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LVwG-AV-412/001-2026•LVwG N LVwG-AV-412/001-2026
LVwG-AV-412/001-2026Tribunal administratif régional7 juil. 2026
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Verfahrensrecht; Verwaltungsabgabe; Privatinteresse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 2. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Gemeindeverwaltungsabgaben in einer Angelegenheit des NÖ Auskunftsgesetzes, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes
§ 1 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973
Teil A Z 2 des Tarifs über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit E-Mail vom 22. Mai 2025 begehrte der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Gemeinde *** zahlreiche Auskünfte zu Kopier- und Druckkosten in der Gemeinde und zu den (Vorbereitungen der) Wahlen betreffend die Landwirtschaftskammer Niederösterreich. In der E-Mail wurde einleitend darauf hingewiesen, dass um die Auskunft „indirekt zum ‚***-Artikel der B in ***“ gebeten werde. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus: „Das Auskunftsbegehren dient zum Aufzeigen von Missständen und Mithilfe der Abstellung von Missständen, sowie zur Veröffentlichung der gewonnenen Informationen.“ Bei den Fragen handelte es sich um zwei Fragen und einen zusätzlichen 24 Punkte umfassenden Fragenkatalog, dessen Fragen teils noch weiter in Unterfragen untergliedert waren.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. August 2025 wurden die begehrten Auskünfte erteilt bzw. teilweise darauf verwiesen, dass die begehrten Auskünfte nicht in den Wirkungsbereich der Behörde fallen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 7. Oktober 2025, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von 10,90 Euro vorgeschrieben (zudem wurden im gleichen Schreiben – nicht verfahrensgegenständliche – Gebühren nach dem GebG eingemahnt). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass Auskunftsbegehren im öffentlichen Interesse gebührenfrei seien. Aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Gemeindevorstands der Gemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bereits in der Primär-Anfrage auf den Sachverhalt in *** hingewiesen. Aufgrund der Veröffentlichung eines Artikels in der B (betreffend die Kosten-Ersätze) sei das öffentliche Interesse offensichtlich. Die Erhebung für die Veröffentlichung der Übersicht zu den Kosten-Ersätzen sei noch nicht abgeschlossen. Die Erhebung für die Übersicht zu den Kosten-Ersätzen sei rein im öffentlichen Interesse erfolgt, um Missstände aufzuzeigen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 7. Oktober 2025. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die aus Sicht der belangten Behörde erforderlichen Nachweise nicht erbracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, es sei keinerlei Privatinteresse vorgelegen, weil der Beschwerdeführer nicht aus der Gemeinde sei sowie offensichtlich öffentliches Interesse vorliege, um die Öffentlichkeit über die Kosten für Kopien informieren zu können. Dem Beschwerdeführer sei trotz expliziter Beantragung keine Akteneinsicht gewährt worden. Der Bescheid „könnte“ Unzulänglichkeiten aufweisen.
Mit E-Mail vom 27. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die begehrte Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit zur Stellung allfälliger Anträge geboten.
Mit E-Mail vom 10. April 2026 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben in Antwort auf sein Subventionsersuchen an die Gemeinde *** vor.
Mit zwei E-Mails vom 25. Juni 2026 erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen zum Nachweis des öffentlichen Interesses, in dem er unter anderem auf (aus seiner Sicht bestehende) Unregelmäßigkeiten bei den Landwirtschaftskammer NÖ-Wahlen 2025 hinwies. Gesetzeskonforme Wahlen würden zu den höchsten Gütern der Demokratie in Österreich zählen, weshalb das Aufzeigen von Missständen bei Wahlen im öffentlichen Interesse gelegen sei. Weiters erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen zu näher dargestellten Umständen betreffend die Landwirtschaftskammer NÖ-Wahlen 2025. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass „ein paar Links, mit Artikel mit Fotos die von mir aufgenommen wurden, wobei mein Name sehr oft falsch geschrieben wird bzw. die Information hinter der Bezahlschranke ist“ anbei übermittelt würden. Eine solche Link-Liste lässt sich dem E-Mail allerdings nicht entnehmen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt bzw. den unstrittigen jeweiligen Anträgen des Beschwerdeführers.
Die maßgebliche Bestimmung des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, lautet auszugsweise:
„§ 1
(1) Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
…“
Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973, LGBl. 3800/2-6, lautet:
„§ 1
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.“
Gemäß Teil A Z 2 des Tarifs über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024, ist für sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird, eine Abgabe in der Höhe von 10,90 Euro vorzuschreiben.
Ungeachtet dessen, dass vom Bürgermeister der Gemeinde *** grundsätzlich ein Mandatsbescheid zu erlassen gewesen wäre (siehe § 7 Abs. 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes), kann mit der unmittelbaren Erlassung eines „ordentlichen“ Bescheides keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in Rechten verbunden sein (vgl. zu einer derartigen Konstellation VwGH 04.04.2019, Ro 2018/21/0008, mwN). Auf diese (vom Beschwerdeführer auch nicht aufgeworfene) Problematik ist somit nicht näher einzugehen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine potentiell abgabenpflichtige Amtshandlung (nämlich die festgestellte Auskunftserteilung vom 22. August 2025) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe § 47 des NÖ Auskunftsgesetzes, LGBl. 0020-0) gesetzt wurde; strittig ist alleine die Frage, ob diese Amtshandlung auch im Privatinteresse des Beschwerdeführers gelegen ist oder nur im öffentlichen Interesse.
Nach der ständigen (zum Gebührengesetz 1957 ergangenen aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übertragbaren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein privates Interesse dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2006/16/0132, mwN). Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein solches Privatinteresse dar (vgl. VwGH 21.01.1998, 97/16/0446; 26.11.1990, 90/15/0157).
§ 1 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes sieht vor, dass die Parteien Verwaltungsabgaben (unter anderem) für „sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden“ zu entrichten haben, woraus sich noch deutlicher als aus § 14 TP 6 GebG ergibt, dass ein teilweises Privatinteresse ausreichend ist.
Das Privatinteresse könnte nur dann verneint werden, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Journalisten oder einen „public watchdog“ im Sinne der Judikatur des EGMR handelt und (bereits) aus der Eingabe klar ersichtlich wäre, dass ein öffentliches Interesse an den begehrten Auskünften besteht und diesem öffentlichen Interesse durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden soll (vgl. in diesem Sinne die für die
NÖ Gemeindeverwaltungsabgaben zwar grundsätzlich nicht anwendbaren, aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufgrund der vergleichbaren Formulierung der Bestimmungen dennoch übertragbaren – wenn auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bindenden – Ausführungen in den Gebührenrichtlinien 2025, Rz. 421).
Als relevanter Zeitpunkt ist in Hinblick auf § 4 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird, die Auskunftserteilung am 22. August 2025 anzusehen.
Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer als Journalist oder „public watchdog“ anzusehen ist und inwieweit überhaupt ein öffentliches Interesse an den begehrten Informationen besteht, weil der Beschwerdeführer (jedenfalls in Hinblick auf die begehrten Auskünfte zu Wahlen betreffend die Landwirtschaftskammer NÖ) keinerlei konkretes Vorbringen in Hinblick auf eine beabsichtigte Publikation erstattet hat und zwar weder (nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausschlaggebend) im Auskunftsbegehren selbst bzw. vor der Auskunftserteilung durch den Bürgermeister der Gemeinde *** noch im weiteren Verlauf des Verfahrens trotz mehrerer Möglichkeiten und der expliziten Aufforderung im Verbesserungsauftrag im Rahmen des Berufungsverfahrens. Der bloß pauschale Hinweis im Auskunftsbegehren, dass dieses „zur Veröffentlichung der gewonnenen Informationen“ diene, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Auch mit dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Hinweis auf (nicht vorgelegte) Artikel mit Fotos, die vom Beschwerdeführer aufgenommen wurden, macht der Beschwerdeführer keine von ihm durchgeführte Publikation der angefragten Informationen geltend.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Auskunftserteilung zumindest teilweise dem (privaten) Informationsbedürfnis und somit dem Privatinteresse des Beschwerdeführers diente. Aus den Feststellungen ergeben sich jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Verneinung des Privatinteresses des Beschwerdeführers in Hinblick auf sämtliche im Auskunftsbegehren enthaltenen Fragen in Bezug auf eine journalistische Publikation der angefragten Auskünfte.
Soweit der Beschwerdeführer im Auskunftsbegehren und in seinen Ergänzungen vom 25. Juni 2026 ausführt, dass das Begehren dem Aufzeigen von Missständen diene bzw. das Aufzeigen von Missständen bei Wahlen im öffentlichen Interesse gelegen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2025 unstrittig um ein Auskunftsbegehren und nicht um ein Aufzeigen von Missständen handelt, führt doch der Beschwerdeführer in dieser E-Mail selbst aus, dass er „um Auskunft“ bzw. „um vollumfängliche und vollinhaltliche Beauskunftung“ ersuche und „[d]as Auskunftsbegehren“ dem Aufzeigen von Missständen diene. Ob der Beschwerdeführer allenfalls beabsichtigt (hat), mit den erhaltenen Auskünften auf Missstände hinzuweisen, ist für den Abgabenanspruch betreffend die Auskunftserteilung irrelevant. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Entrichtungspflicht nach dem NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz nicht auf die Eingabe selbst, sondern die Amtshandlung abstellt.
Da die Auskunftserteilung sohin im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zumindest) auch im Privatinteresse des Beschwerdeführers erfolgte, erweist sich auch die Vorschreibung der Gemeinde-Verwaltungsabgaben als grundsätzlich und gemäß dem oben wiedergegebenen Teil A Z 2 des Tarifs über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Zeugeneinvernahme waren abzuweisen, weil die Anträge jeweils zum Beweis des „öffentlichen Interesse[s] zu den Kopierkosten“ bzw. „zu den Missständen bei der LK NÖ Wahl 2025 und mE dem nicht validen Wählerverzeichnis“ gestellt wurden, und – selbst wenn man die Frage des öffentlichen Interesses als Sachverhaltsfrage betrachtet – diese Beweisthemen vor dem oben dargestellten Hintergrund irrelevant sind.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der relevante Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht und eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen wäre. Dazu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich (mangels sonstigen Vorbringens vor der Auskunftserteilung) nur das Auskunftsbegehren selbst maßgeblich ist; selbst wenn man allerdings davon ausginge, dass auch erst in der Folge erstattetes Vorbringen zu berücksichtigen sei, wurden vom Beschwerdeführer keinerlei relevante Tatsachen behauptet, deren Feststellung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen hätte können. Abgabenverfahren fallen zudem nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 02.04.2026, Ra 2026/13/0006) und auch der Anwendungsbereich des Art. 47 GRC ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Auf die Frage, inwieweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung rechtzeitig war, ist vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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