LVwG N LVwG-AV-385/001-2026

LVwG-AV-385/001-2026Tribunal administratif régional15 juil. 2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Abänderung; Auflage; Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeitsprüfung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-385/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.385.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13.01.2026, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 21a WRG 1959, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 06.08.2024, Zahl: *** wurde der Marktgemeinde *** unter Vorschreibung von vier Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Nachnutzung einer ehemaligen Abbaufläche als Feuchtbiotop auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13.01.2026, Zl. ***, wurde der Marktgemeinde ***, *** nach § 21a WRG 1959 folgende zusätzliche Auflage mit im Bescheid angeführtem Untersuchungsumfang – erstmalig zu erfüllen bis längstens 31.12.2026 – vorgeschrieben:

„5. Zur Beweissicherung sind der ca. 100 m nördlich des Feuchtbiotops, auf Gst.-Nr. ***, KG ***, liegende „Feldbrunnen“ (Zustrom) sowie die Sonde südöstlich des Feuchtbiotops (Abstrom) zum gleichen Termin zu beproben und auf die unten angeführten Parameter zu untersuchen. Die Probenahme hat durch eine fachlich anerkannte Untersuchungsanstalt einmal jährlich, in den Monaten Juli bis September zu erfolgen. Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

Untersuchungsumfang:

• O2-Gehalt [mg/l] / O2-Sättigung [%]

• Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

• Gesamtkohlenstoffgehalt (TOC)

• Temperatur

• Leitfähigkeit

• Redoxpotential

• pH-Wert

• Ammonium-Stickstoff (NH4-N)

• Nitrat (NO3)

• Nitrit (NO2)

• Phosphor (P-Gesamt)

• Oxidierbarkeit

• Sulfat (SO4)

• Mangan (Mn)

• Eisen (Fe)“

Die Behörde begründete die Vorschreibung der Auflage mit den Ausführungen in der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Hydrologie vom 19.02.2025. In dieser gab die Sachverständige an, es werde die Beiziehung eines chemisch-technischen ASV empfohlen, sofern für die Behörde eine genauere Prüfung der vorliegenden Untersuchungsbefunde und Evaluierung der Ursachen für die Erhöhungen [der Eisen- und Manganwerte] von Relevanz sei. Von einer Beeinträchtigung fremder Wasserrechte durch die erhöhten Konzentrationen sei auf Basis der vorliegenden Unterlagen aktuell nicht auszugehen. Solange ein Zusammenhang der Untersuchungsergebnisse und der gegenständlichen Biotopanlage nicht definitiv ausgeschlossen werden könne, erscheine jedoch eine Fortführung des Monitorings über einen Zeitraum von fünf Jahren im Sinne des präventiven Grundwasserschutzes sinnvoll, um die zeitliche Entwicklung dieser Werte im Auge behalten zu können.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom 12.02.2026 führte die Beschwerdeführerin aus, die zusätzlich vorgeschriebene Auflage 5 sei unverhältnismäßig. Seitens der Fachbereiche für Wasserbautechnik und Gewässerbiologie sei die Auflage nach dem Bescheid vom 13.01.2026 nicht als erforderlich angesehen worden. Von einer Beeinträchtigung fremder Rechte sei auch nach dem Fachbereich Hydrologie nicht auszugehen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde sowie Einholung eines Gutachtens für Chemie und Gewässerschutz. Mit Stellungnahme vom 14.07.2026 führte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aus, den Ausführungen des Gutachters vollinhaltlich zuzustimmen. Auf Grund der Größe und des Durchsatzes des Grundwasserkörpers sei aus fachlicher Sicht nicht von einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität auszugehen.

4. Feststellungen:

Auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich in einer ehemaligen Schottergrube ein zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 06.08.2024 bewilligtes Feuchtbiotop als Nachnutzung. Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist die Marktgemeinde ***. Das Feuchtbiotop weist an der Sohlfläche ein Ausmaß von ca. 50 m Breite und ca. 80 m Länge auf. Die vom Feuchtbiotop beanspruchten Sohlflächen der Grube sind teilweise stark mit Schilf, Gras und Sträuchern und an den Rändern mit Bäumen bewachsen. An der Sohle des Feuchtbiotops finden sich einige Tümpel im Ausmaß zwischen 10 und 100 m² mit einer Tiefe von ca. 20 bis 50 cm. Die Höhenkote 154,0 m.ü.A. wird dabei jedoch nicht unterschritten. Weiters finden sich an der Sohle mit Kies aufgeschüttete Flächen. Durch die mosaikartig angelegten Abtrags- und Auftragsflächen ist ein enges räumliches Nebeneinander von feuchten über wechselfeuchten bis zu trockenen, relativ nährstoffarmen Biotopen gegeben. Die Anlage liegt nicht in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet.

Das Areal befindet sich innerhalb des wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwasserkörpers „***“. Die Grundwasserströmungsrichtung verläuft von NW nach SO mit einem Spiegelgefälle von 0,25 ‰ und einer Abstandsgeschwindigkeit von 0,5-1,0 m/d. Der höchste Grundwasserspiegel wird mit ca. 157,80 m ü.A. angegeben. Teile der Grubensohle sind bei hohen Grundwasserständen (nahe dem HGW) deutlich eingestaut.

Das Biotop ist gegenüber dem Grundwasser nicht abgedichtet. Mit Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12.09.2001 wurde als Auflagenpunkt 12 aus diesem Grund ein Grundwassermonitoring vorgeschrieben. Im Untersuchungszeitraum von 2013 bis 2023 trat in Folge von Umwandlungsprozessen im Feuchtbiotop eine die Indikatorparameter der Trinkwasserverordnung für Eisen- und Mangan überschreitende Konzentration auf, wobei der Eisenwert zweimal und der Manganwert einmal überschritten wurde. Der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser sind Schwellenwerte für diese Parameter nicht zu entnehmen.

Im unmittelbaren Grundwasserabstrom und somit in einer Entfernung von bis zu 1,5 km ist keine Grundwasserentnahme zur Trinkwassernutzung situiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde nachfolgende Auflage vor:

„5. Zur Beweissicherung sind der ca. 100 m nördlich des Feuchtbiotops, auf Gst.-Nr. ***, KG ***, liegende „Feldbrunnen“ (Zustrom) sowie die Sonde südöstlich des Feuchtbiotops (Abstrom) zum gleichen Termin zu beproben und auf die angeführten Parameter zu untersuchen. Die Probenahme hat durch eine fachlich anerkannte Untersuchungsanstalt einmal jährlich, in den Monaten Juli bis September zu erfolgen. Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“

Eine jährliche Beprobung des Feldbrunnens sowie der Sonde 1 des Feuchtbiotops auf Grst. Nr. ***, KG ***, ist hinsichtlich der im Bescheid angeführten Parameter nicht erforderlich, um den Schutz des Grundwassers bzw. die Einhaltung anderer öffentlicher Interessen sicherzustellen. Der mit einer jährlichen Beprobung verbundene Aufwand ist als unverhältnismäßig anzusehen.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zu einem Großteil aus dem Verwaltungsakt der Behörde. Die wesentlichen Feststellungen zur Erforderlichkeit der Beprobungen des Feuchtbiotops sind dem Gutachten des Sachverständigen für Chemie und Gewässerschutz zu entnehmen. Diese decken sich mit den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.

6. Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

[…]

(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a)der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

7. Erwägungen:

Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 21a WRG 1959 hat zum Ziel, einen rechtskräftig bestehenden Konsens abzuändern, wenn öffentliche Interessen iSd. § 105 WRG 1959 trotz Einhaltung des Konsenses nicht hinreichend geschützt sind (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056). Wie sich aus § 21a Abs. 3 WRG 1959 ergibt, kommt dabei der Verhältnismäßigkeitsprüfung besondere Bedeutung zu, da – nach einer vorzunehmenden Abwägung – unverhältnismäßige Maßnahmen trotz eines Defizits im Schutz öffentlicher Interessen nicht vorgeschrieben werden dürfen (vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0135). Erforderlich sind diesbezüglich ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und auf Grund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH 20.3.2025, Ra 2024/07/0163, mHa VwGH 11.7.1996, 93/07/0180). Diese sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Entsprechend den durch das Gericht getroffenen Feststellungen ist die nachträglich vorgeschriebene Auflage zur Einhaltung öffentlicher Interessen – insbesondere für den Schutz des Grundwassers – nicht erforderlich. Überdies führte der Sachverständige die Unverhältnismäßigkeit der Auflage dergestalt ins Treffen, als eine Grundwasserentnahme zur Trinkwassernutzung in einer Entfernung von 1,5 km zum Biotop nicht erfolgt und Schwellenwerte der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser nicht überschritten wurden.

Der Bescheid war damit ersatzlos zu beheben.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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