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LVwG-851975/3/Wg – 851977/2•LVwG O LVwG-851975/3/Wg – 851977/2
LVwG-851975/3/Wg – 851977/2Tribunal administratif régional25 juil. 2024
Abweisung; Änderungsgenehmigung, gewerberechtliche; IPPC-Anlage; Nachbar
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Weigl über die Beschwerden 1. der Dr. A__, 2. der B__ und 3. des Dipl.-Ing. C__ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.3.2024, GZ: BHVBBA-2023-120684/71-SZ, betreffend gewerberechtliche Änderungsgenehmigung (mitbeteiligte Partei: D__, )
zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (belangte Behörde) erteilte der mitbeteiligten Partei (mP) in Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 74 Abs. 1 und 2, 75, 77, 77a, 81 Abs. 1, 333, 353a und 359 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) der genehmigten Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb der neuen Dosenabfüllanlage 4, die Änderung der bestehenden Dosenabfüllanlage 1 und die Errichtung eines Rohstofflagers am Standort E__, F-Strasse, Grundstücke Nr. aaa, bbb, ccc, fff, ggg und hhh, KG G__. Mit dieser Änderung wird der Standort zur IPPC-Anlage nach Punkt 6.4b2 der Anlage 3 der GewO 1994 (Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als 300 t/d). Die Auflagen 1. und 2. lauten:
„1.Die Leistung der Ventilatoren des neuen Kühlturmes ist auf max. 60 % der Vollleistung zu begrenzen. Dies ist steuerungstechnisch im Programm zu hinterlegen und darf nicht erhöht werden. Ein entsprechender Nachweis über die Leistungsbegrenzung ist vorzulegen.
2. Die Leistungsbegrenzung der Ventilatoren des Kühlturmes ist programmtechnisch in der Weise zu protokollieren, dass rückwirkend - bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten - eine Kontrolle der Leistungsdaten (60%-Begrenzung) durch die Behörde möglich ist.“
I.2. Dagegen richten sich die Beschwerden vom 15.4.2024. Die Beschwerde führenden Parteien (Bf) stellen darin die Anträge, die Parteistellung der B__ und der Dr. A__ festzustellen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. den Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung abzuweisen; in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie als Folge des Betriebes der Betriebsanlage gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Es habe leider die Vergangenheit gezeigt, dass durch jede Erweiterung der Basispegel wieder um 1 dB angehoben und dieser jeweils einem neuen Verfahren zugrunde gelegt wird, was im Laufe der Zeit dazu führen müsse, und dies sei hier der Fall, dass jede weitere Anhebung relevant und nicht mehr als irrelevant einzustufen sei. Im Zweifel sei ein lärmmedizinischer Sachverständiger beizuziehen, was von der Erstbehörde unter Berufung auf ein lärmtechnisches Gutachten nicht gemacht worden sei. Die Auflage der Leistungsbegrenzung der Ventilatoren auf 60 % ohne einem gleichzeitigen programmtechnischen Stopp der Anlage bei Überschreitung dieser Grenze, sei völlig zahnlos und stelle auch eine mögliche rückwirkende Kontrolle kein wirksames Mittel dar, um Überschreitungen von vornherein zu verhindern. Auf Seite 12 des Bescheides werde richtigerweise festgestellt, dass die südlich gelegene Wohnliegenschaft mit der Anschrift H-Strasse (Grundstück Nr. ddd KG G__) und der Baufläche .iii im schalltechnischen Projekt nicht untersucht worden sei. Statt dessen sei vom technischen Amtssachverständigen die nicht ausreichende und unrichtige Schlussfolgerung gezogen worden, dass sich ihre Liegenschaft in gleicher Entfernung wie die westlichen Wohnanrainer befinde und durch die Abschirmung der bestehenden Halle der Immissionsanteil des Kühlturmes keinesfalls mehr als beim westlichen Anrainer betragen könne. Da der Abstand zu ihrer Grundgrenze aber nur durch die Breite der Halle von 35 m gebildet werde, seien die Abstände vom Amtssachverständigen unrichtig angenommen und daher die Lärmbelastung unrichtig geschätzt worden. Schließlich gehe der Amtssachverständige bzw. in der Folge auch die Erstbehörde davon aus, gegenständlich handle es sich bei ihrer Liegenschaft um städtisches Wohngebiet und seien die Planungsrichtwerte der Kategorie 3 der ÖNORM jjj mit 35 dB als Beurteilungspegel heranzuziehen.
I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 29.4.2024 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidung vor.
II.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
II.2. Die mP betreibt im Standort eine genehmigte Betriebsanlage. Das mit dem bekämpften Bescheid genehmigte Änderungsprojekt bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb einer neuen Dosenabfüllanlage 4, die Änderung der bestehenden Dosenabfüllanlage 1 und die Errichtung eines Rohstofflagers. Dabei ist (auch) die Errichtung eines zusätzlichen Kühlturmes für die Dosenanlage 4 vorgesehen. Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides listet die Einreichunterlagen auf. Diese umfassen ein schalltechnisches Projekt (Firma I__ vom 1.8.2023) samt Messbericht.
II.3. Dr. A__ und B__ sind Miteigentümerinnen des Grundstückes Nr. ddd, KG G__, mit der Baufläche .iii (Anwesen J__ ). Dabei handelt es sich nicht um deren Wohnadresse. Nach dem Beschwerdevorbringen nutzen Dr. A__ und B__ die Garage zur Einstellung von PKWs und halten sich auf der gesamten Liegenschaft im Rahmen von Erhaltungs- und Wartungsarbeiten auf. Dipl.-Ing. C__ ist an der Adresse H-Strasse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
II.4. Die belangte Behörde führte über den Antrag der mP eine Verhandlung durch. Die Bf erhoben mit Eingaben vom 5.10.2023 (ON 43), 20.12.2023 (ON 58 und ON 59), 25.1.2024 (ON 64 und ON 65), 16.2.2024 (ON 72 und ON 73) und 8.3.2024 (ON 77 und ON 78) Einwendungen.
II.5. Folgende gutachtliche Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Gewerbetechnik vom 31.1.2024 (ON 68 und ON 69) werden den Feststellungen zugrunde gelegt: „… Die südlich gelegene Wohnliegenschaft mit der Anschrift H-Strasse (Grundstücks-nummer ddd und der Baufläche .iii, Eigentümer Frau K__ und Frau Dr. L__) wurde im schalltechnischen Projekt nicht untersucht. Hier befindet sich zwischen dem Innenhof mit dem Aufstellungsort des Kühlturmes und dem Wohnhaus eine Halle mit einer Breite von ca. 35 m. Auf Grund der Gebäudeabschirmung ist der Kühlturm bei dieser Liegenschaft nicht wahrnehmbar. Die neuen Anlagenteile der Dosenlinie 1 (in der Lagerhalle Nord) sind deutlich mehr als 100 m von dieser Liegenschaft entfernt und durch mehrere Hallen vom Wohnhaus abgeschirmt. Die Anlagengeräusche können bei der Liegenschaft J__ nicht mehr wahrgenommen werden.“
II.6. Des Weiteren werden folgende gutachtliche Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Gewerbetechnik vom 20.2.2024 (ON 75) den Feststellungen zugrunde gelegt: „Das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr: ddd mit der Baufläche .iii, Anschrift H-Strasse ist an 2 Seiten von einer Mischgebietswidmung, an einer Seite von einer Betriebsbaugebietswidmung und an der Südseite von der öffentlichen Straße (H Straße L x) begrenzt. In weiterer Folge schließen südlich der Straße das Areal des Bahnhofes und die Weststrecke der ÖBB an. Die Liegenschaft befindet sich innerhalb der Ortstafeln der Marktgemeinde Frankenmarkt. Ein ländliches Wohngebiet ist in der ÖNORM jjj wie folgt beschrieben: Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet. Nach dieser Beschreibung ist im gegenständlichen Fall keinesfalls von einem ländlichen Wohngebiet auszugehen. Fachlich gesehen sind daher zweifelsfrei die Planungsrichtwerte der Kategorie 3 (städtisches Wohngebiet) der ÖNORM jjj anzunehmen. … Der Kühlturm befindet sich in einem Innenhof im Nahbereich zu den westlichen Wohnanrainern. Beim Betrieb des Kühlturmes ergeben sich Immissionen von etwa 27 bis 29 dB bei den westlichen Wohnhäusern. Der Immissionsanteil des Kühlturms bei der südlichen Wohnliegenschaft kann durch die Abschirmung einer bestehenden Halle keinesfalls höher sein, als bei den westlichen Wohnanrainern. Die nächstgelegene Wohnliegenschaft an der Westseite ist etwa 55 bis 60 m vom Kühlturm entfernt. Auch die Liegenschaft H-Strasse befindet sich etwa 50 bis 55 m vom Kühlturm entfernt. Durch die Abschirmung der bestehenden Halle kann der Immissionsanteil des Kühlturms keinesfalls mehr als beim westlichen Anrainer betragen. Daher kann bei dieser Liegenschaft von einem maximalen Immissionsanteil durch den Betrieb des Kühlturmes von 29 dB ausgegangen werden. Derartige Immissionen von max. 29 dB liegen deutlich unter dem Planungsbasispegel von 35 dB in der Nachtzeit (gemäß ÖNORM jjj) und auch im Bereich des Basispegels der Ist-Situation (28 bis 31 dB).“
III. Beweiswürdigung:
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH Ra 2022/04/0150 RS 6). Die Wahl des Messzeitpunktes ist ebenso wie die Wahl der Messpunkte und der Messmethode sowie der Rahmenbedingungen ein Parameter, der der Fachkunde eines (hier lärmtechnischen) Sachverständigen zuzuordnen ist (VwGH Ra 2020/04/0078).
Das schalltechnische Projekt enthält einen Messbericht.
Die Bf treten den schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Das Beschwerdevorbringen ist durch die im bisherigen Verfahren erstatteten Gutachten entkräftet. Die Gutachten können daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Eine Verhandlung war dazu nicht erforderlich. Eine Veränderung, die eine medizinische Begutachtung erfordern würde, ist nicht erkennbar.
IV.1. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.2. Die belangte Behörde zitiert im bekämpften Bescheid die Rechtsvorschriften des § 74 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, § 77a, § 81 Abs. 1, § 356a GewO 1994. Anschließend befasst sie sich ausführlich mit den Einwendungen der Bf. In der Begründung führt sie auszugsweise aus:
„Zu den Einwendungen vom 05.10.2023
Abwasserkonsens wurde erhöht
Etwaige wasserrechtliche Bewilligungsverfahren (Wasserentnahmemenge, Abwassereinleitungen) sind nicht Gegenstand des Verfahrens und daher nicht zu beachten.
Unrichtige Flächenwidmung
Die Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 bzw. § 81 GewO 1994 zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Ebenso ist die verfahrensgegenständlich vorgebrachte Anregung der Änderung des Flächenwidmungsplans in Industriegebiet im gewerbebehördlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 05.05.2023, Ra 2023/04/0028; 16.06.2020, Ra 2020/04/0040).
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz und Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung
Das Thema Umgebungslärm wird auf Ebene der Europäischen Union (EU) vor allem durch die Umgebungslärm-Richtlinie geregelt. In Österreich finden sich Regelungen, welche den Umgebungslärm zum Inhalt haben, in verschiedenen Rechtsbereichen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesem Thema um eine Querschnittsmaterie handelt. Das Thema Lärm ist als Teil des Umweltschutzes und im Falle von Betriebslärm nach der Gewerbeordnung Bundesmaterie (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG).
Inhaber einer in der Anlage 3 der GewO 1994 angeführten Betriebsanlage (IPPC-Anlage) haben gemäß § 84q GewO 1994 diverse Meldepflichten, sofern sie sich in einem Ballungsraum (mind. 250.000 Einwohner) gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz befinden. Dies trifft im gegenständlichen fall nicht zu.
Aus dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz und dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz sind keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableitbar (Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Hrsg, Die gewerbliche Betriebsanlage4 (2016), RZ 309), daher war auf das Vorbringen nicht näher einzugehen.
Zu den Einwendungen vom 20.12.2023 und 25.01.2024
Programmierbare Steuerung des Kühlturmes auf 60 % Leistung ungeeignete Auflagen
Im Schreiben vom 20.12.2023 wendet DI N__ ein, dass die sichere Kontrolle der Leistungsbegrenzung des Kühlturmes auf 60 % nicht durch die zu diesem Zeitpunkt vorgeschlagenen Auflagen möglich ist und jederzeit umgangen werden könnten.
…
Das Vorbringen des Nachbarn DI K__ zur befürchteten nicht geeigneten Auflage unter Unterstellung eines nicht konsensgemäßen Betriebes des Kühlturmes stellt auf mögliche künftige Entwicklungen bzw. einen konsenswidrigen Betrieb ab und ist daher kein zulässiger Einwand.
…
Lärmbelästigung durch Lärmemissionen des Kühlturms
Im Schreiben vom 25.01.2024 wendet Nachbar K__ pauschal ein, dass es bei jeder weiteren Änderung der Betriebsanlage immer wieder zu einer irrelevanten Anhebung von 1 dB kommen könnte und dadurch würde sich für die Anrainer die Lärmsituation massiv nachteilig verändern.
Wie bereits oben angeführt, liegt verfahrensgegenständlich ein Projektgenehmigungsverfahren vor (vgl. VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204, VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204) und wird nur das gegenständliche Projekt geprüft. Die Behörde hat bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hiebei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen.
Das Vorbringen des Nachbarn K__ zur befürchteten ständigen Verschlechterung der Lärmsituation stellt auf mögliche künftige Entwicklungen bzw. einen konsenswidrigen Betrieb ab und ist daher kein zulässiger Einwand.
…
Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. VwGH 02.02.2000, 99/04/0172).
Zu den Einwendungen vom 16.02.2024
In der Einwendung vom 16.02.2024 bringt der Nachbar K__ vor, dass es sich bei der Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, dass aufgrund der Gebäudeabschirmung der Kühlturm bei der Liegenschaft J__ nicht wahrnehmbar ist, um eine reine Schätzung, nicht aber um eine objektive Grundlage handelt.
…
Derartige Immissionen von max. 29 dB liegen deutlich unter dem Planungsbasispegel von 35 dB in der Nachtzeit (gemäß ÖNORM S5021) und auch im Bereich des Basispegels der Ist-Situation (28 bis 31 dB).
Ländliches Wohngebiet
Zum Einwand des Nachbarn DI K__, dass die Liegenschaft J__ im ländlichen Wohngebiet liegt und daher im Nachtzeitraum ein Planungsbasispegel von 30 dB zu Grunde zu legen ist, wurde seitens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der ergänzenden Beurteilung vom 20.02.2024 schlüssig dargelegt, dass laut ÖNORM jjj ländliches Wohngebiet wie folgt beschrieben wird:
…
Festgehalten wird, dass bei der Liegenschaft J__ von einem maximalen Immissionsanteil durch den Betrieb des Kühlturmes von 29 dB ausgegangen werden kann.
Beiziehung eines lärmmedizinischen Sachverständigen erforderlich
In den schalltechnischen Beurteilungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seinen Gutachten vom 05.10.2023, 31.01.2024 und 20.02.2024 wurde plausibel dargelegt, dass bei der Liegenschaft die Anlagengeräusche (Dosenanlage 1 und 4, Kühlturm im Innenhof) aufgrund der großen Entfernung der Liegenschaft J__ zu den Anlagen nicht mehr wahrgenommen werden können. Die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens war daher nicht erforderlich.
Schalltechnisches Projekt nicht geeignet
Soweit der Nachbar DI K__ einwendet das schalltechnische Projekt sei nicht geeignet für eine Beurteilung, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem wird angemerkt, dass der Nachbar von der Gelegenheit ein Gegengutachten vorzulegen keinen Gebrauch gemacht hat.
Voraussetzungen für eine IPPC-Anlage liegen nicht vor
Grundsätzlich ist das IPPC-Regime im System der GewO den objektiven Umweltschutznormen zugeordnet, sodass dessen Einhaltung von Nachbarn nicht unter Berufung auf subjektiv öffentliche Rechte geltend gemacht werden kann. Ob die Voraussetzungen für eine IPPC-Anlage gegenständlich vorliegen, ist kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und der Einwand daher unzulässig.
Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Straßenmeisterei O__
DI N__ nimmt in seiner Einwendung vom 20.12.2023 Bezug auf die Stellungnahmen der Straßenmeisterei O__ vom 28.09.2023 (Beilage D der VHS) und vom 06.12.2023. Diese Stellungnahmen der Straßenmeisterei O__ sind großteils gleichlautend und beziehen sich wie DI Fuchs richtigerweise erwähnt - nicht auf das gegenständliche Verfahren, sondern wiederholen das im Genehmigungsverfahren zur Verladezone Süd (Genehmigungsbescheid vom 14.08.2023, BHVBBA-2023-70655/32), vorgebrachte Schreiben. Die Stellungnahmen der Straßenmeisterei O__ vom 28.09.2023 (Beilage D der VHS) und vom 06.12.2023 sind für das gegenständliche Genehmigungsverfahren irrelevant.
Die diesbezüglichen Einwendungen des Nachbarn DI N__ betreffen nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und sind daher nicht zu beachten.
Beurteilung einer Betriebsanlage in seiner Gesamtheit
Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 77a iVm 81 Abs. 1 GewO 1994 ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt. Die Rechtskraft der Genehmigung gemäß § 77a iVm 81 Abs.1 GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderung umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens ist (vgl. sinngemäß VwGH 28.04.2021, Ra 2021/04/0082). Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zu Grunde zu legen. Die Nachbareinwendungen vom 20.12.2023, dass eine Betriebsanlage in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Verpflichtung der Behörde, mehrere Ansuchen um Genehmigung bzw. mehrere Anzeigen oder eine Anzeige und ein Ansuchen um Genehmigung jeweils der Änderung ein- und derselben Betriebsanlage in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln und gemeinsam darüber zu entscheiden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. zum Genehmigungsantrag einer Änderung nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 VwGH 12.7.1994, 92/04/0067, 0068, mwN).
Zu den Einwendungen vom 08.03.2024
Die Einwendungen im Schreiben vom 08.03.2024 wiederholen großteils die bereits mit den Schreiben vom 05.10.2023, 20.12.2023, 25.01.2024 und 16.02.2024 vorgebrachten Einwendungen. Hinsichtlich dieser Einwendungen (ländliches Wohngebiet, Leistungsbegrenzung des Kühlturmes auf 60 %) wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zusätzlich wurde vorgebracht, dass die Betriebshalle (Produktionshalle 3) auf Grundstück- Nr. kkk, KG eee G__, zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet wurde. Hierzu wird festgestellt, dass diese Halle (Produktionshalle 3) sind nicht Gegenstand des Verfahrens und daher auch nicht zu beachten ist.
Hinsichtlich der Einwendungen, dass
in Bezug auf die Liegenschaft J__ keine Lärmmessung durchgeführt wurde,
der Abstand zwischen Kühlturm und Grundstücksgrenze nur 35 m aufweise, bzw.
sich die Lärmimmissionsmessung nicht nur auf das Haus J__, sondern vielmehr auf die Grundstücksgrenze zwischen Grundstück-Nr. ddd und kkk, je KG eee G__, beziehen müsse,
wird Folgendes festgehalten:
Wie der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinen bisherigen schalltechnischen Gutachten bereits ausgeführt hat, ist die schalltechnische Beurteilung nur in der Nachtzeit relevant. Am Tag ist die Lärm-IST-Situation deutlich höher anzunehmen. Für eine Beurteilung in der Nachtzeit ist die Fassade des Wohnhauses relevant.
Die Entfernungen zwischen Kühlturm und Wohnliegenschaft Fuchs/Stüger sind annähend gleich wie zu den betrachteten westlichen Anrainern. Sowohl zur Grundgrenze als auch zur Fassade. Die Abschirmung in Richtung Süden durch die bestehende Halle (Produktionshalle 3) ist deutlich besser als in Richtung Westen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird nochmals auf die oben angeführten schalltechnischen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen verwiesen.
Die im Spruchabschnitt I festgelegten Auflagen waren vorzuschreiben, um Beeinträchtigungen der durch die nach den zitierten Rechtsgrundlagen zu beachtenden öffentlichen Interessen und der zu beachtenden Schutzgüter zu vermeiden.
Aus diesen Gründen war die beantragte Genehmigung zu erteilen.“
IV.3. Die Verwaltungsgerichte sind im Nachbarbeschwerdeverfahren ausschließlich zuständig, subjektiv-öffentliche Rechte der Bf zu prüfen, während den Verwaltungsgerichten eine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht zusteht (vgl. dazu umfassend VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021). Die Verfahrensrechte einer Partei können nicht weiter gehen, als ihre materiellen Rechte (vgl. etwa VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282, mwN). Die Bf haben als Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer IPPC-Anlage keine zusätzliche, über § 74 Abs. 2 GewO 1994 hinausgehende Parteistellung. Der durch das IPPC-Verfahren vorgesehene Schutzanspruch ist - trotz teilweiser unterschiedlicher Formulierungen - deckungsgleich mit dem Schutz vor Gesundheitsgefährdung und Belästigung sowie dem Eigentumsschutz gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 (z.B. Forster/Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 77a Rz 11, 16 und 31, mwN; Bergthaler/Holzinger in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage Rz 280).
IV.4. Wie die belangte Behörde zutreffend erkennt, ist im Verfahren über die Änderung einer Betriebsanlage die bereits genehmigte Betriebsanlage als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (vgl. die Ausführungen zur Abschirmwirkung einer genehmigten Halle). Um als gewerberechtlich relevante Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme eine Konkretisierung in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn bzw. eine relevante Gefährdung ihres Eigentums erkennen lassen (VwGH 2005/04/0059). Die Einwendungen der Bf wurden von der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (II.) können die Anlagengeräusche bei der Liegenschaft der Bf nicht mehr wahrgenommen werden. Die beschriebenen Immissionen liegen deutlich unter dem Planungsbasispegel. Nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften ist daher zu erwarten, dass bei Einhaltung der Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Da die Bf in keinen gemäß der GewO 1994 geschützten subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden, waren die Beschwerden abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
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