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LVwG-AV-572/001-2026•LVwG N LVwG-AV-572/001-2026
LVwG-AV-572/001-2026Tribunal administratif régional7 juil. 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bauwerk; Wechselbrücke;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2026, GZ. ***, betreffend Erteilung baupolizeilicher Aufträge nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2026, GZ. ***, wurde den Beschwerdeführern unter Zugrundelegung des § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der Auftrag erteilt, dass fünf auf dem Grundstück Nr. *** der EZ , KG *** () situierte Container/Wechselbrücken sowie ein auf dem Grundstück Nr. *** der EZ , KG *** () platzierter Container/Wechselbrücke zu entfernen sind, wobei die genauen Aufstellungsorte der diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil angeschlossenen Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen C vom 02.03.2026 samt Skizze zu entnehmen seien. Die aufgetragenen Maßnahmen seien innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beginnen und innerhalb einer Woche abzuschließen. Unmittelbar danach sei der Behörde die erfolgte Erledigung nachzuweisen. Die Abbrucharbeiten seien von einem hiefür befugten Unternehmen durchführen zu lassen.
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** nach Wiedergabe des Verfahrensganges und insbesondere der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 02.03.2026 zusammengefasst aus, dass alle 6 verfahrensgegenständlichen Container/Wechselbrücken die Merkmale eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 unzweifelhaft aufweisen würden und daher auch als Gebäude zu werten seien.
§ 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 verpflichte die Baubehörde, unter Gewährung einer angemessenen Frist den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags auf Baubewilligung anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege. Anzumerken sei, dass ohne einhergehender Prüfung eine Baubewilligung für das Gebäude mit der Ziffer 1 grundsätzlich nicht ausgeschlossen erscheine, eine solche für die Gebäude mit den Ziffern 2 bis 6 jedoch nicht möglich sei.
Die im Spruch angeführten Fristen seien aufgrund des Umstandes, dass keinerlei Baumaßnahmen erforderlich seien und die 6 Container/Wechselbrücken nur abtransportiert werden müssten, angemessen.
In ihrer fristgerecht gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 06.04.2026, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 10.04.2026, erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es sich bei den gegenständlichen Objekten um Wechselbrücken, somit um standardisierte Ladeeinheiten des Güterverkehrs handle, die konstruktiv für den Transport bestimmt seien. Sie seien nicht baulich hergestellt, sondern nur vorübergehend auf den Grundstücken abgestellt worden. Die Wechselbrücken seien weder mit dem Boden fest verbunden noch würden Fundamente oder sonstige baulichen Einrichtungen bestehen. Die Wechselbrücken würden auf vier 10 mal 10 cm großen einklappbaren Stützen lose auf Unterlagen (Stahlplatten bzw. Holzscheiben) möglichst nahe an der öffentlichen Verkehrsfläche stehen und könnten jederzeit mit einem geeigneten Fahrzeug aufgenommen und abtransportiert werden.
Die Nutzung erfolge ausschließlich vorübergehend im Zusammenhang mit einer noch nicht abgeschlossenen Übersiedlung und würden die darin gelagerten Gegenstände Hausrat darstellen. Eine dauerhafte Nutzung als Lageranlage sei nicht beabsichtigt, sondern würden die Wechselbrücken nach Abschluss der Wohnraumsuche spätestens am 31.12.2026 entfernt werden.
Aufgrund der fehlenden baulichen Verbindung mit dem Boden, der jederzeitigen Transportfähigkeit sowie der ausschließlich vorübergehenden Nutzung liege keine bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung vor und seien daher die Voraussetzungen eines Entfernungsauftrages gemäß § 35 NÖ BO 2014 nicht gegeben.
Es sei darüber hinaus von der Behörde nicht geprüft worden, ob selbst bei Annahme einer baulichen Anlage eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung möglich wäre. Die dem Bescheid beiliegende gutachterliche Stellungnahme sei den Beschwerdeführern nicht zusammen mit dem Bescheid und daher ohne Möglichkeit der Beantwortung zugestellt worden. Der sofortige Entfernungsauftrag erweise sich daher auch als unverhältnismäßig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13.04.2026 legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie in das offene Grundbuch.
Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** jeweils der EZ ***, KG ***. Auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** steht das Wohnhaus der Beschwerdeführer ***, ***.
Im Zuge einer am 02.03.2026 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde wurde unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass sich südwestlich des Wohnhauses der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine Wechselbrücke in weißer Farbe ohne Aufschrift aufgestellt befindet. Im Bereich des Grundstückszuganges in einem Abstand von weniger als 3 Meter von der Straßenfluchtlinie befinden sich auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** drei weitere Wechselbrücken mit der Aufschrift „“. Eine weitere Wechselbrücke befindet sich ohne Aufschrift in weißer Farbe auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** ebenso Grundstückszuganges in einem Abstand von weniger als 3 Meter von der Straßenfluchtlinie. Im Bereich der Seestraße befindet sich schließlich eine weitere Wechselbrücke mit der Aufschrift „“ auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***.
Sämtliche diese Wechselbrücken stehen auf jeweils vier 10 mal 10 cm großen einklappbaren Stützen, die ihrerseits auf Unterlagen in Form von auf dem Erdboden gelegten Stahlplatten oder Holzscheiben stehen. Sie weisen eine Gesamthöhe von jeweils über 3 Metern auf, haben jeweils 4 Wände und ein Dach und werden von den Beschwerdeführern als Lagerräume für Hausrat im Rahmen einer derzeitigen Übersiedlung genutzt.
Für die Aufstellung dieser Wechselbrücken wurde seitens der Beschwerdeführer bislang weder ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt, sodass eine solche auch bis dato nicht vorliegt, noch eine Bauanzeige bei der Baubehörde erstattet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie aus dem offenen Grundbuch und ist in weiten Bereichen auch unstrittig.
Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Feststellungen der Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aus dem offenen Grundbuch. Aus letzterer ergeben sich auch sämtliche Feststellungen über die damals festgestellten Baulichkeiten und Lagerungen auf eben diesem Grundstück.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der baupolizeilichen Überprüfungsverhandlung am 02.03.2026 ergeben sich aus der bezughabenden Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen C. Daraus in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in deren Beschwerde ergeben sich insbesondere auch die Feststellungen zu den aufgestellten Wechselbrücken und deren Beschaffenheit und Nutzung.
Unstrittig ist nicht zuletzt auch, dass für die Aufstellung dieser Wechselbrücken seitens der Beschwerdeführer bislang weder ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt wurde, sodass eine solche auch naturgemäß bis dato nicht vorliegen kann, noch eine Bauanzeige bei der Baubehörde erstattet wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zur Frage, ob die Erteilung einer nachträglicher Baubewilligung für diese Wechselbrücken möglich ist, mangels rechtlicher Relevanz – dazu weiter unten – keine weiteren Feststellungen zu treffen waren und demzufolge auch dazu kein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen war.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)“
§ 34 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
die Vornahme von Untersuchungen und
die Vorlage von Gutachten anordnen.“
§ 35 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses unter anderem in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird und hat er Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung diesbezüglich nicht nach, so hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat hingegen die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 anzuordnen, wenn für das Bauwerk (unter anderem) keine Baubewilligung vorliegt.
Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist demnach, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde, wohingegen Vorrausetzung des Abbruchauftrages nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder eine Anzeige vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001). Voraussetzung für die Anwendung beider Bestimmungen ist jedoch das Vorliegen eines Bauwerks im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 an sich, ein baupolizeilicher Auftrag nach § 34 oder § 35 NÖ BO 2014 kann sich nur auf ein „Bauwerk“ beziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045).
Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde dementsprechend entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens und war auf das sich darauf gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführer in deren Beschwerde demnach nicht weiter einzugehen.
Sehr wohl ist jedoch im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.
Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedarf der Neu- und Zubau von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist unter Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bauwerk jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, wenn sie mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Bei der Beurteilung, ob diese Kriterien vorliegen, kommt es nicht alleine auf die tatsächliche Ausführung, sondern vielmehr auch darauf an, ob die Kriterien bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage gegeben wären.
Was maßgebliche bautechnische Kenntnisse im Rahmen der Herstellung betrifft, können diese nicht rein auf die Aufstellung bezogen werden, sondern ist auf die Herstellung an sich abzustellen. Diesbezüglich bestehen keine Zweifel, dass bei bei Containern bzw. konkret bei Wechselbrücken diesbezügliche maßgebliche bautechnische Kenntnisse schon alleine im Rahmen der Statik nötig sind, um diese insbesondere stand- und kippsicher errichten bzw. aufstellen zu können (vgl. VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043; VwGH 25.02.2005, 2002/05/0764). Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden kann schon alleine durch das entsprechend große Gewicht des Objektes bestehen (vgl. VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Bauordnung, Rz 9 zu § 4), was bei einer bei einem Container oder bei einer Wechselbrücke, die einige 100 kg wiegen, zweifellos gegeben ist (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/05/0113). Alleine daraus, dass die Wechselbrücken gegenständlich nicht fix in der Form mit dem Boden verbunden sind, sodass etwa ein Fundament oder eine Verschraubung oder ähnliche Befestigung nicht besteht, sondern die Wechselbrücken „nur“ mit deren Stützen auf einer auf dem Erdboden aufliegenden Unterlage stehen, ist für die Beschwerdeführer daher nichts gewonnen.
Soweit zudem die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Wechselbrücken jederzeit „transportfähig“ wären, indem sie von einem geeigneten LKW mit Wechselbrückenfahrwerk und Hydraulik aufgenommen werden, sind diese darauf zu verweisen, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nur im Fall einer Verbindung des Objektes mit dem Erdboden lediglich durch Räder zu prüfen wäre, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, dass es ohne Gefahr fortbewegt werden kann. Weist das Objekt nicht solche Eigenschaften auf, die eine gefahrfreie Fortbewegung ermöglichen – dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die der Fortbewegung dienende Anlageteile wie Fahrgestell und Räder den an ein fahrbares Objekt zu stellenden technischen Anforderungen nicht genügen –, dann ist die Bewilligungspflicht gegeben, weil diesfalls dem Erfordernis der Festigkeit nur dadurch entsprochen wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins von Rädern das Objekt selbst mit dem Boden in Verbindung gebracht wird (VwGH 22.09.1992, 89/06/0201 mwN).
Dass etwa die Räder geeignet sind, das Objekt um einige Meter zu verrücken, während es für einen Transport auf der Straße ungeeignet ist, steht aber bereits einer Beurteilung als Bauwerk keinesfalls entgegen. So ist etwa ein Mobilheim, welches seiner zweckentsprechenden Benützung nach meist auf Stützen steht, ein Bauwerk, zumal gerade in derartigen Fällen zumeist die Aufstellung auf Rädern nur eine Umgehungshandlung darstellt (VwGH 23.11.2010 2008/06/0135; VwGH 18.11.2003 2003/05/0027; VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034). Die gegenständlichen Wechselbrücken haben aber selbst nicht einmal Räder, sondern bedarf ein Abtransport eben zumindest eines dafür geeigneten LKWs, womit auch hier kein zugunsten der Beschwerdeführer ausschlaggebendes Argument anzusetzen ist.
Nicht zuletzt ist auch eine nur vorübergehende Benutzungsabsicht der Beschwerdeführer nach der wiedergegebenen Judikatur kein Kriterium für die Annahme oder Nichtannahme eines Gebäudes im Sinne der NÖ Bauordnung 2014. Dazu sei insbesondere nochmals auf die gesetzliche Definition des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 zu verweisen, die nicht auf die Nutzungsabsicht des Aufstellers verweist, sondern darauf, ob das Bauwerk geeignet ist, von Menschen betreten zu werden, und ob es dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; letzteres liegt nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer vor.
Auch ist nicht zuletzt auch nicht von einem Superädifikat auszugehen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht, nämlich die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets auf einem fremden Grundstück bleiben soll. Fehlende Belassungsabsicht trifft im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, das heißt der Bauweise, hervor, kann aber auch aus anderen Umständen wie z.B. den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter bestehen, bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden. Das Fehlen der Belassungsabsicht des Bauwerks muss schon zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten; in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise nämlich unselbstständige Bestandteile der Liegenschaft (vgl. z.B. VwGH 24.01.2013, 2012/06/0157 mwN). Im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht ist nicht nur auf innere psychologische Tatbestände abzustellen, sondern müssen diese in äußerlich kundbarer Weise zu Tage treten (vgl. z. B. OGH 08.03.2007, 2 Ob 242/05k). Sie können sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen ebenso signifikanten Umständen ergeben. Als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung, sowie das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei alle diese drei Kriterien ins Kalkül zu ziehen sind (vgl. auch VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180; VwGH 29.01.2002, 2000/05/0079). Gegenständlich stehen die Wechselbrücken nicht auf einem fremden Grundstück, abgesehen davon, dass die fehlende Belassungsabsicht auch keinesfalls in äußerlich kundbarer Weise in irgendeiner Form zu Tage tritt.
Bei den verfahrensgegenständlichen Wechselbrücken handelt es sich daher jedenfalls um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014, deren Errichtung einer baubehördlichen Bewilligung gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedarf.
Zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes jedoch keine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und Aufstellung der 6 Wechselbrücken vorliegt, hatte die Baubehörde nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 mit einem Abbruchauftrag vorzugehen.
Die von der Baubehörde festgesetzte Leistungsfrist, die nach der höchstgerichtlichen Judikatur in Bezug auf deren Dauer objektiv geeignet sein muss, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067), wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten und bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Annahme der Angemessenheit sprechen. Die Leistungsfrist wurde zudem von der Baubehörde mit insgesamt 5 Wochen ab Rechtskraft des baubehördlichen Bescheides festgesetzt, sodass unter Bezugnahme auf diese Formulierung auch keine neue Leistungsfrist gegenständlich vorzuschreiben war.
Der Beschwerde war sohin insgesamt kein Erfolg beschieden und war diese demnach als unbegründet abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch insgesamt unstrittig.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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