projets
LVwG-652689/6/ZO/KA•LVwG O LVwG-652689/6/ZO/KA
LVwG-652689/6/ZO/KATribunal administratif régional10 sept. 2024
Lenkberechtigung; Entziehung; Geschwindigkeitsübertretung; Zeitspanne; 2,5 Jahre
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde des A__, vertreten durch RA Dr. B__, gegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18.1.2023,GZ: BHBRVERK-2022-690023/16, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.9.2024
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Absatz beginnend mit „Bei Einbringung eines Rechtsmittels …“ bis zum Ende des Absatzes mit den Worten „…folgenden Monats festgesetzt.“ zu entfallen hat.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.
Weiters verfügte die belangte Behörde, dass „bei Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid der Zeitraum für die im vorigen Satz ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung gegenstandslos ist und bei Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das LVwG Oö., sofern von diesem kein anderer Zeitraum festgelegt wurde, vom ersten des der Zustellung der Entscheidung des Oö. Landesgerichtes folgenden Tages festgesetzt wird.“
Die belangte Behörde entzog für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ebenfalls eine allfällig vorhandene EWR – oder Nicht EWR Lenkberechtigung und verpflichtete den Bf dazu, den Führerschein und einen allenfalls vorhandenen Mopedausweis unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides abzuliefern.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf zusammengefasst aus, dass ihm vorgeworfen werde, am 13.4.2022 um 19.49 Uhr den Pkw aaa in D__ auf der B 156 bei Strkm. 13 in Fahrtrichtung E__ mit 171 anstatt der zulässigen 100 km/h gelenkt zu haben.
Die Kraftfahrbehörde habe aber keine eigenen Feststellungen zu dieser Übertretung getroffen und aus der angewendeten Strafnorm des § 99 Abs. 2e StVO ergebe sich nicht, dass er die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten habe. Diesbezüglich bestehe auch keine Bindungswirkung an das Strafverfahren.
In weiterer Folge machte der Bf umfangreiche Ausführungen zu den wegen dieses Vorfalles beim LVwG Salzburg sowie beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren und führt zusammengefasst aus, dass das vom Landesverwaltungsgericht Salzburg im zweiten Rechtsgang erlassene Erkenntnis vom 27.12.2022 aus näher dargelegten Gründen rechtswidrig sei. Dieses Erkenntnis werde daher vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben sein und das LVwG Oö. möge im Führerscheinverfahren diese Entscheidung abwarten.
Die Behörde habe auch nicht festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Von der gemessenen Geschwindigkeit müsse auch noch die Eichfehlergrenze abgezogen werden, was zu einen Wert von 168 km/h führe, womit die Qualifikationsnorm des § 26 Abs. 3 Z 2 FSG nicht zur Anwendung komme.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
4. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.9.2024. Der Vertreter des Bf hat auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet. Angemerkt wird, dass aufgrund der Besonderheiten des Falles mit Zustimmung des Vertreters des Bf das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend das zugrundeliegende Geschwindigkeitsdelikt abgewartet wurde.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf lenkte am 13.4.2022 um 19.49 Uhr den PKW mit dem Kz.: aaa in D__ auf der B 156 auf einer Freilandstraße. In diesem Bereich besteht keine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung, weshalb eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Der Bf hielt eine Geschwindigkeit von 171 km/h ein, welche mit einem geeichten Radargerät festgestellt wurde. Die belangte Behörde hat das Führerscheinentzugsverfahren mit Schreiben an den Bf vom 31.10.2022 eingeleitet.
Im Hinblick darauf, dass der Vorfall bereits fast 2,5 Jahre zurückliegt, wird das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren kurz wie folgt dargestellt:
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 28.6.2022 dem Bf vorgeworfen, am 13.4.2022 um 19.49 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kz.: aaa auf der B 156 bei Strkm. 13 die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten zu haben. Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 begangen.
Dieses Straferkenntnis hob das LVwG Salzburg mit Erkenntnis vom 11.8.2022 auf und begründete dies damit, dass zur Tatzeit am Tatort keine durch Verordnung festgelegte Höchstgeschwindigkeit sondern die auf Freilandstraßen geltende allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gegolten habe. Das LVwG Salzburg stellte das Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht ein.
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 20.9.2022 die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde des Bf mangels Beschwer zurück.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat in weiterer Folge im „2. Rechtsgang“ gegen den Bf ein Straferkenntnis erlassen, in welchem sie ihm wegen der oben dargestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (171 km/h anstelle der auf Freilandstraßen erlaubten 100 km/h) eine Übertretung des § 20 Abs. 2 vorwarf und gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe verhängte.
Das LVwG Salzburg hat die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis im Schuldspruch abgewiesen, jedoch die Strafe herabgesetzt. Der Bf hat gegen dieses Erkenntnis sowohl eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof erhoben.
Der Verfassungsgerichthof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.2.2023, E 20/2023-7, abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Beschluss vom 23.7.2024, Ra 2023/02/0032-7, zurückgewiesen.
5. Diesen Sachverhalt hat das LVwG Oö. rechtlich wie folgt beurteilt:
5.1. Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt –die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Gemäß § 26 Abs. 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
5.2. Der Bf hat am 13.4.2022 um 19.49 Uhr auf einer Freilandstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten. Diese Überschreitung wurde mit einem Radargerät, also einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Es handelt sich um die erste „führerscheinrelevante“ Geschwindigkeitsüberschreitung des Bf. Die belangte Behörde hat das Entziehungsverfahren mit Schreiben vom 31.10.2022 – also innerhalb eines Jahres (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH, zB. Ra 2019/11/0169 vom 7.11.2019) eingeleitet. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass nach jetziger Rechtslage Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um mehr als 70 km/h nach § 99 Abs. 2f StVO 1960 zu bestrafen sind. Da diese Strafnorm zum Tatzeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft war, steht die Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs. 2e StVO im rechtskräftigen Straferkenntnis dem Umstand nicht entgegen, dass der Bf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit tatsächlich um mehr als 70 km/h überschritten hat.
Es liegen daher alle Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 FSG vor, weshalb die belangte Behörde dem Bf die Lenkberechtigung zu Recht für die Dauer von drei Monaten entzogen hat.
5.3. Fraglich könnte im ggst. Fall allenfalls sein, ob die Entziehung der Lenkberechtigung fast 2,5 Jahre nach der Geschwindigkeitsüberschreitung noch immer sachlich gerechtfertigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat – soweit ersichtlich – bisher noch nicht dazu Stellung genommen, wie lange nach Tatbegehung die Entziehung der Lenkberechtigung noch zulässig ist. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass auch dafür irgendeine zeitliche Schranke aus dem Gesetz abgeleitet werden kann.
Zum zeitlichen Auseinanderfallen des die Entziehung begründenden Deliktes und des tatsächlichen Entzugsbescheides hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.3.2003, GZ: G 203/02 ua zusammengefasst ausgeführt, dass „die vorläufige Fernhaltung eines vorübergehend verkehrsunzuverlässigen Lenkers vom Straßenverkehr nur einer von mehreren Gründen ist, der eine befristet ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung zu rechtfertigen vermag. Die Entziehung der Lenkberechtigung entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Ihr kommt – wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung – auch die Bedeutung eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstruments zu. Beide Funktionen, die Sicherungsfunktion einerseits und Verkehrserziehung andererseits, rechtfertigen die Entziehung der Lenkberechtigung. Da der Entziehung eine verkehrserzieherische Funktion jedenfalls aber dann auch noch zukommt, wenn der Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung nicht unmittelbar nach der Verkehrsübertretung, sondern erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt, bestehen gegen eine Entziehung erst längere Zeit nach der Begehung des Deliktes keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.“
Der Verfassungsgerichtshof akzeptiert also das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Begehung eines führerscheinrechtlich relevanten Deliktes und der tatsächlichen Entziehung der Lenkberechtigung.
Weiters ist festzuhalten, dass § 26 FSG ausdrücklich „Sonderfälle“ der Entziehung regelt, bei denen nach dem gesetzgeberischen Willen die nach dem allgemeinen Konzept des § 7 FSG vorgesehene Wertung des Verhaltens zu entfallen hat. Es kommt bei diesen Sonderfällen der Entziehung eben gerade nicht darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt des Entzugsbescheides noch immer als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist.
Denkbar wäre es, für die Frage, welcher Zeitraum zwischen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und Führerscheinentzug maximal verstreichen darf, die Bestimmung des § 7 Abs. 5 FSG heranzuziehen. Demnach gelten strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als 5 Jahren begangen wurde. Liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung daher bereits mehr als 5 Jahr zurück, gilt sie bei Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht mehr als bestimmte Tatsache und es darf dann die Lenkberechtigung nicht mehr entzogen werden.
Der Gesetzgeber hat für die Frage, ob eine „führerscheinrelevante“ Geschwindigkeitsüberschreitung erstmalig begangen wird, im § 26 Abs. 3 FSG eine Frist von vier Jahren festgelegt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen in führerscheinrechtlicher Hinsicht jedenfalls vier Jahre - aber auch nicht länger - relevant sind. Nach dieser Überlegung wäre die Entziehung der Lenkberechtigung also bis vier Jahre nach Begehung der relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig.
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Strafbarkeitsverjährung – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – drei Jahre. Auch wenn erstinstanzliche Strafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel nicht so lange dauern, so darf (und muss) die Verwaltungsstrafbehörde das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichenfalls bis zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung fortführen.
Dies bedeutet, dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens nach geltender Rechtslage drei Jahre verstreichen können. Wenn der Gesetzgeber nun in § 26 Abs. 4 FSG vorsieht, dass der Abschluss des Strafverfahrens in 1. Instanz abgewartet werden muss, so hat er unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 2 VStG im Ergebnis angeordnet, dass jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Begehung des Deliktes die Entziehung der Lenkberechtigung noch angeordnet werden muss.
Zu diesen Überlegungen ist noch anzuführen, dass in § 26 FSG auch zahlreiche weitere „Sonderfälle“ geregelt sind, bei denen es zu einem deutlichen Auseinanderfallen von Tatbegehung und Entziehungsbescheid kommen kann. Abgesehen von den Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der Gesetzgeber aber nicht angeordnet, dass das erstinstanzliche Strafverfahren abgewartet werden muss. Es ist daher zweifelhaft, ob der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung der am besten geeignete Anknüpfungspunkt für die Lösung der Frage ist, wie lange nach Tatbegehung ein Entzugsbescheid noch erlassen werden darf bzw. muss.
Es kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, welche der oben angeführten Überlegungen dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entspricht und sachlich gerechtfertigt ist, weil sich bei jeder dieser Varianten ergibt, dass knapp 2,5 Jahre nach Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen werden darf.
§ 26 Abs. 4 FSG bestimmt, dass eine Entziehung wegen einer Geschwindigkeits-überschreitung erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in 1. Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Im ggst. Fall wurde zwar nicht nur der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch der Ausgang des (innerstaatlichen) höchstgerichtlichen Verfahrens abgewartet. Dadurch wird der Bf aber nicht schlechter gestellt, weil sich an der zu verhängenden Mindestdauer der Entziehung nichts ändert, diese wurde im Ergebnis lediglich später ausgesprochen.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen und die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer in einer derartigen Konstellation wohl nicht zulässig wäre.
Zu II.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil sich der Verwaltungsgerichtshof – soweit ersichtlich – noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, innerhalb welcher Zeitspanne nach Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Entziehung der Lenkberechtigung noch zulässig ist. Dieser Frage kommt auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.