsbezug rechtmäßig und liegt daher keine Inländerdiskriminierung der Beschwerdeführerinnen vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige zur alten Rechtslage des § 52 Abs 2 idF vor BGBl I Nr. 13/2014 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Beschlagnahmeverfahren (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0507) ist aufgrund der geänderten Rechtslage in § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 und der dazu ergangenen VfGH-Judikatur zu G 203/2014 ua im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anwendbar. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation der beschlagnahmten Geräte als Glücksspielautomaten (zB 2011/17/0068, 2011/17/0238 und 2011/17/0127 zum Gerät FA 1 bzw. 2011/17/0074 zum Gerät FA 2) noch zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit (zB 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126) ab.

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