LVwG O LVwG-153212/69/JS

LVwG-153212/69/JSTribunal administratif régional26 avr. 2023

Regest

Abweisung; Doppelwohnhaus; Hühnerstall; Immissionsschutz, umgekehrt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-153212/69/JS

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.153212.69.JS

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde des H G, vertreten durch x, vom 27.7.2021 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 29.6.2021, GZ: BauR-267-01-123-2020, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.6.2021 gab das Magistrat der Stadt Wels (in der Folge: belangte Behörde) dem am 30.9.2020 eingelangten Bauansuchen der Bauwerberin x Folge und erteilte die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Doppelwohnhauses mit Carports inkl. Hauskanal“ auf den Baugrundstücken Nr. x5 und Nr. x6, beide Grundbuch x L.

1.2. Dagegen richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27.7.2021, in welcher sich der Beschwerdeführer (zusammengefasst auf das Entscheidungswesentliche) gegen eine heranrückende Bebauung auf den Baugrundstücken im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) aussprach. Sein auf den Nachbargrundstücken Nr. x2, x3 und x4, alle Grundbuch x L, situierter landwirtschaftlicher Betrieb würde die Baugrundstücke durch Immissionen massiv belasten. Durch die wesentliche Überschreitung des ortsüblich zumutbaren Maßes an Lärm- und Geruchsimmissionen komme es zu einer unzumutbaren Belästigung und einhergehenden Gesundheitsgefährdung bei der zu genehmigenden Wohnbebauung. Im weiteren Beschwerdeverfahren wandte sich der Beschwerdeführer noch gegen die Rechtmäßigkeit der Flächenwidmung der Baugrundstücke durch den Flächenwidmungsplan 2015/5 als gemischtes Baugebiet.

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

2.1. Die Bauwerberin beabsichtigt den Neubau eines Doppelwohnhauses auf den beiden bislang unbebauten Baugrundstücken. Der Beschwerdeführer betreibt rund 30 Meter östlich davon eine Landwirtschaft auf den in seinem grundbücherlichen Eigentum stehenden drei Nachbargrundstücken:

2.1.1. Das Hühnerstallgebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. x2(„Hühnerstall West“) wurde im Jahr 1972 in Form von zwei Stallbereichen mit einer Fläche von je rund 60 m² für Legehennen baurechtlich bewilligt. Im Falle der Verwendung eines Volierensystems (mit zwei Ebenen) ist als normale zeitgemäße Hühnerhaltung ein tierschutzrechtlich zulässiger Besatz von bis zu 1.280 Legehennen im gesamten Hühnerstall möglich.

2.1.2. Das Hühnerstallgebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. x4 („Hühnerstall Nord“) wurde im Jahr 1981 als Legehennenstall baurechtlich genehmigt und im Jahr 1984 in Form von drei Stallbereichen mit einer Fläche von je rund 185 m² kollaudiert. Im Falle der Verwendung eines Volierensystems (mit vier Ebenen) ist als normale zeitgemäße Hühnerhaltung ein tierschutzrechtlich zulässiger Besatz von bis zu 9.000 Legehennen im gesamten Hühnerstall möglich. Er ist derzeit noch nicht in Verwendung.

2.1.3. Für den Legehennenbetrieb des Beschwerdeführers ist weder ein Auslauf der Legehennen ins Freie noch das Halten von Hähnen agrarfachlich notwendig.

2.1.4. Weder dem umzäunten Freigehege noch dem im Jahr 1943 errichteten Mistlager (Düngerstätte) auf den Nachbargrundstücken liegt eine aufrechte Baubewilligung oder eine Bauanzeige (oder eine sonstige Bewilligung) zu Grunde.

2.1.5. Im südwestlichen Teil des historischen Hofgebäudes auf dem Grundstück Nr. .212 befindet sich der Schweinestall in Form von zwei Stallbereichen mit einer Fläche von rund 7,5 m² bzw. 18 m², in welchen ein Besatz von gesamt 21 Mastschweinen tierschutzrechtlich zulässig ist. Er ist derzeit ebenfalls nicht in Verwendung.

2.2. Aus schalltechnischer Sicht sind für die Beurteilung der – vom Hühnerstall West, Hühnerstall Nord und dem Schweinestall verursachten – Schallimmissionen ausschließlich die Geräusche der Stalllüftungen der beiden Hühnerställe, primär jene der Stalllüftung des Hühnerstalles West, relevant. Die durch die Tiere in den drei Stallgebäuden selbst verursachten (bzw. potenziell verursachten) Geräusche haben hingegen keinen Einfluss auf die Immissionssituation. Die Immissionen der Stalllüftungen bewirken an der nächstgelegenen Grenze der Baugrundstücke einen über den gesamten Tag nahezu unveränderten Basispegelwert L (A, 95) von kleiner 40 dB (Höhe einzelner Schallspitzen: rund 30 dB). Diese prognostizierten Schallimmissionen unterschreiten zu jeder Zeit sowohl das Spitzenpegelkriterium der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Tag: 85 dB; Abend: 80 dB; Nacht: 75 dB) deutlich als auch den Richtwert für den Widmungsbasispegel L (A, 95, FW) für – wie hier – Dauergeräusche im gemischtes Baugebiet (Tag: 50 dB; Abend: 45 dB; Nacht: 40 dB).

2.3. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht ist der Immissionsbeitrag aus der Hühnerhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers maßgeblich, hingegen nimmt der Beitrag aus der potenziellen Schweinehaltung ein völlig untergeordnetes Ausmaß ein. Das prognostizierte Geruchsaufkommen an der nächstgelegenen Grenze der Baugrundstücke erreicht unter Berücksichtigung der topografischen und meteorologischen Gegebenheiten sowie der Bebauung Geruchshäufigkeiten von bis zu 15,3 % der maximalen (ungewichteten) Geruchsstunden.

2.4. Die Geruchsimmissionen aus den Stallgebäuden des Beschwerdeführers stellen aus humanmedizinischer Sicht zwar eine - sowohl hinsichtlich der hedonischen Wirkung als auch hinsichtlich der Häufigkeit - erhebliche Belästigung für die geplante Wohnbebauung auf den Baugrundstücken, jedoch keine Gesundheitsgefährdung dar.

2.5. Eine Minderung der Geruchsimmissionen an der Grundgrenze der Baugrundstücke ist ohne eine Änderung der Emissionssituation auf den Nachbargrundstücken technisch nicht möglich.

2.6. Die unbebauten Baugrundstücke sind seit dem Flächenwidmungsplan Nr. 1/1984 als Teil eines größeren Baulandgebietes als gemischtes Baugebiet gewidmet. Die Nachbargrundstücke befinden sich im Grünland.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch die amtswegige Beischaffung von Urkunden, nämlich Auszüge aus dem Grundbuch und DORIS (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) betreffend die Grundstücke der Parteien. Weiters wurde in die ergänzend beigeschaffen historischen Bauakte betreffend die Nachbargrundstücke sowie (auch historischen) Verordnungsakte betreffend die Widmung der Baugrundstücke Einsicht genommen. Ebenso wurde in die vom Beschwerdeführer vorgelegten historischen Baupläne bzw. in die vorgelegte ergänzende lufttechnische Stellungnahme vom 18.2.2022 des Privatgutachters Einsicht genommen. Dem Beschwerdeverfahren wurden weiters Amtssachverständige aus den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik, Humanmedizin sowie Agrartechnik beigezogen. Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden in mehreren Verhandlungsterminen die Urkunden sowie die jeweiligen Gutachtensergebnisse der Amtssachverständigen sachlich und rechtlich mit den Parteien ausführlich erörtert.

3.2. Zu den Feststellungen im Einzelnen:

3.2.1. Die Feststellungen zum Bauprojekt (Punkt 2.1.) gründen auf den Einreichunterlagen der Bauwerberin, jene zur Lage sowie zu den Eigentumsverhältnissen der Nachbargrundstücke auf den unbedenklichen Auszügen aus dem Grundbuch und DORIS-Kataster. Es war zwischen den Parteien unstrittig und konnte sich auch der agrarfachliche Amtssachverständige anlässlich seines Lokalaugenscheins davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer auf den Nachbargrundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Auch die im Verfahren der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen der Privatgutachter, nämlich lufttechnisches Projekt „Landwirtschaft G“ vom 30.3.2021 bzw. schalltechnischer Messbericht „Geflügelhof G, W“ vom 8.9.2020 des Beschwerdeführers und die eingesehenen historischen Bauakte der belangten Behörde betreffend die baubehördlichen Bewilligungen der beiden Ställe (vgl. dazu Punkt 2.1.1. und 2.1.2.) sprechen für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb auf den Nachbargrundstücken.

3.2.2. Die Feststellungen zum Hühnerstall West (Punkt 2.1.1.) gründen auf dem eingesehenen historischen Bauakt der belangten Behörde zu GZ: MA 11-BauR-1212-1972 und den damit korrespondierenden persönlichen Eindrücken des agrartechnischen Amtssachverständigen (ON 42ad, Seite 3). Den ergänzenden, aufgrund seiner Fachkunde überzeugenden und auch schlüssigen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (ON 42ad, Seite 4) zum tierschutzrechtlich zulässigen Tierbesatz von bis zu 1.280 Legehennen bei einer üblichen Volierenhaltung auf zwei Ebenen in diesem Stall traten die Parteien auch nicht mehr entgegen.

3.2.3. Die Feststellungen zum Hühnerstall Nord (Punkt 2.1.2.) gründen auf den eingesehenen historischen Bauakten der belangten Behörde zu GZ: MA 11-BauR-1009-1981 (betreffend die Stallerrichtung) und GZ: BauR-267-02-170-2018 (betreffend die Stallsanierung). Den auch zu diesem Punkt überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (ON 42ad, Seite 4) zum tierschutzrechtlich zulässigen Tierbesatz von bis zu 9.000 Legehennen bei einer üblichen Volierenhaltung auf vier Ebenen in diesem Stall traten die Parteien ebenso nicht mehr entgegen.

3.2.4. Die Feststellungen zur Legehennenhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers (Punkt 2.1.3.) gründen ebenso auf den überzeugenden fachlichen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (ON 42ad, Seite 3), denen die Parteien ebenfalls nicht entgegen traten.

3.2.5. Über hg. Aufträge wurden von der belangten Behörde die historischen Bauakte betreffend die Nachbargrundstücke vorgelegt und deren Vollständigkeit im Bauarchiv nochmals kontrolliert (Punkt 2.1.4.):

3.2.5.1. Zum umzäunten Freigehege führte der Beschwerdeführer selbst aus (ON 27), dass für den verwendeten beweglichen Weidezaun weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliege.

3.2.5.2. Zum Mistlager (Düngerstätte) wurde vom Beschwerdeführer ergänzend ein im Jahr 1943 baurechtlich genehmigter Einreichplan über u. a. die Herstellung einer Düngerstätte in Form eines Zwei-Kammern-Systems (9,50 m x 3,80 m) mit einer darunter liegenden Jauchegrube vorgelegt. Dem genehmigten Einreichplan betreffend ein Wirtschaftsgebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. x2 (GZ: MA 11-BauR-1077-1969) ist dabei - als Bestand - jedoch zu entnehmen, dass die Düngerstätte nicht in der bewilligten Form ausgeführt wurde: So wurde die Düngerstätte tatsächlich nur in Form einer breiteren Kammer (7,50 m x 5,80 m) ausgeführt. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die im Jahr 1943 errichtete Düngerstätte (Miststätte) seines Wissens nach nie verändert worden sei (ON21ad, Seite 5; ON 42ad, Seite 2). Es ist daher beweiswürdigend davon auszugehen, dass der im Jahr 1943 - tatsächlich in Form einer breiteren Kammer (7,50 m x 5,80 m) errichteten - Düngerstätte von Anfang an kein baurechtlicher Konsens zugrunde lag. An diesem Ergebnis ändert auch nicht, dass der Einreichplan aus dem Jahr 1943 – aus planlich nicht mehr nachvollziehbaren Gründen – im Jahr 1994 erneut Gegenstand einer baurechtlichen Genehmigung war. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, dass das Mistlager keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe.

3.2.5.3. Nachweise, dass das Freigehege oder das Mistlager auf einer allfälligen sonstigen Bewilligung basieren, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 nicht beigebracht. Es wurde dazu vom Beschwerdeführer auch nichts vorgebracht.

3.2.6. Die Feststellungen zum Schweinestall im historischen Hofgebäude (Punkt 2.1.5.) gründen einerseits auf den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (ON 21ad, Seite 5 und ON 42ad, Seite 2), wonach sich der ehemalige Rinderstall und (seit den 1950er-Jahren) der Schweinestall in dem jahrhundertealten Hofgebäude befinden würden. Andererseits konnte der Schweinestall durch den agrarfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen seines Lokalaugenscheins (Gutachten ON 34, Seite 5; ON 42ad, Seite 3) besichtigt werden. Nach dem lufttechnischen Projekt (Seite 8) des Privatsachverständigen des Beschwerdeführers vom 30.3.2021 ist der Schweinestall derzeit ohne Tierbesatz.

3.2.7. Die Feststellungen zu den Schallimmissionen und – im Sinne einer worst case-Betrachtung - zur potenziellen Immissionssituation im Falle eines (im Sinn des agrarfachlichen Gutachtens) vollständigen Tierbesatzes im Hühnerstall West, Hühnerstall Nord und Schweinestall (Punkt 2.2.) gründen auf den nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen. So konnte der schalltechnische Amtssachverständige insbesondere überzeugend darlegen, dass nicht den Tiergeräuschen aus den drei Ställen, sondern primär der Stalllüftung des Hühnerstalles West als Dauergeräusch der maßgebliche Einfluss auf die Immissionssituation zukommt (ON 49; ON 68ad, Seite 1 f). Die Parteien traten den gutachterlichen Ausführungen insoweit nicht entgegen.

Anzumerken ist, dass der vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegte schalltechnische Messbericht „Geflügelhof G, W“ vom 8.9.2020 eine Schall-Ist-Situation auch unter Berücksichtigung des Freigeheges für Hühner (samt Hahn auf dem Mistlager) und Gänse zum Gegenstand hat. Darauf kommt es aber aus rechtlichen Überlegungen nicht an (vgl. dazu Punkt 4.7.5.).

3.2.8. Die Feststellungen zu den Geruchsimmissionen und gleichfalls (im Sinne einer worst case-Betrachtung) zur potenziellen Immissionssituation im Falle eines (im Sinn des agrarfachlichen Gutachtens) vollständigen Tierbesatzes im Hühnerstall West, Hühnerstall Nord und Schweinestall (Punkt 2.3.) gründen auf den ebenso nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, der sich durch einen Lokalaugenschein vor Ort auch einen persönlichen Eindruck von der Lage der Emissionsquellen und der Umgebung machen konnte (ON 51; ON 68ad, Seite 3). Die Parteien traten den gutachterlichen Ausführungen insoweit ebenfalls nicht entgegen.

Anzumerken ist zu diesem Punkt, dass das vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegte lufttechnische Projekt „Landwirtschaft G“ vom 30.3.2021 das Mistlager mitberücksichtigt. Darauf kommt es aber aus rechtlichen Überlegungen ebenfalls nicht an (vgl. dazu wiederum Punkt 4.7.5.).

3.2.9. Die Feststellungen zu den Auswirkungen (Punkt 2.4.) der – von den beiden technischen Amtssachverständigen prognostizierten (Punkte 2.2. und 2.3.) – Immissionen auf den menschlichen Organismus basieren auf dem aufgrund seiner Fachkunde überzeugenden Gutachten des humanmedizinischen Amtssachverständigen (ON 55; ON 68ad, Seite 5). So legte der humanmedizinische Amtssachverständige unter Bezugnahme auf den Widmungsbasispegel L (A, 95, FW) der ÖNORM S 5021 im gemischten Baugebiet (Tag: 50 dB; Abend: 45 dB; Nacht: 40 dB) für die hier prägenden Dauergeräusche der Lüftungsanlagen der Hühnerställe schlüssig dar, dass durch die Einhaltung des Widmungsbasispegels an der nächstgelegenen Grundstücksgrenze zu jeder Zeit von keiner erheblichen Lärmbelästigung auf den Baugrundstücken im medizinischen Sinn auszugehen ist.

Zu den Geruchsimmissionen konnte der humanmedizinische Amtssachverständige hingegen schlüssig darlegen, dass - im Hinblick auf die Überschreitung des nach der (fachlich auch in Österreich etablierten deutschen) Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) festgelegten Immissionsgrenzwertes für relative Geruchshäufigkeiten von 10 % der Jahresstunden in einem Wohngebiet - die Geruchsimmissionen an der nächstgelegenen Grenze der Baugrundstücke als erheblich belästigend im medizinischen Sinn zu beurteilen sind. Gleichsam konnte der humanmedizinische Amtssachverständige aber auch nachvollziehbar darlegen, dass die gegenständlichen Stallgerüche in – wie hier – dörflicheren Strukturen nicht die Qualität von etwa ekelerregenden Gerüchen, die somatische Reaktionen wie Erbrechen nach sich ziehen, haben, weshalb aus medizinischer Sicht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - von keinen gesundheitsgefährdenden Geruchsimmissionen auszugehen ist.

Die Parteien traten den gutachterlichen Äußerungen des humanmedizinischen Amtssachverständigen nicht entgegen.

3.2.10. Die Feststellungen zu den technischen Möglichkeiten der Verminderung von Geruchsimmissionen an der nächstgelegenen Grundgrenze der Baugrundstücke (Punkt 2.5.) basieren auf den übereinstimmenden fachlichen Aussagen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und des humanmedizinischen Amtssachverständigen (ON 68ad, Seite 4; ON 55), wonach eine Verminderung nur im Falle der Veränderung der Emissionssituation, also im Bereich der Stalllüftungsanlagen des Beschwerdeführers selbst, möglich wäre. Auch diesen Ausführungen traten die Parteien nicht entgegen.

3.2.11. Die Feststellungen zur Widmung der Baugrundstücke (Punkt 2.6.) basieren auf eine Einsichtnahme in die umfangreichen Verordnungsakte der belangten Behörde, beginnend mit dem Widmungsverfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes Nr. 1/1984 und der damit korrespondierenden Stellungnahme der belangten Behörde (ON 31).

3.3. Zur Abweisung der noch offenen Beweisanträge der Bauwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (ON 68ad):

3.3.1. Der Antrag der Bauwerberin (ON 67) auf Beischaffung von vermuteten Akten der Baubehörde über die bisher amtswegig oder auf Grund der Eingabe von Grundstückseigentümern eingeleiteten Verfahren auf nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nach § 46 Oö. BauO 1994 erwies sich als nicht maßgeblich für das Ermittlungsverfahren, da lediglich - rechtskräftige - behördliche Beschränkungen der Emissionen der Lüftungsanlagen des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers relevanten Einfluss auf den Verfahrensausgang hätten (arg. § 31 Abs. 5 leg. cit. „Immissionen, die auf Grund ‚rechtskräftiger Bescheide‘ zulässig sind“), solche nach Mitteilung der belangten Behörde aber bislang nicht existieren.

3.3.2. Auch der Antrag der Bauwerberin (ON 68ad, Seite 6) auf Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen zur Frage von möglichen Auflagen zur Freihaltung der Innenräume von Geruchsbelästigungen erwies sich als irrelevant, da im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Immissionsbelastung an der Grundgrenze der Baugrundstücke Ermittlungsgegenstand war (vgl. dazu VwGH 15.5.2012, 2009/05/0048).

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beurteilt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:

4.1. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0054).

4.2. Die Frage, ob eine Person als Nachbar Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hat und damit Träger von subjektiv-öffentlichen Rechten ist, ist anhand der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kommt bei Bauvorhaben, die – wie gegenständlich - ein Wohngebäude zum Gegenstand haben, für die Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 allen (Mit-) Eigentümern eine Nachbarstellung zu, deren Grundstück vom Baugrundstück höchstens 50 m entfernt ist. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall:

4.2. 1Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauvorhaben als ein unteilbares Ganzes zu beurteilen (vgl. VwGH 15.2.2011, 2009/05/0217; VwGH 25.3.2010, 2009/05/0043), weshalb der - den Nachbargrundstücken nächstgelegenen - Grenze des Baugrundstückes Nr. x6 die maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Nachbarstellung hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens der Errichtung eines Doppelwohnhauses auf den beiden (aneinander angrenzenden) Baugrundstücken zukommt.

4.2.2. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers erstreckt sich dabei über drei Nachbargrundstücke, wobei sich das Nachbargrundstück Nr. x2 (mit dem darauf befindlichen Hühnerstall West) und das darin erliegende Nachbargrundstück Nr. x3 (mit dem darauf befindlichen Schweinestall) im 50-Meter-Abstandsbereich zum Baugrundstück Nr. x6 befinden. Da der Nachbareinwand nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 einen „bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb“ zum Gegenstand hat, schadet es der Nachbarstellung des Beschwerdeführers im Sinn dieser Bestimmung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht, dass sich ein Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes (Hühnerstall Nord) auch auf dem weiter entfernten Nachbargrundstück Nr. x4, das an das Nachbargrundstück Nr. x2 unmittelbar angrenzt, befindet.

4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren kein vollumfängliches Mitspracherecht zu. Vielmehr ist dieses Mitspracherecht der Nachbarn gesetzlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv- öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 28.8.2020, Ra 2020/05/0032). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Verwaltungsgerichte und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels eines Beschwerdeführers mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0049).

4.3.1. Entgegen dem Vorbringen der Bauwerberin schadet es dem Mitspracherecht des Beschwerdeführers im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht, dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Bauverhandlung der belangten Behörde vom 18.2.2021, wonach von seinem landwirtschaftlichen Betrieb Geruchs- und Lärmimmissionen ausgehen würden, zunächst auf die beiden Nachbargrundstücke Nr. x2 sowie Nr. x3 - und damit auf Teile des landwirtschaftlichen Betriebs - beschränkten. Das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht, nämlich das Recht auf Schutz der Landwirtschaft des Beschwerdeführers vor einer heranrückenden Bebauung im Hinblick auf die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen, war jedenfalls aus der Einwendung erkennbar (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 33 [Stand 1.4.2021, rdb.at], wonach eine Begründung der Einwendung zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden kann). Der Beschwerdeführer bestätigte dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch, dass sich sein Einwand in der Bauverhandlung auf den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb bezogen habe und er nur explizit auf die beiden Nachbargrundstücke Nr. x2 und Nr. x3 eingegangen sei (ON 42ad, Seite 2 f).

4.4. Die Bestimmung des § 31 Oö. BauO 1994 (LGBl. Nr. 66/1994 in der anzuwendenden Fassung vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2021, LGBl. Nr. 55/2021; vgl. dazu Artikel II der Novelle, wonach die am 1.9.2021 anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften [mit Ausnahme der sich aus Art. I Z 76 ergebenden – hier nicht einschlägigen - Änderungen] weiterzuführen sind) lautet auszugsweise:

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

[…]

(4)

Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage oder von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.

[…]“

4.5. Nach den Feststellungen plant die Bauwerberin den Neubau eines Doppelwohnhauses auf unbebauten Baugrundstücken. Dem Beschwerdeführer, der auf den Nachbargrundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, kommt damit nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf einen Schutz vor einer heranrückenden Bebauung zu.

4.6. Bei der Beurteilung der von einer benachbarten Betriebsanlage ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwei miteinander verknüpfte Fragen zu klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung an der Grundgrenze des Baugrundstückes und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen (vgl. VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, Rz 47).

4.7. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Emissionen:

4.7.1. Historisch betrachtet wollte der Oö. Landesgesetzgeber mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998 (LGBl. Nr. 70/1998) den „umgekehrten Immissionsschutz“ nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 auf bestehende benachbarte „Betriebsanlagen“ (anstatt: „bauliche Anlagen“ nach der Stammfassung, LGBl. Nr. 66/1994) beschränken, weil nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur „ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art auf Grund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Fall der heranrückenden Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 zu rechnen“ habe (vgl. den Ausschussbericht, Beilage 208/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. GP, Seite 9, unter Hinweis auf eine „überschießende Regelung“ im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 3. März 1997, B 620/96).

4.7.2. Diesen Immissionsschutzgedanken aufgreifend erweiterte der Oö. Landesgesetzgeber mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl. Nr. 34/2013) den Kreis der Einwendungsberechtigten nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der Folge auf bestehende benachbarte „land- und forstwirtschaftliche Betriebe“, da „bei einem landwirtschaftlichen Betrieb zusätzliche Auflagen zwar nicht von der Gewerbebehörde, aber unter Umständen von der Baubehörde vorgeschrieben werden könnten. So bestimmt § 46 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994, dass dann, wenn ein ausgeführtes Bauvorhaben trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht hinreichend entspricht und dadurch eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft eintritt, die Baubehörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist“ (vgl. Ausschussbericht, Beilage 845/2013 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. GP, Seite 12).

4.7.3. Eine Bestimmung im Sinn des § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der von der Gewerbepraxis und der Judikatur daraus abgeleitete Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage, wonach sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen, einschließlich solcher Teile, die für sich genommen nicht genehmigungspflichtig wären (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/ Höllbacher, GewO4 [2020] § 74 Rz 9; VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0056), sind der Oö. BauO 1994 fremd (vgl. dazu etwa schon VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, wonach die Möglichkeit des Entfalls einer "eigenen" Bauanzeige für anzeigepflichtige Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben erfolgen und im Bauplan dargestellt sind, nicht bedeutet, dass diese Bauvorhaben damit ihrerseits bewilligungspflichtige Bauvorhaben würden).

4.7.4. Da der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers sohin nicht als ein „Gesamtobjekt“ auf einem einheitlichen baurechtlichen Bescheid beruht, war vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Einzelnen zu eruieren, von welchen Betriebsteilen der Landwirtschaft „auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässige“ Emissionen ausgehen, die als Immissionen auf das geplante Bauvorhaben im Sinn des § 31 Abs. 5 zweiter Satz Oö. BauO 1994 einwirken.

4.7.5. Nach dem letzten Satz des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise der konsentierten Immissionen beizubringen. Als Ergebnis eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens konnte aufgrund der im Bauarchiv der belangten Behörde noch vorhandenen Bauakte und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einreichpläne betreffend die Nachbargrundstücke vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, dass – mit Ausnahme der beiden Gebäude des Hühnerstalles West und des Hühnerstalles Nord – den Betriebsteilen seines landwirtschaftlichen Betriebes ein Baukonsens (oder ein sonstiger behördlicher Konsens) zugrunde liegt:

4.7.5.1. Die Baugenehmigungen der beiden Hühnerställe West und Nord beschränkten sich dabei jeweils auf das Stallgebäude selbst. Ein allfälliges Freigehe war dabei nicht Gegenstand der Bauverfahren. Wie festgestellt, ist auch weder ein Freilauf der Hühner noch das Halten von Hähnen betriebsimmanent für den landwirtschaftlichen Legehennenbetrieb des Beschwerdeführers. Der Freibereich war im Übrigen auch nicht Gegenstand eines allfälligen –nach § 46 Oö. BauO 1994 (iVm § 25a Abs. 5 leg. cit.) relevanten - Bauanzeigeverfahrens.

Die von den Gänsen und Hähnen ausgehenden Emissionen im Freibereich seines landwirtschaftlichen Betriebs konnten damit vom Beschwerdeführer nicht zu Recht als „auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässige“, auf das Bauvorhaben der Bauwerberin einwirkende Immissionen nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 eingewandt werden.

4.7.5.2. Gleiches gilt für jene eingewandten Immissionen, die vom Mistlager des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers auf das Bauvorhaben einwirken, da – wie festgestellt – diese Düngerstätte nicht konsensgemäß errichtet wurde. Sie sind daher ebenfalls nicht aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides zulässig und stellen damit keine beachtlichen Immissionen im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 dar.

4.7.5.3. Ob der im jahrhundertealten Hauptgebäude der Landwirtschaft seit den 1950er-Jahren befindliche Schweinestall zu Recht auf einen vermuteten Baukonsens im Sinn des § 46 Abs. 2 Oö. BauO 1994 gestützt werden kann (vgl. zur restriktiven Rechtsprechung etwa Pabel, Oö. Baurecht [2019], § 46 Rz 24 ff; vgl. auch VwGH 29.9.2016, 2013/05/0058), und ob die davon ausgehenden Emissionen als „auf Grund rechtskräftiger Bescheide“ zulässige, auf das Bauvorhaben einwirkende Immissionen im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 zu berücksichtigen sind, kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens letztlich dahingestellt bleiben. Die Immissionen aus dem Schweinestall würden im Falle eines Tierbesatzes sowohl aus schalltechnischer Sicht (ON 49) als auch aus Sicht der Luftreinhaltetechnik (ON 51; ON 68ad, Seite 3) lediglich einen unwesentlichen Beitrag zur prognostizierten Immissionssituation leisten.

4.8. Zum Ausmaß der Immissionsbelastung an der nächstgelegenen Grenze der Baugrundstücke:

4.8.1. Aus den Baubewilligungsbescheiden des Hühnerstalles West und des Hühnerstalles Nord ist nicht ersichtlich, welche rechtmäßigen Emissionen im Einzelnen von beiden Ställen ausgehen. Es war daher mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu ermitteln, welche Emissionen bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der beiden Hühnerställe (bzw. dem Schweinestall) maximal entstehen können (vgl. VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009).

4.8.2. Dazu wurde zunächst vom agrartechnischen Amtssachverständigen der tierschutzrechtlich zulässige Tierbesatz in den drei Ställen fachlich ermittelt.

4.8.3. In einem nächsten Schritt wurden sodann auf Basis dieser Expertise von den beiden technischen Amtssachverständigen Immissionssituationen im Falle eines vollständigen Tierbesatzes in den drei Ställen prognostiziert.

4.8.4. Im Rahmen einer humanmedizinischen Bewertung dieser errechneten potenziellen Lärm- und Geruchsimmissionen an der (den Nachbargrundstücken) nächstgelegenen Grundgrenze der Baugrundstücke zeigte sich zunächst gutachterlich, dass mit keinen gesundheitsgefährdenden Immissionswirkungen zu rechnen ist (vgl. dazu VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023, wonach aus verfassungsrechtlichen Überlegungen Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen).

4.8.5. Als Ergebnis der humanmedizinischen Beurteilung dieser Immissionen zeigte sich jedoch weiters, dass im Hinblick auf die Überschreitung des GIRL-Immissionsgrenzwertes mit einer erheblichen Geruchsbelästigung der geplanten Wohnbebauung auf den Baugrundstücken durch die Hühnerställe West und Nord des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers zu rechnen ist.

4.9. Zu den rechtlichen Auswirkungen dieser festgestellten erheblich belästigenden Immissionsbelastung an der nächstgelegenen Grenze der Baugrundstücke:

4.9.1. Die Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013; LGBl. Nr. 35/2013 in der anzuwendenden Fassung vor der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 56/2021; vgl. dazu Artikel II der Novelle, wonach die am 1.9.2021 anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen sind) lauten auszugsweise:

„[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[…]

22. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;

[…]

§ 3

Allgemeine Anforderungen

[…]

(3) Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass

[…]

2. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

[…]“

4.9.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn daher ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, führen kann; die Baubehörde kann jedoch - soweit dies erforderlich ist - die Bewilligung durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken (vgl. VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0082; vgl. auch Zauner/Doppler, Heranrückende Wohnbebauung – rechtliche Grundlagen, Praxisfälle und Lösungsansätze, RdU – UT 2012/9, 21, wonach grundsätzlich widmungskonforme Bauten auch nicht durch Immissionseinwendungen im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung verhindert werden können).

4.9.3. Wie festgestellt sind die Baugrundstücke seit dem Flächenwidmungsplan Nr. 1/1984 als gemischtes Baugebiet gewidmet, weshalb sie u. a. dazu dienen, Wohngebäude aufzunehmen (vgl. § 22 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 – Oö. ROG 1994). Das gegenständliche Bauvorhaben der Errichtung eines Doppelwohnhauses ist damit unstrittig als widmungskonform zu beurteilen.

4.9.4. Damit stellte sich im weiteren hg. Ermittlungsverfahren die Frage, ob die von der belangten Behörde erteilte Baubewilligung durch zusätzliche Auflagen beschränkt werden kann, um - im Hinblick auf den „umgekehrten Immissionsschutz“ des Beschwerdeführers nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 - die von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden, erheblich belästigenden Geruchsimmissionen „soweit wie möglich“ im Sinn des § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 zu vermeiden.

4.9.5. Dazu war jedoch als Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahren festzustellen, dass technische Maßnahmen durch die Bauwerberin nicht möglich sind, um die Geruchsbelästigungen an der Grundgrenze der Baugrundstücke zu vermindern. Eine solche Verminderung ließe sich nur durch eine Veränderung der Emissionssituation, sohin beim landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers selbst, technisch erreichen, weshalb keine weitere geeignete Auflage im angefochtenen Baubewilligungsbescheid betreffend das Bauvorhaben der Bauwerberin möglich ist.

4.10. Ausgehend von der anzuwendenden Rechtslage, wonach der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen bei einem widmungskonformen Bauvorhaben nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann, verbunden mit dem Umstand, dass der technisch mögliche „negative Immissionsschutz“ nicht durch eine weitere Auflage verbessert werden kann (und Gefahren für Leben und Gesundheit zu verneinen sind), und der Widmungskonformität des Bauvorhabens der Bauwerberin, war die Erteilung der Baubewilligung durch die belangte Behörde im Ergebnis zu bestätigen.

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG von Amts wegen einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Antrag durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besitzt ein Beschwerdeführer jedoch nicht. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellten sich keine relevanten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erlassung des vom Beschwerdeführer monierten Flächenwidmungsplan 2015/5, zumal die Baugrundstücke schon seit dem Flächenwidmungsplan Nr. 1/1984, und damit seit fast 40 Jahren, Teil eines größeren Baulandgebietes sind, wobei diesem ersten Flächenwidmungsplan, der das gesamte Stadtgebiet umfasste, ein umfangreiches Verordnungserlassungsverfahren vorausging (vgl. zur grundsätzlich erhöhten Bestandskraft von Flächenwidmungsplänen im Interesse der Rechtssicherheit etwa VfGH 8.10.2003, V85/03).

Zu Punkt II.:

6. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentlichen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zur Beachtlichkeit von Immissionen nach § 31 Abs. 4 und 5 Oö. BauO 1994, die von bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausgehend auf Bauvorhaben einwirken, zu lösen waren. Insbesondere liegt – soweit ersichtlich – noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einwand der heranrückenden Bebauung bei nicht gewerblichen Betriebsanlagen vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.