LVwG N LVwG-S-794/001-2026

LVwG-S-794/001-2026Tribunal administratif régional3 juil. 2026

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; abfallrechtlicher Geschäftsführer;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-794/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.794.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30.03.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit hier verfahrensgegenständlichem Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer – nach wortidenter Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 6.11.2025 – die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 08.05.2025

Ort: B GmbH, Lagerplatz ***“ (Gst. Nr. *** und ***, KG ***)

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber der Recyclinganlage *** folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:

Gegen § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 verstoßen, da bei einer Überprüfung am 08.05.2025 am Lagerplatz *** (Gst. Nr. *** und ***, KG ***) festgestellt wurde, dass konsenslose Altkabel gelagert und mit 3 mobilen Behandlungsanlagen (Einwellenzerkleinerer, Prallbrecher und Nichteisen-Metallabscheider) behandelt, wobei gefährlicher Abfall in Form von Stäuben freigesetzt wurde, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Genehmigung für die Behandlung von gefährlichen Abfällen zu sein, obwohl, wie aus § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 hervorgeht, die Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfallarten nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z.1 dritter und vierter Fall Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 4.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten. Begründend führte sie unter anderem aus, dass gemäß dem von der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauszug der Beschwerdeführer als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach außen vertretungsbefugte Organ der B GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für den genannten Tatzeitraum zur Verantwortung zu ziehen sei.

1.2. Mit Schriftsatz vom 10.4.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vollumfänglich und näher begründet Beschwerde.

1.3. Mit Bescheid vom 17.4.2025, Zl. ***, erlaubte die NÖ Landesregierung die Bestellung von C, geb. am ***, zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin der B GmbH „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns gefährlicher Abfälle (ausgenommen Asbestzement)“ und nahm zugleich deren Bestellung zur verantwortlichen Person „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement“ zur Kenntnis.

Dieser Bescheid wurde am 23.4.2025 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, sowie die Gerichtsakten zu den Zlen. LVwG-S-710/001-2026, LVwG-S-711/001-2026, LVwG-S-713/001-2026 und LVwG-S-794/001-2026. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erweist sich der Akteninhalt als unbedenklich und konnte ohne das Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.

(4) […]

(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gemäß Abs. 6.

(5a) […]

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.

[…]

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

2. - 26. […]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Die belangte Behörde legte mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH die oben angeführte Verwaltungsübertretung in Form einer Behandlung von gefährlichen Abfällen entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 zur Last. Dabei übersieht sie, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17.4.2025 gemäß § 26 AWG 2002 C zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin der B GmbH „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns gefährlicher Abfälle (ausgenommen Asbestzement)“ bestellt und zugleich deren Bestellung zur verantwortlichen Person „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement“ zur Kenntnis genommen wurde. Dieser Bescheid wurde am 23.4.2025 zugestellt, war zum hier inkriminierten Tatzeitpunkt am 8.5.2025 also bereits wirksam.

4.2. § 26 AWG 2002 enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221).

Nach der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, geschaffenen Rechtslage sind nunmehr (Inkrafttreten 11. Dezember 2021) die verantwortlichen Personen nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169).

Daraus folgt, dass zum hier in Rede stehenden Tatzeitpunkt am 8.5.2025 nicht der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu ziehen war, war denn in diesem Zeitpunkt bereits C als abfallrechtliche Geschäftsführerin bestellt bzw. als verantwortliche Person für die Einhaltung der abfallrechtlichen Bestimmungen nach dem AWG 2002 bei der B GmbH verantwortlich.

4.3. Daraus folgt, dass das angefochtene Straferkenntnis bereits deshalb aufzuheben und das dazugehörige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen ist. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte demnach nicht mehr eingegangen werden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung entfallen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und der Entscheidung außerdem der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut zugrunde gelegt wird.

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