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LVwG-590036/4/Kue/GSc•LVwG O LVwG-590036/4/Kue/GSc
LVwG-590036/4/Kue/GScTribunal administratif régional8 mai 2023
Aufhebung; Zwangsstrafe; Haft; Geldstrafe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerde von M K, vertreten durch Erwachsenenvertreterin und Rechtsanwältin Dr. J S, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. November 2022, GZ: BHUUWA-2021-10862/31-WOE, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (in Folge: belangte Behörde) vom 7. November 2022, GZ: BHUUWA-2021-10862/31-WOE, wurden über M K (in Folge: Beschwerdeführerin – kurz: Bf) gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) Zwangsstrafen verhängt. Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt:
„Sehr geehrte/r M K!
Mit Bescheid vom 10.12.2021, Zahl BHUUWA-2021-10862/8-WOE, haben wir Sie aufgefordert, folgende bescheidmäßige Verpflichtung zu erfüllen:
Durchführung einer Überprüfung durch den Rauchfangkehrer
Da Sie diese Verpflichtung bisher nicht erfüllt haben, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über Sie verhängt:
Geldstrafe von Euro
300,00
Haft von
100 Stunden
Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf ihrer mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Dezember 2021 aufgetragenen Verpflichtung zur Durchführung einer Überprüfung durch einen Rauchfangkehrer trotz Fristablaufs und mehrerer Aufforderungen bisher nicht nachgekommen sei.
I.2.Gegen diesen Bescheid erhob die Erwachsenenvertreterin und zugleich rechtsfreundliche Vertreterin der Bf (in Folge kurz auch: EV) mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass es keine Möglichkeit gebe, den Rauchfangkehrer für die Überprüfung ins Haus zu lassen (weder die EV noch die einzige Tochter, zu der noch eine Beziehung besteht, hätten einen Schlüssel). Die Bf sei psychisch nicht fähig, das Unerlaubte ihres Tuns einzusehen, weshalb sie gemäß § 3 VStG nicht zurechnungsfähig sei und Zwangsstrafen keine Wirkung hätten. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde, die vom Umstand der Erwachsenenvertretung wisse, den Grundsatz zur Anwendung des gelindesten Mittels (§ 2 VVG) verletzt. Das einzig zielführende Mittel stelle eine Ersatzvornahme dar, die notfalls zwangsmäßig durchzuführen sei.
Es wurde – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
I.3.Mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde mitsamt zugehörigem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.
I.4.Infolge eines Verspätungsvorhalts belegte die rechtsfreundliche Vertreterin der Bf mit Schreiben vom 25. April 2023 unter Vorlage eines ERV-Übermittlungsprotokolls die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde, den vorgelegten Verfahrensakt sowie in den hg. Akt zu LVwG-552303 (Bestätigung des Titelbescheids unter Verlängerung der Leistungsfrist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
II.2.Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
II.2.1. Titelbescheid:
Der Spruch des rechtskräftigen Bescheids der belangten Behörde vom 10. Dezember 2021, GZ: BHUUWA-2021-10862/16-WOE, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. März 2022, GZ: LVwG-552303/2/Kü/MG (in Folge: Titelbescheid), lautet wie folgt:
„Aufgrund der Mitteilung der Marktgemeinde Walding vom 1.12.2020 wird gemäß § 28 (5) Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 angeordnet, dass bis 30. Mai 2022 (Anm.: Fristverlängerung durch das Erkenntnis des erkennenden Gerichts) eine Überprüfung durch den Rauchfangkehrer durchzuführen ist.“
Weder im Spruch noch in der Begründung des Titelbescheids wird von der belangten Behörde angeführt, wo sich die zu überprüfenden Anlagen befinden. Der Titelbescheid war an den Wohnsitz der Bf mit der Anschrift X, X, adressiert.
Nach der Rechtsmittelbelehrung des Titelbescheids finden sich unter der Überschrift „Hinweis“ folgende Ausführungen:
„Ein Nachweis über die erfolge Überprüfung ist der Bezirkshauptmannschaft bis zum 10.1.2022 vorzulegen.
Sie müssen mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Oö. LuftREnTG rechnen“
[Rechtsschreibfehler übernommen]
II.2.2. Androhung der Zwangsstrafen:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Juni 2022 wurden der Bf, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist (ab Zustellung des Schreibens) für die Umsetzung der mit dem Titelbescheid aufgetragenen Verpflichtung, für den Fall der Nichterfüllung Zwangsstrafen wie folgt angedroht:
„Wenn Sie diese Nachfrist nicht beachten, werden wir die Erfüllung der Verpflichtung mit folgenden Zwangsstrafen erzwingen:
Geldstrafe von Euro
300,00
Haft von
100 Stunden
Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
Die Bf ist der im rechtskräftigen Titelbescheid auferlegten Verpflichtung bisher nicht nachgekommen.
II.2.3. Erwachsenenvertretung:
Der belangten Behörde ist der Umstand der (einstweiligen) Erwachsenenvertretung seit spätestens 14. Februar 2022 bekannt. Die Androhung der Zwangsstrafen vom 3. Juni 2022 wurde der EV zugestellt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 14. Februar 2022, GZ: 19 P 109/20p-95, wurde die bisherige einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterin ihres Amtes enthoben und Dr. J S, X, X, (EV) zur neuen einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin mit näher genanntem Wirkungsbereich bestellt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 29. April 2022, GZ: 19 P 109/20p-118, wurde Dr. J S, X, X, (EV) für die Bf zum einen gemäß § 271 ABGB zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin und zum anderen mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 120 AußStrG zur einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt. Der Wirkungsbereich beider Erwachsenenvertretungen umfasst folgende Angelegenheiten:
-Verwaltung des Einkommens
-Verwaltung des Vermögens und Schuldenregulierung
-Vertretung vor Gerichten
-Vertretung in Verwaltungsverfahren sowie in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
-Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.
Im vorgenannten Beschluss wurde die diagnostizierte wahnhafte Störung der Bf auf Grundlage eines Gutachtens wie folgt festgestellt:
„Die Betroffene weist seit drei bis vier Jahre eine wahnhafte Störung auf. Aufgrund dieser wahnhaften Störung ist sie nicht für logische Argumente zugänglich und von der Richtigkeit ihrer persönlichen, für andere nicht nachvollziehbaren Argumente überzeugt. Aufgrund der Erkrankung weist die Betroffene inhaltliche Denkstörungen in Verbindung mit der Überzeugung der Richtigkeit derartiger Gedanken und einer damit verbundenen Unkorrigierbarkeit dieser Gedanken auf. Der gestörte und eingeschränkte Realitätsbezug führt dazu, dass wahnhafte paranoide Ideen zu Argumenten ihrer Behauptungen und Ablehnungen werden. Auf logische Argumente kann sie nicht eingehen und versucht, diese nicht sachlich zu erwidern. Sie ist von der Richtigkeit ihrer persönlichen, für andere nicht nachvollziehbaren, Argumente überzeugt und von dieser Überzeugung nicht abzubringen, ohne darauf zu achten, ob dadurch für sie oder eine andere Person ein Schaden entsteht. Diese wahnhafte Störung beschränkt ihre Wirkung nicht auf einen kleinen Bereich im Alltagsleben, sondern beinhaltet weite Bereiche des Alltagslebens und auch des Berufslebens. Die Betroffene hat aufgrund ihrer Erkrankung unrealistische Annahmen über Prozessrisiken, weil ihr Realitätsbezug und ihr Kritikfähigkeit eingeschränkt ist (SV GA ON 84 und Gutachtenserörterung ON 114). Derzeit bestehende Probleme im Alltagsleben, wie Schulden, ihre finanzielle Situation oder Anträge an Behörden sowie Aufträge von Behörden, werden nicht zur Kenntnis genommen, bagatellisiert oder negiert. Ansonsten macht die Betroffene einen gesunden und gepflegten Eindruck und zeigt sich verbal gut kontaktfähig, jedoch mäßig kooperativ und nicht kritikfähig. Ein Umgang mit Alltagsgeld in Höhe ihrer monatlichen Pension ist ihr möglich. Aufgrund ihrer Denkstörung und Realitätsverkennung ist sie nicht ausreichend in der Lage, die Aufgaben, welche sich im Zusammenhang mit den Firmenbeteiligungen ergeben, wahrzunehmen. In diesem Bereich ist eine Geschäftsfähigkeit nicht gegeben.“
Die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin wurde wie folgt begründet:
„Aufgrund der diagnostizierten wahnhaften Störung ist M K nicht in der Lage, bestimmte Angelegenheit ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, sodass eine gerichtliche Erwachsenenvertretung gem § 272 ABGB in den im Spruch genannten Angelegenheiten erforderlich ist. Zwar führte der Sachverständige aus, dass die Betroffene über ihr Einkommen selbst ohne Gefahr eines Nachteils verfügen könne, allerdings führte er gleichzeitig aus, dass eine Erwachsenenvertretung auch gegenüber privaten Vertragspartnern notwendig sei. Eine sinnvolle Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern ist aber nur möglich, wenn die Erwachsenenvertreterin auch über das Einkommen verfügungsberechtigt ist. Die Notwendigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall beispielhaft für die Beauftragung und Bezahlung eines Rauchfangkehrers für die Liegenschaft der Betroffenen. Es ist nicht zu erwarten, dass dies die Betroffene selbst schafft, weil sie vermeint diesen nicht bezahlen zu können, obwohl ihr ein Konto zur freien Verfügung steht. Es war daher auch die Einkommensverwaltung in die Erwachsenenvertretung zu inkludieren. […]“
II.3.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln und wurde von der Bf auch nicht bestritten.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) idgF lauten wie folgt (auszugsweise):
„b) Zwangsstrafen
§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4) […]“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
III.2.Rechtliche Beurteilung:
III.2.1. Eingangs wird festgehalten, dass ein rechtskräftiger Titelbescheid vorliegt, der der Bf gegenüber rechtswirksam ist, und dass die Bf der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung trotz Fristablaufs bisher nicht nachgekommen ist. Auf Grundlage dieses unbestrittenen Sachverhalts wendet die EV der Bf die Unzulässigkeit der Vollstreckung mittels Zwangsstrafe ein, zumal diese kein zum Ziel führendes Mittel darstelle.
III.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt der Sinn einer Zwangsstrafe iSd VVG darin, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen (vgl. VwGH 09.05.1990, 89/03/0269; zuletzt VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255) bzw. – durch die „Empfindlichkeit“ der Zwangsstrafe bspw. im Vermögen der betroffenen Person – einen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen und also zu dem unvertretbaren Verhalten zu geben (vgl. VwGH 27.01.2015, 2012/11/0180, mwN). Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs. 1 VVG setzt somit jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll (vgl. VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025).
In einer Rechtssache, in der eine Person mit Erwachsenenvertretung (damals: Sachwalterschaft) der unvertretbaren Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachgekommen war und mit Zwangsstrafen nach § 5 Abs. 1 VVG dazu verleitet werden sollte, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Im Beschwerdefall war der belangten Behörde die Besachwalterung der Beschwerdeführerin für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 15. Dezember 2005), bekannt. Der oben erwähnten Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid waren Kopien der Schreiben des Sachwalters an die Beschwerdeführerin sowie die im Berufungsschriftsatz erwähnten Reaktionen der Beschwerdeführerin in Kopie beigeschlossen. Angesichts dieser Aktenlage konnte die belangte Behörde nicht vertretbar davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann.
Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertritt, der Sachwalter hätte als Vertreter der Beschwerdeführerin "aktiv werden müssen und z.B. am Aufenthaltsort der Berufungswerberin Nachschau nach dem Führerschein halten müssen", übersieht sie, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafe - ungeachtet der Zustellung des Bescheides an den Sachwalter - auf eine Willensbeugung der Beschwerdeführerin und nicht auf ein Tätigwerden des Sachwalters gerichtet war.“
(vgl. VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025)
III.2.3. Auch im vorliegenden Fall war der belangten Behörde die umfangreiche Erwachsenenschutzvertretung der Bf für die Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie für die Vertretung vor Gerichten, in Verwaltungsverfahren, in verwaltungsgerichtlichen Verfahren und bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bekannt; sowohl die Androhung der Zwangsstrafen als auch der angefochtene Bescheid wurden der EV zugestellt. In Kenntnis der Erwachsenenvertretung konnte die belangte Behörde nicht vertretbar davon ausgehen, dass die Bf fähig sei, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Die Beschreibung der wahnhaften Störung der Bf im, mit der Beschwerde vorgelegten Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 29. April 2022 bekräftigt die Annahme, dass die Bf mit der Verhängung einer Zwangsstrafe nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bewegt werden kann, weshalb der angefochtene Bescheid – angesichts der oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur – schon aus diesem Grund aufzuheben war.
Der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist zudem eindeutig zu entnehmen, dass die Vollstreckungsmaßnahme auf eine Willensbeugung der Bf gerichtet ist, nicht hingegen auf ein Tätigwerden der EV; diese könnte dem Rauchfangkehrer mangels Schlüssel ohnehin keinen Zutritt zum Haus gewähren.
An dieser Stelle bleibt angesichts der Ausführungen in der Beschwerde zu § 3 VStG anzumerken, dass Zwangsstrafen (als Beugemittel zur Erzwingung einer Leistung) keine Strafen für Übertretungen sind, weshalb das VStG auf diese Beugemaßnahmen (mit Ausnahme des § 36 im Falle einer Festnahme) nicht anwendbar ist (vgl. etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022).
III.2.4. Abgesehen davon ist weiters auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VVG eine unvertretbare Verpflichtung dadurch vollstreckt wird, dass der Verpflichtete (entweder) „durch Geldstrafen oder durch Haft“ zur Erfüllung der Pflicht angehalten wird. Aus diesem Wortlaut und aus einer systematischen Interpretation ergibt sich, dass als Zwangsstrafe immer nur eine Zwangsstrafe verhängt werden darf, die jeweils dem Gebot des § 2 Abs. 1 VVG entsprechen muss. Die kumulative Verhängung von Geldstrafe und Haft ist daher unzulässig (vgl. VwGH 24.11.1998, 97/05/0207, mit näheren Ausführungen zur systematischen Auslegung).
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden im Spruch des angefochtenen Bescheids (entsprechend der Androhung) sowohl eine Geldstrafe von 300 Euro als auch eine Haft von 100 Stunden verhängt. Der Wortlaut des Bescheidspruchs lässt hinsichtlich der kumulativen Verhängung auch keine Zweifel aufkommen, weshalb der angefochtene Bescheid der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VVG zuwiderläuft und auch aus diesem Grund aufzuheben ist.
III.2.5. Da der angefochtene Bescheid bereits aus diesen Gründen aufzuheben war, erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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