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LVwG-170048/7/KHu – 170050/2•LVwG O LVwG-170048/7/KHu – 170050/2
LVwG-170048/7/KHu – 170050/2Tribunal administratif régional27 juin 2023
Antragsabweisung; Säumnisbeschwerde; Grünland; Widerspruch, Flächenwidmungsplan
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Huemer über die Säumnisbeschwerde 1. der I P, 2. der A P und 3. des G P (jun.), alle vertreten durch die H N Rechtsanwälte GmbH in x, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Florian am Inn bei der Entscheidung über einen Baubewilligungsantrag
zu Recht:
I.Der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für das im Einreichplan der Bauunternehmung K vom 16. August 1976 dargestellte Bauvorhaben „Neubau eines Betriebsfreizeitblockhauses mit Sauna“ wird abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Florian am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) leitete im Jahr 2022 ein Verfahren betreffend konsenslose Anlagen auf dem Grundstück Nr. x, KG x P, ein.
2. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) stellten mit Eingabe vom 27.7.2022 unter Bezugnahme auf ein seit August 1976 offenes, nicht erledigtes Bauverfahren den Antrag, die belangte Behörde möge das anhängige Baubewilligungsverfahren für die gegenständliche Liegenschaft fortsetzen und die Baubewilligung für das damals eingereichte Projekt erteilen; ferner wurde der Antrag gestellt, das Beseitigungsverfahren möge ausgesetzt und eingestellt werden. Dieser Eingabe wurden diverse Anlagen angeschlossen, unter anderem der Einreichplan der Bauunternehmung K vom 16.8.1976 betreffend „Neubau eines Betriebsfreizeitblockhauses mit Sauna“. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dieses Verfahren seit August 1976 anhängig sei und dass das Bauvorhaben aufgrund der anzuwendenden Übergangsvorschriften nach den damals anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen sei. Im Zeitpunkt der Einreichung hätten weder ein Bebauungs- noch ein Flächenwidmungsplan bestanden, weshalb das Vorhaben im Ergebnis bewilligungsfähig sei. Diese Eingabe langte am 28.7.2022 bei der belangten Behörde ein.
3. Mit Schriftsatz vom 8.2.2023 erhoben die Bf eine Säumnisbeschwerde, bezugnehmend auf den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und mit dem Begehr auf Erteilung der Baubewilligung.
4. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 7.3.2023 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
5. Das Gericht führte an 23.5.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch, wobei im Vorfeld mit denselben Verfahrensparteien bereits am 16.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung betreffend die erteilten baupolizeilichen Aufträge durchgeführt wurde (LVwG-153647-153649, LVwG153650-153652).
In den Verfahren Zl.en LVwG-153647-153649, LVwG-153650-153652 und LVwG170048-170050 ergehen Entscheidungen vom heutigen Tag.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
1.1. Auf dem Grundstück Nr. x wurden ein Poolhaus (in diesem Verfahren bezeichnet als „Blockhaus“ bzw. „Betriebsfreizeitblockhaus“), eine Terrasse und eine Poolanlage errichtet. Diese Anlagen bilden den Gegenstand der baupolizeilichen Verfahren LVwG-153647-153649 und LVwG153650-153652.
1.2. Mit Bauplatzbewilligungsbescheid vom 20.10.1976, GZ: Bau-402-21/1976, wurden die Grundstücke Nr. x, x und x unter Bezugnahme auf den Teilungsplan des DI T vom 12.10.1976 zu Bauplätzen erklärt. Aus dem Teilungsplan vom 12.10.1976 ergibt sich, dass die (im Teilungsverfahren zunächst als längliche Grundstücke vorgesehenen) Grundstücke Nr. x, x und x alle in südlicher Richtung verkleinert wurden und dort das Grundstück Nr. x vorgesehen war.
Mit Baubewilligungsbescheid vom 25.11.1976, GZ: Bau-401-41/1976, wurde F P (Großvater der Bf) die Baubewilligung für die Errichtung von drei gleichen Wohnhäusern und einer Garage mit Abstellraum auf den Grundstücken Nr. x, x und x erteilt. Das Vorhaben ist in zwei getrennten Einreichplänen dargestellt. Das Teilvorhaben „Neubau von Wohnhäuser[n]“ ist im Einreichplan der Bauunternehmung K vom 16.8.1976 dargestellt. Der Lageplan enthält noch nicht jene Grundstücksaufteilung, wie sie sich aus dem Bauplatzbewilligungsbescheid bzw. dem dort zugrunde liegenden Teilungsplan ergibt, weil das Grundstück Nr. x noch nicht enthalten ist. Auf dem Lageplan ist im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. x (nunmehr: Grundstück Nr. x) ein unbezeichnetes und nicht bemaßtes Gebäude samt Verbindungsstraße dargestellt. Das Teilvorhaben „Neubau einer PKW-Garage mit Abstellr.“ wurde in einem gesonderten Einreichplan der Bauunternehmung K vom 16.8.1976 dargestellt. Es enthält ebenfalls die Grundstücksaufteilung vor Bauplatzbewilligung. Im Lageplan dieses Einreichplanes sind keine sonstigen Gebäude dargestellt. Abgesehen von der genannten Darstellung eines Gebäudes in einem der Lagepläne kommt im Bauverfahren die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück Nr. x (Nr. x alt) nicht vor; insbesondere kommt ein Poolhaus bzw. „Betriebsfreizeitblockhaus“ nicht vor.
1.3. Die Bf legten im Verfahren eine Parie des Einreichplans der Bauunternehmung K vom 16.8.1976, betreffend „Neubau eines Betriebsfreizeitblockhauses mit Sauna“ vor. In diesem Einreichplan ist das Blockhaus im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. x (lt. der früheren Grundstückskonfiguration, nunmehr: Nr. x; siehe oben) eingezeichnet. Das Gebäude hat Gesamtabmessungen von 11,00 x 7,50 m; der durch Außenwände umschlossene Bereich hat dabei eine Breite von 8 m, wobei die Dachkonstruktion in östlicher Richtung um 3 m verlängert werden sollte, um einen überdachten Stellplatz zu schaffen.
Im Erdgeschoß des Gebäudes sind ein Windfang, ein Aufenthaltsraum, eine Küche, ein Bad, eine Sauna und ein Ruheraum vorgesehen. Im Keller ist ein Raum für Wasseraufbereitung samt Abstellraum vorgesehen. Die Bezeichnung „Betriebsfreizeitblockhaus“ ergibt sich daraus, dass vorgesehen war, dass neben einer privaten Nutzung durch den Errichter (Inhaber eines Autohauses) auch seine Mitarbeiter des Unternehmens das Blockhaus nutzen können sollten. Das Gebäude wurde tatsächlich so genutzt.
Auf der genannten Planparie sind zwei Stempelmarken aufgebracht, die mit Stempel der Gemeinde St. Florian am Inn abgestempelt wurden. Einen Genehmigungsvermerk oder sonstige amtliche Vermerke enthält der Plan nicht. Ein Einbringungsdatum enthält die Planparie nicht, wobei dieser Entscheidung das Vorbringen der Bf zugrunde gelegt wird, dass der Plan noch im Jahr 1976 bei der Behörde eingebracht wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, warum diese Eingabe nicht bearbeitet wurde bzw. weshalb sich diese Planparie bei den Bf befand. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der damalige Bauwerber seine Eingabe zurückzog.
1.4. Im Verzeichnis über die im Zeitraum 1.1.1976 bis 31.12.1978 bei der belangten Behörde eingebrachten Anbringen, das u.a. eine laufende Nummer, Angabe zum Bauwerber und zum Bauvorhaben enthält, findet sich ein derartiger Antrag nicht. Es ist für das Gericht nicht hervorgekommen, dass in anderen Verfahren eine Baubewilligung für das „Betriebsfreizeitblockhaus“ erteilt worden wäre. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Bestände des Baucharchives durch besondere Ereignisse (Feuer, Naturkatastrophen udgl.) oder aus anderen Gründen untergegangen sind. Bei der Gemeinde befindliche gewerberechtliche Unterlagen könnten allenfalls unvollständig sein.
Die Behörde hatte Kenntnis von diesem Gebäude.
1.5. Im ersten Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde St. Florian am Inn, der am 3.11.1978 an die Amtstafel angeschlagen wurde und am 20.11.1978 abgenommen wurde, wurde das betreffende Grundstück als Grünland, Land- und Forstwirtschaft, Ödland, gewidmet.
Im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan Nummer 5 ist das Grundstück als „Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet.
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Akt, Einschau in die von der Gemeinde vorgelegten Akten Bau-401-40-1976, Bau-401-41-1976, Bau-401-6-1984 sowie Bau-131-9-5-1993 und den Akt zur Bauplatzerklärung, GZ: Bau-402-21/1976, Einschau in den von den Bf vorgelegten Ordner mit Unterlagen, Einschau in den aktuell gültigen Flächenwidmungsplan, in das offene Grundbuch und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen.
Die Feststellungen zum Bauvorhaben ergeben sich aus dem vorgelegten Einreichplan und den Verhandlungen.
Die Feststellungen zu den anderen Verfahren und in Bezug auf die behauptete(Un-)Vollständigkeiten der Archive gründen auf den vorgelegten Behördenakten, der vorgelegten „Aktenliste“ über eingebrachte Anbringen und der ausführlichen Erörterung in den beiden mündlichen Verhandlungen. Dem Gericht konnten sämtliche angeforderte Akten vorgelegt werden; der Bürgermeister der Gemeinde konnte ferner darlegen, dass die Bauarchive durchsucht wurden und keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit oder einen Untergang der Bauarchive gefunden wurden. Dem wurde auch nicht näher entgegengetreten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zu Vorhaben, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens abgewickelt worden sind, Unvollständigkeiten in den Archiven vorlägen. Auch seitens der Bf, die im Verfahren einen Ordner mit zahlreichen Unterlagen vorlegten, konnten keine Nachweise erbracht werden, dass eine Baubewilligung erteilt worden wäre.
Es konnte aber nicht festgestellt werden, was konkret mit der (nunmehr bei den Bf befindlichen) Planparie passierte, insbesondere warum sie zurückgestellt wurde. Auch seitens der Gemeinde können hierzu nur Vermutungen, etwa zu einer möglichen Zurückziehung, angestellt werden.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
1. Nach Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat (vgl. § 73 Abs. 1 AVG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
2. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass ein Antrag vorliegt, über den bescheidmäßig abzusprechen ist.
2.1. Im gegenständlichen Verfahren kommen, soweit für diese Frage relevant, ein Einreichplan vom 16.8.1976 und ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens vom 27.7.2022 vor, letzterer verbunden mit dem Antrag, es möge die Baubewilligung für das im Einreichplan dargestellte Gebäude erteilt werden.
2.2. Es besteht nun zwar kein gesondertes Antragsrecht auf Fortführung eines anhängigen Verfahrens (siehe dazu etwa VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0025, mwN); den Antragstellern geht es aber in der Säumnisbeschwerde in Zusammenschau mit dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens eindeutig darum, dass die Baubewilligung im aus ihrer Sicht anhängigen Verfahren erteilt werden möge.
2.3. Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung könnte sich entweder aus dem Einreichplan vom 16.8.1976 ergeben oder aber aus dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens vom 27.7.2022.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Absender die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde (siehe zuletzt VwGH 17.1.2023, Ra 2023/12/0003, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Indem die Bf ein Exemplar eines von der Behörde abgestempelten Einreichplanes aus dem Jahr 1976 vorlegten, wurde von ihnen der Nachweis erbracht, dass dieser in die Sphäre der Behörde gelangt ist. Dass der Antrag auf Fortführung des Verfahrens aus dem Jahr 2022 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.
3.1. Fraglich kann zwar sein, ob die alleinige Überbringung eines Einreichplanes schon als Baubewilligungsantrag zu werten ist. Ein Einreichplan stellt nämlich nach allen Bauordnungen (siehe schon § 3 Oö. BauO 1875) bloß eine Beilage zum Bauansuchen dar, während es in einem antragsbedürftigen Verfahren zusätzlich einer objektiven Willenserklärung des Antragstellers – also eines „Antrages“ – bedarf. Es ist nicht hervorgekommen, dass eine solche Antragserklärung eingebracht wurde, wobei der damalige Bauwerber in anderen Verfahren sehr wohl Anträge auf Erteilung der Baubewilligung (unter Verwendung des entsprechenden Formblattes) eingebracht hat. Fraglich ist, ob das Fehlen einer Antragserklärung einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, der dazu führt, dass der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gilt, oder ob das spätere Nachholen einer Antragserklärung dazu führt, dass (erst) in diesem Moment ein Antrag eingebracht wird. Wäre letzteres der Fall, ließe sich erst aus dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens ein objektives Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung ableiten.
3.2. Wertet man hingegen das Überbringen des Einreichplanes als hinreichenden Antrag – allenfalls auch in Zusammenschau damit, dass die Stempelmarken von der Behörde abgestempelt wurden, was den Anschein einer amtlichen Entgegennahme und Inbearbeitungnahme erweckt (sodass der Vorgang über eine allgemeine Projektvorstellung oder „Vorprüfung“, denen ein Antragscharakter im Allgemeinen abzusprechen wäre, hinausgeht) – so läge bereits aus diesem Grund ein anhängiges Bauverfahren vor, wobei in diesem Fall dem Vorbringen der Bf gefolgt wird, dass das Anbringen bereits im Jahr 1976 anhängig gemacht wurde.
3.3. Diese Frage kann letztlich dahingestellt bleiben, weil im hier zu beurteilenden Einzelfall beide Ansichten zum selben Ergebnis führen:
4.1. In Anbetracht der verstrichenen Zeitdauer von jeweils mehr als sechs Monaten nach Einlangen der jeweiligen Eingabe und mangels Erledigung bzw. darauf gerichtete Verfahrenshandlungen muss von einer Säumnis der Behörde ausgegangen werden.
4.2. Was eine allfällige sonstige Erledigung des ggf. durch den Einreichplan aus dem Jahr 1976 eingeleiteten Verfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es der Behörde oblegen wäre, darzulegen, dass sie ein bei ihr eingelangtes Anbringen – in welcher Form auch immer – erledigt hat, d.h., dass sie nicht säumig ist (so trifft die Behörde etwa die Beweispflicht in Bezug auf eine Zustellung, siehe etwa VwGH 7.9.2011, 2008/08/0131, mwN). Im gegenständlichen Fall können seitens der Behörde nur mehr Vermutungen angestellt werden, was mit der Eingabe passiert sein könnte; wie die Bf zutreffend ausführen, kann das aber nicht als ausreichend angesehen werden. Wäre das – von der Behörde nachweislich gestempelte – Anbringen zurückgezogen und der Einreichplan daraufhin zurückgestellt worden, bedürfte es zum Nachweis dieses Vorganges zumindest irgendeiner Art von Dokumentation. Sollte eine mündliche Abweisung des Ansuchens erfolgt sein, würde dies – mangels Dokumentation in einer Niederschrift (vgl. dazu etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, mwN) – keinen Bescheid darstellen und wäre daher nicht wirksam.
4.3. Das Verwaltungsgericht ist daher aufgrund der Säumnisbeschwerde zuständig geworden, über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu entscheiden (siehe dazu auch Pkt. 5.3.8.).
5. Der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung war im Ergebnis abzuweisen:
5.1. Das Baugrundstück ist im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan als Grünland, Land- und Forstwirtschaft, Ödland, gewidmet. Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Daran ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen (siehe etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2020/05/0004, mwN).
5.2. Nimmt man den im Fortführungsantrag aus dem Jahr 2022 gestellten Antrag auf Erteilung der Baubewilligung als zeitlichen Bezugspunkt, wäre jedenfalls die Widmung Grünland relevant. Das gegenständliche Gebäude hat keinerlei Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Nutzungen und dient projektgemäß Freizeitnutzungen durch die Bauwerber (und der Nutzung durch Mitarbeiter eines Gewerbebetriebes); es ist daher im Grünland unzulässig.
5.3. Nimmt man eine Verfahrenseinleitung im Jahr 1976 an, so sei nach der Rechtsansicht der Bf das Bauvorhaben anhand der „bisher geltenden Rechtsvorschriften“ zu beurteilen. Das Vorhaben sei daher insbesondere anhand der damaligen Flächenwidmung zu beurteilen. Da der erste Flächenwidmungsplan erst später erlassen worden sei, könne die Flächenwidmung dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgericht nicht geteilt:
5.3.1. Vorwegzuschicken ist, dass ein Bauvorhaben im Allgemeinen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. Änderungen der Flächenwidmung bzw. eines Bebauungsplanes oder eine allfällige Erlassung einer Neuplanungsgebietsverordnung sind daher im Allgemeinen auch dann beachtlich, wenn sie nach Einleitung des Verfahrens erfolgen. Es ist auch nicht relevant, ob im Falle einer früheren Entscheidung eine günstigere Sach- und Rechtslage zur Anwendung gekommen wäre (so VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0231, mwN).
Nun ist es zutreffend, dass § 69 Abs. 1 Oö. BauO 1976, LGBl Nr. 20/1976, vorsieht, dass ein bei Inkrafttreten der Oö. BauO 1976 (am 1.1.1977) anhängiges Bauvorhaben anhand der „bisher geltenden Rechtsvorschriften“ fortzuführen sei, sodass die Oö. BauO 1875 in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden war. Auch spätere Bauordnungsnovellen und die Oö. BauO 1994 enthalten derartige Übergangsbestimmungen.
5.3.3. Der erkennende Richter geht davon aus, dass mit den in den Bauordnungs-Novellen angesprochenen „bisher geltenden Rechtsvorschriften“ nur baurechtliche Vorschriften (im engeren Sinne) gemeint sind, also insbesondere materielle Bestimmungen der Bauordnung zur Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens (und allfällige Verfahrensbestimmungen im Bauverfahren) sowie hierzu ergangene Durchführungsverordnungen der Landesregierung, nicht aber sonstige Rechtsvorschriften wie beispielsweise Flächenwidmungspläne.
Wenngleich das Bau- und das Raumordnungsrecht eng miteinander verwoben sind (sodass bspw. bei der Auslegung des Begriffes der „baurechtlichen“ Vorschriften in der Oö. BauO 1994 häufig auch raumordnungsrechtliche Bestimmungen wie jene des Flächenwidmungsplanes mitgemeint sind, siehe VwGH 20.10.2009, 2008/05/0265), werden diese Rechtsbereiche in Oberösterreich in getrennten Gesetzen – der Oö. Bauordnung einerseits, dem Oö. Raumordnungsgesetz andererseits – geregelt. Diese Gesetze enthalten jeweils eigene Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen; Novellen erfolgen häufig nicht gleichzeitig. Es handelt sich beim Oö. Raumordnungsgesetz auch nicht um ein bloßes „Nebengesetz“ zur Oö. Bauordnung (oder umgekehrt).
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Übergangsbestimmungen von Novellen der Oö. Bauordnungen auch andere Gesetze – etwa das Oö. Raumordnungsgesetz – sowie die auf deren Grundlage erlassene Verordnungen betreffen, so hätte er dies so konkret formulieren müssen, dass Zweifelsfälle ausgeschlossen sind. Immerhin geht es um die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Verordnungen („örtliche Raumplanung“ iSd. Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG), insbesondere um deren zeitlichen Geltungsbereich und deren Regelungsinhalte. Auch erschiene es mit der Gemeindeautonomie nicht vereinbar, würde eine Übergangsbestimmung der Oö. Bauordnung die Geltung von Novellen von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen oder die Erlassung einer Neuplanungsgebietsverordnung für Übergangsfälle pauschal unmöglich machen. Dies würde auch eine Unsachlichkeit im Vergleich zu jenen Verfahren bewirken, die keine Bauordnungs-Novellen betreffen und in denen zwischenzeitlich erlassene Gemeindeverordnungen zweifelsohne zur Anwendung kämen.
5.3.4. Das Gericht verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2002, 2002/05/0062, vom Gegenteil ausging und ausführte, dass sich aus der Wortfolge „bisher geltende Rechtsvorschriften“ (in der Oö. BauO-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998) „nicht nur ergebe [ergebe], dass die Oö. Bauordnung selbst in der Fassung vor der Novelle“ anwendbar sei, „sondern dass auch andere Rechtsvorschriften, wie z.B. Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne in der [am Tag vor Inkrafttreten der Novelle] in Kraft stehenden Fassung anzuwenden [seien]“.
Diese Entscheidung ist aber – soweit ersichtlich – vereinzelt geblieben und setzte sich nicht mit der Vorjudikatur zu gleichlautenden Übergangsregelungen von anderen Novellen der Oö. Bauordnung auseinander.
5.3.5. In der Entscheidung vom 25.3.1997, 96/05/0244, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Übergangsbestimmung der Oö. BauO 1994 (LGBl. Nr. 66/1994). Verfahrensgegenständlich war ein Verfahren, das vor Inkrafttreten der Oö. BauO 1994 eingeleitet wurde (Antrag aus dem Jahr 1992), während der Flächenwidmungsplan erst zu einem späteren Zeitpunkt (im April 1995) kundgemacht wurde.
Auch die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 1 Oö. BauO 1994 legte fest, dass individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen waren. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dass „[i]m Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Bauordnung 1994 … das der Beschwerde zugrunde liegende Verwaltungsverfahren bereits anhängig [gewesen sei], weshalb dieses nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen [gewesen sei]. Demnach [sei] auf den gegenständlichen Beschwerdefall die Oö. Bauordnung 1976 … anzuwenden“. In der weiteren Begründung nahm der Verwaltungsgerichtshof dann aber auf den „im Zeitpunkt der Entscheidung … gültig[en] Flächenwidmungsplan“ und die dortige Widmung Bezug.
5.3.6. Auch in der Entscheidung vom 26.4.2000, 96/05/0051, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der genannten Übergangsbestimmung in derOö. BauO 1994. Verfahrensgegenständlich war ein Verfahren, das im März 1993 eingeleitet wurde. Hier führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Zufolge § 58 Abs. 1 der O.ö. BauO 1994 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (das war der 1. Jänner 1995) anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter zu führen; im Hinblick auf das aus März 1993 stammende Bauansuchen kommt daher die O.ö. Bau 1976 … zur Anwendung“. In der weiteren Begründung wendete der Verwaltungsgerichtshof dann das im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde bereits geltende Oö. Raumordnungsgesetz in der Fassung einer Novelle (LGBl Nr. 78/1996), die erst einige Zeit nach Einleitung des Verfahrens kundgemacht wurde (Kundmachung dieser Novelle im September 1996), an.
5.3.7. Nach Ansicht des Gerichts ging daher der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig davon aus, dass sich die Übergangsbestimmungen in den Novellen der Oö. Bauordnungen eben auf die Bauordnung selbst beziehen, während er den Regelungsbereich der Raumordnung von dieser Übergangsbestimmung als nicht umfasst ansah.
5.3.8. Eine Rechtsansicht, die die „bisher geltenden Rechtsvorschriften“ weiter versteht, würde die Frage nach sich ziehen, anhand welcher Kriterien eine Abgrenzung der davon umfassten Normen stattfinden soll. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es etwa nicht auf die im Jahr 1976 gegebenen Instanzenzüge ankommen kann, zumal diesen Instanzenzügen jedenfalls durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, derogiert wurde und der Gemeinderat seit dem Oö. Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2018, LGBl. Nr. 95/2017, nicht mehr zuständig ist, in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs über Berufungen – und damit auch über Devolutionsanträge (siehe § 73 Abs. 2 AVG) – zu entscheiden.
Aber selbst wenn man die „bisher geltenden Rechtsvorschriften“ grundsätzlich weit verstehen würde, könnte man bei einem so lange anhängigen Verfahren entgegenhalten, dass die Übergangsbestimmungen der Bauordnungen nur den Rang von einfachen Landesgesetzen haben, sodass ihnen durch später erlassene andere Landesgesetze derogiert wurde. Alle in Betracht kommenden Landesgesetze wurden seit dem Jahr 1976 umfassend neu erlassen und wiederholt novelliert, ohne auf die Übergangsbestimmungen der Bauordnungen Bezug zu nehmen. Auch dies würde dazu führen, dass die sonstigen Landesgesetze in der aktuell gültigen Fassung (bzw. unter Beachtung dortiger Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen) anzuwenden sind.
5.3.9. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass zwar die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens anhand der damals geltenden materiellen baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, aber andere Rechtsvorschriften, wie insbesondere das Raumordnungsrecht und der Flächenwidmungsplan, in der aktuell gültigen Fassung anzuwenden sind.
5.3.10. Auch die Oö. BauO 1875 knüpfte die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens an die Einhaltung der Flächenwidmung: So führte der Verwaltungsgerichtshof zur Oö. BauO 1875 mehrfach aus, dass ein Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen darf (siehe etwa VwGH 26.10.1955, 2262/54, VwSlg 3861 A/1955, mwN, wonach u.a. Bauplatzbewilligungs- und Baubewilligungsbescheide mit der übergeordneten Norm – etwa einem Flächenwidmungsplan – nicht in Widerspruch stehen dürften, wobei die im Flächenwidmungsplan erfolgte Herausnahme einer Liegenschaft aus dem für Bauzwecke bestimmten Gebiet bedeute, dass öffentliche Rücksichten gegen die Verwendung für Bauzwecke sprächen; siehe ferner VwGH 10.9.1974, 0491/74, zur Unzulässigkeit eines Zubaues auf einer Parzelle mit der Widmung „landwirtschaftliche Fläche“).
6. Die Erteilung einer Baubewilligung für das Gebäude im Grünland kommt aufgrund des Widerspruchs zur aktuell gültigen Flächenwidmung nicht in Betracht. Dieser Widerspruch hätte auch nicht durch eine Umplanung des Vorhabens beseitigt werden können.
7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist in Anbetracht der Frage zulässig, welche Rechtsvorschriften von den Übergangsbestimmungen der Oö. Bauordnungen, wonach anhängige Verfahren nach den „bisher geltenden Rechtsvorschriften“ weiterzuführen seien, umfasst sind (siehe § 69 Abs. 1 Oö. BauO 1976, LGBl Nr. 20/1976, und § 58 Abs. 1 Oö. BauO 1994, LGBl Nr. 33/1994). Konkret stellte sich in Bezug auf ein im Jahr 1976 anhängig gemachtes Verfahren die Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Flächenwidmungsplan auszurichten ist, oder ob die Flächenwidmung im Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Oö. BauO 1976 relevant ist (im gegenständlichen Fall lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück vor). Zur Frage, ob die „bisher geltenden Rechtsvorschriften“ auch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie das Raumordnungsrecht umfassen, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine als nicht einheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
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