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LVwG-153331/6/VG/MH – 153332/2•LVwG O LVwG-153331/6/VG/MH – 153332/2
LVwG-153331/6/VG/MH – 153332/2Tribunal administratif régional24 mai 2022
Abweisung; Anschlusspflicht; ex lege; Gemeinde-Wasserversorgungsanlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde 1. der M Z und 2. des E Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eberschwang vom 19. Oktober 2021, GZ: Was-73/2021, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2021 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde Eberschwang (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführern (in der Folge: Bf) auf, ihre (näher bezeichnete) Liegenschaft, welche im Anschlusspflichtbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde liegt, binnen sechs Monaten an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.
Dagegen erhoben die Bf mit Eingabe vom 17. November 2021 Beschwerde, die dem Landeverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: LVwG Oö.) von der belangten Behörde am 3. Dezember 2021 (Eingangsdatum) unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das LVwG Oö. führte am 8. April 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II.Feststellungen (Sachverhalt):
Die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage beträgt weniger als 50 m.
Der zu erwartende Wasserbedarf des Objektes der Bf kann von der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden.
Für das verfahrensgegenständliche Objekt besteht keine bescheidmäßig erteilte Ausnahme von der Anschlusspflicht.
III.Beweiswürdigung:
Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Akt, das offene Grundbuch und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2022. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Vorweg ist festzuhalten, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des angefochtenen Bescheides ist daher ausschließlich die Frage der Anschlusspflicht, nicht aber allenfalls vorzuschreibende Anschlussgebühren, weshalb auf das Vorbringen der Bf zur Verjährung der Anschlussgebühr nicht weiter einzugehen ist.
Zum Einwand der Bf, die Anschlusspflicht sei mit der Ausnahme einer Bezugspflicht gemäß § 7 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (im Folgenden: Oö. WVG 2015) auszusprechen, wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahme von der Bezugspflicht nicht verfahrensgegenständlich ist. Die Zuständigkeit für ein solches Verfahren läge bei Vorliegen eines Antrages gemäß § 7 leg. cit. – bei der belangten Behörde.
§ 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 normiert eine Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage für Objekte, wenn der zu erwartende Wasserbedarf dieser Objekte von dieser Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und die Entfernung des Objektes nach dem Messpunkt gemäß Z 2 leg. cit. und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang nicht mehr als 50 Meter beträgt. Die Anschlusspflicht entsteht somit ex lege. Für den Fall, dass eine Anschlusspflicht besteht, sind demnach – ohne dass die vorherige Erlassung eines entsprechenden Bescheides erforderlich wäre – die notwendigen Einrichtungen zum Anschluss herzustellen. Ist der Anschlusspflichtige allerdings säumig, ist ihm gemäß § 5 Abs. 5 Oö. WVG 2015 mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben.
Zum Einwand der Bf, wonach die Anschlussverpflichtung bereits verjährt sei, genügt es festzuhalten, dass im Bereich des öffentlichen Rechts eine etwaige Verjährung nur dann zu prüfen wäre, wenn die maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eine Verjährungsbestimmung enthalten (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143). Das hier maßgebliche Oö. WVG 2015 enthält aber keine Verjährungsbestimmung.
Soweit die Bf einwenden, die öffentliche Wasserleitung sei im Jahr 2005 hergestellt worden und es gäbe nach Aussage des damaligen und noch heute amtierenden Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes keine Anschlusspflicht und würde auch nie eine kommen, ist zunächst festzuhalten, dass die Anschlusspflicht ex lege entsteht, sofern die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen im hier zu beurteilenden Einzelfall unzweifelhaft vor. Die Bf übersehen mit ihrem Vorbringen zudem, dass selbst von der zuständigen Behörde über eine gesetzliche Verpflichtung nicht ohne Durchführung eines den rechtsstaatlichen Maßstäben Rechnung tragenden Verwaltungsverfahrens disponiert werden könnte. Vielmehr vermögen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bloße Zusagen behördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 3.11.1991, 98/06/0231; 4.3.2008, 2006/05/0139; 24.1.2013, 2010/07/0224; 18.11.2014, 2013/05/0176). Die Ausnahme von der Anschlusspflicht war bereits nach seiner Vorgängerbestimmung als antragsbedürftiges Verfahren normiert (vgl. § 3 Abs. 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl. Nr. 24/1997). Eine bescheidmäßig erteilte Ausnahme von der Anschlusspflicht liegt im hier gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor.
Soweit die Bf auf die Bestimmung des § 142 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) betreffend den Fortbestand älterer Rechte verweisen, genügt es festzuhalten, dass die hier relevante Bestimmung des § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 nicht auf Bestimmungen des WRG 1959 Bezug nimmt.
Wenn die Bf vorbringen, die belangte Behörde habe zumindest bis 2015 die Kosten für die Anschlussleitung bis 3 m in das jeweilige Grundstück übernommen und durch die verspätete Vorschreibung entstünde den Bf nunmehr ein wirtschaftlicher Schaden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass wie bereits ausgeführt die Anschlusspflicht bereits ex lege besteht. Davon abgesehen, stellt die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 weder auf etwaige wirtschaftliche Argumente noch auf etwaige privatrechtliche Vereinbarungen ab.
Zur Forderung der Bf, dass die belangte Behörde bei einer Anschlusspflicht verpflichtet sei, eine Garantie hinsichtlich der ausreichenden Wasserlieferung abzugeben, ist festzuhalten, dass das LVwG Oö. hier ausschließlich zu beurteilen hat, ob die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht im Entscheidungszeitpunkt des LVwG Oö. vorliegen. Dies ist hier wie bereits ausgeführt unzweifelhaft der Fall.
Im Ergebnis sind daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das LVwG Oö. konnte sich auf den klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 Oö. WVG 2015 sowie auf die dazu vorhandene in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
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