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LVwG-050286/18/SB•LVwG O LVwG-050286/18/SB
LVwG-050286/18/SBTribunal administratif régional2 nov. 2023
Stattgabe, teilweise; dauerhafte Untersagung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren; Bestrafungen, rechtskräftig; Tierquälerei
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Buchinger über die Beschwerde des F S, vertreten durch D S B RechtsanwaltsPnerschaft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.07.2023, GZ: BHWLVet-2022-674400/45-STT, betreffend die dauerhafte Untersagung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Untersagung der Haltung auf Schweine eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit dem im Rubrum genannten Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: bB) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 39 Abs 1 TSchG die Haltung – zu welchem Zweck auch immer – von landwirtschaftlichen Nutztieren iSd § 4 Z 6 TSchG auf Dauer untersagt (Spruchpunkt I.). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Begründend stützt sich die bB im Wesentlichen auf die vorliegenden rechtskräftigen Verwaltungsstrafen und die rechtskräftige gerichtliche Bestrafung sowie auf die bereits erfolgte Androhung eines Tierhalteverbots.
I.2.Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.08.2023 in der ausgeführt wird, es lägen die Voraussetzungen des § 39 TSchG nicht (mehr) vor und die bB habe es unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Tot des Sohnes des Bf kam völlig unvermittelt und habe den Bf in eine psychische Instabilität geführt, es sei nicht von einer dauernden Instabilität auszugehen. Der „Schwund“ (Anm: verendete Tiere) von 4 % sei im Verhältnis zu den gehaltenen Tieren und der im Jahr 2022 vorherrschenden Toxinbildung nicht als gravierend einzustufen.
I.3.Diese Beschwerde wurde samt dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 29.08.2023 vorgelegt.
I.4.Mit Erkenntnis vom 25.09.2023 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen.
I.5.Am 09.10.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eine Vertreterin der bB sowie die Tierschutzombudsfrau (im Folgenden: mP [mitbeteiligte Pei]) teilnahmen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden der Betreuungstierarzt Dr. T, die Amtstierärztin Dr. K, der Amtstierarzt Mag. P und der Sohn des Bf T S als Zeugen einvernommen.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerde und die ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.2.Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
II.2.1.Der Bf betreibt seit 2002 (Gründung 2001) den gegenständlichen Schweinemastbetrieb, wobei durchschnittlich 700 Schweine gleichzeitig gehalten werden [Niederschrift, ON17 verwaltungsgerichtlicher Akt [im Folgenden: vwgAkt)].
II.2.2.Jedenfalls seit 2011 wird der Betrieb ständigen, teilweise täglichen, Kontrollen durch Amtstierärzte unterzogen. Dabei wurden immer wieder Missstände – auch gravierende – festgestellt, die auch zu rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des § 5 TSchG sowie zur Vorschreibung von Maßnahmen führten [Niederschrift, ON17 vwgAkt; Vorlage, ON11 vwgAkt (Bescheid Notwendige Maßnahmen vom 25.06.2015, VetR01-9-2015, Strafverfügung vom 16.01.2018, VetR96-42-2017 {Übertretung am 22.11.2017}; Strafverfügung vom 16.01.2018, VetR96-28-2017 {Übertretung am 07.06.2017}; Strafverfügung vom 04.12.2014, VetR96-40-2014 {Übertretung am 24.11.2014}; Bescheid Notwendig Maßnahmen vom 23.04.2014, VetR96-9-2014; Strafverfügung vom 07.01.2014, VetR96-15-2013 {Übertretungen am 14.11.2013}; Strafverfügung vom 29.11.2011, VetR96-32-2011 {Übertretungen am 19. bzw 21.10.2011}); Bescheid Herstellung des gesetzmäßigen Zustands vom 09.03.2023, GZ: BHWLVet-2022-674400/14-STT].
II.2.3.Der Bf wurde mehr als einmal rechtskräftig wegen Übertretung des § 5 TSchG bestraft, wobei die folgenden jedenfalls noch nicht getilgten Bestrafungen auf die Kontrolle am 01.08.2022 zurückzuführen sind:
Strafverfügung vom 25.09.2023, GZ: BHWL/922180020065/22: Neben Übertretungen der 1. Tierhaltungsverordnung und dem Tiermaterialiengesetz eine Übertretung des § 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 TSchG am 01.08.2022: „In Kammer 3 befand sich in einer Gruppe mit 25 anderen Mastschweinen ein unbehandeltes, nicht separiertes Mastschwein mit mittelgradiger Lamheit der linken Vorderextremität. Trotz des Vorliegens der Verletzung/Krankheit wurde kein Tierarzt zur Abklärung bzw. notwendigen Behandlung konsultiert und wurde das hg. Mastschwein auch nicht von der Gruppe separiert.
Demnach haben Sie als Halter der Schweine, insoferne gegen die Bestimmungen des § 5 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 13 TSchG verstoßen, zumal Sie die Unterbringung und Betreuung eines gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt haben, sodass dem Tier dadurch Schmerzen, Leiden bzw. Schäden entstanden sind.“
Straferkenntnis vom 01.02.2023, GZ: BHWL/922180025730/22: Übertretung des § 5 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 Z 1 TSchG am 01.08.2022: „In der ‚Kammer 6‘ im Stallgebäude auf Ihrem Standort befand sich in der linken vorderen Bucht ein unbehandeltes Mastschwein mit einer hochgradigen Lahmheit, einem massiven Dekubitus und einer massiven, hochgradigen Umfangsvermehrung des Sprunggelenks. Das Mastschwein wurde sitzend in der Bucht vorgefunden und stand erst nach vehementen Auftreibungsversuchen durch Sie auf. Das Tier konnte das rechte Hinterbein, welches eine massive Verdickung im Bereich des Sprunggelenkes mit massivem Dekubitus zeigte, nicht belasten. Es war kein Bodenkontakt und keine Lastaufnahme möglich. Das Bein wurde auch im Stand nicht auf den Boden aufgesetzt. Es konnte bereits ein deutlicher Muskelschwund im Bereich der gesamten rechten Hinterextremität festgestellt werden.
Zudem war das Tier in einem mittel- bis minderguten Ernährungszustand. Das hg. Mastschwein legte sich sofort nieder, sobald es von Ihnen als Tierhalter, für die sofortig durch die Kontrollorgane angeordnete Separation, nicht vorwärtsgetrieben wurde.
Das Erscheinungsbild der Verletzung mit der Bildung einer massiven Schwellung und tiefen, nekrotischen Wundarealen, sowie die Muskelatrophie im Bereich der gesamten rechten Hinterextremität lässt deutlich auf ein über einen längeren Zeitraum bestehendes Krankheitsgeschehen, welches mit schweren Schmerzen verbunden war, schließen. Zusätzlich war das Tier dadurch massiv in seinem Bewegungsverhalten beeinträchtigt.
Sie sind Komplementär der S KG und Tierhalter des hg. Mastschweins.
Sie sind Ihren Pflichten als Tierhalter nicht nachgekommen und zwar indem Sie es unterlassen haben das hg. Mastschwein – trotz des oben näher dargelegten Verletzungs- bzw. Krankheitsbildes – adäquat zu betreuen und einen Tierarzt zu konsultieren. Durch die grobe Vernachlässigung Ihrer Pflichten, welche Sie als Tierhalter des hg. Mastschweins haben, haben Sie dem hg. Mastschwein gem. § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz ungerechtfertigt schwere Schmerzen zugefügt und aufgrund des länger andauernden Zustandes bei dem hg. Mastschwein auch ein Leiden herbeigeführt.“
[Behördenakt]
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 14.06.2023 wurde der Bf wegen des Vergehens der Tierquälerei am 07.03.2023 nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 15 Euro, gesamt 1.800 Euro, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er ist schuldig, „ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 7.3.2023 drei Säugetieren, nämlich Schweinen, in seinem Schweinemastbetrieb unnötige Qualen zugefügt, indem er es als fachkundiger Landwirt, Tierhalter und Betriebsinhaber trotz der ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung (insb. §§ 12, 15 Tierschutzgesetz) unterließ, bei den offenkundig erkrankten oder verletzten Schweinen die notwendige medizinische Behandlung durchzuführen oder eine fachgerechte Behandlung durch einen Tierarzt zu veranlassen, wodurch diese unnötige Qualen/Schmerzen erlitten“. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen. Es wurden auch die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen berücksichtigt, „die dem Inhalt nach ebenso Unzulänglichkeiten im Tierhaltebetrieb pönalisieren; sowie in generalpräventiver Hinsicht die zuletzt bundesweit gehäuft auftretenden Missstände in Mastbetrieben“ [Urteil LG Wels vom 14.06.2023, GZ: 37 Hv 48/23y, Behördenakt].
Mit Schreiben der bB vom 25.09.2022 wurde dem Bf ein Tierhalteverbot gemäß § 37 Abs 2 TSchG angedroht [Behördenakt].
II.2.4.Am 03.10.2023 erfolgte eine weitere Kontrolle am Betrieb des Bf, bei dem wieder Missstände in der Tierhaltung festgestellt wurden. Es wurde ein Schwein, welches lahmte und eine deutliche Umfangsvermehrung aufwies, vorgefunden. Weiters ein Schwein, welches einen Mastdarmvorfall hatte, ein anderes Schwein war abgemagert, bereits älter und befand sich in einem schlechten Allgemeinzustand. Zwei weitere Schweine hatten deutliche Umfangsvermehrungen, bei einem waren schon offene Wunden zu sehen, was darauf hindeutet, dass diese Beschwerden auch schon länger bestehen und das Schwein nicht mehr viel in Bewegung ist [Niederschrift, ON17 vwgAkt samt Video-/Bildmaterial].
II.2.5.Der Bf ist in psychiatrischer und psychologischer Behandlung, er nimmt täglich Tabletten aufgrund seiner Depression [Niederschrift, ON17 vwgAkt]. Er betreibt den Schweinemastbetrieb grundsätzlich alleine, zuvor wurde er von seinem im Jahr 2021 verstorbenen Sohn unterstützt, der auch den Betrieb übernehmen sollte. Aktuell wird der Bf von seinem zweiten Sohn unterstützt [Niederschrift, ON17 vwgAkt].
II.3.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den zusätzlich vorgelegten Unterlagen sowie auch dem Video- und Bildmaterial der Kontrollen und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei sich die einzelnen Feststellungen insbesondere aus den in Klammer angeführten Beweismitteln ergeben.
Die Feststellungen zu den schon länger bestehenden Missständen am Betrieb des Bf ergeben sich zunächst aus der Darstellung der bB im Vorlageschreiben:
„Die wesentlichen Beanstandungen, welche seit 2011 im Betrieb der bfP festgestellt wurden, werden hier auszugsweise wiedergeben:
19.10. 2011: zwei verendete Tiere. Die bfP kommt weiters den Anforderungen gem. §§ 13, 14,15 Tierschutzgesetz nicht nach. Eine Strafverfügung gem. § 38 Tierschutzgesetz wurde erlassen.
14.11. 2013: Bei der Kontrolle der Tierhaltung fiel ein Mastschwein mit mindergutem Ernährungszustand wie auch kinderfaustgroßen Umfangsvermehrungen am rechten Karpalgelenk auf. Es waren erneut zwei Schweinekadaver zu sehen. Eine Strafverfügung gem. § 38 Tierschutzgesetz wurde erlassen.
27.03. 2014: Es wurde u.a. ein verendetes Tier sowie ein Kümmerer vorgefunden. Ferner ein gehunfähiges, abgemagertes Mastschwein sowie Unmengen an Rattenkot. Es wurde mündlich besprochen, dass ein Maßnahmenkatalog vorgelegt werden muss ansonsten ein Tierhaltverbot ausgesprochen werden könnte.
17.04. 2014: Es wurden keine Unterlagen vorgelegt. Es konnten drei tw. verweste Tierkörper sowie ein Mastschwein mit einer hochgradig (grapefruitgroßen) Umfangsvermehrung am rechten Sprunggelenk bei mindergutem Ernährungszustand festgestellt werden. Des Weiteren ein verendetes Mastschwein mit bereits lederartig veränderter Haut.
17.04. 2014: Bei der Kontrolle der Tierhaltung konnten erneut Missstände durch den Amtstierarzt erhoben werden und wurde ein Maßnahmenbescheid erlassen. Es wurden Übertretungen nach § 13 Abs. 2, § 15, § 21 Tierschutzgesetz festgestellt. Sowie Übertretungen gegen § 10 Tiermaterialiengesetz.
14.05. 2014: Es konnte eine verendete Mastschau vorgefunden werden. Das Schwein hatte Probleme beim Gehen und wurde separiert. Das Wasser in Form eines Nippeltränkers hätte es nur schwer – wenn überhaupt – erreicht. Eine tierärztliche Versorgung erfolgte nicht. Eine Strafverfügung wegen § 5 Abs. 1, 5 Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz wurde erlassen.
24.11. 2014: Im Außenbereich des landwirtschaftlichen Gebäudes lag eine verendete Mastsau. Es war zu erkenne, dass das Tier hgr. Abgemagert war (Schädel, mindergut bemuskelte Vorderextremitäten) nach Anhaben der Abdeckung waren handflächengroße, scharf abgrenze Excoreation an der rechten Hinterextremität zu sehen. Der schlechte Allgemeinzustand und die Decubitalstelle lassen auf einen längeren Zeitraum der Immobilität schließen. Es wurde eine Strafverfügung wegen § 5 Abs. 1, 5 Abs. 2 Ziffer 13 erlassen.
Bereits 2014 hat der Amtstierarzt den Ausspruch eines Tierhaltverbotes angeregt.
21.05. 2014: In der Krankenbucht konnten vier Mastschweine vorgefunden werden. Eine festliegend, eine hundesitzartig, eine mit Lahmheit 2. Grad.
18.06. 2014: 4 Mastschweine (Lahmheit, Kümmerer) waren nicht im Krankenstall.
25.06. 2015: Es wurde ein Maßnahmenbescheid erlassen zumal der Gülleabschluss nicht mehr funktionierte und der Stall demnach nicht angemessen trocken und sauber war. Ferner wurde der bf Pei aufgetragen, dass verletzte oder kranke Tiere unverzüglich aus der Mastgruppe in den Krankenstall gebracht werden müssen und im Bedarfsfall ein Tierarzt zuzuziehen ist. Des Weiteren, dass Aufzeichnungen über die med. Behandlungen zu führen und eine tägliche Kontrolle der Tiere stattzufinden hat. Es wurde der Auftrag erteilt, dass 4 Mastschweine (1 Lahmheit und drei Kümmerer) zu separieren sind.
14.08. 2014: Massive Übertretungen. Es erfolgte der Auftrag, dass der Stall zu leeren ist.
12.11. 2014: Mastabteil war leer. In der Krankenbucht befanden sich 10 mindergut genäherte Mastschweine mit unterschiedlich ausgeprägten Verletzungen. 1 verendets und abgemagertes Mastschwein befand sich abgedeckt neben der TKV-Tonne.
24.11. 2014: 1 verendetes Mastschwein, zehn Mastschweine in der Krankenbucht mit mindergutem Ernährungszustand.
2015 fand eine umfassende Betreuung des Betriebes statt und erfolgte beinahe eine tägliche Kontrolle durch den Amtstierarzt. Man hat der bfP somit nochmals eine Chance eingeräumt und wollte eine Sanierung versuchen.
07.06. 2017: In der Mastkammer 3 wurde ein Mastschwein mit hochgradiger Umfangsvermehrung im Bereich des linken Ellbogengelenks gesehen. Das patholgische Gangbild einer Hangbeinlahmheit Grad IV. Ferner wurde ein bereits verendets Schwein, welches hochgradig verschorfte, alte bis zur Muskulatur reichende Hausverletzungen aufwies, vorgefunden. Es wurde eine Strafverfügung wegen § 38 Tierschutzgesetz erlassen.
22.11. 2017: Bei der Kontrolle wurde ein verendetes Mastschwein vorgefunden. Der Erhaltszustand des Tierkörpers lies darauf schließen, dass das diese dort seit 48 Stunden liegt. Im Krankenstand war eine festliegende, abgemagerte Mastsau mit einer handtellergroßen, scharf demarkierten, verschorften Ulzeration an der rechten Vorderextremität zu sehen. Das Tier konnte weder zur Nippeltränke noch zum Futtertrog. Es wurde eine Strafverfügung wegen § 5 Abs 1, 5 Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz erlassen.
04.04. 2019: Es wurde eine mindergut genäherte Mastsau festliegende vorgefunden. An der linken Hinterextremität zeigten sich hochgradig chronisch ulzerativ-nekrotisierender Dekubitus. Am linken Karpalgelenk ulzerativ-nekrotisierender Dekubitus. Es wurde eine Strafverfügung wegen § 5 Abs 1, 5 Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz erlassen.
01.08. 2022: Ein mehrere Tage totes Mastschwein (MS) befand sich in einer der mit Schweinen belegten Buchten. Ein unbehandeltes Mastschwein mit hochgradiger Lahmheit hinten rechts, hochgradiger Umfangsvermehrung des Sprunggelenkes mit massivem Dekubitus (Verdacht schwerer Tierquälerei) in einer belegten Gruppe mit 24 anderen MS. Ein unbehandeltes Mastschwein mit mittelgradiger Lahmheit vorne links in einer Gruppe mit 25 anderen MS. Ein Mastschwein mit einem honigmelonengroßen Nabelbruch in einer Bucht mit 25 anderen MS. Kein aktuelles Bestandsregister bei einem Gesamtbestand von 710 Mastschweinen. Unvollständige Aufzeichnungen bzgl. Arzneimittelanwendung, Ausfälle (Verbraucherschutz). Es wurde eine Strafverfügung wegen § 5 Abs 1, 5 Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz erlassen.
Bezüglich der schweren Tierquälerei wurde ein Straferkenntnis gem. § 38 Abs. 2 Tierschutzgesetz erlassen und Hr. S zu einer Geldstrafe iHv EUR 2.000,00 verpflichtet.
Des Weiteren erging am 09.03.2023 ein Maßnahmenbescheid und wurde Hr. S aufgetragen, dass er ab sofort und ständig eine Kontrolle als Tierhalter durchführen muss und verletzte oder kranke Tiere in den Krankenstall verbracht werden müssen sowie unverzüglich eine tierärztliche Abklärung zu erfolgen hat.
Mit Schreiben vom 25.09.2022 wurde eine Tierhalteverbot angedroht.
07.03. 2023: Im Zuge der Kontrolle konnte von der Amtstierärztin der Fachabteilung ESV
Folgendes erhoben werden:
Folgender Sachverhalt, der zu schweren Schmerzen, Leiden und Schäden bei einem Schwein führte, wurde festgestellt:
In der Kammer 7, Bucht rechts hinten, fiel ein in Seitenlage liegendes, deutlich kleineres und mageres Schwein auf. Es war auch nach Auftreibversuchen nicht steh oder gehfähig. Da beide Vorderbeine nicht belastet werden konnten, versuchte das Schwein sich auf den Vorderfußwurzelgelenken fortzubewegen, was jedoch ebenfalls nicht gelang. Es musste aus der Bucht getragen werden. Auf dem linken, deutlich verdickten Vorderbein befand sich im Bereich des Ellbogens eine massive Schwellung mit einer über Handteller großen, tiefen nekrotischen Wunde. Am linken Vorderfußwurzelgelenk wurden ebenfalls blutige, aufgebrochene und nekrotische Wundstellen vorgefunden. Am rechten Vorderbein befand sich im Bereich des Ellbogens eine massive Umfangsvermehrung. Am linken Hinterbein befand sich im Bereich der Afterklauen eine deutliche Schwellung mit aufgebrochenen, blutigen Stellen.
Eine medizinische Behandlung oder entsprechende Unterbringung in einer Krankenbucht wurden bei diesem Schwein zu keinem Zeitpunkt durchgeführt.
Beim Betreten dieser Kammer wurden die Kontrollorgane bereits von Herrn S jun. darauf aufmerksam gemacht, dass sich in einer Bucht ein Schwein befindet, dass ‚Probleme hat‘. Auf den dramatisch schlechten Zustand des Schweines angesprochen, gaben Herr S F und Herr S jun. an, von diesem Schwein schon länger zu wissen. Auf Nachfrage, aus welchem Grund hier weder eine entsprechende Behandlung noch Unterbringung erfolgte, wurden persönliche Gründe genannt.
Das Schwein wurde auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes noch während der Kontrolle von Herrn S notgetötet.
Die massiven Veränderungen und das allgemeine Erscheinungsbild (deutlich im Wachstum zurückgeblieben, abgemagert) lassen jedenfalls auf einen bereits längeren Krankheitsverlauf, der durch Vernachlässigung der Betreuung mit schweren Schmerzen, schwerem Leiden und massiven Schäden verbunden war, rückschließen.
Folgender Sachverhalt, der zu Schmerzen, Leiden und Schäden bei zwei Schweinen führte, wurde festgestellt:
In der Kammer 7, linke Bucht wurde ein im Wachstum zurückgebliebenes Ferkel mit massiven, blutigen, zum Teil tief ins Gewebe reichenden Wunden links und rechts am Hals und im Bereich des Ohrgrundes vorgefunden. Das Ferkel bewegte sich nur ungern, alle vier Beine wiesen Schwellungen auf.
Herr S jun. gab an das Schwein zwar behandelt zu haben, jedoch fand er, dass es für den Krankenstall zu klein sei, deshalb wurde es nicht separiert.
Aufzeichnungen über eine durchgeführte Behandlung konnten nicht vorgelegt werden. Ein Tierarzt wurde zu keinem Zeitpunkt verständigt oder zu Rate gezogen.
Ein zweites Schwein, welches eine massive Umfangsvermehrung des linken Oberschenkels zeigte, fiel ebenso in dieser Bucht auf. Es konnte nicht selbstständig gehen, da das linke Hinterbein nicht belastet werden konnte.
Eine medizinische Behandlung oder entsprechende Unterbringung in einer Krankenbucht wurden bei diesem Schwein zu keinem Zeitpunkt durchgeführt.
Den Schweinen wurde somit durch Vernachlässigung der Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden gemäß §5 TschG zugefügt.
Dies wurde der Staatsanwaltschaft Wels auch angezeigt und mündet in der Entscheidung des Landesgerichts Wels zu GZ: 37 Hv 48/23y. Die bfP wurde nunmehr gem. §§ 2, 222 Abs. 1 Ziffer 1 Strafgesetzbuch verurteilt.
[…]
Der bfP wurde in der Vergangenheit insb. Jahr 2014 bis 2015 als auch aktuell Androhung Tierhalteverbot 25.09.2022, Mängelbehebungsauftrag durch die Amtstierärztin 01.08.2022, Maßnahmenbescheid vom 09.03.2023, Besprechung am 12.05.2023 darauf aufmerksam gemacht, dass die Tierhaltung zwingend und ständig den Anforderungen an das Tierschutzgesetz genügen muss. Bis dato hat die bfP nicht erkennen lassen, dass die Tierhaltung zukünftig den Vorschriften entspricht und war aufgrund der aktuellen Haltungsverstöße sowie unter Einbeziehung der aktenkundigen Vorgeschichte eine negative Prognose zu treffen.
[Vorlageschreiben, ON1 vwgAkt; Hervorhebungen nicht übernommen]
Diese wurde durch die Ausführungen des Zeugen P, den Ausführungen des Zeugen T und den Schilderungen des Bf selbst bestätigt, der diese Vorkommnisse nicht in Abrede stellte. Auch die am 03.10.2023 festgestellten Mängel in der Tierhaltung wurden vom Bf nicht in Abrede gestellt.
Die festgestellten Mängel bezogen sich auch immer wieder auf die Haltung allgemein, oftmals ging es darum, dass den Tieren zB kein ausreichendes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand, oder die Beleuchtung oder Belüftung nicht ordnungsgemäß war (so der Zeuge P und die oben genannten Maßnahmenbescheide). Sh dazu zB die Strafverfügung vom 25.09.2023 im Detail:
„Sie, F S sind Komplementär der S KG, FN x, und führen in x W, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der
LFBIS:x. Sie haben daher Nachstehendes zu verantworten:
Mit Anzeige vom 05.08.2022 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als zuständige Behörde bekannt, dass bei der am 01.08.2022 am Betrieb der S in x W durch die beiden Amtstierärzte durchgeführten Kontrolle nachstehende Missstände nachweislich festgestellt wurden:
Gesamt 102 Mastschweinen stand in Kammer 2 kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung. Weiteren 608 Mastschweinen (Kammer 1, 3, 4b, 5, 6, 7) stand unzureichendes Beschäftigungsmaterial (je 1 Kette mit Plastik, kein organisches Beschäftigungsmaterial) zur Verfügung.
Gemäß Anlage 5 Punkt 2.7 der 1. Tierhaltungsverordnung (in weiterer Folge: THVO) war für alle Mastschweine das angebotene Beschäftigungsmaterial unzureichend (608 Mastschweine) oder fehlend (102 Mastschweine). Schweine sind agile, aufmerksame, erkundungsfreudige und neugierige Tiere. Ein Stück Holz an einer Kette für 25 bzw. 26 bzw. 50 Tiere erfüllt nicht annähernd das arttypische Erkundungs- und Spieleverhalten von Schweinen.
Gemäß Anhang 1 der 1. THVO, Anlage 5 Punkt 2.7, BGBl. II Nr. 2004/485 muss Schweinen ständig Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien zu Verfügung stehen, welches sie untersuchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. Jedenfalls müssen dabei zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden.
Es ist sicherzustellen, dass mindestens einmal am Tag eines dieser Materialien zur Verfügung gestellt wird, wenn bekaubare Spielmaterialien aus Plastik bzw. Gummi verwendet werden.
Diese Materialien dürfen die Gesundheit der Tiere nicht gefährden, auch wenn sie gefressen werden. Die Materialien müssen erforderlichenfalls ersetzt und aufgefüllt werden und so angebracht sein, dass sie mit dem Maul bewegt und bearbeitet werden können.
Ketten können als zusätzliche Beschäftigung bzw. zur Befestigung der oben genannten Materialien verwendet werden. Nicht als Beschäftigungsmaterial geeignet sind Materialien oder Gegenstände, die schnell stark verschmutzen wie z. B. am Boden liegende Reifen, Zeitungsschnitzel oder Spielbälle.
Da den Tieren gar kein bzw. nicht ausreichend entsprechendes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand, haben Sie gegen Anhang 1 der 1. THVO, Anlage 5 Punkt 2.7, BGBl. II Nr. 2004/485 verstoßen.
In Kammer 7 befanden sich 50 Mastschweine auf ausgebrochenen Flatdeckboden, der eine Verletzungsgefahr für diese Tiere darstellte.
In Kammer 4b (von Ihnen als Krankenstall bezeichnet) befanden sich 11 Mastschweine in einer Bucht mit massiv ausgebrochenen Betonspaltenboden, der eine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellte.
Gem. Anlage 5 Pkt. 2.2.1 der 1. THVO müssen die Böden rutschfest sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden.
Da die Bodenbeschaffenheit nicht den Anforderungen gem. Punkt 2.2 der Anlage 5 der 1.THVO entsprochen hat, liegt ein Verstoß dagegen vor.
In Kammer 7 standen 100 Mastschweinen eine zu geringe Fensterfläche und damit einhergehend zu wenig Tageslicht zur Verfügung. Die reine Fensterfläche in Kammer 7 betrug 2 x 0,71 m² und stellt somit ein IST von 1,42 m² dar, das SOLL der Fensterfläche beträgt in diesem Stall 1,67 m².
Gemäß Punkt 2.5. laut Anlage 5 der 1. THVO müssen Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen.
Da den Mastschweinen in Kammer 7 zu wenig Tageslicht entsprechend dem Punkt 2.5. laut Anlage 5 der 1. THVO zur Verfügung stand, liegt ein Verstoß dagegen vor.
a) Keine adäquate Unterbringung von kranken oder Tieren mit gesundheitlich besonderen Ansprüchen hinsichtlich der Ausstattung, Bodenbeschaffenheit und Wärmedämmung möglich/vorhanden:
In Kammer 1 befand sich ein Mastschwein mit einem honigmelonengroßen Nabelbruch gemeinsam mit 25 anderen Mastschweinen in einer Bucht, dieses Tier war nicht separiert.
Gemäß §15 Tierschutzgesetz (in weiterer Folge TSchG) ist bei Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung dieses Tier unverzüglich ordnungsgemäß versorgt zu werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Da trotz Vorliegens der Verletzung/Krankheit kein Tierarzt zur Abklärung konsultiert wurde und das hg. Mastschwein auch nicht von der Gruppe separiert wurde, liegt ein Verstoß gegen § 15 TSchG vor.
b) Verletzte bzw. kranke Schweine mit augenscheinlichen Schmerzen, Leiden, Schäden
In Kammer 3 befand sich in einer Gruppe mit 25 anderen Mastschweinen ein unbehandeltes, nicht separiertes Mastschwein mit mittelgradiger Lahmheit der linken Vorderextremität. Trotz Vorliegens der Verletzung/Krankheit wurde kein Tierarzt zur Abklärung bzw. notwendigen Behandlung konsultiert und wurde das hg. Mastschwein auch nicht von der Gruppe separiert.
Demnach haben Sie als Halter der Schweine, insofern gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verstoßen, zumal Sie die Unterbringung und Betreuung eines gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt haben, sodass dem Tier dadurch Schmerzen, Leiden bzw. Schäden entstanden sind.
c) Kontrolle
Eine sorgfältige Betreuung durch Sie als Tierhalter hat nicht stattgefunden, zumal Sie bei der Kontrolle am 01.08.2022 gegenüber den Amtstierärzten auch nicht angeben konnten wo sich das toten, verendeten Schweines befindet. Vielmehr gaben Sie an, dass das Schwein ‚irgendwo im Stall‘ liegt, dieses jedoch nicht aus der Gruppenbucht entfernt worden war.
Gemäß § 20 Absatz 1 TSchG müssen alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.
Da Sie im Zuge der Kontrolle nicht angeben konnten wo sich das verendete Mastschwein befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie Ihren Pflichten gem. § 20 TSchG ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Ebenso werden die Anforderungen bei der Ausstattung der Stallungen – laut Ihren Angaben üblicherweise als Krankenbuchten verwendete Stallungen – nicht auf die besonderen Ansprüche kranker oder verletzter Tiere eingegangen/umgesetzt. Hier befinden sich im Bereich der Spalten hingegen sogar Verletzungsgefahren für die Tiere.
Gemäß Anlage 5, Punkt 2.9 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 2004/485, idgF iVm § 24 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idgF, müssen bei Schweinen, welche in der Gruppe gehalten werden, ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein. Da im konkreten Fall keine Absonderungsbucht für kranke bzw. verletzte Tiere zur Verfügung stand, haben Sie gegen diese Bestimmungen verstoßen.
In Kammer 2 befand sich ein totes Mastschwein in einer Bucht mit 25 anderen Mastschweinen. Das tote Tier war bereits hochgradig autolytisch, aufgedunsen und Exsudat/durch die Zersetzung freigesetzte Gewebsflüssigkeit floss aus dem Tierkörper. Der Kadaver wies bereits hochgradige Geruchsentwicklung (Verwesungsgestank) auf.
Gemäß § 12 iVm § 3 Abs. 1 Oö. Tiermaterialienverordnung, idgF. müssen sonstige Personen, die die Gegenstände iSd der Oö. Tiermaterialienverordnung in Verwahrung haben den Anfall dem Bürgermeister der Gemeinde anzuzeigen. Ferner sind die Materialine bis zur Abholung durch den Betreiber einer entsprechenden Sammelstelle ordnungsgemäß zu verwahren, dass auch ein Kontakt mit anderen Tieren ausgeschlossen wird.
Das hg. Mastschwein ist verendet. Somit hätte bei Sichtung des hg. Mastschweins unverzüglich die Gemeinde verständigen müssen (= Falltiere iSd § 2 Abs. 2 Z 1 Oö. Tiermaterialienverordnung) und hätte das tote Schwein bei Sichtung unverzüglich aus der Gruppenbucht entfernt und bis zur Abholung der TKV in entsprechendem Behältnis verwahrt werden müssen.
Da das verendete Mastschwein im Zeitpunkt der Kontrolle sich in einer Bucht mit 25 anderen Mastschweinen befand, haben Sie gegen die oben näher dargelegten Bestimmungen verstoßen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz 2004, TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, idgF iVm Anlage 5 Pkt. 2.7 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II. 2004/485, idgF.
2. § 24 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz 2004, TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, idgF iVm Anlage 5 Pkt. 2.2.1 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II. 2004/485, idgF.
3. § 24 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz 2004, TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, idgF iVm Anlage 5 Pkt. 2.5 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II. 2004/485, idgF.
4a.§ 15 Tierschutzgesetz 2004, TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, idgF.
4b.§ 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz 2004, TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, idgF.
4c.§ 20 Tierschutzgesetz 2004, TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, idgF.
5. § 24 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idgF iVm Anlage 5, Punkt 2.9 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 2004/485, idgF.
6. § 12 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 8 Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, idgF.“
[Strafverfügung 25.09.2023, GZ: BHWL/922180020065/22; Hervorhebungen nicht übernommen].
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.1.Gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I 118/2004 idF BGBl I 130/2022, kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
III.1.2.Voraussetzung für die Verhängung bzw Androhung eines Tierhaltungsverbots ist das Vorliegen einer Anlasstat iSd § 39 Abs 1 TSchG. Liegt eine solche Anlasstat vor, hat die Behörde eine Prognose dahingehend zu erstellen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des/der Betroffenen ein Tierhaltungsverbot erforderlich ist, damit eine Tierquälerei bzw weitere Verstöße gemäß §§ 5 bis 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert werden, oder ob die Androhung eines Tierhaltungsverbots voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person von derartigen Verstößen in Zukunft abzuhalten (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht3 [2020] TSchG § 39 Anm 5).
III.2.Es liegen zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß §§ 38 Abs 1 iVm 5 Abs 1 iVm 5 Abs 2 Z 13 TSchG aus dem Jahr 2022 vor. Darüber hinaus liegt eine Verurteilung wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) vor. Sowohl der Tatbestand der einmaligen Bestrafung wegen Tierquälerei als auch jener der mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung nach den §§ 5 bis 8 TSchG sind erfüllt, weshalb nunmehr die Prognose gemäß § 39 Abs 1 TSchG zu erstellen ist.
III.3.Zu beurteilen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf das Verbot der Haltung der Tiere erforderlich ist, um künftig weitere Verstöße gegen §§ 5 bis 8 TSchG hintanzuhalten oder ob die Androhung des Tierhaltungsverbots ausreicht.
Aus den mehrfachen rechtskräftigen Bestrafungen des Bf vor und auch nach Androhung des Tierhaltungsverbots im September 2022 ist abzuleiten, dass die bloße Androhung nicht zielführend war, um weitere Verstöße zu verhindern. Bereits aufgrund der seither wiederholt festgestellten einschlägigen Verstöße, insbesondere auch der Missstände, die kurz vor der das Tierhalteverbot betreffenden öffentlichen mündlichen Verhandlung festgestellt wurden, kann nunmehr nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit einer Androhung des Tierhalteverbots das Auslangen gefunden werden kann.
Trotz der jahrelangen „Betreuung“ durch den Amtstierarzt P und der vielen Kontrollen und Bestrafungen (auch bereits getilgte Bestrafungen) hat es der Bf bislang nicht geschafft, die Tiere in angemessener entsprechender Weise zu halten. Bereits mehrmals wurden Maßnahmen zur Tierhaltung angeordnet, welche jedoch auch nicht zum Erfolg führten. Aus den Schilderungen und Kontrollberichten gehen schwer verletze Tiere, kranke Tiere, tote Tiere die unter den lebenden Tieren – teilweise schon mit Verwesungserscheinungen – lagen, hervor. Der „Schwund“ der vom Bf als „nicht so gravierend“ bezeichnet wird, wurde von allen fachkundigen Zeugen als zu hoch eingestuft. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Bf den Tieren nicht absichtlich Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen will (so auch der Zeuge T), und grundsätzlich bemüht ist. Dies reicht jedoch – wie die jahrelangen Missstände zeigen – nicht aus, zumal er Behandlungen nicht mit der entsprechenden Intensität vornimmt und in weiterer Folge es einerseits kaum bzw nicht schafft, ein Schwein selbst zu töten, andererseits aber auch keine tierärztliche Hilfe beizieht. Die Bilder und Videos von den betroffenen Tieren wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gesichtet und der Bf gestand ein, dass es ihm dabei nicht gut geht. Die Zeugen K und P führten die Missstände auf Überforderung zurück, wobei die Zeugin K eingehend schilderte, dass auch sie trotz ihrer Erfahrung von den Leiden des einzelnen Tieres erschüttert war. Der Zeuge P schilderte, dass in der Vergangenheit bereits über eine Reduktion der Anzahl gesprochen wurde, der Stall schon komplett geleert wurde (der Bf bestätigte dies), jedoch alle Maßnahmen bisher nicht zum ordnungsgemäßen Zustand geführt haben. Der Bf verstrickte sich im Übrigen auch in Widersprüche im Hinblick auf die Hinzuziehung tierärztlicher Betreuung, zumal er bspw keinen weiteren Tierarzt beiziehen wollte oder auch, dass die angebliche Toxinbildung mit dem Betreuungstierarzt besprochen worden sei, der jedoch davon nichts wusste. Darüber hinaus gab der Bf an, selbst Antibiotikum zu verabreichen, wozu die fachkundigen Zeugen und die mP ausführten, dies sei grundsätzlich nur unter Beiziehung eines Tierarztes/einer Tierärztin zulässig. All diese Vorkommnisse und Handlungsweisen lassen nicht darauf schließen, dass der Bf eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine durchführen und gewährleisten kann.
Es ist dabei unerheblich, ob das Fehlverhalten aus Unwillen, oder aus – was beim Bf zuzutreffen scheint – Unvermögen oder Überforderung resultiert (vgl zB Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht3 [2020] TSchG § 39 Anm 6 mwN). Sogar während des gegenständlichen anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend das Tierhalteverbot wurden wieder weitere gravierende Missstände festgestellt.
Angesichts dessen, dass nunmehr seit vielen Jahren versucht wird, den Bf zu einer konformen Tierhaltung zu bewegen und sämtliche Maßnahmen bislang nicht zum Erfolg geführt haben, ist es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf erforderlich, ein Haltungsverbot auszusprechen, um eine Tierquälerei in Zukunft zu verhindern. Mit Blick darauf, dass der Bf bis dato nur Schweine gehalten hat und auch nur in Bezug darauf die mangelhafte Tierhaltung belegt ist, war es verhältnismäßig, die dauerhafte Haltung auf Schweine einzuschränken.
III.4.Abschließend ist zu prüfen, ob die Verhängung des Tierhaltungsverbots auf Dauer berechtigt war. Diesbezüglich ist vor allem der lange Zeitraum, über den sich die immer wieder festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erstreckten, zu beachten. Bereits im Jahr 2011 wurde der Bf rechtskräftig wegen Verstößen gegen das TSchG bestraft; dies setzte sich in den Jahren 2013, 2014 (eine Vielzahl an Kontrollen und Verstößen), 2015 (umfassende Sanierung), 2017, 2019 und bis dato fort.
Aufgrund der Kontinuität der Verstöße gegen das TSchG über viele Jahre und der stets gleichartigen Mängel, gepaart mit dem Unvermögen des Bf, die Missstände nachhaltig zu beheben, kann der bB hinsichtlich des Ausspruchs des Verbots der Haltung auf Dauer – nunmehr nur von Schweinen – nicht entgegengetreten werden.
Es wird nicht verkannt, dass der Bf in finanzieller Hinsicht von den Tieren abhängig ist und es ihm als Einzelperson mit lediglich zeitweiser Hilfe durch seinen zweiten Sohn kaum möglich ist, für 700 Schweine in der vorgesehenen Weise zu sorgen. Die in der Vergangenheit bereits gesetzten Maßnahmen bzw angeregten Lösungsstrategien (zB den Bestand zu reduzieren oder nicht ganzjährig einzustellen) wurden vom Bf jedoch auch bis dato nicht umgesetzt bzw in Anspruch genommen. Auch lassen die Verweise auf die Unterstützung durch den Sohn nicht eine solche Regelmäßigkeit und Ernsthaftigkeit erkennen, dass dadurch tatsächlich eine wesentliche Besserung der Haltungsbedingungen eintritt, zumal die erst kürzlich festgestellten Missstände trotz dieser Unterstützung passiert sind. Diese sind auch nicht „lediglich“ auf einzelne Ereignisse zurückzuführen (wie den Tod des Sohnes im Jahr 2021), zumal auch vor diesem Zeitpunkt (kontinuierlich seit 2011) schon gravierende Mängel aufgetreten sind. Die jahrelangen vergeblichen Bemühungen, den Betrieb angemessen zu führen, lassen darauf schließen, dass hinsichtlich der über lange Zeit immer wieder festgestellten gleichartigen Mängel auch künftig keine Verbesserung zu erwarten ist.
III.5.Insgesamt ist daher das mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bf ausgesprochene Verbot der Haltung von Schweinen auf Dauer erforderlich, um künftige Verstöße gegen die §§ 5 bis 8 TSchG zu verhindern.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu klären waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zunächst ist der Wortlaut der anzuwendenden Norm klar und eindeutig. Weiters handelt es sich bei der Beurteilung, ob beim Bf ein Tierhalteverbot erforderlich ist, um künftige Verstöße gegen §§ 5 bis 8 TSchG hintanzuhalten, um eine einzelfallspezifische Prognoseentscheidung, welche nicht verallgemeinerungsfähig ist.
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