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LVwG-851645/20/Wg•LVwG O LVwG-851645/20/Wg
LVwG-851645/20/WgTribunal administratif régional7 avr. 2022
Abweisung; Nachbarbeschwerde; Einwendung; Anlagenteile, bewilligte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Weigl über die Beschwerde des Ing. Dipl.-Ing. (FH) M B, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juni 2021, GZ: BHVBBA-2020-592681/23-LEB, betreffend Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Sinne des § 356b GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2022 (mitbeteiligte Partei: X GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte X GmbH Co KG, X, X; weitere Partei: Marktgemeinde F)
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Baufertigstellungsfrist wird gemäß § 112 Abs. 1 WRG bis 30. Juni 2023 erstreckt.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Die mitbeteiligte Partei (mP) suchte am 30. Oktober 2020 bei der belangten Behörde um die gewerberechtliche Genehmigung für die Erweiterung ihres Betriebes auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X und X, alle KG X, an. Der Beschwerdeführer (Bf) wendete in der behördlichen Verhandlung am 13. April 2021 die Thematik Oberflächenwässer ein. Er befürchtet, dass sich die Abflussverhältnisse zum Nachteil seiner Liegenschaft X bzw. Grundstücke Nr. X, X, X, X, X, X, X, X und X, alle KG X, verändern werden. Die belangte Behörde erteilte der mP schließlich in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 17. Juni 2021 die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) der genehmigten Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Fertigungshalle mit Lagerbereich sowie
„- für die Ableitung der Oberflächenwässer aus den Verkehrs- und Abstellflächen und
Diese Genehmigung gilt auch als wasserrechtliche Bewilligung für das genannte Vorhaben. Das Vorhaben ist in den Projektsunterlagen, die mit einem Genehmigungsvermerk versehen sind, und im Befund der Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 13. April 2021 sowie in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständen (ASV) Ing. M vom 26. April 2021 beschrieben. Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Punkt 14. der wasserbautechnischen Auflagen lautet: „Die Baumaßnahmen sind fachgerecht auszuführen. Die Niederschlagswässer sind projekt- bzw. befundgemäß zur Vorreinigung, Retention und Ableitung zu bringen. Dies betrifft folgende Freiflächen:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_OB_20220407_LVwG_851645_20_Wg_00/image001.jpg“
Die Punkte 27. und 28. der wasserbautechnischen Auflagen lauten:
„27.Über die Versickerungsflächen der Sickermulden SM1, SM2 und SM3 dürfen die Niederschlagswässer in der Menge von 14,3 l/s (bei einem 30-jährlichen Niederschlagsereignis) bezogen auf die gesamten Sickerflächen in der Größe von 1.430 m² in den Xbach über Anlagen der Marktgemeinde F abgeleitet werden.
28. Über die Versickerungsfläche der Sickermulde Hangwässer dürfen die Niederschlagswässer in der Menge von 3,8 l/s (bei einem 30-jährlichen Niederschlagsereignis) bezogen auf die gesamten Sickerfläche in der Größe von 375 m² in den Xbach über Anlagen der Marktgemeinde F abgeleitet werden.“
Des Weiteren werden zusätzliche Auflagen für die Ableitung von Hangwässern (Punkte 39. bis 45.) angeordnet. Hinsichtlich des mit dieser Genehmigung verliehenen Wasserbenutzungsrechtes gelten folgende Nebenbestimmungen:
„A) Maß der Wasserbenutzung
Niederschlagswässer der Dach- und Verkehrsflächen mit einem Gesamteinzugsgebiet von 19.495 m² dürfen in einer Menge von 14,3 l/s bzw. 942 m³/d in den Xbach abgeleitet werden.
B) Ort:
Gemeinde F
C) Zweck:
Ableitung der vorgereinigten Oberflächenwässer aus den Dach-, Verkehrs- und Abstellflächen in den Xbach.
D) Dauer:
Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis zum 31.12.2034 (das ist die Dauer des wasserrechtlich bewilligten Projektes Niederschlagswasserverbringungen X) befristet erteilt.
E) Betriebsanlage, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist:
Betriebsanlage auf Grundstücke Nr. X, X, X, X und X, KG. X
F) Fristen
Für die Bauvollendung wird eine Frist bis zum 31.12.2022 eingeräumt, wobei auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung bei nicht fristgerechter Fertigstellung) hingewiesen wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 74 Abs. 1 und 2, 75, 77, 81 Abs. 1, 333, 356b und 359 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF in Verbindung mit
§ 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF und
§ 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF
§§ 9, 11 – 15, 21, 30 – 31, 32, 38, 50, 72, 98, 102, 105, 108, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idgF“
In Spruchabschnitt II. verpflichtet die belangte Behörde die mP, näher bezeichnete Verfahrenskosten zu bezahlen.
I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 11. Juli 2021. Der Bf stellt darin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu entsprechend seinen Ausführungen in der Sache selbst entscheiden. Begründend führt er aus, er sei dahingehend beschwert, als die ihm in diesem Verfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte darauf, dass sein Eigentum nicht von derartigen Anlagen gefährdet werde und er bzw. sein Eigentum nicht den von dieser Anlage ausgehenden Belästigungen (insbesondere durch das Ablaufen von Oberflächenwässern indirekt oder direkt über seine Grundstücke, ...) ausgesetzt werde, verletzt werden. Er befürchte, dass die geplante Erweiterung nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit und die Ableitung von Gewässern herbeiführen werde.
I.3. Die belangte Behörde beantragt im Vorlageschreiben, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mP beantragt in ihrer Äußerung vom 6. September 2021, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das LVwG führte am 22. Februar 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung (ömV) durch. Danach steht ergänzend folgender Sachverhalt fest:
II.1. Zum wasserrechtlichen Teil des Einreichprojektes wurde in der ömV Folgendes erörtert: „Das Projekt der mitbeteiligten Partei sieht die Einleitung von auf betrieblichen Flächen anfallenden Oberflächenwässern über die Anlage der Marktgemeinde in den Xbach (Anm: öffentliches Wassergut) vor. Ein eigener Projektsteil befasst sich mit oberhalb der Betriebsliegenschaft anfallenden Hangwässern, die nur zum Teil über eine Drainage in die Anlage der Marktgemeinde eingeleitet werden. Grundsätzlich laufen die Hangwässer aber entlang der Landesstraße ab, wobei laut Angaben des Amtssachverständigen die bestehenden Abflussverhältnisse nicht zum Nachteil von Unterliegern verändert werden.“. Der technische Bericht vom 12. Februar 2021 enthält dazu auf Seite 30 folgenden Konsensantrag: „Für den Bau und Betrieb der Anlagenteile für die Niederschlagswasserverbringung des geplanten Neubaues einer Produktionshalle für den Holzfertigteilbau wird folgender wasserrechtlicher Konsens beantragt: Ableitung in den Xbach nach Vorreinigung und Retention bis zum maßgeblichen 30-jährlichen Bemessungsregen in vier Bodenfilterbecken unter Mitbenutzung von Anlagen der Marktgemeinde F:
Oberflächenwässer von Dach- und Verkehrsflächen: Qab =14,3 l/s bzw. 942 m3/d (ehyd, n=1)
Hangwässer: Qab = 3,8 l/s bzw. 282 m3/d (ehyd, n=1).“
Die bestehende Anlage der Marktgemeinde F, unter anderem das Rückhaltebecken auf ihrem Grundstück Nr. X, KG X, ist auf dem Einzugsgebietsplan Nr. 2.2, GZ X, vom 10.02.021, eingezeichnet (wasserrechtliches Einreichprojekt Nr. X).
II.2. Zur bestehenden Anlage der Marktgemeinde wurde in der ömV Folgendes erörtert: „Die bestehende Anlage der Marktgemeinde ist wasserrechtlich kollaudiert.“. Die belangte Behörde legte dazu den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 5. November 2003 und den Kollaudierungsbescheid vom 11. Februar 2009 vor. Der Marktgemeinde F wurde mit Bescheid vom 5. November 2003, GZ: Wa10-107-2003, die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Betriebsbaugebiet Xstraße/Xstraße in den Xbach sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen bei Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen erteilt. Das Maß der Wasserbenutzung für die Einleitung von Niederschlagswässern in den Xbach wurde beim 15-minütigen Bemessungsregen von 120 l/s/ha mit 20 l/s und beim 15-minütigen Bemessungsregen von 370 l/s/h mit 373 l/s festgesetzt. Mit Bescheid vom 11. Februar 2009, GZ: Wa10-107-2003, stellte die belangte Behörde gemäß § 121 WRG fest, dass die ausgeführte Anlage im Wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Näher bezeichnete geringfügige Abweichungen wurden nachträglich bewilligt (Beilagen zu ON 8).
II.3. Zur Frage, welche Auswirkungen das Projekt auf die eingewendeten Grundstücke des Bf hat: Durch das Projekt der mP kommt es zu keiner Überschreitung des Ableitungskonsenses der Marktgemeinde. Die Mitbenutzung der Gemeindeanlage führt zu keiner Verschlechterung der bestehenden Verhältnisse für die Grundstücke des Bf (Grundstückskomplex X). Zu den Grundstücken Nr. X, X und X ist festzustellen, dass die derzeit durch den in der Landesstraße bestehenden Rohrdurchlass abfließenden Wässer bzw. die bestehenden Abflussverhältnisse durch das Projekt weder in quantitativer, noch in qualitativer Hinsicht verändert werden. Nach dem Stand der Wasserbautechnik ist nicht damit zu rechnen, dass sich durch das Projekt die Verhältnisse zum Nachteil der Grundstücke des Bf ändern (Angaben Ing. M vom 26. April 2021 und in der ömV).
III. Beweiswürdigung:
III.1. Die Feststellungen zum wasserrechtlichen Einreichprojekt (II.1.) ergeben sich aus den in der ömV erörterten Projektsbestandteilen.
III.2. Der Bf erstattet in seiner Beschwerde und der ergänzenden Eingabe vom 4. November 2021 ein umfassendes Vorbringen zur Anlage der Marktgemeinde.
III.2.1. Die Betriebserweiterung der mP liege, so der Bf, außerhalb des Einzugsgebietes des Einreichprojektes der Marktgemeinde. Zentrales Element der wasserrechtlichen Bewilligung sei das Rückhaltebecken auf Grundstück Nr. X. Die von der mP beantragte Ableitungsmenge werde über dieses Rückhaltebecken in den Xbach eingeleitet. Selbst im Bestand würden bereits erhebliche Bedenken bestehen, ob das Rückhaltebecken konsensgemäß ausgeführt wurde und betrieben werde. Er habe in der behördlichen Verhandlung angeführt, dass es zu nachträglichen Anschlüssen von Betrieben an dieses Rückhaltebecken gekommen sei und bei Überlaufen dieses Rückhaltebeckens ein Zufluss zu niveaumäßig niedrigeren Objekten erfolge. Der ASV habe angegeben, bei der Überprüfung im Zuge des Überprüfungsverfahrens sei übersehen worden, dass bei Überlaufen des Beckens auf Grundstück Nr. X der Abfluss zum Teil über seine Grundstücke (X) erfolge.
III.2.2. Die mP bringt in ihrer Eingabe vom 6. September 2021 (ON 7) vor, die bestehenden Anlagen seien wasserrechtlich überprüft. Die Marktgemeinde weist in ihrer Eingabe vom 23. November 2021 (ON 12) darauf hin, dass es bei der wasserrechtlichen Überprüfung keine Bemängelungen gegeben habe, lediglich die geringfügige Abweichung von Oberflächenkanälen sei im Zuge der Überprüfung genehmigt worden. Es gebe nach wie vor einen offenen Restkonsens für weitere Anschlussmöglichkeiten innerhalb des Einzugsgebietes.
III.2.3. Festzuhalten ist, dass Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, als nachträglich bewilligt gelten (vgl. VwGH Ra 2019/07/0081, RS 3). Nach Ansicht des erkennenden Richters ist nicht ersichtlich, dass die Anlage der Marktgemeinde nach der Kollaudierung geändert worden wäre. In der Eingabe vom 4. November 2021 brachte der Bf vor, ihm bzw. den Vorbesitzern seiner Objekte und Liegenschaften sei weder beim wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren, noch beim Überprüfungsverfahren des Rückhaltebeckens der Marktgemeinde eine Parteistellung zuerkannt worden. Mit diesem pauschalen Vorbringen zeigt der Bf keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Der Kollaudierungsbescheid vom 11. Februar 2009 ist diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde zu legen. Die bestehende Anlage der Marktgemeinde (einschließlich Rückhaltebecken) ist als wasserrechtlich bewilligt anzusehen.
III.3. Zu den Auswirkungen des Projektes der mP auf die Grundstücke des Bf:
III.3.1. ASV Ing. M bestätigte bereits in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021, dass die verfahrensgegenständliche Erweiterung der mP grundsätzlich außerhalb des Einzugsbereiches des wasserrechtlich bewilligten Detailprojektes „Niederschlagswasserverbringung X in den Xbach“ liegt (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck GZ: Wa10-107-2003 vom 5. November 2003). Zentrales Element dieser Bewilligung stellt das Rückhaltebecken auf dem Grundstück Nr. X, KG X, dar. Dieses Rückhaltebecken wurde nach damaligem Stand der Technik konzipiert und bewilligt und weist in etwa eine Größe von 1.600 m³ auf, wobei laut dem Projekt in dem Becken die Oberflächenwässer aus einem ca. 68.000 m² großen Einzugsgebiet münden und nach zweistufiger Retention dem Xbach zugeleitet werden.
III.3.2. In der Verhandlung am 13. April 2021 wendete der Bf ein, es sei bereits jetzt zu Überflutungen des Retentionsbeckens gekommen. Dadurch seien auch Schäden an seinen Objekten (X) entstanden. Dass das Becken im Jahre 2013, wie angeführt, übergegangen ist, erscheint dem ASV, wie er in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 ausführte, unter diesen Ansätzen plausibel, zumal dieses Niederschlagsereignis sicherlich ein größeres bzw. selteneres Ereignis darstellte als die damaligen Bemessungsansätze für das Rückhaltebecken. Die Marktgemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2021 fest, es sei ihr nicht bekannt, dass das Retentionsbecken bereits einmal übergelaufen sei und es durch das Überlaufen zu Schäden an der rund 200 m entfernten Liegenschaft X gekommen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die bestehende Anlage als wasserrechtlich bewilligt anzusehen ist.
III.3.3. Die Frage ist daher, ob sich mit dem Erweiterungsprojekt der mP die Verhältnisse zum Nachteil des Bf verändern. In der Beschwerde bringt der Bf dazu vor, es sei nicht geprüft worden, ob die beantragte Ableitung von Oberflächen- und Dachwässern über den bestehenden Konsens des Rückhaltebeckens auf Grundstück Nr. X hinausgehe. Dazu führte der ASV in der ömV aus, dass es zu keiner Überschreitung des Ableitungskonsenses der Marktgemeinde kommt. Der Bf bringt in der Beschwerde des Weiteren vor, es sei nicht beantwortet worden, ob auch bei dem bestehenden Rückhaltebecken die Hangwässer berücksichtigt worden wären. Weiters sei nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet worden, ob bei einem Überlaufen von geplanten und bestehenden Rückhaltebecken bzw. Dämmen eine Beeinträchtigung oder Benachteiligung von seinen Grundstücken und Objekten zu erwarten sei. Durch die massiven Geländeveränderungen werde der natürliche Abfluss wesentlich beeinflusst. Es seien zwar Rückhaltebecken geplant, diese seien jedoch nur auf HW30 ausgelegt. Bei einem größeren bzw. selteneren Ereignis sei somit auch mit dem Überlaufen dieser Becken zu rechnen. Durch die Geländeveränderungen sei daher in diesem Fall eine höhere Wassermenge bei einem Hochwasser zu erwarten. Dies würde folglich zu einer zusätzlichen Gefährdung seiner Grundstücke und Objekte führen. Ein von ihm vorgebrachter Lösungsvorschlag, die betreffenden Rückhaltebecken zumindest auf ein 100-jährliches Ereignis auszulegen, sei nicht angenommen worden. Der Stellungnahme des wasserbautechnischen ASV vom 26. April 2021 könne weiter entnommen werden, dass die geplanten Maßnahmen der mP so geplant seien, dass es hinsichtlich der Weiter-/Durchleitung anfallender Oberflächenwässer (Hochwasser) aus östlicher Richtung zu keinen Veränderungen zu den jetzt vorhandenen Abflussverhältnissen komme. Dazu sei anzumerken, dass die jetzt vorhandenen Abflussverhältnisse keinen akzeptierten Bestand darstellen würden. Durch die Errichtung des Gewerbegebietes sowie öffentlicher Straßen sei eine deutliche Verschlechterung für seine Grundstücke und Objekte erreicht worden. Mit diesem Vorbringen tritt der Bf dem ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Abgesehen davon führt der Bf in seiner Eingabe vom 4. November 2021 ausdrücklich aus, dass durch die Beschwerde keinesfalls die Kompetenz bzw. die fachliche Richtigkeit der Aussagen des wasserbautechnischen Sachverständigen angezweifelt werden soll. Die Angaben des ASV werden als schlüssig den Feststellungen zu Grunde gelegt.
III.3.4. Hinsichtlich der neuen verfahrensrechtlich relevanten Vorreinigungs-/Retentionsanlagen der mP merkte der ASV in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 an, dass diese aus heutiger Sicht hinsichtlich der Bemessungsansätze (Bemessung auf jeweils 30-jährliche maßgebliche N-Ereignisse) dem Stand der Technik entsprechen. Bis zu diesem Ereignis werden also lediglich die Sickerraten aus den einzelnen Mulden in die bestehenden Anlagen abgeleitet. Dies betrifft sowohl die drei Mulden SM1 bis SM3, welche die unmittelbare Vorreinigung und Retention von neuen versiegelten Flächen der mP betreffen, als auch jene Mulde, welche zusätzlich ein ca. 17.000 m2 großes Einzugsgebiet von Hangwässern retentiert (und auch vorreinigt). Der resultierende Abfluss aus der Sickerrate der insgesamt vier Becken liegt dabei deutlich unter dem anzusetzenden Grünflächenabfluss aus der gesamten projektsgegenständlichen Fläche der vier Einzugsgebiete. Hierzu merkte der ASV an, dass auf Grund der bestehenden Geländeverhältnisse im Wesentlichen alle jetzt behandelten Teilflächen der mP (mit und ohne Bebauung) im Bereich der Tiefenlinie beim X, X und X enden. Die geplanten Maßnahmen der mP jedenfalls sind so geplant, dass es hinsichtlich der Weiter-/Durchleitung anfallender Oberflächenwässer (Hochwässer) aus östlicher Richtung zu keinen Veränderungen zu den jetzt vorhandenen Abflussverhältnissen kommt.
III.3.5. Der ASV führte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 abschließend aus: „Aus fachlicher Sicht kann betreffend des bestehenden Rückhaltebeckens Xstraße jedenfalls festgehalten werden, dass unter dem Ansatz des heutigen Standes der Technik das Becken für das zuvor angeführte Einzugsgebiet des bestehenden Gewerbegebietes in einer Größe von ca. 68.000 m² jedenfalls deutlich größer sein müsste. Da aber im Rahmen eines Lokalaugenscheines im Gewerbeverfahren S festgestellt wurde, dass das Becken offensichtlich mit keinem kontrollierten Notüberlauf versehen ist, wäre aus fachlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls seitens der Konsenswerberin, der Marktgemeinde F, zumindest für eine kontrollierte Entlastung des Beckens zu sorgen. Dies könnte z.B. in Form eines bewirtschaftbaren flachen Dammes über das Grundstück X, KG X, Richtung Xbach bewerkstelligt werden. Dies würde zumindest zum jetzigen Zeitpunkt eine Verbesserung der Situation der berührten Anwesen in der Xstraße führen, wenngleich wie angeführt aus einem Einzugsgebiet entlang der X Straße (Richtung M und N) weiterhin Hochwässer zuströmen können. Für diesen Zweck bzw. zur Verhinderung auch von Schäden an den angeführten Objekten hat die Marktgemeinde F, wie bereits angeführt, die X GmbH mit der Erstellung eines Hochwasserschutzprojektes beauftragt. Abschließend sei daher nochmals angemerkt, dass durch die Errichtung des geplanten Hochwasserschutzes auch für die angeführten Anwesen am X eine Verbesserung der Hochwassersituation zu erwarten sein wird.“. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Rückhaltebecken wurde im Jahr 2003 wasserrechtlich bewilligt und im Jahr 2009 kollaudiert. Nach Ansicht des erkennenden Richters wäre die Frage, ob die wasserrechtlich bewilligte Anlage der Marktgemeinde (noch) dem Stand der Technik entspricht, nur dann relevant, wenn sich mit der bewilligten Mitbenutzung die Abflussverhältnisse zum Nachteil des Bf verändern würden. Das ist aber nicht der Fall, da - wie der ASV in der ömV ausdrücklich bestätigte - die bestehenden Abflussverhältnisse nicht nachteilig verändert werden. Nach Ansicht des erkennenden Richters kann daher festgestellt werden, dass das Einzugsgebiet zwar erweitert wird, sich aber - nicht zuletzt wegen der im Projekt der mP vorgesehenen Maßnahmen - die bestehenden Abflussverhältnisse nicht nachteilig verändern.
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.1. Das LVwG hat keine öffentlichen Interessen zu prüfen. Vielmehr darf das LVwG eine Nachbarbeschwerde im Genehmigungsverfahren nur insoweit prüfen, als die Frage der Verletzung von (rechtzeitig geltend gemachten) subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. dazu umfassend VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausdrücklich klargestellt, dass das LVwG auf Grund einer Nachbarbeschwerde keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen dürfte (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060).
IV.2. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 aus, das Maß der Wasserbenutzung für die Einleitung in das Retentionsbecken sei versehentlich nicht im Bescheid erfasst worden, dies könne im Zuge des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nachgeholt werden. Festzuhalten ist: Der Bescheid bezieht sich auf das Projekt und die darin angeführte Gesamteinzugsfläche (vgl. etwa die Auflagen 14., 27. und 28.). Der Ableitungskonsens der Marktgemeinde wird nach den Feststellungen (II.3.) nicht überschritten.
IV.3. Die belangte Behörde bezieht sich in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2021 auf den Verwalter des öffentlichen Wassergutes und das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan (WPLO). Die Ableitungsmenge aus dem Retentionsbecken in den Xbach (öffentliches Wassergut) verändere sich auf Grund der Drosselung nicht. Es würden auch keine baulichen Maßnahmen im Xbach getätigt. Die Ladung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur mündlichen Verhandlung sei aus diesen Gründen nicht erfolgt. Festzuhalten ist: Das WPLO hat den Bescheid erhalten und keine Beschwerde erhoben. Gegenstand des Verfahrens bildet die Beschwerde des Bf.
IV.4. Die mP führte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 aus, der Bf habe nicht vorgebracht, inwiefern durch die geplante Änderung der Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht sei. Gemäß § 356b Abs. 1 und 3 GewO 1994 sind im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)regelungen in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung (mit)anzuwenden. Zu diesen mitanzuwendenden Regelungen gehören - zumindest in verfassungskonformer Auslegung des § 356b GewO 1994 - auch die Regelungen über eine Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes (vgl. hierzu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Auflage (2011) Rz 7 zu § 356b, wonach es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, wenn im Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen Dritten die in den anderen Materiengesetzen eingeräumte Parteistellung nicht zukommen würde, während in (gleichartigen) Verfahren betreffend Anlagen oder Bauten anderer Art diese Parteistellung sehr wohl bestünde; VwGH Ro 2015/04/0009, RS 2).
IV.5. Das Grundeigentum des Bf wird weder gefährdet im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, noch verletzt im Sinne des § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG:
IV.5.1. Gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 sind insbesondere die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik jedenfalls mitanzuwenden. § 12a Abs. 3 WRG lautet: „Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).“. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik schafft kein vom konkreten Schutz wasserrechtlich geschützter Rechte losgelöstes subjektives Recht (VwGH 2009/07/0046). Im Übrigen gibt es bei der Verletzung von Rechten Dritter keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (VwGH Ra 2014/07/0055, RS 2).
IV.5.2. Der ASV führte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 zwar aus, dass unter dem Ansatz des heutigen Standes der Technik das Becken für das zuvor angeführte Einzugsgebiet des bestehenden Gewerbegebietes in einer Größe von ca. 68.000 m² jedenfalls deutlich größer sein müsste. Nach Ansicht des erkennenden Richters wäre die Frage, ob die wasserrechtlich bewilligte Anlage der Marktgemeinde (noch) dem Stand der Technik entspricht, nur dann relevant, wenn sich mit der bewilligten Mitbenutzung die Abflussverhältnisse zum Nachteil des Bf verändern würden. In der Verhandlung am 13. April 2021 wendete der Bf die Thematik Oberflächenwässer ein. Nach dem Stand der Wasserbautechnik ist aber nicht damit zu rechnen, dass sich durch das Projekt die Verhältnisse in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zum Nachteil der Grundstücke des Bf ändern (vgl. Punkt II.3.). Der Bf wird daher in keinem gemäß § 102 Abs. 1 WRG oder der GewO 1994 gesetzlich geschützten Recht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
IV.6. Die Baufertigstellungsfrist war von Amts wegen gemäß § 112 Abs. 1 WRG zu erstrecken, weshalb die Entscheidung gemäß § 55 Abs. 5 WRG iVm § 356b GewO 1994 auch dem WPLO zugestellt wird (vgl. VwGH Ro 2019/07/0006).
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgender Rechtsfrage vorliegt:
Kann ein Eigentümer gegen die Erweiterung/Mitbenutzung einer bewilligten Anlage berechtigt einwenden, dass bereits bewilligte Anlagenteile nicht (mehr) § 12a Abs. 3 WRG entsprechen, wenn sich durch das Erweiterungsprojekt die Verhältnisse nicht zum Nachteil seiner Grundstücke ändern werden?
Nach Ansicht des erkennenden Richters ist diese Frage zu verneinen. Für bereits bewilligte Anlagenteile gilt § 21a WRG (vgl. Ro 2019/07/0012, RS 13).
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