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LVwG-552500/15/KLe/HK•LVwG O LVwG-552500/15/KLe/HK
LVwG-552500/15/KLe/HKTribunal administratif régional21 juin 2023
Abweisung; Wald; Verjüngung, natürliche; Feststellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerde des E Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L H, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.11.2022, GZ: BHWLForst-2021-612180/31-SK, betreffend Waldfeststellung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.11.2022, GZ: BHWLForst-2021-612180/31-SK (Spruch und Begründung) die Grundstücksnummer „x“ auf „x“ berichtigt wird.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 14.11.2022, GZ: BHWLForst-2021-612180/31-SK, festgestellt, dass es sich bei dem Grundstück Nr. x, KG x, Stadtgemeinde x, um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass die gegenständliche Fläche in der Kindheit des Beschwerdeführers eine Wiese und kein Wald gewesen sei. Die P AG habe in den Folgejahren das nunmehrige Grundstück des Beschwerdeführers für Versuchszwecke angekauft und zu einem späteren Zeitpunkt schnellwachsende Energieholzpflanzen gesetzt und für den Kurzumtrieb genutzt. Das Grundstück wäre im Jahr 2003 vom Beschwerdeführer gekauft worden. Zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes hätten sich dort noch teilweise die vom Voreigentümer eingepflanzten Energieholzpflanzen befunden, die er noch im selben Jahr beseitigte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer eine wiesen- bzw. parkähnliche Fläche geschaffen und das Grundstück zu anderen Zwecken als jene der Waldwirtschaft verwendet. Im Jahr 2018 sei vom Beschwerdeführer fachkundiges Forstpersonal eingesetzt worden, um teils wild gewachsene Sträucher zu entfernen. Sämtliche zu diesem Zeitpunkt vorhandene Baumbestände seien jedoch unberührt geblieben, insbesondere habe sich bei den im Jahr 2003 und 2018 entfernten Sträuchern um kein forstliches Gehölz gehandelt. Es seien weder Bäume noch Stöcke bei diesen Arbeiten entfernt worden. Dies bedeute, dass auch zwischen 2003 und 2018 das gegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt Wald im Sinne des § 5 Forstgesetzes geworden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass vor 2003 Weide- und Pappelarten als Energieholzpflanzen gesetzt worden wären. Es werde ausdrücklich bestritten, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Laubholzbestockung vorhanden gewesen sei. Die Parzelle sei ursprünglich mit Fichte bestockt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie nach einer Bestockung mit Fichten eine Laubbestockung eintreten könne. Bei lebensnaher Betrachtung sei auch davon auszugehen, dass ein Konzern wie die S AG eine Meldung bei der Behörde einbringe, sei es zur Schaffung eines Waldgrundstückes oder zur Bestockung des Grundstückes mit Energieholzpflanzen zum Zwecke des Kurzumtriebes. Lebensnah erscheine daher, dass die eingebrachte Meldung der belangten Behörde nicht mehr vorliege, zumal auch sonst hinsichtlich dem Grundstück Nr. x, KG x, der Behörde keine Unterlagen - insbesondere im Hinblick auf die Waldeigenschaft – vorliegen würden. Durch die Schlägerung im Jahr 2003 sei die unbestockte Grundfläche nicht mehr Wald im Sinne des Forstgesetzes gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss der Schlägerung das Grundstück auch nicht seiner natürlichen Entwicklung überlassen. Da das Grundstück des Beschwerdeführers 10 Jahre durchgehend unbestockt geblieben und nicht mehr zum Zwecke der Waldkultur verwendet worden sei, sei eine allfällige - ausdrücklich bestrittene - forstrechtliche Waldeigenschaft des Grundstückes des Beschwerdeführers durch den Ablauf von 10 Jahren, somit spätestens im Jahr 2013 in Wegfall geraten.
Mit Schreiben vom 21.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertretung und der forstfachliche Amtssachverständige teil.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG x, Stadtgemeinde x.
Im Kataster ist das verfahrensgegenständliche Grundstück als Wald ausgewiesen.
Das Grundstück liegt am linken T und gliedert sich in eine untere (ufernahe) und in eine obere, einige Meter höher gelegene (uferferne) Terrasse. Dazwischen liegt eine steile Böschung. Das Grundstück ist ca. 4.596 m² groß, annähernd rechteckig, langgezogen und ca. 140 m lang, sowie ca. 35 m breit.
Östlich und westlich grenzen die Waldgrundstücke Nr. x und x, je KG x, an.
Im Sommer des Jahres 2019 war das Grundstück nur mehr in der westlichen Hälfte dichter bestockt. Am äußersten Westrand des Grundstückes ist auf einer Fläche von rund 900 m² ein geschlossener Altholzrest aus Fichte, Hainbuche, Eiche, Rotbuche, Bergahorn und Esche mit einer Wuchshöhe von ca. 25 bis 30 Metern vorhanden. Dieser Bestand ist ca. 50 bis 80 Jahre alt.
Weiter östlich ist der Baumbestand ca. 15 bis 20 Jahre alt. Eine gleich alte Restbestockung findet sich auch noch am Ostrand des Grundstückes. Unmittelbar am T befindet sich eine Zeile älterer Kopfweiden.
Die Restbestockung auf der unteren Terrasse besteht zum Großteil aus Weiden und Bergulmen mit Beimischung von Erle bei einer aktuellen Wuchshöhe von ca. 8 bis 15 m. Die Kopfweiden am Ufer wurden teilweise auf den Stock gesetzt.
Auf der oberen Terrasse stocken im westlichen Bereich vor allem Bergahornbäume sowie einzelne Eschen bei einer Wuchshöhe von etwa 10 bis 12 m. Der zentrale Teil des Grundstückes ist eine im Wesentlichen unbestockte Wiesenfläche.
Am östlichen Rand des Grundstückes befindet sich im Bereich der unteren Terrasse eine Weidengruppe mit Bergulme. Auf der oberen Terrasse ist der Grundstücksrand nur vereinzelt und zwar mit Eschen bewachsen.
Im Jahr 2001 war das gesamte Grundstück noch vollständig mit einem dichten Baumbestand mit einem wesentlichen Anteil an Nadelholz wie Fichten bestockt.
Im Jahr 2006 war nach zuvor erfolgter flächiger Schlägerung (mit Ausnahme des Altholzrestes am westlichen Grundstücksrand und der Kopfweiden an der Uferlinie) eine Kahlfläche mit beginnender Naturverjüngung vorhanden. Die Kultur wuchs bis 2017 ungehindert wieder in die Höhe. Zwischen 2017 und 2019 wurde der Baumbestand im zentralen Bereich flächig auf rund 2.000 m² geschlägert, die Stöcke entfernt oder gefräst und eine Wiese angelegt.
Im westlichen Drittel des Grundstücks ist im Bereich der dortigen Böschung der ursprüngliche Baumbestand aus Weide, Bergulme und Birke sowie Hartriegel, Heckenkirsche, Schneeball, Hasel, Faulbaum und Holunder in der Strauchschicht zu finden. Dort wurde keine Wiese angelegt, sondern stellt sich der Boden noch als typischer Waldboden mit Streuauflage, Kraut- und Verjüngungsschicht dar.
Aus der vorhandenen Restbestockung kann in Verbindung mit dem Luftbild aus 2017 abgeleitet werden, dass es sich relativ einheitlich um Laubbäume der Arten Weide, Bergahorn, Esche, Bergulme und Birke gehandelt hat. Hinweise auf nicht forstliche Gehölze fehlen sowohl in der heute vorhandenen Restbestockung als auch bei fachlicher Begutachtung der Serie an verfügbaren Luftbildern (DORIS-Orthofotos).
Eine Rodungsbewilligung liegt nicht vor.
Nach Angaben des Beschwerdeführers wären Fichten als Energieholz vom vorherigen Eigentümer gepflanzt und diese Betriebsform der Behörde gemeldet worden.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise auf eine Meldung an die zuständige Forstbehörde ergeben. Darüber hinaus stellen Fichten keine für den Kurzumtrieb geeignete Baumart dar.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das Gutachten des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Diesem Gutachten wurde im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen das Gutachten umfassend und nachvollziehbar erörtert.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dem durchgeführten Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen, den im Akt befindlichen Lichtbildern (und DORIS-Orthofotos) und den Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar.
Von einem neuerlichen Ortsaugenschein konnte aufgrund den durchgeführten detaillierten Erhebungen des Amtssachverständigen abgesehen werden.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
§ 1a Forstgesetz 1975
(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.
(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
§ 4 Forstgesetz 1975
(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.
(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Bewuchshöhe festlegen.
(2) Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung (§ 18 Abs. 2) durchgeführt wurde, gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8 als Wald.
(3) Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden; im Falle von Aufforstungen in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze, gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8.
§ 5 Forstgesetz 1975
(1) Bestehen Zweifel, ob
a)eine Grundfläche Wald ist oder
b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
(3) Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.
Die Fiktion des § 1a Abs. 4 lit. a Forstgesetz kommt - abgesehen von der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - nur für forstlich nicht genutzte Grundflächen zum Tragen. Eine forstliche Nutzung liegt aber nicht nur im Falle (aktiver) forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen (zu denen etwa Fällungen zu zählen sind) vor, sondern auch dann vor, wenn eine Waldfläche der natürlichen Verjüngung überlassen wird (vgl. die Gesetzesmaterialien RV 970 BlgNR, XXI. GP, S. 29, und z.B. VwGH vom 16.12.1996, Zl. 96/10/0139). Bereits der Umstand, dass auf den in Rede stehenden Flächen Naturverjüngung Platz gegriffen hat, steht daher einer Anwendung des § 1a Abs. 4 lit. a Forstgesetz 1975 entgegen (VwGH 02.10.2007, 2006/10/0175).
Da im gegenständlichen Fall die Waldfläche der natürlichen Verjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag Platz gegriffen hat, ist die Anwendung des § 1a Abs. 4 lit. a Forstgesetz 1975 ausgeschlossen.
Im Jahr 2001 war das gesamte Grundstück noch vollständig mit einem dichten Baumbestand bestockt. Im Jahr 2006 war nach zuvor erfolgter flächiger Schlägerung (mit Ausnahme des Altholzrestes am westlichen Grundstücksrand und der Kopfweiden an der Uferlinie) eine Kahlfläche mit beginnender Naturverjüngung vorhanden. Die Kultur wuchs bis 2017 ungehindert wieder in die Höhe. Zwischen 2011 und 2017 erfolgten weder eine Rodung noch eine andere als forstliche Bewirtschaftung. Das Überlassen der natürlichen Entwicklung stellt eine forstliche Verwendung dar.
Zwischen 2017 und 2019 wurde der Baumbestand im zentralen Bereich flächig auf rund 2.000 m² geschlägert, die Stöcke entfernt oder gefräst und eine Wiese angelegt.
Bis zum Jahr 2017 wurde die Fläche der natürlichen Verjüngung überlassen. Daran ändert auch die flächige Schlägerung im Jahr 2006 nichts, da dieser Bereich zuvor vollständig mit einem dichten Baumbestand bestockt war.
Die Bestockung erreichte bis zum Jahr 2017 mehr als 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m. Eine Rodungsbewilligung wurde nicht erteilt. In den letzten zehn Jahren lag daher die Waldeigenschaft dieser Fläche vor.
Die Behörde hat daher zu Recht diese Grundfläche als Wald festgestellt.
Bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücksnummer handelt es sich um einen Schreibfehler, der der Berichtigung zugänglich und daher zu berichtigen war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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