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LVwG-851961/2/Wg – 851963/2•LVwG O LVwG-851961/2/Wg – 851963/2
LVwG-851961/2/Wg – 851963/2Tribunal administratif régional29 mai 2024
Aufhebung; Zurückweisung; Verwaltungsakt, antragsbedürftig; Nachfolger; Rechtsposition; Eintrittserklärung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Weigl über die Beschwerden von 1. A__ und 2. Mag. B__ sowie 3. der C__, alle vertreten durch D__, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.1.2024, GZ: BHUUBA-2023-210999/26-PS, betreffend einen gewerberechtlichen Antrag
A.zu Recht:
I.Aus Anlass der Beschwerde von E__ und Mag. B__ wird der Bescheid behoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
B.und fasst folgenden Beschluss:
I.Die Beschwerde der C__ wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die C__ stellte unter Punkt I. der Eingabe vom 22.12.2023 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (belangte Behörde) klar, dass sie mit Eingabe vom 16.6.2023 den Betrieb eines Gastgartens gemäß § 76a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) angezeigt habe. Unter Punkt II. dieser Eingabe stellte sie den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem klargestellt wird, dass der Gastgarten entsprechend der gemäß § 76a GewO 1994 erfolgten Anzeige betrieben werden darf.
Die belangte Behörde erließ dazu im bekämpften Bescheid folgenden Spruch: „Der Antrag der Ehegatten E__ und B__, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei F__, G-Strasse, H__, Rechtsanwälte, vom 22.12.2023 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 76a GewO 1994 wird abgewiesen.“. Dieser Bescheid erging an „E__ und B__, I-Strasse, G-Strasse, H__, Rechtsanwälte, “.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 13.2.2024. Die Beschwerde führenden Parteien (BfP) stellen darin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die beantragte Feststellung treffen. Begründend führen die BfP unter anderem aus, die C__ möchte den Gastgarten betreiben und habe den Antrag vom 22.12.2023 gestellt. Der angefochtene Bescheid richte sich aber nicht an die Antragstellerin, sondern an E__ und Mag. B__. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei daher im Ergebnis unerledigt.
Die belangte Behörde legte dem LVwG mit Eingabe vom 8.3.2024 Beschwerde und Verfahrensakt zur Entscheidung vor.
II.Beweiswürdigung:
Der relevante Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Da bereits nach der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist, war keine Verhandlung erforderlich (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Antragsbedürftige Verwaltungsakte stehen nur dann mit dem Gesetz in Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hierzu legitimierten Person gestellter Antrag vorliegt. Bei einem Wechsel in der Person des Antragstellers tritt der Nachfolger dann in die Rechtsposition des Vorgängers ein, wenn er gegenüber der Behörde eine Eintrittserklärung abgibt. Unterbleibt eine derartige Eintrittserklärung, so ist das Verwaltungsverfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller zu führen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher (Hrsg), GewO4 (2020) zu § 353 GewO 1994 RZ 4 und 10).
Nach dem Wortlaut der Eingabe vom 22.12.2023 kann dem Vorbringen der BfP, die C__ sei Antragstellerin, im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht entgegengetreten werden.
Aus Anlass der Beschwerde der Ehegatten K__ war der an die unrichtigen Adressaten gerichtete Bescheid aufzuheben (vgl. VwGH 30.3.2016, Ro 2016/09/0002).
Das Vorbringen der C__, ihr Antrag sei unerledigt, ist zutreffend. Die Beschwerde der C__ war zurückzuweisen, da der Bescheid ihr gegenüber nicht wirksam erlassen wurde.
Es liegt an der Behörde, über die von der C__ eingebrachte Eingabe vom 22.12.2023 zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erkennbar ist.
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