projets
LVwG-752555/10/BP/CK•LVwG O LVwG-752555/10/BP/CK
LVwG-752555/10/BP/CKTribunal administratif régional13 juin 2022
Abweisung; Entziehung des Personalausweises; öffentliche Ordnung und Sicherheit; Verurteilung, strafrechtliche
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Pree über die Beschwerde des E S, vertreten durch G Rechtsanwälte GmbH, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Februar 2022, GZ: BHSDBSS-2021-2332/111-Fel, betreffend Entziehung des Personalausweises nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2022
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit Bescheid vom 4. Februar 2022, GZ: BHSDBSS-2021-2332/111-Fel, entzog die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) im ersten Spruchpunkt seinen österreichischen Personalausweis Nr. X gem §§ 15 Abs 1, 5 und 14 Abs 1 Z 5 Passgesetz iVm § 19 Abs 2 Passgesetz (im Folgenden: PassG) und schlossen im zweiten Spruchpunkt die aufschiebende Wirkung einer Berufung (gemeint wohl Beschwerde) gegen diesen Bescheid aus.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bf österreichischer Staatsbürger sei, von 1. Juli 2016 bis 2. August 2019 die verhängte Haftstrafe in der Justizanstalt Graz-Jakomini und seit 2. August 2019 in der Justizanstalt Suben verbüßt habe. Der Bf sei wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB und wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen gemäß § 92 Abs 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e Abs 1 StGB mit Urteilen vom Landesgericht für Strafsachen Graz vom 2. Juni 2017, GZ: 222 Hv 81/16y, und vom 12. Juni 2018, GZ: 7 Hv 25/18k, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der Tenor des Urteils des Landesgerichtes Graz vom 12. Juni 2018, GZ: 7 Hv 25/18k, laute:
„Es haben A. E S und M S (...) von Oktober 2014 bis 1. April 2016 in Ungerdorf, Schönaich, Graz, Wien, Istanbul in der Türkei sowie in Tabaqah (Tabqa), ar-Raqqa, Manbidsch (Mimbidsch) und anderen nicht näher bekannten Orten in der Türkei und in Syrien
I. sich als Mitglieder (§ 278 Abs. 3 StGB) an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) in dem Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB) beteiligt, dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB, zu fördern, indem
1. E S und M S in Begleitung ihrer unmündigen Kinder S S, geboren am xx.xx.2003, A S, geboren am xx.xx.2005, N S, geboren am xx.xx.2007, K S, geboren am xx.xx.2010 und E S, geboren am xx.xx.2012,
(...)
nach dem Erwerb der Flugtickets im Oktober 2014 am 20. Dezember 2014 von Graz über Wien nach Istanbul in die Türkei flogen, sodann zu einem unbekannten Ort an der Grenze zu Syrien fuhren, mit Unterstützung von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien einreisten, wo sie bis zum 01. April 2016 in dem von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierten Gebiet in den ihnen zugewiesenen Wohnungen von vertriebenen oder getöteten syrischen Bürger lebten, ihre unmündigen Kinder nach den Vorgaben und der Propaganda der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im radikal islamistischen Sinn erzogen und dem Schulunterricht durch Vertreter der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat zuführten und dadurch am Aufbau einer radikal islamistisch ausgerichteten sozialen Infrastruktur dieser terroristischen Vereinigung als Ersatz für die durch die Bürgerkriegshandlungen, insbesondere durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, zerstörte Zivilgesellschaft mitwirkten,
E S und H O von Jahresende 2014 bis Februar 2015 vorerst an einer Ausbildung in dem als „Scharia“ bezeichneten islamischen Recht und sodann an einer militärischen Ausbildung zur Umsetzung der terroristischen Ziele der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat teilnahmen,
E S von März 2015 bis Mitte März 2016 sich bei den als „Ketiba“ bezeichneten und jeweils aus zumindest 100 Kriegern bestehenden Kampftruppen mit der Bezeichnung „Ebu Anwar Awlaki“ und „Ebu Musa Sarkawi“ als Krieger beteiligte, Kämpfer trainierte, Scharfschützen ausbildete und wiederholt als Scharfschütze an deren Kampfeinsätzen teilnahm,
H O von Frühjahr 2015 bis zum 01. April 2016 und E S von Mitte März 2016 bis zum 01. April 2016 sich als Heilpraktiker für verletzte Kämpfer der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat betätigten
II. durch die in Punkt I. dargestellten Handlungen sich an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) als Mitglieder beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB),
die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit ihrer Kämpfer durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet,
die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt
die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge in Syrien und im Irak einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
wobei sie wussten, dass sie dadurch diese Verbindung in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und in deren strafbaren Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB, fördern,
III. ihren nachgenannten unmündigen Kindern, mithin Personen, die ihrer Fürsorge unterstehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nämlich
1. E S und M S ihren Kindern A S, geboren am xx.xx.2005, S S, geboren am xx.xx.2003, N S, geboren am xx.xx.2007, K S, geboren am xx.xx.2010, und E S, geboren am xx.xx.2012, sowie
seelische Qualen dadurch zugefügt, dass sie ihre Kinder zwangen oder zumindest verleiteten, am 20. Dezember 2014 von Österreich nach Syrien in das vom syrisch-irakischen Bürgerkrieg und der Gewaltherrschaft der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat gekennzeichnete Gebiet zu reisen und sich dem von Bombardierungen zunehmend geprägten Schrecken des Bürgerkriegs auszusetzen, wodurch das psychische Wohlbefinden der Kinder erheblich beeinträchtigt wurde.“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
Das durch die rechtskräftige Verurteilung festgestellte Verbrechen stelle jedenfalls eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertige, dass der Passwerber als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der Schwere des Verbrechens könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bf auch künftig versuchen werde auszureisen um sich einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung anzuschließen. Sein bisheriges Wohlverhalten könne nicht dezidiert als solches gewertet werden, da er sich seit seiner Verhaftung am 29. Juni 2016 in Haft befinde und überdies auch die bisher vergangene Zeitspanne viel zu kurz erscheine, um gesichert annehmen zu können, dass der Bf ein Reisedokument zukünftig nicht zur Ausreise in vom IS kontrollierte Gebiete (und damit zum Anschluss an die Terrormiliz) nutzen könnte. Demgegenüber schränke die Passentziehung das Recht des Bf auf Freizügigkeit zweifelsfrei massiv ein. Aufgrund des beabsichtigten Passentzuges besteht jedoch kein unmittelbarer Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf, da er ja bereits einer Beschäftigung im Inland nachgehe. Die Passentziehung entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wiege man nämlich das Interesse des Bf (Unionsrecht auf Freizügigkeit) und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ab, so überwiege das öffentliche Interesse. Somit sei die Passentziehung verhältnismäßig. Eine Zukunftsprognose falle beim Bf negativ aus, da er Terrorgruppierungen unterstützt habe und seine persönliche Einstellung und sein Verhalten gegen die anerkannten Grundwerte einer rechtsstaatlichen Gesellschaft zum Ausdruck gebracht habe. Es sei notorisch, dass sich die radikal-islamische Szene, wie insbesondere der IS, immer mehr international vernetze und der IS keinesfalls zu existieren aufgehört habe. Durch Reisen ins Ausland bestehe die Möglichkeit, dort mit Vertretern dieser Ideologie persönlich in Kontakt zu treten, um das ideologisches Konzept des Bf zu unterstützen, umzusetzen oder entsprechende Vorbereitungshandlungen vorzunehmen.
I.2. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 4. Mai 2022 führte der rechtsfreundlich vertretene Bf im Wesentlichen aus, dass er die Strafhaft vom 29. Juni 2016 bis 18. Jänner 2022 in der JVA Graz bzw Suben verbüßt habe. Nach der Verbüßung eines Teils der Strafe von 5 Jahren, 6 Monaten und 19 Tagen sei der Bf bedingt entlassen worden. Der Rest der Strafe von 2 Jahren, 9 Monaten und 11 Tagen sei ihm bedingt nachgesehen worden. Gleichzeitig sei eine Probezeit von 3 Jahren unter der Auflage einer Bewährungshilfe und der Weisung sich weiterhin in regelmäßigen Abständen durch die Interventionsstelle für die Radikalisierung (D) betreuen zu lassen, festgesetzt worden. Bereits während seiner Haftzeit habe sich der Bf um eine Integration und den Aufbau eines geregelten Lebens bemüht. Der Bf sei bereits seit September 2020 „Freigänger“ gewesen. Von September 2020 bis Oktober 2021 sei er als Arbeiter in der Tischlerei „J GmbH“ in M beschäftigt gewesen. Seit Oktober 2021 sei er bei der Firma „B GmbH“ beschäftigt. Aufgrund seiner hohen fachlichen Ausbildung und seines Arbeitseinsatzes sei er ebendort seit seiner Entlassung im Jänner regulär als technischer Zeichner angestellt. Die Kinder des Bf seien bei Angehörigen in V untergebracht, er habe Unterhaltsbeträge iHv EUR 1.334,00 monatlich zu entrichten und er nehme seine Besuchskontakte regelmäßig wahr. Der Bf halte sich auch gewissenhaft an seine Auflagen und er distanziere sich von seiner Vergangenheit. Die Behörde habe das Ausmaß der Freiheitsstrafe falsch festgestellt. Richterweise sei mit Urteil des OLG Graz vom 17. April 2019 zu 10 Bs 56/19i der Berufung dahin Folge gegeben worden, dass die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre und 4 Monate herabgesetzt worden sei. Zudem werde die Entscheidung nicht ausreichend begründet. Inwiefern vom Bf eine konkrete Gefahr für das öffentliche Interesse ausgehe, werde nicht begründet. Die Verurteilung per se reiche nicht aus, um die konkrete Gefahr des Bf zum aktuellen Zeitpunkt zu begründen. Die Berichte von N und D seien völlig außer Acht gelassen worden. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Bf bereits nach Zwei-Drittel-Verbüßung der Haft entlassen worden sei. Die Erwägungen, die zu einer bedingten Entlassung geführt hätten, könnten nun von der belangten Behörde nicht völlig außer Acht gelassen werden. Im vorliegenden Fall würden die negativen Konsequenzen des Entzuges des Personalausweises überwiegen: der Entzug sei hinderlich für die positive Entwicklung des Bf hinsichtlich seiner Integration und Distanzierung von radikal-islamischen Denkweisen. Der Personalausweis sei für den Bf nicht nur deshalb wesentlich, da er ihn für seine Berufsausübung benötige, sondern auch um seine sozialen Kontakte zu seiner Familie zu pflegen. Ein wesentlicher Stabilitätsfaktor seien die Kinder des Bf, welche aktuell in Vorarlberg leben würden. Der regelmäßige Kontakt sei essentiell für die positive Entwicklung und Reintegration des Bf wie auch seiner Kinder. Der Umzug nach Oberösterreich sei notwendig gewesen, um autonom und ohne Ressentiments ein neues Leben beginnen zu können. Der Bf habe seine strafgerichtlich festgesetzte Strafe verbüßt und die Verantwortung für seine Taten übernommen. Eine durch den Entzug des Personalausweises bewirkte Erschwerung der Lebensbedingungen sei geeignet, die Rückfallgefahr zu erhöhen.
I.3. Mit Schreiben vom 21. März 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Verwaltungsakt im Zuge der Vorlage des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 legte die belangte Behörde sodann die Beschwerde vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die Beschwerde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2022.
I.5. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Der Bf übersiedelte im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den fünf gemeinsamen Kindern nach Syrien und schloss sich dem Islamischen Staat (IS) an. Während die Lebensgefährtin des Bf in Syrien im Haushalt tätig war, die Einkäufe erledigte und sich um die Kinder kümmerte, wurde der Bf nach Absolvierung einer „Scharia-Schule“ und einer militärischen Grundausbildung für den Kampf im syrischen Bürgerkrieg als Mitglied der terroristischen Vereinigung IS in unregelmäßigen Zeitintervallen und oft für mehrere Tage von Mitgliedern seiner Kampfeinheit abgeholt und seinen militärischen Fähigkeiten entsprechend als Ausbilder für Scharfschützen oder bei Kampfhandlungen eingesetzt. Von Mitte März 2016 bis zur Rückkehr der Familie nach Österreich im April 2016 unterstützte der Bf eine andere Person, die sich dem IS angeschlossen hatte, bei deren Tätigkeit als Heilpraktiker.
Der Bf wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Juni 2018, GZ: 7 Hv 25/18k, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB und wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen gemäß § 92 Abs 1 StGB sowie für den laut erstinstanzlichem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Juni 2017, GZ: 222 Hv 81/16y, in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Februar 2018, GZ: 14 Os 116/17s, rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. April 2019, GZ: 10 Bs 56/19i, wurde die Freiheitsstrafe des Bf auf 8 Jahre und 4 Monate herabgesetzt.
Der Bf verbüßte seine Freiheitsstrafe von 29. Juni 2016 bis 18. Jänner 2022 in der JVA Graz bzw Suben. Die vorzeitige Entlassung erfolgte unter der Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren und der Auflage einer Bewährungshilfe sowie der Betreuung durch D. Von September 2020 bis Oktober 2021 war der Bf als „Freigänger“ bei der Tischlerei „J GmbH“ in M sowie von Oktober 2021 bis Anfang Juni 2022 bei der Firma „B GmbH“ in A beschäftigt. Am 8. Juni 2022 begann der Bf seine Tätigkeit als Bauleiter bei einer in N ansässigen Firma. Er lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in X. Die fünf Kinder des Paares (geboren 2003, 2005, 2007, 2010 und 2012) leben bei Verwandten in V.
Der Bf stellt seine Mitwirkung beim Islamischen Staat in der im Urteil des ordentlichen Gerichts festgestellten Form in Abrede und schiebt seine vage gehaltene Beteiligung der Verführung durch extremistische Kreise zu.
II. Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich behandelt, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
Auch wenn der Bf grundsätzlich beteuerte, die Verantwortung für die Geschehnisse zu übernehmen, unter denen vor allem seine Familie gelitten habe, gewann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass er seine Handlungen verharmlosend darzustellen versuchte und seine Mitwirkung beim Islamischen Staat in der im Urteil des ordentlichen Gerichts festgestellten Form in Abrede stellte, wodurch er gerade nicht jenes Maß an Reue und wahrhaftiger Einsicht, welches potentiell zum Bild eines nachhaltig geläuterten Bf geführt haben würde, zeigte. So erwähnte er etwa seine Tätigkeit als Ausbilder für Scharfschützen oder seinen Einsatz bei Kampfhandlungen mit seiner Kampfeinheit mit keinem Wort und gab stattdessen an, dass es bei den „Trainingscamps“ darum gegangen sei, „möglichst schnell Leute zusammenzubringen, die man irgendwohin schicken konnte“. Weiters führte der Bf aus, dass das vom Staatsanwalt Behauptete und auch im Urteil so Festgestellte, wonach er 15 Monate mit Waffen in Syrien gekämpft habe, nicht stimme.
Insgesamt kam für den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung deutlich hervor, dass sich der Bf primär als indoktriniertes Opfer extremistischer Einflüsse sah, denen er sich allenfalls zu wenig entgegengesetzt habe, jedoch scheint er die volle Verantwortung für seine von ihm in Abrede gestellten Handlungsweisen in Syrien selbst auch jetzt noch gerade nicht wahrzunehmen und folglich der entsprechenden Einsicht zu ermangeln, die eine gänzlichen Abkehr und nachhaltigen Gesinnungsänderung annehmen lassen könnte.
Auch wenn sich der Bf grundsätzlich zu präsentieren verstand und etwa der Schmerz über die erfahrene Ablehnung des Kontakts seitens seiner Kinder glaubhaft geschildert wurde, vermag dies nichts am zuvor dargestellten Bild des Bf, der seine Handlungen verharmlosend darzustellen versuchte und seine Mitwirkung beim Islamischen Staat in der im Urteil des ordentlichen Gerichts festgestellten Form in Abrede stellte, zu ändern.
III. Rechtsgrundlagen:
Das Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl 839/1992 idF BGBl I 123/2021, lautet auszugsweise:
„Paßversagung
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
[...]
Paßversagung
§ 15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
[...]
Personalausweise
§ 19. (1) [...]
(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
[...]“
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen (19. Juni 2012, 2009/18/0094, 6. September 2012, 2009/18/0168 und 2009/18/0159) ausgeführt, dass gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (kurz: EuGH) vom 17. November 2011, C-430/10, Rs Gaydarov, die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einschränken dürfen.
Der EuGH führt in Randnummer 40 des genannten Urteils weiter aus, aus Art 27 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse sich entnehmen, dass eine das Recht auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nur gerechtfertigt sein könne, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre.
IV.2. Unzweifelhaft bezweckt die angefochtene Entscheidung es dem Bf unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat diese Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Bf, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind (vgl Randnummer 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10).
Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. Nach Art 27 Abs 1 RL 2004/38/EG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen (vgl Randnummer 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnummer 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art 27 Abs 2 RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnummer 34 Urteil C-430/10; vgl zum Ganzen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2012, 2009/18/0094).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. In den Ausführungen in Randnummer 40 dieses Urteils präzisiert der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss.
Im vorliegenden Fall bedarf es sohin, um dem Bf seinen Personalausweis zu entziehen, einer das Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auf Grund der konkret beim Bf bestehenden Umstände, im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Bei der Beurteilung, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, ist zu prüfen, ob vom Bf im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist.
IV.3. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Bf wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen gemäß § 92 Abs 1 StGB, und wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e Abs 1 StGB, mit der die Taten des Bf rechtskräftig festgestellt wurden und für welche er bis 18. Jänner 2022 seine Freiheitsstrafe verbüßte, stellt den Anknüpfungspunkt für die anzustellende Prognoseentscheidung dar. Unbestritten stellen internationaler Terrorismus und religiöser Extremismus eine der massivsten Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – auch international gesehen – dar. Eine Beteiligung in der Form, dass ein gesichertes familiäres Lebensumfeld aus freien Stücken und mit Überzeugung aufgegeben wird, um in ein vom Zentrum terroristischer Agitationen betroffenes Land auszusiedeln und sich daran aktiv zu involvieren, erfordert ein Höchstmaß an Identifikation mit den Zielen und Überzeugungen der Agitatoren. Sohin war beim Bf von einer radikal gefestigten Gesinnung auszugehen.
Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Wohlverhaltenszeitraum seit der Entlassung des Bf aus der JA Suben als deutlich zu kurz zu qualifizieren ist, um von einer nachhaltigen Änderung seiner Einstellungen in Freiheit ausgehen zu können. Dass sich der Bf gewissenhaft an seine Auflagen hält, woraus auch die positiven Berichte von N und D resultieren, ist begrüßenswert, jedoch vermag dieser Umstand nicht den vom erkennenden Gericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck in einer Weise zu ändern, die zu einer nachhaltigen positiven Prognoseentscheidung führen würde. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Bf seine Handlungen in Syrien verharmlosend dar und stellte seine Mitwirkung beim Islamischen Staat in der im Urteil des ordentlichen Gerichts festgestellten Form in Abrede, wodurch der Bf gerade nicht jenes Maß an Reue und wahrhaftiger Einsicht zeigte, welches potentiell zum Bild eines nachhaltig geläuterten Bf geführt haben würde. Insofern ist beim Bf noch von der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auszugehen, dass dieser als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte (vgl § 14 Abs 1 Z 5 PassG).
Daran vermögen auch die grundsätzliche Beteuerung des Bf, die Verantwortung zu übernehmen, die geäußerte Bereitschaft, mit den staatlichen Behörden zusammenzuarbeiten, das berufliche Fuß fassen als Bauleiter und die vom Bf vorgebrachte Notwendigkeit des Personalausweises zur (leichteren) Durchführung von Reisen nach Deutschland in beruflicher Hinsicht bzw Vorarlberg über Deutschland und nach Bosnien in familiärer Hinsicht nichts zu ändern.
IV.4. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
IV.5. Durch die gegenständliche Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Ausspruch über den Antrag des Bf, „diesem Antrag“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.