LVwG O LVwG-500704/4/KH/AHo

LVwG-500704/4/KH/AHoTribunal administratif régional18 oct. 2022

Regest

Teilweise Stattgabe; Abfall; Namhaftmachung; Person, verantwortliche

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-500704/4/KH/AHo

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.500704.4.KH.AHo

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Hörzing über die Beschwerde von M V, vertreten durch die L R GmbH, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. Juli 2022, GZ: BHSE/922150010420/22, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die verhängte Verwaltungsstrafe auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 29 Stunden) herabgesetzt wird und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt lautet:

„Sie haben als nach außen vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der G M B GmbH, x, x, einen Verstoß gegen § 26 Abs. 5 iVm Abs. 6 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2019, zu verantworten, weil die verantwortliche Person für nicht gefährliche Abfälle am 31. August 2019 aus dem Betrieb ausgeschieden ist und nicht unverzüglich eine neue verantwortliche Person namhaft gemacht wurde, sodass jedenfalls im Zeitraum zwischen 1. April 2021 und 2. September 2021 gegenüber der Behörde keine verantwortliche Person namhaft gemacht war.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich auf 30 Euro.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.Mit Straferkenntnis vom 6. Juli 2022, GZ: BHSE/922150010420/22, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der G M B GmbH gemäß § 79 Abs. 3 Z 10 AWG 2002 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 400 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 15 Stunden, sowie Verfahrenskosten wie folgt (Hervorhebungen nicht übernommen):

„1.Datum/Zeit:01.04.2021 – 02.09.2021

Ort:x, x

Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der G M B GmbH verwaltungsrechtlich zu verantworten, dass keine neue verantwortliche Person gem. § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) innerhalb von drei Monaten beim Landeshauptmann namhaft gemacht wurde.

Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt die Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gem. Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gem. Abs. 6. (§ 26 Abs. 5 AWG 2002)

Dadurch, dass die G M B GmbH keine neue verantwortliche Person innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden von Herrn C H am 17.11.2020 beim Landeshauptmann namhaft gemacht hat, wurden die Anforderungen des § 26 Abs. 5 AWG 2002 in der Zeit von 01.04.2021 bis einschl. 02.09.2021 nicht erfüllt. Die Namhaftmachung der neuen verantwortlichen Person erfolgte erst am 03.09.2021.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 26 Abs. 5 iVm. Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011

[…]“

Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass die für die G M B GmbH namhaft gemachte verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 seit 31. August 2019 ausgeschieden sei. Erst mit Schreiben vom 3. September 2021 sei eine neue verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 ab 1. April 2021 namhaft gemacht worden. Daher stehe fest, dass die G M B GmbH die Anforderungen des § 26 Abs. 5 AWG 2002 in der Zeit von 1. April 2021 bis 2. September 2021 nicht erfüllt habe.

I.2.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20. Juli 2022, in welcher der Bf beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie in eventu das Strafmaß angemessen zu mindern. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend bringt der Bf zusammengefasst vor, dass die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person für nicht gefährliche Abfälle keiner behördlichen Erlaubnis bedürfe. Eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 sei bereits mit 1. April 2021 namhaft gemacht worden. Dies sei der Behörde mit 3. September 2021 mitgeteilt worden. Die faktische Übernahme der Tätigkeit sei bereits mit 1. April 2021 erfolgt. Die Mitteilung über die Bestellung vom 3. September 2021 habe lediglich deklarative Wirkung. Eine rückwirkende Namhaftmachung werde vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Das Gesetz sehe im Falle des Ausscheidens der verantwortlichen Person entweder die Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person innerhalb von drei Monaten oder die Einstellung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von Abfällen vor. Da im vorgeworfenen Tatzeitraum die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht durchgeführt worden sei, sei aus diesem Grund die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person nicht erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die Strafhöhe sei darauf Bedacht zu nehmen, dass der Bf verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.

I.3.Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

I.4.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Am 1. September 2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Rechtsvertreterin des Bf und eine Vertreterin der G M B GmbH erschienen sind.

II.Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Die G M B GmbH ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement. Der Bf ist seit 1. April 2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G M B GmbH und seit 27. August 2021 selbstständig vertretungsbefugt.

Mit Bescheid vom 11. April 2018, GZ: AUWR-2018-33494/17-Han, wurde die Namhaftmachung von C H als verantwortliche Person der G M B GmbH gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 behördlich zur Kenntnis genommen.

Mit 31. August 2019 wurde das Beschäftigungsverhältnis zwischen C H und der G M B GmbH aufgelöst.

Mit Eingabe vom 3. September 2021 (per E-Mail) wurde M M als neue verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemacht. Als Übernahmezeitpunkt der Funktion wurde der 1. April 2020 angegeben. Diese Namhaftmachung wurde mit Bescheid vom 6. September 2021, GZ: AUWR-2018-33494/28-Han, zur Kenntnis genommen.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Verfahrensakt sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

In Bezug auf den gegenständlich relevanten Tatvorwurf sind auf Sachverhaltsebene der Vorgang betreffend das Ausscheiden der bisherigen verantwortlichen Person hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle aus dem Unternehmen und der Zeitpunkt der Namhaftmachung der neuen verantwortlichen Person ausschlaggebend.

Dieser Vorgang ergibt sich vor allem aus der im Akt einliegenden Anzeige vom 27. September 2021, aus der Abmeldebescheinigung bei der Sozialversicherung betreffend die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses des C H mit der G M B GmbH mit 31. August 2019 sowie aus der Eingabe vom 3. September 2021 hinsichtlich der Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person.

Der Umstand, dass der Bf von 1. April 2021 bis 2. September 2021 als nach außen vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig war, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug und der Angabe der rechtsfreundlichen Vertreterin des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtliche Beurteilung:

IV.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2019, lauten wie folgt:

„Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1. die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(4) Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat – abweichend von Abs. 1 und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:

1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

2. chemische Grundkenntnisse;

3. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;

4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

6. Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und

7. Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.

(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gemäß Abs. 6.

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.

[…]

Strafhöhe

§ 79. (3) Wer

[…]

10. einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 nicht namhaft macht,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.“

IV.2.Im Straferkenntnis wird dem Bf im Wesentlichen vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer dafür verantwortlich sei, dass die G M B GmbH die Anforderungen des § 26 Abs. 5 iVm Abs. 6 AWG 2002 in der Zeit von 1. April 2021 bis 2. September 2021 nicht erfüllt habe, weil die Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person nach Ausscheiden der bisher beschäftigten verantwortlichen Person mit 31. August 2019 erst am 3. September 2021 erfolgt sei.

Dagegen bringt der Bf zusammengefasst vor, dass die Tätigkeit als Sammler und Behandler im vorgeworfenen Tatzeitraum eingestellt worden sei. Daher sei der Bf nicht verpflichtet gewesen, eine neue verantwortliche Person namhaft zu machen. Der bloß deklarativen Namhaftmachung der neuen verantwortlichen Person vom 3. September 2021 sei eindeutig zu entnehmen, dass die Übernahme der Funktion bereits ab 1. April 2020 erfolgt sei. § 26 Abs. 5 AWG 2002 sehe für den Fall des Ausscheidens der verantwortlichen Person entweder die Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person binnen drei Monaten oder die Einstellung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von Abfällen vor.

IV.3.Zum Tatvorwurf und zum Beschwerdevorbringen ist Nachstehendes auszuführen:

IV.3.1. Mit 31. August 2019 wurde das Beschäftigungsverhältnis zwischen der zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachten verantwortlichen Person C H und der G M B GmbH aufgelöst. Die verantwortliche Person ist somit zu diesem Zeitpunkt aus dem Betrieb ausgeschieden.

Für diesen Fall normiert § 26 Abs. 5 AWG 2002 im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 6 par. cit. sinngemäß, dass unverzüglich eine neue verantwortliche Person namhaft zu machen ist, welche die erforderliche Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.

Die G M B GmbH hat jedoch keine verantwortliche Person unverzüglich namhaft gemacht. Erst mit Eingabe vom 3. September 2021 – ca. zwei Jahre später aus Anlass einer behördlichen Überprüfung – erfolgte die Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person. Im vorgeworfenen Tatzeitraum war somit gegenüber der Behörde keine verantwortliche Person namhaft gemacht.

Dadurch ist der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 3 Z 10 iVm § 26 Abs. 5 iVm Abs. 6 AWG 2002 zur vorgeworfenen Tatzeit erfüllt.

IV.3.2. Zum Vorbringen des Bf, dass die Namhaftmachung lediglich deklarative Wirkung habe bzw. eine rückwirkende Namhaftmachung möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass § 26 Abs. 5 und Abs. 6 AWG 2002 sowie § 79 Abs. 3 Z 10 AWG 2002 ausschließlich auf die Namhaftmachung gegenüber der Behörde abstellen. Eine allfällige der Namhaftmachung vorangehende interne Übernahme der Funktion als „verantwortliche Person“ ist für die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nicht relevant.

Es kommt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht darauf an, ob im vorgeworfenen Tatzeitraum Abfälle tatsächlich gesammelt oder behandelt wurden. Nach § 79 Abs. 3 Z 10 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 leg. cit. nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 leg. cit. nicht namhaft macht. Eine Leermeldung für das Jahr 2021 ist somit nicht geeignet, den gegenständlichen Strafvorwurf zu entkräften. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die G M B GmbH im vorgeworfenen Zeitraum eine aufrechte Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement gemäß § 24a AWG 2002 besaß. Auch wurde eine Einstellung der Tätigkeit nicht nach § 21 Abs. 2 AWG 2002 gemeldet.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlichen Straferkenntnis nicht vorgeworfen wurde, dass die Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 26 Abs. 5 AWG 2002 nicht eingestellt worden sei. Ein derartiger Verstoß wäre nach § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 zu ahnden.

Darüber hinaus ist das nach Ansicht des Bf im Falle des Ausscheidens der verantwortlichen Person bestehende Wahlrecht zwischen der Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person „innerhalb von drei Monaten“ oder die Einstellung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von Abfällen aus § 26 Abs. 5 AWG 2002 in dieser Form nicht ableitbar. Diese Bestimmung sieht bei Ausscheiden der verantwortlichen Person aus dem Betrieb eine unverzügliche Namhaftmachung einer neuen verantwortlichen Person vor. Erst wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt, also erst bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung zur unverzüglichen Namhaftmachung, ist die Tätigkeit einzustellen. Demzufolge sind sowohl die nicht unverzügliche Namhaftmachung als auch die Nicht-Einstellung der Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns von Abfällen entgegen § 26 Abs. 5 AWG 2002 verwaltungsrechtlich strafbar.

Im Übrigen ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen widersprüchlich, da einerseits eine rückwirkende Namhaftmachung einer verantwortlichen Person behauptet und andererseits gleichzeitig vorgebracht wurde, dass eine solche aufgrund der Einstellung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen gar nicht erforderlich gewesen wäre.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses in objektiver Hinsicht aufgezeigt.

IV.4.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Als handelsrechtlichem Geschäftsführer müssten dem Bf die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des AWG 2002 bekannt sein. Der Bf hat keine Anhaltspunkte für mangelndes Verschulden seinerseits aufgezeigt bzw. sind solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Daher ist von der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auszugehen.

IV.5.Zur Strafhöhe wird in der Beschwerde vorgebracht, dass „ungeachtet des Vorliegens eines Verschulden seitens des Beschwerdeführers“ die Höhe der Strafe unangemessen sei. Zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 79 Abs. 3 AWG 2002 ist die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3.400 Euro zu bestrafen. Der Bf ist unbescholten, wobei dieser Umstand im Rahmen der Strafbemessung nicht berücksichtigt wurde. Aus diesem Grund wird die verhängte Verwaltungsstrafe auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 29 Stunden) herabgesetzt.

IV.6.Zusammengefasst hat die G M B GmbH nach Ausscheiden der verantwortlichen Person aus dem Betrieb mit 31. August 2019 keine neue verantwortliche Person unverzüglich namhaft gemacht. Der Bf ist für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung von 1. April 2021 bis 2. September 2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Das offensichtlich – allenfalls aus einem anderen Verfahren – fälschlicherweise übernommene Datum des Ausscheidens der vorherigen verantwortlichen Person mit „17.11.2020“ wird – wie in Spruchpunkt I. ersichtlich – auf „31. August 2019“ korrigiert und steht somit nunmehr mit der Begründung des Straferkenntnisses im Einklang. Die darüber hinausgehende Konkretisierung des Spruches erfolgte aus Anlass der Beschwerde zur Präzisierung des Tatvorwurfs. Dem Bf erwachsen daraus keine Nachteile.

IV.7.Der Ausspruch betreffend den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet auf § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.