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LVwG-400708/3/KPe•LVwG O LVwG-400708/3/KPe
LVwG-400708/3/KPeTribunal administratif régional13 mars 2023
Stattgabe; Verjährung; Strafbarkeitsverjährung; Fortlaufhemmung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Pernsteiner über die Beschwerde M K, X gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 12.01.2023, GZ: BHWL/919180014834/19, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1. Mit Straferkenntnis vom 12.01.2023, GZ: BHWL/919180014834/19, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: „Bf“) vorgeworfen, er habe am 14.10.2019, 13:13 Uhr, in S, auf der A8 bei Straßenkilometer X, Abschnitt Wels-West-KN Voralpenkreuz, Richtung Knoten Voralpenkreuz mit dem Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen: X(A) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.
Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher war, als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen: 4
Eingestellte Anzahl der Achsen: 2
I.2. Mit E-Mail vom 20.01.2023, sohin innerhalb der Beschwerdefrist, brachte der Bf vor, dass die Strafe bezahlt worden und damit die Angelegenheit erledigt sei. Inhaltlich kann dies nur als Beschwerde gegen das ergangene Straferkenntnis gewertet werden.
I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde (ohne eine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen) mittels Schreiben vom 27.02.2023 (eingelangt am 06.03.2023) dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Anschluss des Behördenakts zur Entscheidung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
II.2. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Datum/Zeit: 14.10.2019, 13:13 Uhr
Ort: S, A8 Str.km X, Abschnitt Wels West-KN Voralpenkreuz, Richtung Knoten Voralpenkreuz
Betroffenes Fahrzeug: Kraftfahrzeug über 3,5 t, Kennzeichen: X (A)
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt.
Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen: 4
Eingestellte Anzahl der Achsen: 2
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: […]“
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG ist gewahrt, wenn innerhalb dieser ein Straferkenntnis oder eine Strafverfügung erlassen wird. Für die Wahrung der Frist reicht nach der Rsp des VwGH, dass das Straferkenntnis rechtzeitig erlassen wurde. Tritt die Strafbarkeitsverjährung während des erstinstanzlichen Verfahrens ein, hat die Behörde das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 31 Rz 13).
Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten beachtlich ist. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsstrafverfahren einschließlich dem Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht binnen der Verjährungsfrist abzuschließen ist. Gelingt dies nicht, haben die Verwaltungsbehörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung bzw das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Insoweit kann auch bei einem knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassenen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis durch die Erhebung einer Beschwerde allenfalls der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung herbeigeführt werden (Stöger in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz zu § 31 Rz 8 mwN).
III.2.Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (§ 31 Abs 1 VStG). Aufgrund des dem Bf vorgeworfenen Tatzeitpunkts am 14.10.2019 begann die Frist für die Beurteilung der Strafbarkeitsverjährung mit 14.10.2019 zu laufen.
Zu berücksichtigen ist weiters die gesetzlich vorgesehene Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist im Zeitraum vom 22.03.2020 bis 30.04.2020 (§ 2 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021).
Die Strafbarkeitsverjährung ist daher – unter Berücksichtigung der genannten 40-tägigen Hemmung – mit Ablauf des 23.11.2022 eingetreten (§ 32 Abs. 2 AVG iVm § 2 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz).
Auch die Erlassung des Straferkenntnisses (12.01.2023) erfolgte bereits außerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist, sodass das Verfahren bereits vor der belangten Behörde einzustellen gewesen wäre. Aufgrund der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung ist es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegenständlichen Fall aber nicht möglich, inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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