LVwG N LVwG-AV-495/001-2026-B

LVwG-AV-495/001-2026-BTribunal administratif régional16 juil. 2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-495/001-2026-B

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.495.001.2026.B

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über den Antrag des A und der B, betreffend Entscheidung einer Streitigkeit in einer Angelegenheit des Informationsfreiheitsgesetzes den

BESCHLUSS

I.Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 22a B-VG

§§ 13 Abs. 1 und 14 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 5. Februar 2026 begehrten die Antragsteller von der NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) unter Berufung auf das IFG und ihre Rolle als Journalisten (wobei auch gebeten wurde gemäß § 10 Abs. 2 IFG auf die Anhörung der betroffenen Person zu verzichten) Informationen zum Krebsmedikament *** bzw. dessen Beschaffung und Verwendung durch die NÖ LGA. Die Antragsteller begründeten das öffentliche Interesse an den begehrten Informationen ausführlich und trafen auch Aussagen zur vorzunehmenden Interessenabwägung. Abschließend stellten die Antragsteller für den Fall der Nichterteilung der Information einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.

Mit Schreiben vom 2. April 2026 erteilte die NÖ LGA die begehrten Informationen teilweise, berief sich im Übrigen aber auf das Überwiegen von Geheimhaltungsgründen, weshalb die weiteren begehrten Informationen nicht erteilt werden könnten.

Mit auf § 14 Abs. 2 IFG gestütztem Antrag vom 8. April 2026 begehrten die Antragsteller vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung der Streitigkeit. Bei der Antragsgegnerin handle es sich um eine Anstalt öffentlichen Rechts mit der Aufgabe der Errichtung und des Betriebs von Gesundheitseinrichtungen nach den Zielen des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G) und den Zielvorgaben des Landes Niederösterreich. Die Informationspflichtige falle in den Anwendungsbereich des § 13 IFG. Die Antragsteller begründeten weiters ausführlichst, weshalb die Antragsgegnerin die Informationserteilung zu den noch offenen Fragen zu Unrecht verweigert habe.

Aufgrund der erfolgten Antragsmitteilung gemäß § 14 Abs. 6 IFG erstattete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. April 2026 eine Äußerung, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass die Antragsgegnerin eine Anstalt öffentlichen Rechts sei, die der Landesrechnungshofkontrolle unterliege. Eine Beleihung liege nicht vor, weshalb die Antragsgegnerin als private Informationspflichtige anzusehen sei. Weiters wurde von der Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, weshalb die Verweigerung der Beantwortung der noch offenen Fragen rechtmäßig gewesen sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der mittlerweile erfolgten Berichterstattung der Antragsteller eine Anhörung der betroffenen Person zu erfolgen habe.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der betroffenen Person die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2026 sprach sich die betroffene Person mit näherer Begründung gegen die Informationserteilung aus und stellte einen Antrag auf Einräumung der Parteistellung (der mittlerweile mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abgewiesen wurde).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. Mai 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

2. Feststellungen:

Die Antragsteller stellten mit E-Mail vom 5. Februar 2026 ein Informationsbegehren an die mit dem NÖ LGA-G eingerichtete NÖ LGA.

Aufgrund einer nur teilweisen Informationserteilung stellten die Antragsteller am 8. April 2026 einen auf § 14 Abs. 2 IFG gestützten Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, dem insoweit auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.

4. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lautet auszugsweise:

„Artikel 22a. (1) …

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. …

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.

(4) Die näheren Regelungen sind

1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;

2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten auszugsweise:

„4. Abschnitt

Private Informationspflichtige

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) bis (4) …

Rechtsschutz

§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet

1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;

2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (8) …“

5. Erwägungen:

Sowohl aus Art. 22a B-VG als auch aus der Überschrift des § 13, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Art. 22a Abs. 2 B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind. Die Art. 22a Abs. 3

B-VG näher ausführenden Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG sind auch bezogen auf die in § 1 Z 4 und 5 IFG genannten Rechtsgebilde daher nur anzuwenden, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind. Zur Frage, was unter „mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut“ bedeuten soll, verweisen die Materialien (siehe AB 2420 BlgNR 27. GP, 12 ff) darauf, dass es sich um eine funktionelle Auslegung des Verwaltungsbegriffes handeln soll und zitieren dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 265/2022 (VfSlg. 20.641/2023), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass bei Vorliegen einer spezifischen organisatorischen sowie spezifischen funktionellen Nahebeziehung eines ausgegliederten Rechtsträgers zum Staat auch die diesem übertragenen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung zuzurechnen seien.

Auch in den Erläuterungen zu den §§ 13 und 14 des IFG (AB 2420 BlgNR 27. GP, 24 f) wird ausgeführt, dass es sich um „Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß § 1 Z 5, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind (vgl. VfGH 5.10.2023, G 265/2022; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009), mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen“, handelt.

Vor einer inhaltlichen Prüfung des Informationsbegehrens ist daher zu prüfen, ob die Tätigkeiten der NÖ LGA als funktionelle Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 20.641/2023; VfGH 24.06.2025, G 112/2024, V 59/2024) zu beurteilen sind, weil der Antrag in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Eine Zurechnung einzelner oder aller privatwirtschaftlichen Angelegenheiten eines ausgegliederten Rechtsträgers zur staatlichen Verwaltung setzt, wie bereits dargelegt, eine spezifische organisatorische sowie spezifische funktionelle Nahebeziehung des Rechtsträgers zum Staat voraus. Eine organisatorische Nahebeziehung liegt insbesondere vor, wenn eine Gebietskörperschaft alleine (oder mehrheitlich) an dem Rechtsträger beteiligt ist (oder auf sonstige, vergleichbare Weise beherrschenden Einfluss auf den Rechtsträger hat); von einer funktionellen Nahebeziehung ist auszugehen, wenn zwischen der staatlichen Verwaltung im organisatorischen Sinn und dem mit der privatwirtschaftlichen Aufgabe betrauten Rechtsträger eine spezifische funktionelle Nahebeziehung im Sinne eines Aufgabenübertragungszusammenhanges besteht.

Jedenfalls keine in diesem Sinn spezifisch staatliche Aufgabe, sondern erwerbswirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der mit entsprechenden Aufgaben betraute Rechtsträger als ein (weiteres) Wirtschaftssubjekt im Wirtschaftsverkehr der Privaten untereinander, also am Markt unter bestehenden oder staatlich organisierten (und regulierten) Wettbewerbsbedingungen, auftritt (vgl. zu alldem erneut VfSlg 20.641/2023; VfGH 24.6.2025, G 112/2024, V 59/2024).

Letzteres ist schon mit Blick auf § 1 Abs. 3 NÖ LGA-G zu verneinen, wonach die NÖ LGA nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, sondern gemeinnützigen Zwecken dient. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Wirtschaftssubjekten ist zudem mit Blick auf die der NÖ LGA für ihre Tätigkeit vom Land Niederösterreich übertragene bzw. zur Verfügung gestellte Infrastruktur zu verneinen.

Bei der NÖ LGA handelt es sich um eine mit dem NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020, eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Bestellung des Vorstands obliegt der NÖ Landesregierung und die NÖ Landesregierung kann Vorstandsmitglieder unter bestimmten Umständen abberufen (§§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 3 NÖ LGA-G), der Aufsichtsrat setzt sich aus dem Landesamtsdirektor, drei näher bezeichneten Abteilungs- bzw. Gruppenleitern des Amtes der NÖ Landesregierung und weiteren von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag verschiedener Gremien zu bestellenden Mitgliedern zusammen (§ 14 Abs. 1 NÖ LGA-G). Der NÖ Landesregierung obliegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 NÖ LGA-G auch die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. Der Vorstand ist nicht nur gegenüber dem Aufsichtsrat, sondern auch gegenüber der NÖ Landesregierung berichtspflichtig (§ 12 NÖ LGA-G). Bedienstete der NÖ LGA (und der ihr zuzuordnenden Gesellschaften und Einrichtungen) sind Landesbedienstete (§ 28 Abs. 1 NÖ LGA-G), hinsichtlich derer der NÖ Landesregierung die Diensthoheit zukommt (§ 29 Abs. 2 NÖ LGA-G) und auf deren Dienstverhältnis, soweit das NÖ LGA-G nicht Abweichendes bestimmt, auch die landesrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind (§ 30 Abs. 1 NÖ LGA-G). Vor diesem Hintergrund ist die spezifische organisatorische Nahebeziehung im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu bejahen, weil dem Land Niederösterreich durch die dargestellten Einflussmöglichkeiten insbesondere auf die (Bestellung der) wesentlichen Organe der NÖ LGA ein beherrschender Einfluss zukommt.

Ob eine spezifische funktionelle Nahebeziehung des Rechtsträgers zum Staat vorliegt, ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, die – auch vor dem Hintergrund ihrer historischen Entwicklung – die gesetzliche Ausgestaltung der Aufgabenübertragung, etwa eine verbleibende Verantwortung staatlicher Verwaltung für eine (insbesondere auch finanziell) gesicherte, dauerhafte und funktionsfähige Aufgabenwahrnehmung in den Blick nimmt und auch prüft, ob der gesetzliche Aufgabenübertragungszusammenhang festlegt, dass nicht der Rechtsträger, sondern der Gesetzgeber und in Folge die staatliche Verwaltung (im organisatorischen Sinn) grundsätzlich über Art und Umfang der Aufgabe und ihre Wahrnehmung entscheiden (vgl. VfGH 24.06.2025, G 112/2024, V 59/2024).

In Hinblick auf eine allfällige spezifische funktionelle Nahebeziehung ist nun zu beachten, dass gemäß § 1 Abs. 1 NÖ LGA-G das Ziel dieses Gesetzes ist, eine zeitgemäße, bedarfsgerechte, patientenorientierte, effiziente medizinische und pflegerische Versorgung durch Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen des Landes Niederösterreich sicherzustellen, und die NÖ LGA gemäß § 1 Abs. 2 NÖ LGA-G zu diesem Zweck eingerichtet wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ LGA-G sind die Aufgaben der NÖ LGA die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen nach den Zielen dieses Gesetzes und den Zielvorgaben des Landes in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39 NÖ LGA-G). Darüber hinaus können durch Verordnung der NÖ Landesregierung weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens übertragen werden, soweit dies für eine bedarfsgerechte medizinische oder pflegerische Versorgung erforderlich ist. Auch in den Materialien zum NÖ LGA-G (Motivenbericht Ltg.-849/G-30-2019, 1 ff) wird ausgeführt, dass der NÖ LGA Aufgaben übertragen werden sollen, die zur Erfüllung einer grundsätzlich dem Land Niederösterreich obliegenden Verpflichtung dienen und die bisher von der NÖ Landeskliniken-Holding bzw. dem Land Niederösterreich selbst erfüllt wurden. Die Verantwortung für diese als Verwaltungsaufgabe anzusehende Verpflichtung der Erfüllung des krankenanstaltenrechtlichen Versorgungsauftrags sowie der Vorhaltung ausreichender Kapazität im Rahmen von (Landes)Pflegeheimen (siehe zu den spezifischen Aufgaben auch die im obzitierten Motivenbericht genannten Art. 15a

B-VG-Vereinbarungen) liegt ungeachtet der Aufgabenerfüllung durch die NÖ LGA letztlich beim Land Niederösterreich, das im Wege des NÖ LGA-G und der gemäß § 39 NÖ LGA-G abgeschlossenen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (siehe insbesondere § 39 Abs. 1 Z 1 NÖ LGA-G) grundsätzlich über Art und Umfang der Aufgabe und deren Wahrnehmung entscheidet. Auch in finanzieller Hinsicht bleibt eine Letztverantwortung des Landes Niederösterreich bestehen, das die Kosten im Regelfall in der in den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Form zu tragen hat. Es ist allerdings auch auf die Übergangsbestimmungen betreffend finanzielle Deckung und Kostenersatz (§ 44 Abs. 5 und 10 NÖ LGA-G) und auch auf bereits erfolgte Abdeckungen durch das Land NÖ von Überschreitungen der Finanzvorgaben in den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen hinzuweisen (siehe etwa den in der 102. Regierungssitzung am 16. Dezember 2025 gefassten Beschluss der NÖ Landesregierung GS3-LGA-2/010-2025). In einer Gesamtbetrachtung ist daher, trotz des der NÖ LGA verbleibenden Spielraums bei der Aufgabenerfüllung und der in § 36 Abs. 1 NÖ LGA-G vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeit (siehe dagegen für eine Letztverantwortung des Landes Niederösterreich wiederum § 36 Abs. 2 und 4 NÖ LGA-G), vom Vorliegen einer spezifischen funktionellen Nahebeziehung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auszugehen.

Bei der Tätigkeit der NÖ LGA handelt es sich somit um funktionelle Privatwirtschaftsverwaltung, die der staatlichen Verwaltung, konkret der Niederösterreichischen Landesverwaltung, zuzurechnen ist. Die NÖ LGA ist somit im Sinne des Art. 22a B-VG und der §§ 13 und 14 IFG mit der Besorgung von Geschäften der Landesverwaltung betraut, sodass auf sie nicht die Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG über private Informationspflichtige zur Anwendung kommen.

Der vorliegende auf § 14 Abs. 2 IFG gestützte Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit war daher zurückzuweisen. In der Folge wird die NÖ LGA aufgrund des bereits im ursprünglichen Informationsbegehren enthaltenen Antrags auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs. 1 IFG – so nicht doch eine Informationserteilung erfolgt – einen entsprechenden Bescheid zu erlassen haben.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil sich aus Art. 22a B-VG und den Bestimmungen des IFG in Zusammenschau mit den Materialien eindeutig ergibt, dass auch im Falle der funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der 4. Abschnitt des IFG nicht zur Anwendung kommen soll. Die Kriterien zur Prüfung des Vorliegens funktioneller Privatwirtschaftsverwaltung wurden vom Verfassungsgerichtshof bereits klargestellt; obwohl Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage, soweit ersichtlich fehlt, dürfte dem Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die relevante (grundsätzlich) verfassungsrechtliche Frage, ob eine Tätigkeit als Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG anzusehen ist, keine Leitfunktion zukommen (vgl. zur fehlenden Leitfunktion in Zusammenhang mit dem Strafrecht zuletzt etwa VwGH 21.05.2025, Ra 2025/01/0119, mwN). Wenngleich eine Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich wünschenswert erscheint, handelt es sich vor diesem Hintergrund bei der vorliegenden Entscheidung letztlich um eine anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommene Abwägung, der keine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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