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LVwG-350850/9/KLi•LVwG O LVwG-350850/9/KLi
LVwG-350850/9/KLiTribunal administratif régional20 oct. 2020
Sozialhilfe; Befriedigung Wohnbedarf; Richtsatz; Wohngemeinschaft; Haushaltsgemeinschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 2. Juli 2020 der E Y, geb. XX.X.XXXX, X-straße X, X L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juni 2020, GZ: SJF/BMS, betreffend die Erteilung einer Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Oö. SOHAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 eine Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Leistungen unter Zugrundelegung des Richtsatzes für alleinstehende Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG zuerkannt.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2020, GZ: SJF/BMS, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) vom 6. Mai 2020 auf Erteilung einer Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs insofern Folge gegeben, als der Bf die Sozialhilfe unter Zugrundelegung des Richtsatzes für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SOHAG zuerkannt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, die Bf lebe in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft der Einrichtung X in der X-straße X, X L. Ihr sei daher Sozialhilfe unter Zugrundelegung des Mitbewohnerstandards zuzusprechen gewesen.
I.2.Dagegen richtet sich die die Beschwerde vom 2. Juli 2020.
Zusammengefasst brachte die Bf vor, die Begründung, sie lebe im Psychosozialen Wohnheim X des Sozialvereins X, wo sie die Küche, das Bad und das WC mit den anderen Bewohnern teile, weshalb eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Oö. SOHAG vorliege, sei unzutreffend. Ihr sei es aus persönlichen Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar mit den anderen Personen gemeinsam zu wirtschaften. Sie befinde sich aufgrund der vorangegangenen Delogierung und ihrer psychischen und körperlichen Erkrankungen in einer sozialen Notlage. Das Leben in der Einrichtung führe für sie zu keinen finanziellen Ersparnissen, sondern sie habe Mehrkosten für ihre Lebensführung, insbesondere bei der Körperpflege und bei der Versorgung mit Nahrung und Medizinprodukten. Sie werde im X bleiben, bis sie einen Pflegeplatz erhalte.
Sie beantrage die Zuerkennung der Sozialhilfe in Höhe des Richtsatzes gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG.
Die ausführliche Begründung zur Ausgestaltung der Einrichtung sei der beiliegenden Stellungnahme der Einrichtung X zu entnehmen. Demnach liege eine echte Lebensgemeinschaft nicht vor, da die Bewohner keinen Einfluss darauf hätten, mit wem sie zusammenleben würden und keine Beistandsverpflichtungen untereinander hätten, welche ihnen psychisch gar nicht möglich bzw. zumutbar wären. Das Konzept der Einrichtung beruhe auf einem eigenständigen Wirtschaften der Bewohner. Bei der Bf handle es sich somit um eine alleinstehende Person.
I.3.Mit Vorlageschreiben vom 9. Juli 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses entscheidet durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I.4.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte für 2. Oktober 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, in der die Sach- und Rechtslage mit dem stellvertretenden Geschäftsführer der Einrichtung, der Sozialarbeiterin der Bf und einer Vertreterin der belangten Behörde umfassend erörtert wurde.
II.Nachstehender S A C H V E R H A L T steht fest:
II.1.Die Bf ist österreichische Staatsangehörige und am XX.X.XXXX geboren.
II.2.Die Bf leidet an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an einer chronischen Niereninsuffizienz und an einer chronischen Herzinsuffizienz. Aufgrund von Durchblutungsstörungen mussten ihr mehrere Zehen amputiert werden. Außerdem leidet die Bf an Osteoporose und arterieller Hypertonie. Aufgrund der Diabetes hat die Bf Durchblutungsstörungen und eine sehr schlechte Wundheilung. Die Bf hatte außerdem ein Vulva-Karzinom.
Die Bf ist schwerhörig und auf ein Hörgerät angewiesen, mit dem sie aber nur schwer zurechtkommt. Außerdem ist sie beinahe erblindet. Aufgrund dieses insgesamt äußerst schlechten Gesundheitszustandes ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen.
In psychiatrischer Hinsicht leidet die Bf an einer depressiven Anpassungsstörung mit Panikattacken und es besteht der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung aufgrund von emotional instabilen, paranoiden Zügen.
Nach einer stationären Behandlung in der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg im Jahr 2015 wurde die Bf in die Einrichtung des X entlassen. Aus ihrer vormaligen Mietwohnung wurde sie delogiert; diese Wohnung war aufgrund von Verwahrlosung nicht mehr bewohnbar.
II.3.Die Bf verfügt über kein Einkommen.
II.4.Sie bewohnt in X L, X-straße X, im Psychosozialen Wohnheim X des Sozialvereines X, eine teilbetreute Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG.
Das Zimmer der Bf hat eine Größe von ca. 10 m2 und ist von Seiten der Wohneinrichtung mit einem Bett, einem Kasten und einem Tisch eingerichtet. Über eigene Einrichtungsgegenstände verfügt die Bf nicht. Außerdem befindet sich im Zimmer noch ein Waschbecken. Nachdem die Bf auf einen Rollstuhl angewiesen ist, sind die Wohnverhältnisse in diesem Zimmer sehr beengt.
Der von der Bf zu tragende monatliche Unterkunftsaufwand inkl. Betriebs- und Energiekosten beträgt 160,54 Euro.
II.5.Eine Küche steht in dieser Einrichtung nicht zur Verfügung. Abgesehen davon wäre die Bf aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage, bei Vorhandensein einer Küche, warme Mahlzeiten selbst zuzubereiten.
In der Einrichtung wird ein Frühstücksservice zur Verfügung gestellt, das die Bf in Anspruch nimmt. Dafür entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von monatlich 30 Euro.
Auch für das Mittag- bzw. Abendessen wird ein Catering-Service zur Verfügung gestellt, das die Bf aber aus Kostengründen nicht in Anspruch nimmt. Für die Versorgung mit warmen Mahlzeiten ist die Bf darauf angewiesen, sich diese in anderen Tagesstätten oder einer Obdachloseneinrichtung selbst zu besorgen oder andere Personen zu ersuchen, ihr von dort warme Speisen mitzubringen. Auch diese Kosten hat die Bf selbst zu tragen. Wie auch immer muss die Bf ihre Verpflegung entweder durch Inanspruchnahme der bereitgestellten Versorgungsmöglichkeiten oder außerhalb der Wohneinrichtung selbst organisieren.
An gemeinsamen Einrichtungen stehen insofern zwar das WC und das Bad zu Verfügung, wobei aber die Bf auch diese Einrichtungen nicht nach ihrem eigenen Belieben bzw. bei Verfügbarkeit nutzen kann. Zumal sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf Hilfe bei der Körperpflege, insbesondere beim Duschen angewiesen ist, ist ihr die Verwendung des Badezimmers erst nach einer Terminvereinbarung mit einem Krankenpfleger möglich. Abgesehen davon verwendet die Bf das in ihrem Zimmer befindliche Waschbecken.
Letztendlich steht in der Einrichtung noch eine Waschmaschine bereit, die für zwei Euro pro Waschgang genutzt werden kann.
II.6.Der Sozialverein X verfügt auch über andere Wohneinrichtungen, die beispielsweise mit acht Zimmern und einem Gemeinschaftsbereich bestehend aus Küche, Bad und WC ausgestattet sind. Die von der Bf bewohnte Einrichtung zählt – wie soeben beschrieben – nicht dazu.
III.Beweiswürdigung:
III.1.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des stellvertretenden Geschäftsführers des Sozialvereins X, der Sozialarbeiterin der Bf, den Angaben im Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfe vom 6. Mai 2020, der fachlichen Stellungnahme des Sozialvereines X vom 18. Juni 2020 betreffend Beurteilung der Haushaltssituation für Leistungen nach dem Oö. ChG. und der Krankengeschichte der Bf.
III.2.Die Feststellungen zu den konkreten Wohnverhältnissen sind das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2020. Wie in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes noch auszuführen sein wird, ist in finanzieller Hinsicht ein gemeinsames Wirtschaften auszuschließen.
IV.Rechtslage:
IV.1.§ 5 Oö. SOHAG regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Sozialhilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben.
(3) Wohnungslose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Oberösterreich durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, bei der Behörde nachweisen können, sind Personen im Sinn des Abs. 2 gleichgestellt.
(4) Vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. -Bürger, Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
(5) Von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sind
Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Oberösterreich,
Asylwerberinnen bzw. Asylwerber,
ausreisepflichtige Fremde,
Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt und
subsidiär Schutzberechtigte.“
IV.2.§ 6 Oö. SOHAG regelt die sachlichen Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe:
„(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist, dass eine Person im Sinn des § 5
von einer sozialen Notlage (Abs. 2) betroffen ist und
bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Abs. 4).
(2) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,
die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,
nicht decken können.
(3) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Sozialhilfeniveau zugelassen sind.
(4) Die Leistung der Sozialhilfe setzt die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus, in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration - insbesondere auch zu dem für die Integration erforderlichen Spracherwerb - beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos oder unmöglich wäre.
(5) Als Beitrag der hilfesuchenden Person im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere:
der Einsatz von Leistungen Dritter und eigener Mittel nach Maßgabe der §§ 14 bis 16;
der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Integration;
die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 14 Abs. 3);
die Umsetzung ihr von einem Träger der Sozialhilfe oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
(6) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 5 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 14 Abs. 3 letzter Satz - die unmittelbar erforderliche Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen sicherzustellen.“
IV.3.§ 7 Oö SOHAG sieht die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch wie folgt vor:
„(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geldleistungen oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2) Die Summe der Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) nach Abs. 1 beträgt pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende
für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person
100 %
für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)
pro Person
70 %
b)
ab der dritten leistungsberechtigten Person
45 %
für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)
bei einer leistungsberechtigten, minderjährigen Person
25 %
b)
bei zwei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person
20 %
c)
bei drei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person
15 %
d)
bei vier leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person
12,5 %
e)
bei fünf oder mehr leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person
12%
(3) Für alleinerziehende Personen sind zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende folgende Zuschläge zu gewähren (Alleinerzieherbonus):
a)
für die erste minderjährige Person
12 %
b)
für die zweite minderjährige Person
9 %
c)
für die dritte minderjährige Person
6 %
d)
für jede weitere minderjährige Person
3 %
(4) Für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) ist zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts, sofern nicht höhere Leistungen auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, gewährt werden, ein Zuschlag in Höhe von 18 % pro Person bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende zu gewähren.
(5) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Leben mehr als zwei bezugsberechtigte, volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a heranzuziehen. Die Leistungen gemäß Abs. 2 Z 3 sind nach dem Alter in absteigender Reihenfolge zu gewähren, wobei für die älteste minderjährige Person der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a heranzuziehen ist.
(6) Für volljährige Personen, die in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG untergebracht sind, ist grundsätzlich der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a heranzuziehen.
(7) Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß § 63 Oö. SHG 1998 oder § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialhilfe in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person.
(8) Als alleinerziehende Personen im Sinn des Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten Personen, die ausschließlich mit anderen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber denen sie mit der Obsorge bzw. der Pflege und Erziehung betraut sind.
(9) Hat eine bezugsberechtigte volljährige Person keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, ist der für sie anzuwendende Richtsatz nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b im Ausmaß von 25 % zu verringern. Hat die bezugsberechtigte volljährige Person zwar Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, erreichen diese aber nicht ein Ausmaß von 25 %, ist der Richtsatz nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(10) Die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung gemäß § 7 zur Verfügung stehen soll, ist rechnerisch gleichmäßig - mit Ausnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 - auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufzuteilen.“
IV.4.§ 13 Oö. SOHAG regelt die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe:
„(1) Geldleistungen gemäß § 7 sollen vorzugsweise zum Monatsersten an die bezugsberechtigte Person überwiesen werden. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Erbringung der Leistung in Ausnahmefällen auch durch Barauszahlung an die bezugsberechtigte Person erfolgen. Die für die Auszahlung anfallenden Gebühren sind vom zuständigen Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.
(2) Werden Geldleistungen gemäß § 7 von der bezugsberechtigten Person trotz Information über die Rechtsfolgen nicht zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam verwendet, sind diese Leistungen als Sachleistungen bzw. in Teilbeträgen zu leisten, soweit dies möglich, wirtschaftlich und zweckmäßig ist und dadurch eine höhere Effizienz in der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten einer bezugsberechtigten Person erbringt. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Leistungen im Sinn des § 7 anzurechnen.
(3) Der Träger der Sozialhilfe kann Einrichtungen gemäß § 20 und § 21 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie die Erbringer von Maßnahmen gemäß § 18 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Auszahlung der Geldleistungen für den von ihnen unterstützten Personenkreis schriftlich betrauen.
(4) Bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie Vorschussleistungen kann zum Ausgleich von monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuerkannten Richtsätze gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- und Kostenersatzansprüche.“
V.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
Im vorliegenden Fall stellen sich somit zwei Rechtsfragen,
V.1. der Richtsatz für alleinstehende Personen und
V.2. die konkrete Berechnung der Sozialhilfe.
V.1.Zum Richtsatz für alleinstehende Personen:
V.1.1. Der Bf wurde von der belangten Behörde Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe des Richtsatzes gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Oö. SOHAG für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen zuerkannt. Dagegen wendet die Bf in ihrer Beschwerde ein, dass aufgrund der bei ihr vorliegenden besonderen Umstände der Richtsatz für alleinstehende Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG zur Anwendung zu bringen sei.
V.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bf die Wohnmöglichkeit in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft des Sozialvereines X gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG in Anspruch nimmt. Für diese Personengruppe hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 6 Oö. SOHAG festgelegt, dass für volljährige Personen, die in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG untergebracht sind, grundsätzlich der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a heranzuziehen ist.
Nach den Gesetzesmaterialien soll durch den Begriff „grundsätzlich“ zum Ausdruck gebracht werden, dass in Fällen, in denen die Annahme des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft widerlegt wird, sehr wohl auch der Richtsatz für alleinstehende Personen nach § 7 Abs. 2 Z. 1 zur Anwendung gelangen kann.
V.1.3. Die Erläuternden Bemerkungen zum Oö. SOHAG (Oö. Landtag: Beilage 1180/2019, XXVIII. GP) führen zur Haushaltsgemeinschaft in § 7 Abs. 5 wie folgt aus:
„Abs. 5 enthält eine Definition der Haushaltsgemeinschaft. Die grundsätzliche Annahme, dass mehrere in einer Wohneinheit oder sonstigen Wohngemeinschaft lebende Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist auf Grund der damit regelmäßig verbundenen Kostenersparnis gerechtfertigt. Es spielt daher keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Anderes gilt jedoch, sofern auf Grund besonderer Umstände eine (teilweise) gemeinsame Wirtschaftsführung ausgeschlossen werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn die zur (Unter-)Miete lebende Person des Zimmers einer Wohneinheit nachweist, dass sie die gemeinsamen Einrichtungen des Haushalts (Küche, Badezimmer, Waschmaschine o.dgl.) auf Grund besonderer Lebensumstände nicht mitbenützt, sondern die betreffenden Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt werden (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Ein besonderes Augenmerk ist in der Praxis dabei auf Einrichtungen zu legen, in denen mehrere Personen leben bzw. untergebracht sind (wie z.B. Frauenhäuser). Sofern in derartigen Einrichtungen abgetrennte Wohneinheiten zur Verfügung stehen oder ein gemeinsames Wirtschaften bereits aufgrund der besonderen persönlichen Situation, in der sich die hilfesuchenden Personen befinden, nicht vorausgesetzt werden kann, wird die Annahme des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft regelmäßig nicht zutreffend sein und in solchen Fällen der Richtsatz für alleinstehende/alleinerziehende Personen gemäß Abs. 2 Z 1 zur Anwendung gelangen.“
V.1.4. Im Erkenntnis vom 31. Jänner 2018, Ra 2017/10/0213, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Konstellation, die nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass eine allein bewohnte Wohnung sämtliche für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungen aufweist, die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft rechtfertigt.
V.1.5. Auch zur Definition eines gemeinsamen Haushaltes kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2012, 2012/10/0020 zum Nö. MSG ausgesprochen:
„Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Teil der Wohneinheit (unter)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegebenen, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter)gemietete Bereich einer Wohneinheit also etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des Nö MSG anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen.“
V.1.6. Der Bf steht in der von ihr bewohnten Einrichtung ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse zur Nahrungsaufnahme erfolgt jedoch mangels Zugang zu einer Küche und auch aufgrund des Gesundheitszustandes der Bf, der ein selbständiges Zubereiten von Mahlzeiten unmöglich macht, nicht unter Verwendung von Gemeinschaftsbereichen. Nachdem das Zimmer der Bf mit einem Waschbecken ausgestattet ist, kann die Körperpflege teilweise, wie z.B. Zähneputzen, etc. im eigenen Zimmer stattfinden. Darüber hinaus erfolgt diese zwar in dem von allen Bewohnern gemeinsam genutzten Sanitärbereich, jedoch ist die Bf aufgrund des geschilderten Gesundheitszustandes auf die Hilfe eines Krankenpflegers angewiesen. Erst nach einer Terminabsprache ist ihr die Nutzung des Sanitärbereiches möglich, sodass ein „gemeinsames Wirtschaften“ in den Gemeinschaftsbereichen nicht angenommen werden kann.
Alleine die persönlichen Umstände der Bf zeigen, auch unabhängig von der von ihr bewohnten Einrichtung, dass für die Bf die Annahme des Richtsatzes für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen, nicht zutreffend ist.
Durch die von der Bf vorgebrachten persönlichen Umstände konnte das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Insofern gibt es auch keine Nutzungsüberschneidungen, die zu einer Kostenersparnis führen würden. Die konkreten Umstände der Bf finden in dem gemäß § 7 Abs. 6 Oö. SOHAG grundsätzlich anzuwendenden Richtsatz für volljährige Personen, die in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG untergebracht sind und der auf in Haushaltsgemeinschaften lebende volljährige Personen abstellt, keine Deckung. Insbesondere zeigt auch schon der Ausdruck „grundsätzlich“, dass Entscheidungsspielraum für Ausnahmeentscheidung bleiben muss.
Diese Interpretation ergibt sich umso mehr in Zusammenschau mit § 7 Abs. 5 Oö. SOHAG, der den Begriff der Haushaltsgemeinschaft definiert. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt auch nach den Erläuternden Bemerkungen zum Oö. SOHAG (Oö. Landtag: Beilage 1180/2019, XXVIII. GP) dann nicht vor, wenn die in einem Zimmer lebende Person des Zimmers einer Wohneinheit nachweist, dass sie die gemeinsamen Einrichtungen des Haushalts (Küche, Badezimmer, Waschmaschine o.dgl.) auf Grund besonderer Lebensumstände nicht mitbenützt, sondern die betreffenden Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt werden (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).
Im Fall der Bf hat sich ergeben, dass eine Küche gar nicht zur Verfügung steht und die Bf aufgrund ihres persönlichen schlechten Gesundheitszustandes gar nicht in der Lage wäre, selbst bei Vorhandensein einer Küche, diese zu nutzen. Die Bf ist auf ein Frühstücksservice und auf die Versorgung mit warmen Mahlzeiten durch verschiedene Tagesstätten angewiesen. Somit steht fest, dass die Bf diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt. Für die Körperpflege stehen zwar Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung, allerdings ist die Bf bei der Körperpflege auf fremde Hilfe nach Terminvereinbarung mit einem Krankenpfleger angewiesen, sodass ein gemeinsames Wirtschaften mit den übrigen Heimbewohnern nicht erblickt werden kann. Darüber hinaus finden Hygienemaßnahmen, wie z.B. Zähneputzen, im eigenen Zimmer statt.
Dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann, ist insofern erwiesen.
V.1.7. Anknüpfend an die Erläuternden Bemerkungen zum Oö. SOHAG (Oö. Landtag: Beilage 1180/2019, XXVIII. GP), wonach dann, wenn ein gemeinsames Wirtschaften bereits aufgrund der besonderen persönlichen Situation, in der sich die hilfesuchenden Personen befinden, nicht vorausgesetzt werden kann, die Annahme des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft regelmäßig nicht zutreffend sein wird und in solchen Fällen der Richtsatz für alleinstehende/alleinerziehende Personen gemäß Abs. 2 Z 1 zur Anwendung gelangen wird, ist der Bf dieser Richtsatz für eine alleinstehende Person gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG zu gewähren.
V.2.Zur konkreten Berechnung der Sozialhilfe:
V.2.1. Im Regelfall erfolgen die Leistungen der Sozialhilfe als monatliche, zwölfmal im Jahr gebührende pauschale Geldleistungen oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs (§ 7 Abs. 1 Oö. SOHAG).
Die auf die jeweiligen Hilfeempfänger anzuwendende Summe der Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) berechnet sich nach Maßgabe des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende als gesetzlich normierter Prozentsatz dieses Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (§ 7 Abs. 2 Oö. SOHAG). Zusätzlich normieren § 7 Abs. 3 bis Abs. 10 Oö. SOHAG verschiedene Zu- und Abschläge bzw. Präzisierungen, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Höhe der Sozialhilfe verändern.
Für das Jahr 2020 beträgt der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende 966,65 Euro. Abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von 5,1 %, das sind 49,30 Euro, beträgt der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende daher 917,35 Euro (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 SH-GG: 514 der Beilagen XXVI. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen; sowie die Erläuternden Bemerkungen zu § 7 Oö. SOHAG: Oö. Landtag: Beilage 1180/2019, XXVIII. Gesetzgebungsperiode).
Sämtliche Richtsätze des Oö. SOHAG sind insofern auf Basis eines Betrages von 917,35 Euro zu berechnen.
V.2.2. Im vorliegenden Fall ist nachfolgender Richtsatz für die Berechnung der Sozialhilfe heranzuziehen:
V.2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG beträgt die Summe der Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %. Dieser Richtsatz ist – wie oben dargestellt – für die Bf anzuwenden und beträgt 917,35 Euro.
V.2.2.2. Die Bf verfügt über kein Einkommen.
V.2.2.3. Die Bf hat somit Anspruch auf eine Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Leistungen in Höhe von 917,35 Euro.
V.2.3. Im Ergebnis hat zwar der Gesetzgeber in § 7 Abs. 6 Oö. SOHAG für die Personengruppe, zu der auch die Bf gehört, festgelegt, dass für volljährige Personen, die in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG untergebracht sind, grundsätzlich der Richtsatz gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SOHAG heranzuziehen ist.
V.2.4. Für den konkreten Fall der Bf hat sich ergeben, dass ein gemeinsames Wirtschaften bereits aufgrund der besonderen persönlichen Situation, in der sich die Bf befindet, nicht vorausgesetzt werden kann, folglich die Annahme des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft nicht zutreffend ist, die Bf ihre Bedürfnisse zum Teil sogar außerhalb der Einrichtung befriedigt bzw. befriedigen muss und in diesem Fall der Richtsatz für alleinstehende Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG zur Anwendung gelangt.
V.3.Demnach war der Beschwerde Folge zu gegeben und der Bf ab 1. Juni 2020 eine Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Leistungen unter Zugrundelegung des Richtsatzes für alleinstehende Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG zuzuerkennen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
VI.1.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.10.2012, 2012/10/0020). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
VI.2.Die konkreten Feststellungen zu den organisatorischen, finanziellen und persönlichen Verhältnissen in einer Wohneinrichtung sind stets einzelfallbezogen und daher nicht verallgemeinerungsfähig, sodass daraus keine generellen rechtlichen Schlüsse gezogen werden können. Mehr noch hängt die vorliegende Entscheidung von den persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Umständen und Fähigkeiten der Bf ab. Die Annahme eines gemeinsamen Wirtschaftens der Bf mit anderen Bewohnern der Einrichtung ist unabhängig von der konkreten Einrichtung nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.
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