LVwG O LVwG-050295/4/BL

LVwG-050295/4/BLTribunal administratif régional27 févr. 2024

Regest

Abweisung; Kosten; Transportkosten; Tierhalteverbot; Verfall; Verfallsbescheid

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-050295/4/BL

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.050295.4.BL

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Lang über die Beschwerde des E K, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. September 2023, GZ: Pol20-34-2008, betreffend Vorschreibung von Kosten

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.9.2023, GZ: Pol20-34-2008, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Kosten iHv insgesamt 12.640,14 Euro gemäß § 39 iVm § 40 Tierschutzgesetz (TSchG) für Vorbereitungen, Gutachten, Verladungen und Transport abgenommener Tiere, die entgegen einem Tierhalteverbot gehalten wurden, vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass gegenüber dem Bf mit Bescheid vom 25.9.2008 iVm dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.7.2012 die Haltung von Straußenvögeln zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer untersagt wurde, da eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) und mehrere rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstößen gegen § 5 TSchG vorgelegen seien. Bei einer tierschutzrechtlichen Überprüfung im September 2018 sei festgestellt worden, dass der Bf nach wie vor über 100 Straußenvögel gehalten habe. In weiterer Folge habe die belangte Behörde dem Bf 16 Strauße am 20.10.2018 abgenommen. Nach erfolgten Vorbesprechungen mit Experten sei es bei Amtshandlungen am 10.8.2019, 28.2.2020, 13.3.2020, 18.6.2020, 24.6.2020 und 10.4.2021 zu weiteren Abnahmen gekommen (92 Tiere). Diese abgenommenen Tiere seien für verfallen erklärt worden.

Da nunmehr rechtskräftig geklärt sei, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgt sei, seien nun auch die mit der Abnahme entstandenen Kosten vorzuschreiben. Zu einer vorläufigen Verwahrung sei es nicht gekommen. Ein Erlös habe nicht erzielt werden können.

I.2. Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 29.12.2023 (fristgerecht, da zuvor ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt worden war) Beschwerde. Unter anderem brachte der Bf darin vor, dass die Tiere bereits bei der Abnahme für verfallen erklärt worden seien und der Verfallsbescheid nachgeschoben worden sei. Auch das Thema der Verjährung sei zu prüfen. Die Höhe der Transportkosten sei nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine vorläufige Verwahrung vorgelegen und er habe nie einen Erlös erhalten. Zudem merkte der Bf an, dass bei den Transporten bzw. danach viele der Tiere verendet seien bzw. eingeschläfert werden mussten. Beantragt wurde die Aufhebung des Kostenbescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt mit Schreiben vom 30.1.2024 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieses erkennt durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

II.Beweiserhebung, Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde und den verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz eines entsprechenden Parteienantrages – abgesehen werden. Aufgrund der Aktenlage ist klar erkennbar, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) nicht entgegen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der GRC dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. VwGH vom 21.10.2021, Ra 2021/07/0087; 15.5.2015, Ra 2015/03/0030; 29.1.2016, Ra 2015/06/0124). Dies trifft auf den hier vorliegenden Fall zu, da der relevante Sachverhalt eindeutig feststeht.

II.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

Mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.7.2012 wurde dem Bf die Haltung von Straußen zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer verboten. Da der Bf trotz dieses Verbotes ca. 100 Tiere gehalten hat (die auch in seinem Eigentum standen), wurden ihm diese behördlich abgenommen (am 20.10.2018, 10.8.2019, 28.2.2020, 13.3.2020, 18.6.2020, 24.6.2020 und 10.4.2021), wodurch bei der belangten Behörde verschiedene Kosten (insbesondere für die Verladung und den Transport am 10.8.2019, aber auch für Vorbesprechungen und Besichtigungen mit Experten) angefallen sind.

Die belangte Behörde hat im Vorfeld der Amtshandlungen potentielle Transporteure gesucht, wobei die Firma S am fachlich geeignetsten erschienen ist. Es gab seitens der Firma S Vorbesprechungen mit der belangten Behörde und Vor-Ort-Besichtigungen beim Hof des Bf.

Am 10.8.2019 kam es durch die Firma S zu einem Einfangen, Verladen und Transportieren von 51 Straußenvögeln. Dabei waren 8 Mitarbeiter der Firma S von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr beim Hof des Bf anwesend und es wurden dafür zwei LKW und verschiedene Materialien zur Verfügung gestellt. Ebenfalls anwesend waren Mitarbeiter der belangten Behörde und ein Amtstierarzt. Die Tiere waren zum Zeitpunkt der Verladung transportfähig. Beim Transport am 10.8.2019 sind 38 Tiere verendet (höchstwahrscheinlich durch den Stressfaktor Transport iVm erhöhten Tagestemperaturen). Die Tierkadaver wurden durch die Firma S an die Firma e GmbH am 10.8.20219 zur Entsorgung übergeben.

Seitens der Firma S wurde eine Rechnung von insgesamt 11.740,80 Euro an die belangte Behörde gestellt für das Einfangen, Verladen und den Abtransport von S am 10.8.2019, für die Vorbesprechung und Vor-Ort-Besichtigungen am Hof des Bf. Auch die zunächst übernommenen Kosten für die e GmbH wurden weiterverrechnet. Weiters wurde eine Pauschalgebühr für Bereitstellung und Lagerung von mobilen Treib- und Einfanggittern und Transportanhänger verrechnet.

Die belangte Behörde hat weitere Experten beigezogen zur Vorbereitung der Tierabnahmen und um die Abnahmen dem Tierschutz entsprechend zu gestalten.

Diesbezüglich gab es einen Betriebsbesuch vom Straußenland Gärtner. Hierfür wurde ein Betrag iHv 534,62 Euro verrechnet. Dr. B war am 6.12.2019 am Hof des Bf und hat eine Stellungnahme (12.12.2019) abgegeben. Verrechnet wurden von Dr. B für die Betriebsbesichtigung und die Ausarbeitung von Empfehlungen 365,52 Euro.

Zum Teil erfolgte ein Abtransport einiger Straußenvögel durch Privatpersonen, da die belangte Behörde zuvor durch Einschaltungen in Medien potentielle Abnehmer gesucht hat. Hierbei sind keine Kosten angefallen.

Ein Erlös für die Straußenvögel konnte, insbesondere wegen des unklaren Gesundheitszustandes, von der belangten Behörde nicht erzielt werden.

Der durch die belangte Behörde erklärte Verfall der abgenommenen Tiere wurde schließlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes und Entscheidung des VwGH bestätigt (vgl. dazu LVwG-050223/21 vom 29.12.2022 und VwGH Ra 2023/02/0029-17 vom 15.6.2023).

II.3. Der soeben dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und vollständig aus dem Behördenakt und der Beschwerde. Dass gegenüber dem Bf ein Tierhalteverbot besteht und er dennoch mehr als 100 Straußenvögel gehalten hat, die ihm schließlich durch mehrere Amtshandlungen zwischen Herbst 2018 und Frühling 2021 abgenommen wurden, steht unstrittig fest. Die Höhe der angefallenen Kosten ergibt sich aus den Rechnungen, die im Behördenakt einliegen. Das Einfangen, Verladen und der Abtransport durch die Firma S am 10.8.2019 ist im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.8.2019 (ON 37) dokumentiert. Aus dem Behördenakt und der Beschwerde ergibt sich zudem übereinstimmend, dass für den Transport bei den anderen Amtshandlungen und für eine Verwahrung keine Kosten angefallen sind. Dass die Behörde keinen Erlös erzielen konnte, ergibt sich ebenfalls aus dem Behördenakt und dem Umstand, dass der Gesundheitszustand der Straußenvögel ungewiss war (wegen fehlender tierärztlicher Betreuung; siehe zB auch ON 42: schlechter Gesundheitszustand vermutlich wegen Fehlernährung und Inzucht). Dass die belangte Behörde versucht hat potentielle Transporteure und Abnehmer zu finden ergibt sich aus dem Behördenakt (zB ON 32, ON 43). Dass die am 10.8.2019 transportierten Tiere im Zeitpunkt der Verladung transportfähig waren, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Aktenvermerk des Amtstierarztes (ON 40). Dass 38 verendete Tiere am 10.8.2019 von der e GmbH zur Entsorgung entgegengenommen wurden, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bescheinigung (ON 38). Dass diese Tiere höchstwahrscheinlich durch den Stress beim Transport und wegen der hohen Temperaturen verendet sind, kommt aus dem pathologischen Gutachten der AGES hervor (ON 41).

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1. Die hier gegenständlichen Straußenvögel, die vom Bf entgegen einem Tierhalteverbot gehalten worden waren, wurden dem Bf rechtmäßig iSd § 39 Abs. 3 TSchG abgenommen und in weiterer Folge für verfallen erklärt. Die Behörde war entsprechend dieser Bestimmung verpflichtet die Tiere „unverzüglich abzunehmen“ und für die „vorläufige Verwahrung und Betreuung“ zu sorgen.

Für Tiere, die dem Verfall unterliegen, enthält § 40 Abs. 3 TSchG eine Regelung: Der Halter hat der Behörde die mit der vorläufigen Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten einer allfälligen Tötung zu ersetzen. Ein erzielter Erlös ist dem Eigentümer „unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten“ auszufolgen.

Konkret sind der belangten Behörde Kosten entstanden für Vorbesprechungen mit Experten iZm der geplanten Abnahme und für das Einfangen und Transportieren am 10.8.2019 (durch die Firma S). Für eine Verwahrung (oder für eine Tötung) sind keine Kosten angefallen.

Die hier gegenständlichen Kosten für einen Transport und entsprechende vorbereitende Maßnahmen sind solche, die mit einer vorläufigen Verwahrung „verbunden“ sind. Mit einer Verwahrung verbunden sind nicht nur Kosten der Unterbringung oder für Futtermittel, sondern auch Transportkosten oder zB Tierarztkosten. Zudem heißt es im § 40 Abs. 3 TSchG aE auch „für das Tier aufgewendeten Kosten“, sodass hier von einer weiten Auslegung (iS aller für das Tier aufgewendeter Kosten) auszugehen ist. Trotz der von § 30 Abs. 3 TSchG abweichenden Formulierung umfasst die gegenständliche Ersatzpflicht alle mit der Haltung verbundenen Kosten und damit etwa auch Transportkosten (Kilometergeld, Entgelt für beigezogenes Personal usw) [vgl. so ausdrücklich Herbrüggen/Wessely, TSchG3 (2020) § 40 Rz 5 und § 30 Rz 13)].

Die Transportkosten und Kosten für vorbereitende Besprechungen und Besichtigungen bzw. Expertisen und auch die Entsorgungskosten iZm verendeten Tieren sind zudem wegen bzw. bei der Durchführung der Abnahme entstanden, wobei die Abnahme auch vorbereitende Maßnahmen umfasst und nicht schon mit dem Bruch der Gewahrsame vor Ort beendet ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.02.2001, 96/02/0497) kann die Vorschreibung derartiger Kosten etwa auch auf die Vorschrift des § 76 Abs. 2 AVG gestützt werden.

Die Vorschreibung des Ersatzes von derartigen Barauslagen, also Kosten, die für die Durchführung einer konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den sonstigen allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen, setzt voraus, dass sich für die von Amts wegen angeordnete Amtshandlung (hier: die tatsächliche Abnahme der Straußenvögel) eine Rechtsgrundlage findet, diese sohin rechtmäßig war. Gemäß den obigen Ausführungen war die (amtswegige) Abnahme der Straußenvögel entsprechend § 39 Abs. 3 TSchG jedenfalls rechtmäßig.

Weiters erfordert die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen nach § 76 Abs. 2 AVG das Verschulden des Bf für die Herbeiführung der Amtshandlung. Hierzu ist auszuführen, dass es der Bf zu verantworten hat, dass er die Tiere über einen sehr langen Zeitraum, trotz eines aufrechten und rechtskräftigen Tierhalteverbotes (seit 2012), gehalten hat. Die zwangsweise Abnahme der Tiere war aus tierschutzrechtlichen Gründen dringend erforderlich und vom Bf verschuldet. Der Bf hatte Kenntnis vom Tierhalteverbot (das im Jahr 2012 rechtskräftig geworden ist) und über einen sehr langen Zeitraum (bis zu den behördlichen Abnahmen) hätte er selbst die Verpflichtung gehabt für einen Verkauf oder eine anderweitige Abgabe der Tiere zu sorgen. Dies hat er verabsäumt und trotz des Verbotes mehr als 100 Straußenvögel gehalten. Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Bf und den mit den Abnahmen verbundenen und entstandenen Kosten.

Zur Höhe der angefallenen Kosten der Firma S ist anzuführen, dass diese nachvollziehbar und plausibel erscheinen und somit auch angemessen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Arbeitsstunden und der Notwendigkeit der Transportmittel und sonstigen Arbeitsmittel. Zudem waren bei einem derart außergewöhnlichen Auftrag auch Vorbesprechungen und Besichtigungen erforderlich. Da die (beim Transport) verendeten Tiere an die Firma e GmbH übergeben wurden, sind hier ebenfalls Kosten iZm der Abnahme angefallen, die durch die Firma S an die belangte Behörde weiterverrechnet wurden. Geplant war zunächst, dass am 10.8.2019 sämtliche Tiere abgenommen werden sollten, was allerdings tatsächlich nicht möglich war. Aus diesem Grund enthält die Rechnung der Firma S auch eine Gebühr für Auftragsstorno, die ebenfalls nachvollziehbar erscheint.

Die Kosten iHv 11.740,80 Euro (wobei die belangte Behörde dem Bf tatsächlich 11.740 Euro vorgeschrieben hat) sind im Ergebnis rechnerisch richtig, schlüssig und nachvollziehbar sowie angemessen, da im Zuge der Amtshandlung vom 10.8.2019 letztendlich auch ein großer Teil der Straußenvögel abtransportiert (51 Stück) werden konnte. Die bereits angesprochene Dringlichkeit der Abnahme und vor allem auch die Besonderheit der abgenommenen Tiere (bei denen es sich um keine üblichen landwirtschaftlichen Nutztiere handelte) ist ebenfalls in Relation zu den angefallenen Kosten zu setzen. Zu berücksichtigen ist, dass bei derart exotischen Tieren vorbereitende Maßnahmen und höhere Kosten bezüglich eines Transportes anfallen.

Auch die Kosten für Vorbesprechungen und Besichtigungen (Zeitaufwand, Anfahrtskosten) durch Straußenland G und Dr. B sind ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig und waren vor allem geboten und erforderlich, da bei derart außergewöhnlichen und sensiblen Tieren besondere Aspekte zu berücksichtigen waren.

Festzuhalten ist zudem, dass die Behörde die Kosten so gering wie möglich gehalten hat, indem sie etwa durch Aufrufe in den Medien versucht hat Personen zu finden, die die Strauße selbst abholen und aufnehmen. Tatsächlich wurde eine Vielzahl von Tieren durch derartige Eigentransporte abgeholt, wodurch keine Kosten angefallen sind (weder für Transport noch für Verwahrung).

Die vom Bf angesprochene – und nicht näher dargelegte – Verjährungsproblematik kann hier nicht erblickt werden: Für eine Kostenvorschreibung kennt das Verwaltungsverfahrensrecht und auch das gegenständliche Materiengesetz keine Verjährungsregelung.

Ein Erlös konnte von der belangten Behörde tatsächlich nicht erzielt werden, sodass ein solcher auch nicht in Abzug gebracht werden konnte.

Im Ergebnis war daher der Bescheid der belangten Behörde und damit die Vorschreibung der Kosten zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung beruht in erster Linie auf dem einzelfallbezogenen und klaren Sachverhalt.

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