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LVwG-AV-799/001-2026•LVwG N LVwG-AV-799/001-2026
LVwG-AV-799/001-2026Tribunal administratif régional13 juil. 2026
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Geldleistungen; Sachleistungen; Einkommen; Darlehen; Wohnkosten; Behinderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 11. März 2026, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführ-ungsgesetz (NÖ SAG) nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Frau A folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt werden:
01.04. 2026 bis 30.04.2026 in der Höhe von € 816,21
01.05. 2026 bis 31.05.2026 in der Höhe von € 811,44
01.06. 2026 bis 30.06.2026 in der Höhe von € 816,21
01.07. 2026 bis 31.07.2026 in der Höhe von € 811,44
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden:
01.04. 2026 bis 30.04.2026 in der Höhe von € 396,56
01.05. 2026 bis 31.05.2026 in der Höhe von € 393,38
01.06. 2026 bis 30.06.2026 in der Höhe von € 396,56
01.07. 2026 bis 31.07.2026 in der Höhe von € 393,38.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 beantragte Frau A, geb. am ***, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) die Gewährung von monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie von monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (im Folgenden: NÖ SAG). Angaben zu ihrer Wohnsituation und zu ihren Aufwendungen für ihren Wohnbedarf machte die Beschwerdeführerin in diesem Antrag nicht.
In der Folge ermittelte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin, ledig und nicht alleinerziehend ist und dass sie ihren Hauptwohnsitz und dauernden Aufenthalt in ***, *** hat. Sie ist krankenversichert und Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG vom 9. Juli 2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 %; sie hat kein Vermögen und sie bezieht von der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) ein monatliches Krankengeld in der Höhe von € 238,50 sowie von ihrem Bruder B ein monatliches rückzuzahlendes Darlehen in der Höhe von € 500,00 zur Überbrückung ihrer finanziellen Notlage.
Die belangte Behörde wies mit ihrem Bescheid vom 11. März 2026, Zl. ***, sodann den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 5 und 6 NÖ SAG iVm § 1 NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019 idF LGBl. Nr. 11/2026 (im Folgenden: NÖ RSV) iVm §§ 1 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. Nr. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 82/2025, ab. Nach Darlegung ihrer Ermittlungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass Voraussetzung für eine Leistung der Sozialhilfe u.a. ist, dass sich die Beschwerdeführerin in einer sozialen Notlage befindet. Eine soziale Notlage liegt vor, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch zustehende und einbringliche Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt keine soziale Notlage vor, da das anzurechnende Einkommen in Höhe von monatlich € 738,50 den für die Beschwerdeführerin anzuwendenden Richtsatz übersteigt und diese zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet ist, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden war.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Höhe ihres monatlichen Krankengeldes nicht € 238,50, wie von der belangten Behörde angenommen, sondern lediglich € 222,60 beträgt. Zudem wohnt sie nicht in einer Eigentumswohnung und ihr monatlicher Mietzins beträgt € 540,00. Sie erhält von ihrem Bruder monatlich ein Darlehen in der Höhe von € 500,00 zur vorübergehenden Überbrückung ihrer finanziellen Notlage, wobei sie diese monatlichen Darlehen zurückzahlen muss, sodass es sich bei diesen Darlehen um kein anrechenbares Einkommen handelt. Zudem ist ihr aufgrund ihrer Behinderung auch ein monatlicher Zuschlag zu gewähren.
Schließlich beantragte sie die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Ihrer Beschwerde legte sie einen schriftlichen Mietvertrag vom 31. März 2026, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder B, vor, in welchem u.a. vereinbart wurde, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2026 die ihrem Bruder gehörige Wohnung in ***, ***, ***, mietet, wobei die monatliche Miete samt den monatlichen Betriebskosten und den monatlichen Heizkosten € 540,00 beträgt.
Ihrer Beschwerde legte sie auch eine schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder B vom 31. März 2026 vor, in welcher u.a. festgehalten wird, dass Herr B der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab Jänner 2025 bis Ende März 2026 zur Überbrückung ihrer finanziellen Notlage wiederholt monatliche Geld- und Sachleistungen, letztere in Form der Überlassung seiner Wohnung, zur Verfügung stellte, wobei es sich dabei um rückzahlungspflichtige Darlehen handelte.
Die belangte Behörde gab dieser Beschwerde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2026, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 teilweise Folge und sie änderte den Spruch ihres angefochtenen Bescheides vom 11. März 2026 insofern ab, als sie dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise stattgab und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis zum 31. Juli 2026 monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts inklusive Zuschlag für Personen mit Behinderung in der Höhe von jeweils € 471,15 sowie monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils € 241,62 gewährte; im Übrigen wies sie ihren Antrag für den Zeitraum vom 3. Februar 2026 bis zum 31. März 2026 ab.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 3. Februar 2026 keine Wohnkosten angab, weshalb auch keine Wohnkosten berücksichtigt wurden. Da aufgrund des von ihr vorgelegten Mietvertrages ab dem 1. April 2026 monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 540,00 zu berücksichtigen sind, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. In den Monaten Februar 2026 und März 2026 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, da keine Wohnkosten berücksichtigt werden können und das vorhandene Einkommen den anzuwendenden Richtsatz für den Lebensunterhalt überschreitet; somit war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und sie beantragte darin, ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 8. Juli 2026 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde auch der Bruder der Beschwerdeführerin, Herr B, nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über sein Entschlagungsrecht als Zeuge einvernommen.
In dieser Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und sie bestätigte den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 31. März 2026 sowie den Inhalt des Mietvertrages vom 31. März 2026. Eine Rückzahlung der ihr von ihrem Bruder B gewährten Darlehen erfolgte aufgrund ihrer finanziellen Notlage noch nicht.
Der Zeuge B sagte aus, dass er der Beschwerdeführerin ab Jänner 2025 ein monatliches Darlehen zur Überbrückung ihrer finanziellen Notlage in der Höhe von etwa € 500,00 gewährte, sowie, dass er ihr seine Wohnung ab Mitte des Jahres 2025 zur Verfügung stellte, wobei diese die Betriebskosten zu tragen hatte, welche er ihr aber bis zum März 2026 stundete. Eine Zahlung dieser Betriebskosten und eine Rückzahlung seiner Darlehen erfolgte durch die Beschwerdeführerin aufgrund deren finanziellen Notlage noch nicht. Ab dem 1. April 2026 erhält er von der Beschwerdeführerin eine Miete für seine Wohnung in der Höhe von € 540,00 und er gewährte ihr ab dem 1. April 2026 auch kein Darlehen mehr.
Die belangte Behörde verwies in dieser Verhandlung darauf, dass das Krankengeld in der Höhe von € 222,60, welches die Beschwerdeführerin von der ÖGK erhält, immer nur für den Zeitraum von 28 Tagen ausbezahlt wird, sodass sich daraus ein tägliches Krankengeld in der Höhe von € 7,95 errechnet, sodass dieses monatlich unterschiedlich hoch sein kann.
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und somit zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Die Beschwerdeführerin hatte und hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 3. Februar 2026 bis zum 31. Juli 2026 ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlich dauernden Aufenthalt in ***, ***.
Die Beschwerdeführerin wohnt seit Mitte des Jahres 2025 in der ihrem Bruder gehörigen Wohnung in ***, ***, ***, wobei sie aufgrund des Mietvertrages vom 31. März 2026 ab dem 1. April 2026 eine monatliche Miete samt den monatlichen Betriebskosten und den monatlichen Heizkosten in der Höhe von € 540,00 zu zahlen hat. Die Beschwerdeführerin wohnte auch in den beiden verfahrensgegenständlichen Monaten Februar 2026 und März 2026 in dieser Wohnung; allerdings zahlte sie in diesen beiden Monaten keine Miete und keine Betriebskosten, sodass sie in diesen beiden Monaten keine tatsächlichen Wohnaufwendungen hatte.
Die Beschwerdeführerin lebt in dieser Mietwohnung alleine, sie ist ledig und nicht alleinerziehend und sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG vom 9. Juli 2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
Die Beschwerdeführerin ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert, sie ist arbeitsfähig und derzeit im Krankenstand.
Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum ab dem Jänner 2025 bis Ende März 2026 zur Überbrückung ihrer finanziellen Notlage von ihrem Bruder B wiederholt monatliche Geld- und Sachleistungen, letztere in Form der Überlassung seiner Wohnung, wobei es sich dabei um rückzahlungspflichtige Darlehen handelte.
Die Beschwerdeführerin hat kein Vermögen und sie bezieht für jeweils einen Zeitraum von 28 Tagen ein Krankengeld in der Höhe von € 222,60, somit ein tägliches Krankengeld in der Höhe von € 7,95.
In den beiden Monaten Februar 2026 und März 2026 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder B ein monatliches rückzuzahlendes Darlehen in der Höhe von € 500,00 zur Überbrückung ihrer finanziellen Notlage. Ab dem 1. April 2026 erhält sie von ihrem Bruder kein Darlehen und auch sonst keine Geld- und/oder Sachleistungen mehr.
Eine Rückzahlung dieser von ihrem Bruder B gewährten Geld- und Sachleistungen erfolgte seitens der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Notlage bisher nicht.
Die belangte Behörde wies mit ihrem Bescheid vom 11. März 2026, Zl. ***, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2026 mangels Vorliegens einer Notlage ab, wobei sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder B weiterhin jeden Monat ein zinsenloses Darlehen in der Höhe von jeweils € 500,00 erhält.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde gab dieser Beschwerde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2026, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 teilweise Folge und sie änderte den Spruch ihres angefochtenen Bescheides vom 11. März 2026 insofern ab, als sie dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise stattgab und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis zum 31. Juli 2026 monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts inklusive Zuschlag für Personen mit Behinderung in der Höhe von jeweils € 471,15 sowie monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils € 241,62 gewährte; im Übrigen wies sie ihren Antrag für den Zeitraum vom 3. Februar 2026 bis zum 31. März 2026 ab. Auch in dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder B weiterhin jeden Monat ein zinsenloses Darlehen in der Höhe von jeweils € 500,00 erhält.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und sie beantragte darin, ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt dem behördlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 8. Juli 2026 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin, die von der belangten Behörde erhobenen Daten und Auskünfte über die Beschwerdeführerin, sowie durch die Einsichtnahme in die Unterlagen und Nachweise, die die Beschwerdeführerin sowohl im behördlichen Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich selbst vorlegte, sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026.
Dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin und somit zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, dass sie ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlich dauernden Aufenthalt in ***, *** hat, dass sie in dieser Wohnung alleine lebt, sie ledig und nicht alleinerziehend ist und sie Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG vom 9. Juli 2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 % ist, sowie, dass sie arbeitsfähig ist, derzeit aber in Krankenstand ist, dass sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert ist und kein Vermögen besitzt, ergibt sich sowohl aus den von der belangten Behörde als auch aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen und Nachweisen sowie aus den Abfragen der belangten Behörde im ZMR, ÖKOM, AJ-Web, AMS-Portal, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, zumal weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde diese Angaben im gesamten Verfahren bestritten haben.
Dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Wohnung in ***, *** ist, sondern ihr Bruder B ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den darin enthaltenen Unterlagen über diese Wohnung samt dem Grundbuchsauszug sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026 und es ist dies unstrittig.
Dass die Beschwerdeführerin in den beiden Monaten Februar 2026 und März 2026 in der Wohnung ihres Bruders B in ***, *** wohnte und dafür in diesen beiden Monaten keine Miete und auch keine Betriebskosten bezahlte und somit auch keine Wohnaufwendungen hatte, da sie aufgrund ihrer finanziellen Notlage an ihren Bruder keine (Rück-)Zahlungen leisten konnte, ergibt sich zum einen aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten schriftlichen Bestätigung über eine mündlich getroffene Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Bruder vom 31. März 2026, in welcher u.a. festgehalten wird, dass ihr Bruder ihr im Zeitraum ab Jänner 2025 bis Ende März 2026 zur Überbrückung ihrer finanziellen Notlage wiederholt monatliche Geld- und Sachleistungen, letztere in Form der Überlassung seiner Wohnung, zur Verfügung stellte, und zum anderen aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen B in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026.
Dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2026 an ihren Bruder B für diese Wohnung nunmehr monatlich eine Miete von € 540,00 zu zahlen hat, ergibt sich zum einen aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mietvertrag vom 31. März 2026 ab, in welchem u.a. vereinbart wurde, dass sie ab dem 1. April 2026 die ihrem Bruder gehörige Wohnung in ***, ***, ***, mietet, wobei die monatliche Miete samt den monatlichen Betriebskosten und den monatlichen Heizkosten € 540,00 beträgt, und zum anderen aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen B in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026.
Dass die Beschwerdeführerin in den beiden Monaten Februar 2026 und März 2026 von ihrem Bruder B neben der Sachleistung des kostenlosen Wohnens jeweils auch ein zinsenloses Darlehen in der Höhe von jeweils € 500,00 erhielt und sie aufgrund ihrer finanziellen Notlage an ihren Bruder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine (Rück-)Zahlungen leisten konnte, sowie, dass diese Darlehen ihres Bruders mit Ende März 2026 endeten, ergibt sich zum einen aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten schriftlichen Bestätigung über eine mündlich getroffene Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Bruder vom 31. März 2026, in welcher u.a. festgehalten wird, dass ihr Bruder ihr im Zeitraum ab Jänner 2025 bis Ende März 2026 zur Überbrückung ihrer finanziellen Notlage wiederholt monatliche Geld- und Sachleistungen, nämlich u.a. € 500,00, als Darlehen zur Verfügung stellte, und zum anderen aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen B in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026.
Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein tägliches Krankengeld in der Höhe von € 7,95 von der ÖGK erhält, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszügen ihres Kontos bei der C sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026.
Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes sowie der vorgelegten Unterlagen und Nachweise erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sind die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen nicht strittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ SAG sollen Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln
1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,
3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ SAG liegt im Sinne dieses Gesetzes eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Nach der Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Einkommen, deren Leistungsbezug einem Monat konkret zugeordnet werden können, sind jenem Monat zuzurechnen, für den der Leistungsanspruch besteht. Geringfügige, durch den Zahlungsverkehr bedingte Abweichungen schaden dieser Zuordnung nicht. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ SAG hat die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gebühren Leistungen nach Abs. 5 aliquot ab Antragstellung.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind laufende Leistungen nach Abs. 5 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind
a)bei einem Kind 25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind 20 %
c)bei drei Kindern pro Kind 15 %
d)bei vier Kindern pro Kind 12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person 12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beinhalten Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gebührt ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind die Leistungen nach Abs. 1 zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Sachleistungen (Direktzahlungen) im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle ist die Leistung nach Abs. 1 Z 1 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ SAG hat die Behörde die Hilfe suchende Person über die Rechtslage entsprechend zu informieren, soweit dies zur Erreichung der Ziele und den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
Gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 82/2025, ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
Gemäß § 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 82/2025, (Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000) sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nicht zu gewähren wäre;
2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I. Nr. 98/2019, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
6. ein Drittel der nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, gewährten Versehrten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente;
7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I. Nr. 32/2018;
11. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019;
12. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
13. der regionale Klimabonus und der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) im Sinne des Klimabonusgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2022;
14. der Energiekostenausgleich im Sinne des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 37/2022;
15. Leistungen des Landes oder der Gemeinden, welche zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt werden;
16. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2024;
17. (entfällt durch LGBl. Nr. 82/2025)
18. der Angehörigenbonus im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr.110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023.
Gemäß § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 82/2025, (Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz) sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;
2. Kinderabsetzbeträge, Kinderzuschläge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025;
3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;
4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;
5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;
6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);
7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;
8. Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
9. der Angehörigenbonus im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung stellen darüber hinaus die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.
Für das Jahr 2026 sind nach der NÖ Richtsatzverordnung im gegenständlichen Verfahren folgende Beträge der Richtsätze anzuwenden:
Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019 idF LGBl. Nr. 11/2026, beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:€ 737,93;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person€ 516,55;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person€ 332,07;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind€ 307,47;
b)bei zwei Kindern pro Kind€ 245,98;
c)bei drei Kindern pro Kind€ 184,48;
d)bei vier Kindern pro Kind€ 153,74;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind€ 147,59.
Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:bis zu € 491,96;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Personbis zu € 344,37;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Personbis zu € 221,38.
Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:
1. für die erste minderjährige Person€ 147,59;
2. für die zweite minderjährige Person€ 110,69;
3. für die dritte minderjährige Person€ 73,79;
4. für jede weitere minderjährige Person€ 36,90.
Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts€ 221,38.
Rechtliche Erwägungen
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses festgehalten, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin und somit zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, dass sie ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlich dauernden Aufenthalt in ***, *** hat, wobei es sich hierbei um eine Mietwohnung handelt, dass sie in dieser Mietwohnung alleine lebt, dass sie ledig und nicht alleinerziehend ist, dass sie Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG vom 9. Juli 2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 % ist, dass sie arbeitsfähig und derzeit im Krankenstand ist und dass sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert ist.
In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ SAG normierten Ziel der Sozialhilfe entsprechend diese zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs dienen soll, insofern die Hilfe suchende Person von einer sozialen Notlage betroffen ist.
Aus dem seitens des erkennenden Gerichtes zuvor dargelegten Sachverhalt und den Feststellungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zeitweise in einer sozialen Notlage befand bzw. befindet, sohin aus eigenen Kräften und Mitteln nicht fähig ist, ihren Lebensunterhalt sowie Wohnbedarf ausreichend zu decken.
Die vom erkennenden Gericht zuvor wörtlich zitierten Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 8 Abs. 1 NÖ SAG bringen zum Ausdruck, dass Leistungen der Sozialhilfe nur subsidiär zu erbringen sind. Dementsprechend ist gemäß diesem Subsidiaritätsprinzip die Sozialhilfe nur insoweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel der Bezugsberechtigten oder durch Geld- und/oder Sachleistungen Dritter gedeckt wird. Unter derartigen Leistungen Dritter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/10/0115) faktische Hilfe zu verstehen; damit sind grundsätzlich alle Maßnahmen erfasst, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist. Darunter fallen auch die im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder B gewährten monatlichen Sach- und Geldleistungen, zumal diese gemäß § 6 Abs. 2 NÖ SAG und gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln Einkommen darstellen.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Monaten Februar 2026 und März 2026 von ihrem Bruder B monatlich ein zinsloses Darlehen in der Höhe von jeweils € 500,00 erhalten hat, wobei sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder B aussagten, dass sie diese monatlichen Darlehen zurückzahlen muss, wobei eine Rückzahlung aufgrund der finanziellen Notlage der Beschwerdeführerin bisher aber nicht erfolgte.
Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den von ihrem Bruder B gewährten monatlichen Darlehen in der Höhe von jeweils € 500,00 um kein anrechenbares Einkommen handelt, zumal sie diese Darlehen zurückzahlen muss, verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2005/10/0220, sowie VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/10/0229, sowie VwGH vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/10/0115, sowie VwGH vom 20. Mai 2015, Zl. 2013/10/0181, sowie VwGH vom 11. August 2015, Zl. Ra 2015/10/0030, sowie VwGH vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/10/0143, sowie VwGH vom 24. Oktober 2017, Zl. Ra 2017/10/0107, sowie VwGH vom 4. Juli 2018, Zl. Ro 2018/10/0007), wonach bei Geld- und/oder Sachleistungen Dritter, die vorgestreckt werden oder ohne Zuwendungsabsicht (zurückzahlungspflichtiges Darlehen, Ausleihung, Vorschuss oder Überbrückungshilfe etc.) an einen Hilfsbedürftigen erfolgen, bei der Leistung der Sozialhilfe nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 8 Abs. 1 NÖ SAG der Grundsatz der Subsidiarität einzuhalten ist, dass nämlich die Sozialhilfe nur subsidiär und nur insoweit zu gewähren ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- und/oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird bzw. ist.
Maßgeblich ist demnach bei den Sach- und/oder Geldleistungen Dritter, im gegenständlichen Fall bei den Sach- und Geldleistungen des Herrn B, dass der Bedarf der Beschwerdeführerin, wie im gegenständlichen Fall, tatsächlich gedeckt wurde. Wie die Beschwerdeführerin selbst und ihr Bruder B angeben, handelte es sich bei den geborgten monatlichen € 500,00 jeweils um ein Überbrückungsdarlehen, welche ihr auf Grund ihrer finanziellen Notlage gewährt wurden. Somit diente dieses Einkommen der tatsächlichen Abdeckung ihres Bedarfs. Darauf, ob Dritte, und damit ihr Bruder B, diese Sach- und/oder Geldleistungen freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen leisteten und leisten, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich der Beschwerdeführerin erwachsenden Aufwandes - nicht an (vgl. u.a. hierzu auch VwGH vom 17. November 1992, Zl. 91/08/0144, sowie VwGH vom 17. Oktober 1995, Zl. 95/08/0117, sowie VwGH vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/10/0143, sowie VwGH vom 24. Oktober 2017, Zl. Ra 2017/10/0107, sowie VwGH vom 4. Juli 2018, Zl. Ro 2018/10/0007).
Auch die vorhin wörtlich zitierte Bestimmung des § 3 Z. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, wonach Zuwendungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, vom Einkommen nicht anzurechnen sind, vermag in diesem Fall an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, zumal auch diese Bestimmung nicht dazu führt, dass diese verfahrensgegenständlichen Sach- und Geldleistungen des Herrn B bei der Berechnung der Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin außer Ansatz zu lassen sind, zumal die verfahrensgegenständlichen Leistungen ihres Bruder bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Monaten gewährt wurden und diese erreichten darüber hinaus auch ein Ausmaß, dass in diesem gewährten Ausmaß keine Leistungen nach dem NÖ SAG mehr erforderlich waren (vgl. u.a. auch VwGH vom 20. Mai 2015, Zl. 2013/10/0181, sowie VwGH vom 4. Juli 2018, Zl. Ro 2018/10/0007).
Auch diese Bestimmung ist nämlich mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz auszulegen, durch den der Nachrang der Sozialhilfe zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt diese Bestimmung des § 3 Z. 1 auf sämtliche Zuwendungen Dritter ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie zum einen bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt wurden oder zum anderen ein Ausmaß erreichen, dass keine Leistungen nach dem NÖ SAG in diesem gewährten Ausmaß mehr erforderlich wären.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich gegenständlich die der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder B gewährten Darlehen und Sachleistungen des Wohnens in den beiden Monaten Februar 2026 und März 2026 als Leistungen, die bei der Zuerkennung der Sozialhilfe jedenfalls zu berücksichtigen sind, sodass später zu erfolgende Rückzahlungen nicht maßgeblich sind (vgl. u.a. auch VwGH vom 7. Jänner 2025, Zl. Ra 2022/10/0107), wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der Sozialhilfe um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 22. November 2022, Zl. Ra 2021/10/0114).
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, bezog die Beschwerdeführerin im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als anrechenbares Einkommen von der ÖGK ein tägliches Krankengeld in der Höhe von € 7,95 sowie lediglich in den beiden Monaten Februar 2026 und März 2026 als weiteres anrechenbares Einkommen auch ein Darlehen von ihrem Bruder B in der Höhe von jeweils € 500,00.
Weiters hat das erkennende Gericht bereits zuvor dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Monaten Februar 2026 und März 2026 keine Wohnaufwendungen und ab dem 1. April 2026 monatliche Wohnaufwendungen in der Höhe von jeweils € 540,00 hatte bzw. hat.
Für den Zeitraum vom 3. Februar 2026 bis zum 28. Februar 2026 ergibt sich daher:
Für diesen Zeitraum ist der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ RSV für monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 491,96 nicht anzuwenden, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Wohnaufwendungen hatte, sodass ihr in diesem Zeitraum diesbezüglich auch kein Anspruch zukommt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der zuvor wörtlich zitierten NÖ RSV beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin als eine alleinstehende Person für den gesamten Monat Februar 2026 € 737,93. Da sie aber ihren verfahrensgegenständlichen Antrag erst am 3. Februar 2026 stellte, erstreckt sich der Zeitraum Februar 2026 nicht auf die gesamten 28 Tage, sondern nur auf die verbliebenen 26 Tage, sodass sich dieser Richtsatz gemäß § 12 Abs. 6 NÖ SAG aliquot auf den ihr in diesem Zeitraum zustehenden Betrag von € 685,22 vermindert (€ 737,93 : 28 x 26).
Ihr Einkommen im Monat Februar 2026 beträgt insgesamt € 722,60 (28 x € 7,95 = € 222,60 + € 500,00 = € 722,60), wobei dieses Einkommen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 3. Februar 2022, Zl. Ra 2020/10/0152) nicht zu aliquotieren ist.
Da das Einkommen der Beschwerdeführerin den anzuwendenden Richtsatz übersteigt, liegt für diesen Zeitraum keine soziale Notlage vor, sodass ihr für diesen Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen zu gewähren waren, zumal ihr der Behindertenzuschlag nur dann gebührt, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht, was sich schon alleine aus dem Wort „Zuschlag“ ergibt.
Für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 31. März 2026 ergibt sich:
Für diesen Zeitraum ist der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ RSV für monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 491,96 nicht anzuwenden, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Wohnaufwendungen hatte, sodass ihr in diesem Zeitraum diesbezüglich auch kein Anspruch zukommt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der zuvor wörtlich zitierten NÖ RSV beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin als eine alleinstehende Person in diesem Zeitraum € 737,93.
Ihr Einkommen in diesem Zeitraum beträgt insgesamt € 746,45 (31 x € 7,95 = € 246,45 + € 500,00 = € 746,45).
Da das Einkommen der Beschwerdeführerin den anzuwendenden Richtsatz übersteigt, liegt für diesen Zeitraum keine soziale Notlage vor, sodass ihr für diesen Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen zu gewähren waren, zumal ihr der Behindertenzuschlag nur dann gebührt, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht, was sich schon alleine aus dem Wort „Zuschlag“ ergibt.
Für die Zeiträume vom 1. April 2026 bis zum 30. April 2026 und vom 1. Juni 2026 bis zum 30. Juni 2026 ergibt sich:
Für diese beiden Zeiträume ist der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ RSV für monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 491,96 anzuwenden, da die Beschwerdeführerin in diesen beiden Zeiträumen monatliche Wohnaufwendungen in der Höhe von jeweils € 540,00 hatte.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der zuvor wörtlich zitierten NÖ RSV beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin als eine alleinstehende Person in diesen beiden Zeiträumen jeweils € 737,93.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt in diesen beiden Zeiträumen jeweils € 238,50 (30 x € 7,95).
Zieht man dieses Einkommen von den anzuwendenden Richtsätzen in der Höhe von insgesamt € 1.229,89 (€ 737,93 + € 491,96) ab, so verbleibt ein Anspruch der Beschwerdeführerin für diese beiden Zeiträume von jeweils € 991,39. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 14 Abs. 2 NÖ SAG (60 % - 40 %) somit eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 594,83 und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 396,56.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin in diesen beiden Zeiträumen aufgrund ihrer Behinderung ein monatlicher Zuschlag zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhalts von jeweils € 221,38 gebührt, sodass die Geldleistung zur Unterstützung ihres allgemeinen Lebensunterhalts in diesen beiden Zeiträumen jeweils insgesamt € 816,21 beträgt.
Für die Zeiträume vom 1. Mai 2026 bis zum 31. Mai 2026 und vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Juli 2026 ergibt sich:
Für diese beiden Zeiträume ist der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ RSV für monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 491,96 anzuwenden, da die Beschwerdeführerin in diesen beiden Zeiträumen monatliche Wohnaufwendungen in der Höhe von jeweils € 540,00 hatte bzw. hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der zuvor wörtlich zitierten NÖ RSV beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin als eine alleinstehende Person in diesen beiden Zeiträumen jeweils € 737,93.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt in diesen beiden Zeiträumen jeweils € 246,45 (31 x € 7,95).
Zieht man dieses Einkommen von den anzuwendenden Richtsätzen in der Höhe von insgesamt € 1.229,89 (€ 737,93 + € 491,96) ab, so verbleibt ein Anspruch der Beschwerdeführerin für diese beiden Zeiträume von jeweils € 983,44. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 14 Abs. 2 NÖ SAG (60 % - 40 %) somit eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 590,06 und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 393,38.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin in diesen beiden Zeiträumen aufgrund ihrer Behinderung ein monatlicher Zuschlag zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhalts von jeweils € 221,38 gebührt, sodass die Geldleistung zur Unterstützung ihres allgemeinen Lebensunterhalts in diesen beiden Zeiträumen jeweils insgesamt € 811,44 beträgt.
Aufgrund dieser Ausführungen und Berechnungen waren der Beschwerdeführerin die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Sozialhilfeleistungen zuzuerkennen und ihrer Beschwerde somit in dieser Hinsicht Folge zu geben. Für die nicht zuerkannten Sozialhilfeleistungen war ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialhilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu gewähren sind, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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