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LVwG-050294/10/JK•LVwG O LVwG-050294/10/JK
LVwG-050294/10/JKTribunal administratif régional31 janv. 2024
Aufhebung; Verfall, ex lege; Feststellungsverfahren; Meinungsverschiedenheit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Kriegner über die Beschwerde des G H, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 21.07.2023, GZ: BHBRVet-2017-266300/121-GUT, betreffend Feststellung der Abweisung eines Herausgabeantrags und des Eintritts des Verfalls
zu Recht:
I.Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Herausgabeantrag des Bf vom 09.02.2023 hinsichtlich der darin angeführten 21 Katzen als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1. Mit Eingabe vom 09.02.2023 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: belangte Behörde) die Herausgabe von 27 am 07.02.2023 in Adresse, von der belangten Behörde abgenommenen Hunden sowie von 21 am 07.02.2023 in Adresse, von der belangten Behörde abgenommenen Katzen.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2023, GZ: BHBRVet-2017-266300/121-GUT, wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass dem „Antrag auf Herausgabe der am 07.02.2023 offenbar gemäß § 39 Abs 3 TSchG abgenommenen Tiere“ hinsichtlich der im Antrag angeführten, abgenommenen 21 Katzen keine Folge gegeben und der Antrag abgewiesen wird. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass bei den zwangsweise abgenommenen 21 Katzen gemäß § 37 Abs 3 TSchG der Verfall eingetreten ist.
Begründend führt die belangte Behörde Nachstehendes aus:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 19.01.2023 (BHBRVet-2017- 266300/55) wurde gegen B H, wh. Adresse, ein Tierhalteverbot gemäß § 39 TSchG, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 VwGVG aberkannt wurde.
Die ho. Behörde führte aufgrund von umfangreichen Hinweisen auf diverse Missstände zur Hundezucht und der gesamten Tierhaltung von B H eine tierschutzrechtliche Kontrolle hinsichtlich Tierhalteverbot sowie der gesamten Tierhaltung auf dem Anwesen von B und dem Ehegatten G H vorerst auf ihrem Anwesen in Adresse durch.
Im Zuge dieser Amtshandlung verdichteten sich für die einschreitenden Behördenvertreter die Hinweise darauf, dass ua. durch die o. genannten Personen (B u. G H sowie H W) im gemieteten Objekt des H W in Adresse, eine bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte Anzahl von Tieren auf einem Dachboden versteckt bzw. eingesperrt seien.
Diesem Verdacht wurde gemäß der rechtlichen Bestimmungen nach dem TSchG nachgegangen und die Überprüfung im o.a. Objekt des Hr. W im Beisein dessen durchgeführt. Bereits beim Betreten des Hauses konnten die Behördenorgane eindeutiges und sehr lautes Katzengeschrei vernommen werden. Die nachfolgende Kontrolle im Bereich des Dachbodens ergab, dass dieser von außen versperrt war und hinter der Dachbodenluke bzw. -türe extremes Katzengeschrei wahrnehmbar war. Bei der Nachschau stellten die einschreitenden Organe fest, dass insgesamt 27 Katzen am Dachboden eingesperrt waren. Die tierschutzrechtliche Überprüfung durch den Amtstierarzt ergab, dass den Katzen verschiedenster Rassen in nur unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stand. Nämlich, dass lediglich Trockenfutter ohne Wasser (weil dieses aufgrund der niedrigen Temperaturen gefroren war und somit nicht zur Aufnahme für die Tiere möglich war). Zusätzlich war der Dachboden stark verkotet.
In der Gesamtschau der vorgefundenen schlechten Lage hinsichtlich Tierwohl (Schmerzen, Leiden, schwere Angst oder Schäden), die aufgrund der gesamten Situation eindeutige und um ein weiteres Tierleid bei einem Verbleib durch die handelnden Personen zu verhindern wurden die Tiere gemäß §§ 37 ff TSchG tierschutzkonform abgenommen. Die amtstierärztliche Einschätzung hinsichtlich der unmittelbaren Gefährdung des Tierwohls und der äußerst vernachlässigenden schlechten Tierhaltung dieser angeführten Katzen wurde bei einer nachfolgenden tierärztlichen Untersuchung durch den TA Dr. W aus M nachweislich festgestellt.
Aufgrund der o.a. Punkte wurden die Tiere abgenommen und gemäß §§ 30 ff TSchG in einer durch die Behörde vorgegebene Verwahrung übernommen. Gemäß § 37 Abs 3 TSchG muss die ho. Behörde nach einem bestimmten Zeitraum eine behördliche Prognoseentscheidung treffen. Weder aus dem o.a. Herausgabeantrag noch aus anderen nachweislich bei der ho. Behörde eingelangten Schriftstücken geht hervor, dass eine entsprechende zukünftige Unterkunft für die Tiere gewährleistet wäre noch wurde überhaupt nichts vorgebracht, welche Haltungsumstände bzw. welche Maßnahmen überhaupt für eine zukünftige, dem Tierwohl entsprechende Tierhaltung geplant sind. Zusätzlich hat die ho. Behörde bei persönlichen Kontakten mit Herrn H bzw. bei sämtlichen Ermittlungen überhaupt keinerlei Einsicht der damals gesetzten verbotenen Tierhaltung gezeigt. Erschwerend kommt hinzu, dass er weiterhin die verbotene Tierhaltung seiner Gattin B H auf ihrem gemeinsamen Anwesen duldet (Tierschutzkontrolle am 11.7.2023). Somit war der o.a. Sachverhalt festzustellen.“
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der zum damaligen Zeitpunkt noch rechtsfreundlich vertretene Bf rechtzeitig Beschwerde und beantragte gleichzeitig, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seine Beschwerde begründend bringt der Bf zusammengefasst vor, entgegen den verwaltungsrechtlichen allgemeinen Vorschriften sei gegenständlich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Bf auch nicht über die Gründe der Abnahme informiert worden. Eine Entscheidung in der ggst. Angelegenheit sei ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erst ergangen, als die grundsätzliche gesetzliche Frist für einen Verfall vorgelegen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre eine Abnahme der Katzen, aber auch der anderen Tiere, nicht möglich gewesen, zumal hinsichtlich der Hunde lediglich der von der Behörde völlig unbegründete Verdacht bestanden habe, dass die Ehegattin des Bf trotz Tierhalteverbot diese halten würde. Dies sei nicht der Fall gewesen, sondern seien die Tiere vom Bf gehalten worden, in dessen Eigentum sie auch übergegangen seien, aber auch von Herrn W und Frau H. Eine Abnahme nach § 37 Abs 2 TSchG sei nur dann möglich, wenn die Tiere ohne unverzügliche Hilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden, der Halter müsse zusätzlich nicht Willens oder in der Lage sein, Abhilfe zu schaffen. Gegenständlich sei nicht einmal versucht worden, die Halter aufzufordern, entsprechend Abhilfe zu schaffen, dies durch entsprechende Versorgung mit Wasser und – sofern tatsächlich notwendig – durch Versorgung mit veterinärmedizinischer Hilfe. Der Bf wäre auch bereit gewesen, entsprechend für das Wohlbefinden der Tiere Abhilfe zu schaffen. Auf der Liegenschaft des Bf würden sämtliche Voraussetzungen vorliegen, dass eine dem Tierwohl entsprechende Haltung der abgenommenen Katzen möglich sei. Im Übrigen habe das Verhalten der Behörde selbst zu dem ausdrücklich bestrittenen mangelnden Wohlbefinden der Katzen geführt. Aufgrund der Vorgehensweise der Behörde sei zu befürchten gewesen, dass rechtswidrig Tiere abgenommen werden würden, weshalb diese überhaupt erst am ggst. Dachboden versteckt worden wären.
I.4. Mit Schreiben vom 17.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
I.5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30.10.2023 wurde die belangte Behörde um Vorlage des ggst. Verwaltungsakts und von Rückscheinen ersucht.
I.6. Mit Eingabe vom 03.11.2023 wurde der ggst. Behördenakt vorgelegt.
I.7. Mit Straferkenntnis bzw. Verfallsbescheid der belangten Behörde vom 27.11.2023, GZ: BHBR/923040022601/23, wurden nachstehende Tiere gemäß § 40 Abs 1 TSchG iVm § 17 VStG für verfallen erklärt:
„[…]
Verfallsbescheid - Spruch
Folgende Tiere werden gem. § 40 Abs. 1 TSchG, BGBI. I Nr. 118/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 iVm § 17 VStG, für verfallen erklärt:
a) In Adresse,
Aussie *040098100639xxx
Aussie *961001200079xxx
Kangal *972274001463xxx
Welpe *040098100630xxx
Kangal *04009810061xxx
Welpe *040098100630xxx
Aussie *978141040006xxx
Welpe *040098100629xxx
Aussie *276093400484xxx
Welpe *040098100630xxx
Aussie *978000040081xxx
Welpe *040098100630xxx
Aussie *040098100594xxx
Welpe *040098100630xxx
Aussie *276095610201xxx
Chihuahua *040098007100xxx
Aussie *040100000041xxx
Chihuahua *972273000593xxx
Border Collie *972274001222xxx
Chihuahua *934000011173xxx
Aussie *276098106614xxx
Aussie *978000040002xxx
Aussie *900200000942xxx
Aussie *276094500598xxx
Border Collie *992003000016xxx
Aussie *941/ 941000020125xxx
Aussie *276098007207xxx
Aussie *276098106546xxx
Welpe *900133000645xxx
b) Adresse, 27 Katzen der Rassen EKH (10 Stück), Bengal (12 Stück), Main Coon (2 Stück), Birma (2 Stück), Kartäuser (1 Stück)
[…]“
Dieser Bescheid wurde der Ehegattin des Bf, B H, durch Hinterlegung am 30.11.2023 und dem Bf als Verfallsbeteiligten am 29.11.2023 durch Übernahme durch einen Ersatzempfänger zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde weder vom Bf noch von seiner Ehegattin erhoben.
I.8. Mit Eingabe vom 01.12.2023 teilte der Rechtsvertreter des Bf dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit, dass das Vertretungsverhältnis zum Bf aufgelöst wurde und ersuchte, sämtliche weiteren Zustellungen direkt zu Handen des Bf vorzunehmen.
I.9. Mit Schreiben vom 21.12.2023 übermittelte die belangte Behörde die geforderten Rückscheine sowie Aktenvermerke über zwei weitere tierschutzrechtliche Kontrollen betreffend den Bf bzw. seine Ehegattin und erstattete ein ergänzendes Vorbringen zur Einräumung von Parteiengehör hinsichtlich der im ebenfalls betreffend den Bf anhängigen Beschlagnahmeverfahren aufgetragenen Kostenvorauszahlung.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. bis I.8. dargestellten Sachverhalt aus.
II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin einliegenden Herausgabeantrag des Bf und dem angefochtenen Feststellungsbescheid, und aus dem von der belangten Behörde ergänzend übermittelten Straferkenntnis bzw. Verfallsbescheid.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Bf zurückzuweisen ist.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, lauten auszugsweise:
„Sofortiger Zwang
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
[…]
Verfall
§ 40. (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.“
§ 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, lautet:
„Verfall
§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“
III.2.1.1. Mit Straferkenntnis bzw. Verfallsbescheid der belangten Behörde vom 27.11.2023, GZ: BHBR/923040022601/23, wurden unter anderem 27, in Adresse, abgenommene Katzen gemäß § 40 Abs 1 TSchG iVm § 17 VStG rechtskräftig für verfallen erklärt. Damit ist das Eigentum an diesen Tieren auf das Land Oberösterreich übergegangen (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht3 [2020] TSchG § 40 C. IV. 4., S. 363). In seinem Herausgabeantrag begehrt der Bf unter anderem die Ausfolgung von 21 der in Adresse, abgenommenen Katzen.
Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat [vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0130; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 50 (Stand 15.2.2017, rdb.at)] und nunmehr hinsichtlich der vom Bf angeführten 21 Katzen ein rechtskräftiger Verfallsauspruch vorliegt, war der Herausgabeantrag des Bf diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen.
III.2.1.2. „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Für die Sache eines Bescheidbeschwerdeverfahrens kommt es nicht darauf an, worüber die belangte Behörde entscheiden hätte sollen (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über den Herausgabeantrag des Bf betreffend die darin angeführten 21 Katzen abgesprochen, sodass Sache des ggst. Beschwerdeverfahrens auch nur dieser Ausspruch war. Die obigen Ausführungen müssen jedoch auch für die im Herausgabeantrag angeführten Hunde gelten.
III.2.2. Der Verfall nach § 37 Abs 3 TSchG tritt ex lege und damit ohne Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides ein. Bestehen über den Eintritt des Verfalls Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betroffenen (Tierhalter, Eigentümer) und der Behörde, kann dies im Wege eines Feststellungsverfahrens auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen geklärt werden (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht3 [2020] TSchG § 37 C. IV. D. 11., S. 337/338).
Aufgrund des nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Verfallsbescheids vom 27.11.2023 steht verbindlich fest, dass die vom Bf in seinem Herausgabeantrag angeführten 21 Katzen verfallen sind, sodass keine Notwendigkeit mehr zur Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides besteht.
III.2.3. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde daher aufzuheben und der Antrag des Bf auf Herausgabe der am 07.02.2023 abgenommenen Katzen als unzulässig zurückzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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