LVwG N LVwG-AV-298/001-2026

LVwG-AV-298/001-2026Tribunal administratif régional14 juil. 2026

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Unionsrecht; Antrag; Frist; Rechtzeitigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-298/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.298.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A und der B, beide StA: Syrien, vertreten durch C, D, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und den Beschwerdeführern wird jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß §§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) vom 26. Jänner 2026, Zl. *** wurden die am 15. Mai 2024 gestellten Anträge des Herrn A (Beschwerdeführer) und der B (Beschwerdeführerin) abgewiesen und dazu auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführer seien seitens der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) mit Schreiben vom 30. Juni 2023 aufgefordert worden, ihre Reisepässe vorzulegen. Die Reisepässe seien erst am 14. Dezember 2023 und am 14. Februar 2024 vorgelegt worden und habe erst danach eine Terminvergabe für die Antragstellung vergeben werden können. Die Anträge seien somit nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an E (Sohn der Beschwerdeführer) eingebracht worden. Die Beschwerdeführer hätten weder einen ausreichenden Lebensunterhalt in Österreich noch einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz noch eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen. Die im Lichte der RL 2003/86/EG (Familienzusammenführungs-Richtlinie) verspätete Antragstellung gehe somit zu Lasten der Beschwerdeführer und sei auch von der Möglichkeit des § 19 Abs. 8 NAG kein Gebrauch gemacht worden. Die schriftliche Antragstellung sei damit nicht fristwahrend gewesen und komme Art. 12 Abs. 1 1. Absatz RL 2003/86/EG nicht zur Anwendung. Die Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG gehe zu Ungunsten der Antragsteller aus.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die ÖB Damaskus habe die Beschwerdeführer nicht unter Setzung einer konkreten Frist aufgefordert, Reisepässe zum Zweck der persönlichen Vorsprache vorzulegen. Aufgrund der damaligen Situation in Syrien habe sich die Ausstellung der Reisepässe verzögert und sei nach Übermittlung der Reisepässe, der Termin zur Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 15. Mai 2024 wahrgenommen worden. Aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Volljährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführer sei der Vorsprachetermin bei der ÖB Damaskus nur mehr hinsichtlich des Antrages gemäß § 46 NAG vergeben worden. Die ÖB Damaskus habe keinen Verbesserungsauftrag erteilt und auch sonst auf keine Fristen zur Vorlage der notwenigen Unterlagen zur persönlichen Vorsprache und Antragstellung hingewiesen. Gegenständlich läge damit ein Sonderfall der Familienzusammenführung gemäß § 46 NAG, welcher sich aus Art. 2 lit. f, Art. 9 ff der Familienzusammenführungs-Richtlinie ergebe, vor. Die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich eines gesicherten Einkommens, Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie einer Krankenversicherung seien damit nicht erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Die eingebrachten Beschwerden samt Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Akt Einsicht genommen und die ÖB Damaskus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. Auskünfte zu erteilen.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführer, Herr A, geboren am *** und Frau B, geboren am ***, beide Staatsangehörige Syriens sind verheiratet und die leiblichen Eltern des am *** geborenen E, alias F.

E, ebenfalls Staatsangehöriger Syriens, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2023, Zl. *** gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit E-Mail vom 19. Juni 2023 stellte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführer bei der ÖB Damaskus den Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 und brachte vor, den Antrag unter Wahrung der Frist vorab schriftlich einzubringen. In eventu wurde ein Antrag gemäß § 46 NAG gestellt und um persönliche Vorsprache nach Erreichen der Volljährigkeit des E im Jänner 2024 ersucht.

Die ÖB Damaskus teilte mit, dass für eine diesbezügliche Terminvergabe die Reisepässe der nunmehrigen Beschwerdeführer sowie ihrer Kinder erforderlich ist. Auf eine Frist zur Vorlage der Reisepässe wurde nicht hingewiesen, ebenso wenig ging die Botschaft gemäß § 13 Abs. 3 AVG vor.

Nach Vorlage der Reisepässe betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihrer Kinder (Verfahren hg. protokolliert zur Zl. LVwG-AV-299/001-2026) am 14. Dezember 2023 sowie des Beschwerdeführers am 14. Februar 2024, vergab die ÖB Damaskus mit E-Mail vom 4. April 2024 einen Termin zur Antragstellung betreffend die verfahrensgegenständliche Familienzusammenführung für den 15. Mai 2024.

Am 15. Mai 2024 stellten die Beschwerdeführer sodann bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn E.

Am 1. Oktober 2025 wurden den Anträgen Quotenplätze zugewiesen.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten.

Die Reisepässe der Beschwerdeführer weisen eine Gültigkeit bis 29. Jänner 2030 (betreffend Beschwerdeführer) und 12. Juni 2029 (Beschwerdeführerin) auf.

Es liegen aktuelle Lichtbilder der Beschwerdeführer vor.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden Aktenlage samt Beschwerdeausführungen. Die Aktenlage ist als unbedenklich und unstrittig anzusehen, zumal die belangte Behörde zu keiner Zeit Ausführungen getätigt hat, die in eine andere Richtung deuten würden. Zu verweisen ist auf die vorgelegten Identitätsdokumente.

Hinsichtlich der Antragstellung ist auf den Verfahrensakt zu verweisen. Die vorab schriftlich an die Botschaft übermittelten Anträge sind ebenfalls aktenkundig und wurde der gesamte Schriftverkehr der Rechtsvertretung mit der ÖB Damaskus seitens der Beschwerdeführer an das Gericht übermittelt.

Hinsichtlich des Vertretungsverhältnis ist auf die im Akt einliegende Vollmacht (AS 50, 51) zu verweisen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Terminvergabe der ÖB Damaskus ergeben sich aus den seitens der Beschwerdeführervertretung vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dieser.

Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen sowie auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten.

Insgesamt ist auf das Vorlageschreiben der ÖB Damaskus, auf die aktenkundigen Anträge, Führungszeugnisse, Reisepasskopien und die behördlichen Aktenvermerke betreffend Vorliegen von Quotenplätzen zu verweisen. Dass kein behördliches Verbesserungsverfahren erfolgte, entspricht der Aktenlage.

Zuletzt wurden noch aktuelle Lichtbilder der Beschwerdeführer vorgelegt.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 206/2021, lauten auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),

BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

[…]

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt“

Die maßgeblichen Bestimmungen der RICHTLINIE 2003/86/EG DES RATES vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, RL 2003/86/EG lauten auszugsweise:

„Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[…]

f) „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.

Artikel 3

[…]

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist.

[…]

Familienangehörige

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:

[…]

Artikel 10

[…]

(3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;

[…]

Artikel 12

(1) Abweichend von Artikel 7 verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen erfüllt.

Unbeschadet internationaler Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen.

Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung

Die Abweisung der Erstanträge der Beschwerdeführer stützt die belangte Behörde darauf, dass diese die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 iVm Abs. 5 NAG nicht erfüllt hätten. Art. 7 der Familienzusammenführungs-RL komme nicht zur Anwendung, da die Antragstellung nicht innerhalb von drei Monaten nach Asylgewährung des damals minderjährigen Sohnes erfolgt sei.

Der unionsrechtliche Rahmen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen wird vor allem durch die Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL sowie durch die begleitende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vorgegeben.

Eine maßgebliche Erwägung in Anwendung der Familienzusammenführungs-Richtlinie ist dabei, dass der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Aus diesem Grunde sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.

Zur Anwendung der RL 2003/86/EG:

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie findet diese Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellt Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, dieser begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind.

Nachdem der zusammenführende Sohn im vorliegenden Fall über den Status des Asylberechtigten verfügt und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, ist die Familienzusammenführungs-Richtlinie anwendbar.

Als Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Zusammenführenden sind die Beschwerdeführer darüber hinaus vom Angehörigenbegriff des Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungs-Richtlinie erfasst.

Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend Familienangehörige von Flüchtlingen keinen Nachweis, dass die in Artikel 7 genannten Bedingungen (Einkommen, Unterkunft, Krankenversicherung) erfüllt werden. Art. 7 Abs. 2 leg.cit besagt außerdem, dass von Familienangehörigen von Flüchtlingen Integrationsmaßnahmen erst verlangt werden dürfen, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde. Dies jedoch nur dann, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet diese Bestimmung ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führen, sondern ist einer Verbesserung zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung – und nicht in einer neuerlichen Antragstellung – besteht (vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/22/0865). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0197). Ebenso wirkt die Verbesserung aus eigenem, d.h. unter Vorwegnahme eines behördlichen Verbesserungsauftrages, ex tunc (vgl. etwa VwGH 9.11.2010, 2008/21/0380).

Auch von der österreichischen Vertretungsbehörde ist das AVG auf ein von ihr geführtes behördlichen Verfahren anzuwenden (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609).

Wie festgestellt, hat die ÖB Damaskus die Beschwerdeführer lediglich aufgefordert Reisepässe vorzulegen und danach einen Termin zur persönlichen Antragstellung hinsichtlich des begehrten Aufenthaltstitels vergeben. Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren wurden die Beschwerdeführer dahingehend aufgefordert, die Reisepässe innerhalb einer seitens der ÖB Damaskus festgesetzten Frist vorzulegen und erging auch kein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG. Auch eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung unter Ausnutzung der behördlichen Praxis (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145) ist nicht zu erkennen und wurde von der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet.

Die sich aus Art. 12 Abs. 1 letzter Absatz der Familienzusammenführungs-Richtlinie ergebende dreimonatige Frist ist damit durch die schriftliche Antragstellung im Ergebnis gewahrt.

Damit durfte die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge aber nicht aufgrund mangelnden Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft, des Krankenversicherungsschutzes sowie eines gesicherten Lebensunterhaltes (vgl. auch Art. 7 der Familienzusammenführungs-Richtlinie) abweisen.

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel:

Der unionsrechtliche Anspruch Asylberechtigter auf Familienzusammenführung wird im innerstaatlichen Recht sowohl durch § 35 AsylG 2005 als auch durch § 46 Abs 1 Z 2 lit. c NAG umgesetzt.

Die Familienzusammenführung hat in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG zu erfolgen (vgl. VwGH 23.2.2024, Ra 2023/22/0080).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – um das unionsrechtliche Ziel einer Familienzusammenführung zu erreichen – hinreichend ist, dass den Eltern einer im Laufe des Verfahrens volljährig gewordenen (asylberechtigten) Bezugsperson in Österreich im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie bei unionsrechtskonformer Interpretation des nationalen Rechts ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. VwGH 3.5.2018, 2017/19/0609; weiters etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076).

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist, der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel im vorliegenden Fall nicht ohnehin erfüllt sind – die Verwandtschaftsverhältnisse wurden nachgewiesen, es liegen Quotenplätze und gültige Reisepässe vor, es besteht keine Verpflichtung zur Erfüllung eines Deutschnachweises (§ 21a Abs. 4 Z 4 NAG), es liegen weder Hinweise auf das Vorliegen von Versagungsgründen noch Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich öffentlichen Interessen widerstreiten oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt beeinträchtigt würde – ist daher davon auszugehen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt werden müssen.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung von Aufenthaltstitelkarten zu beauftragen und diese auszufolgen.

Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts des Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus wurde eine Verhandlung auch von keiner Partei beantragt und es ist der vorliegende Sachverhalt nicht strittig. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG und § 19 Abs. 12 NAG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014).

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