LVwG O LVwG-851745/8/HW

LVwG-851745/8/HWTribunal administratif régional14 déc. 2022

Regest

Aufhebung; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Asylverfahren, nicht abgeschlossen; Aufenthaltsrecht, Verlust

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-851745/8/HW

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.851745.8.HW

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde von I F H, geboren am x, wohnhaft in x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11.05.2022, GZ: 0089635/2021, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 1 GewO

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.Mit dem angefochtenen Bescheid wird ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer (kurz „Bf“ genannt) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Hausbetreuung am Standort x, x, gemäß § 88 Abs. 1 GewO entzogen wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bf das Aufenthaltsrecht aberkannt worden sei und dieser sich illegal in Österreich aufhalte.

I.2.Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf eine Beschwerde (vgl. ON 3) eingebracht.

II.1.Es wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Bf ist irakischer Staatsbürger, dem Bf wurde die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, erteilt (GISA-Auszug im Behördenakt). Der Bf befindet sich in einem laufenden Asylverfahren, dieses Verfahren ist aufgrund einer Beschwerde beim BVwG laufend (E-Mail vom 24.08.2021 im Behördenakt; E-Mail vom 30.09.2021 im Behördenakt; Ausdruck Abfrage Zentrales Fremdenregister im Behördenakt; ON 7). Im Februar 2022 kam es zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG (Ausdruck Anfrage Zentrales Fremdenregister im Behördenakt).

II.2.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, wobei die einzelnen Feststellungen vor allem auf dem jeweils in Klammer Angeführten beruhen. Es wurde mit Schreiben ON 4 die belangte Behörde im Zuge des Beschwerdeverfahrens zudem aufgefordert, dies bekannt zu geben, falls sich der Aufenthaltsstatus bezüglich des Bf (seit Erlassung des Bescheides) geändert hat und es wurden von der Behörde keine Änderungen bekannt gegeben (siehe ON 5). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Angesichts des Umstandes, dass der Bf bei Einbringung seiner Eingabe persönlich erklärt hat, dass es sich um eine Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid handelt (siehe ON 3), ist die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass die Eingabe des Bf als Beschwerde zu werten ist.

III.2.Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Bf die Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 1 GewO mit der Begründung entzogen, dass dem Bf das Aufenthaltsrecht aberkannt worden sei und dieser sich illegal in Österreich aufhalte. Andere Entziehungsgründe wurden von der belangten Behörde nicht vorgebracht bzw. herangezogen und es ist im Übrigen das Vorliegen anderer Entziehungsgründe aus dem Behördenakt auch nicht ersichtlich. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob sich der Bf gemäß § 88 Abs. 1 GewO nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält und dem Bf aus diesem Grund die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist (vgl. zur Sache eines Rechtsmittelverfahrens bei Entziehung der Gewerbeberechtigung etwa VwGH 30.09.1997, 96/04/0083).

III.3.Grundsätzlich ist einem Asylwerber ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung des Asylantrags die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und folglich auch eine Gewerbeausübung erlaubt (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 14 Rz 9; Werinos in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 14 Rz 3; VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134). Gemäß § 88 Abs. 1 GewO ist allerdings eine Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Wird daher das Asylverfahren ohne Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgeschlossen oder eingestellt und erlangt der Fremde keine Aufenthaltserlaubnis, so ist die Gewerbeberechtigung grundsätzlich nach § 88 Abs. 1 GewO zu entziehen (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 14 Rz 9; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist betreffend den Bf ein Asylverfahren anhängig (und es ist nicht ersichtlich, dass dieses Asylverfahren bereits endgültig abgeschlossen worden wäre [vgl. ON 7]). Daran ändert auch ein Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG (Verfahrensanordnung) nichts. Zudem kommt nach § 13 Abs. 3 AsylG einem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) zu, wenn der Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG verloren hat. Nach § 12 Abs. 1 AsylG ist in diesem Fall der „Aufenthalt im Bundesgebiet“ aber „zulässig“. Ist sohin das Asylverfahren nicht abgeschlossen und trotz eines Verlusts des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 2 AsylG der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 12 Abs. 1 AsylG zulässig, so kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die Gewerbeberechtigung nicht mit der Begründung entzogen werden, dass sich der Bf nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhalte. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Es ist die ordentliche Revision zulässig, da in der vorliegenden Entscheidung auch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt werden. Dies betrifft vor allem die Rechtsfrage, ob im Falle des Verlusts des Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG die Gewerbeberechtigung jedenfalls gemäß § 88 Abs. 1 GewO zu entziehen ist.

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