LVwG N LVwG-AV-185/001-2026

LVwG-AV-185/001-2026Tribunal administratif régional3 juil. 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Trockenheit; Bauwich;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-185/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.185.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.12.2025, ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: C GmbH, ***, ***), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der in der Verhandlung vom 28.5.2026 erfolgten Abänderung des Bauansuchens vom 28.11.2024, nämlich

dass durchgehend im Nord-Süd-Verlauf die projektierte Einfriedungsmauer und Wandscheibe zum östlichen Abschluss der Sauna und Pergolen jeweils um 0,1 m (also 10 cm) von der östlichen Grundstücksgrenze und damit auch von der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bestehenden Stahlbetonwandeinfriedung in Richtung Westen abgerückt (d.h. die Sauna und Pergolakonstruktionen um 0,1 m verschmälert) werden,

dass die Abdeckung der projektierten Einfriedungsmauer und Wandscheibe in Richtung des Grundstückes der mitbeteiligten Partei schräg (mit mindestens 2% Gefälle) erfolgt und

dass der Zwischenraum zwischen den beiden Stahlbetonbauwerken der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin mit einer Drainage versehen, mit Kies bis unter die Abdeckung ausgefüllt und in südliche Richtung in den bestehenden Regenwasserkanal entwässert wird,

bestätigt und das Wort „zurückgewiesen“ auf „abgewiesen“ berichtigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§§ 6, 14, 20, 23, 51 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Ansuchen vom 28.11.2024, eingelangt bei der Baubehörde am 5.12.2024, beantragte die C GmbH (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) die Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses, einer Sauna, eines Carports und diverser Einfriedungsbauwerke sowie für die Herstellung einer Niveauveränderung auf ihrem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***. Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin des östlich daran grenzenden Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, erhob als Nachbarin mit Eingabe vom 10.3.2025 fristgerecht Einwendungen, worin sie eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Garten- und Begrenzungsmauer und eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechts auf Einhaltung des Bauwichs geltend machte.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.6.2025, ***, wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung erteilt.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 10.7.2025 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 15.12.2025, ***, zurückgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Berufung Ausführungen vermissen lasse, dass die eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt worden seien bzw. in welcher Form die Bauwerke mit der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern im Zusammenhang stünden, und dass sie Umstände anführe, die nicht von § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erfasst seien.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 14.1.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Bauansuchens vom 28.11.2024, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Baubehörde im Wesentlichen mit folgender Begründung: In einen Bauwich dürfe nicht gebaut werden, und die Ausnahmebestimmung des § 51 Abs. 2 NÖ BO 2014 sei mangels Vorliegens eines Bebauungsplans nicht erfüllt. Die gegenständliche Errichtung einer Sauna und einer Einfriedung unmittelbar an der Liegenschaftsgrenze sei daher keinesfalls zulässig. Hinsichtlich des Baugrundstückes fehlten eine Bauplatzerklärung, ein Hinweis auf die lediglich befristete „Spezialwidmung“ und eine Ausweisung als Natura 2000-Gebiet. Das vorhandene Ortsbild werde nicht berücksichtigt, und es komme durch die Geländeverdichtung und Versiegelung zu einer massiven Veränderung des Abflussverhaltens von Regenwasser, wodurch es zu Stauwasser an ihrer Einfriedung komme. Zudem habe die mitbeteiligte Partei bereits mit der Errichtung einer Stützmauer begonnen, obwohl noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten vorgelegt hat, hat am 28.5.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, der beigezogene bautechnische Amtssachverständige D gutachterliche Ausführungen erstattete und der Vertreter der mitbeteiligten Partei das Vorhaben, wie im Spruch dieses Erkenntnisses näher ausgeführt, präzisierte bzw. modifizierte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die mitbeteiligte Partei ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***. Östlich daran grenzt, wobei die Grenze annähernd in Nord-Süd-Richtung verläuft, das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich u.a. ihr Einfamilienhaus und eine Stahlbetonwandeinfriedung, die allesamt mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.4.2016, ***, baubehördlich bewilligt worden sind, an der westlichen Grenze (zum Grundstück der mitbeteiligten Partei) befinden.

Südlich dieser beiden Grundstücke verläuft eine im öffentlichen Gut (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ) stehende Straße („“). Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich dieser Grundstücke nicht.

Gegenstand des Bauansuchens der mitbeteiligten Partei ist die Errichtung eines Doppelhauses, einer Sauna, eines Carports und diverser Einfriedungsbauwerke sowie die Herstellung einer Niveauveränderung auf ihrem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***.

Etwa in Grundstücksmitte ist das Doppelhaus mit einer Gebäudehöhe von 2,83 m (gemessen von der bisher unveränderten Höhenlage des Geländes) in einer Entfernung von 3,29 m von der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin geplant. Direkt an dieser Grenze sind eine (gemessen von der bisher unveränderten Höhenlage des Geländes) 2,96 m hohe, 12,25 m lange und 0,2 m dicke Wandscheibe aus Stahlbeton, westlich derer die etwa 0,3 m niedrigere, oberirdisch nur ein Geschoß aufweisende, 3,10 m (in Bezug auf die Ost-West-Ausdehnung) tiefe und 5,12 m2 Fläche umfassende Sauna aus Massivholz (die nur die Saunaräumlichkeit und sonst keinen Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist, enthält) und (nördlich und südlich von dieser Sauna) zwei gleich hohe Pergolakonstruktionen geplant sind, und nördlich und südlich der Wandscheibe jeweils eine wesentlich niedrigere Stahlbetonwandeinfriedung projektiert. Diese Einfriedung und Wandscheibe wird L-förmig ausgebildet, sodass keine konstruktiven Auswirkungen bzw. kein Druck auf die Einfriedung der Beschwerdeführerin zu erwarten sind. Die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, beträgt im Bauwich weniger als 100 m².

Am Ende der Verhandlung wurde das Projekt vom Vertreter der mitbeteiligten Partei dahingehend präzisiert bzw. modifiziert,

dass durchgehend im Nord-Süd-Verlauf die projektierte Einfriedungsmauer und Wandscheibe zum Abschluss der Sauna und Pergolen jeweils um 0,1 m (also 10 cm) von der Grundstücksgrenze und damit auch von der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bestehenden Stahlbetonwandeinfriedung abgerückt (d.h. die Sauna und Pergolakonstruktionen um 0,1 m verschmälert) werden,

dass die Abdeckung der projektierten Einfriedungsmauer und Wandscheibe in Richtung des Grundstückes der mitbeteiligten Partei schräg (mit mindestens 2% Gefälle) erfolgt und

dass der Zwischenraum zwischen den beiden Stahlbetonbauwerken der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin mit einer Drainage versehen, mit Kies bis unter die Abdeckung ausgefüllt und in südliche Richtung in den bestehenden Regenwasserkanal entwässert wird.

Die Trockenheit der bestehenden bewilligten Stahlbetonwandeinfriedung der Beschwerdeführerin wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt.

Diese Feststellungen gründen auf einer Einsichtnahme im Grundbuch, auf der Aktenlage, insb. den Einreichunterlagen, und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, vor allem den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, der die Einreichpläne (insb. das darin verzeichnete Bezugsniveau und die darin enthaltenen Höhenberechnungen) schlüssig und nachvollziehbar für alle erläutert hat. Dass die Berechnungen von der bisher unveränderten Höhenlage des Geländes aus durchgeführt wurden und dass die bebaute Fläche bzw. überbaute Fläche weniger als 100 m² beträgt, hat er ebenfalls schlüssig nachvollzogen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass aus den Einreichunterlagen nur ein direkter Anbau der beiden Mauern aneinander erkennbar ist und damit aber weder ausgewiesen ist, ob bzw. in welche Richtung der Mauerabschluss geneigt ist, noch präzisiert ist, ob tatsächlich ein Zwischenraum oder eine Drainagierung vorgesehen ist, woraufhin der Vertreter der mitbeteiligten Partei das Bauvorhaben (um ein Abrücken von Einfriedung und Wandscheibe um 0,1 m von der Grenze) modifiziert bzw. (hinsichtlich der Verhinderung von Durchfeuchtung) präzisiert hat und der Sachverständige bestätigt hat, dass damit die Trockenheit der Mauer der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt sein kann. Schlussendlich hat der Vertreter der mitbeteiligten Partei auf Nachfrage durch den Sachverständigen auch erklärt, dass sich das Abrücken von Einfriedung und Wandscheibe um 0,1 m in westliche Richtung so auswirken soll, dass Pergola und Sauna um 0,1 m verschmälert werden, also dass das Hauptgebäude in der geplanten Lage verbleibt.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der im Einreichzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 9/2024 (vgl. § 70 Abs. 26 und Abs. 28) lauten wie folgt:

§ 6. Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),

(…)

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

(…)

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

(…)

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. (…)

§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)

§ 17

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

(…)

9. die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);

(…)

§ 20. Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

(…)

§ 23. Baubewilligung

(1) (…) Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…) Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. (…)

§ 45. Wasserver- und -entsorgung

(…)

(6)

Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

(…)

§ 51. Bauwerke im Bauwich

(…)

(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn

1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,

2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und

3. die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

(…)

(5) Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn

  • deren Höhe, gemessen vom Bezugsniveau, an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt oder sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und

  • der Bebauungsplan dies nicht verbietet.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem auf Grund des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen (z.B. in der Baubeschreibung) dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272).

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.

Zumal das Mitspracherecht und demnach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes aufgrund einer Berufung bzw. Beschwerde einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen (und nicht bloß irgendeines) subjektiv-öffentlichen Rechts abhängt (vgl. VwGH 12.9.2016, Ro 2015/04/0018) und die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Berufung als auch in ihrer Beschwerde die noch in ihren Einwendungen geltend gemachte Beeinträchtigung ihres subjektiv-öffentlichen Rechts auf Standsicherheit ihrer Einfriedungsmauer nicht (mehr) einwendet, hat das Verwaltungsgericht seine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu beachten und darf darauf nicht mehr eingehen (vgl. VwGH 4.9.2001, 2000/05/0045, und LVwG NÖ 1.6.2017, LVwG-AV-632/001-2014), sondern nur noch auf die weiterhin angesprochene Beeinträchtigung von deren Trockenheit.

Nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 kommt es dabei darauf an, ob subjektiv-öffentliche Rechte nicht ganz allgemein, sondern konkret durch Bestimmungen der NÖ BO 2014, des NÖ ROG 2014 oder der NÖ Aufzugsordnung bzw. deren Durchführungsverordnungen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, begründet sind. Eine solche Bestimmung ist § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014, wonach durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern die Trockenheit von Bauwerken nicht beeinträchtigt werden darf. Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu (vgl. z.B. VwGH 31.7.2007, 2005/05/0102), und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit iSd § 6 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. nicht geltend gemacht. Hingegen hat der Nachbar gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke. Bei Geländeveränderungen und der Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswässer auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden (vgl. VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204). Es kommt auch nicht darauf an, ob das Bauprojekt eine Ableitung zum Nachbargrundstück ausdrücklich vorsieht oder eine solche als Folge der Projektverwirklichung eintreten würde, sondern ob durch eine veränderte Ableitungssituation bei Niederschlagswasser nicht ausgeschlossen werden kann, dass Nachbarbauwerke in Bezug auf ihre Trockenheit beeinträchtigt werden könnten (vgl. zu alldem VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152). Zu berücksichtigen ist aber, dass § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 darauf abstellt, dass das Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung nicht verletzt wird, nicht aber auf den Katastrophenfall (vgl. VwGH 12.6.2012, 2010/05/0201).

Mit der nunmehrigen Projektmodifikation bzw. -präzisierung ist eine nachteilige Beeinträchtigung der Trockenheit der Einfriedungsmauer der Beschwerdeführerin durch Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern nicht zu besorgen; der Amtssachverständige hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass bei Außenbauteilen prinzipiell immer mit einer Durchfeuchtung durch Regen, Schlagregen etc. zu rechnen ist und dass aber auf Grund der Bauvorhaben, wie sie nunmehr fachgerecht geplant sind, keine zusätzliche Durchfeuchtung vorliegt.

Die Beschwerdeführerin wendet weiters eine Verletzung der Bestimmungen über den Bauwich (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014) ein. Als „Bauwich“ versteht man gemäß § 4 Z. 8 NÖ BO 2014 den vorgeschriebenen Mindestabstand zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich), in welchem Hauptgebäude grundsätzlich nicht gebaut werden dürfen. Der – die Beschwerdeführerin hier betreffende – Bauwich zur östlichen Grundstücksgrenze des Bauwerbergrundstückes ist ein „seitlicher“ Bauwich, da sich südseitig eine Verkehrsfläche befindet (vgl. die Abbildung in § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014), und beträgt (laut § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014) im gegenständlichen Fall 3 m.

In einen Bauwich darf gemäß § 49 Abs. 1 NÖ BO 2014 grundsätzlich nicht gebaut werden; ausgenommen sind jedoch u.a. „Bauwerke nach § 51“. Im gegenständlichen Fall sind im seitlichen Bauwich zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin folgende Bauwerke projektiert: zwei Pergolakonstruktionen, die Sauna, die Wandscheibe östlich dieser beiden und die Einfriedungsmauer.

Die Pergolakonstruktionen sind nach § 17 Z. 9 NÖ BO 2014 – zumal sie sich mangels Bebauungsplans nicht in einer Schutzzone für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet (vgl. § 30 Abs. 2 NÖ ROG 2014) befinden – bewilligungs-, anzeige und meldefrei und daher im Bauwich zulässig.

Die Sauna ist zwar ein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 15 NÖ BO 2014, weil sie ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden ist, welches von Menschen betreten werden kann, sie stellt kein Hauptgebäude dar, sondern ein Nebengebäude im Sinne des § 4 Z. 15 NÖ BO 2014, weil sie oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und ihrer Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist. Die Sauna besteht nämlich nur aus dem einen, 5,12 m2 großen Raum, in dem man sich üblicherweise für die Zeit des Saunaganges aufhält, der aber schon allein aufgrund der vorherrschenden Hitze nicht zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist wie dies bei einem Wohn- und Schlafraum, einer Wohnküche, einem Arbeitsraum oder einem Unterrichtsraum der Fall ist (vgl. die Definition des „Aufenthaltsraums“ laut § 4 Z. 2 NÖ BO 2014, wonach jedenfalls Badezimmer und Toiletten keine Aufenthaltsräume sind; die Aufenthaltsdauer in einem Bad oder einer Toilette ist durchaus mit jener in einer Sauna, aber keineswegs mit jener in einem Wohn- und Schlafraum, einer Wohnküche, einem Arbeitsraum oder einem Unterrichtsraum vergleichbar).

Als Nebengebäude darf die Sauna gemäß § 51 Abs. 2 NÖ BO 2014 im seitlichen Bauwich errichtet werden, da nach den gegenständlichen Feststellungen (Z. 1) kein Bebauungsplan existiert und die Errichtung somit nicht durch einen Bebauungsplan verboten ist (zu dieser Auslegung bzw. zur Unrichtigkeit der in der Beschwerde vertretenen Auslegung vgl. VwGH 20.12.2002, 2000/05/0272 („mangels Bebauungsplanes ist die Voraussetzung … gegeben“)), da (Z. 2) die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen im Bauwich weit weniger als 100 m² und (Z. 3) die Höhe der Front der Sauna nicht über 3 m beträgt.

Die Wandscheibe und die Einfriedungsmauer sind als bauliche Anlagen gemäß § 51 Abs. 5 NÖ BO 2014 in der anzuwendenden Fassung im Bauwich zulässig, da ihre Höhe, gemessen vom (hier als bisher unveränderte Höhenlage des Geländes angenommenen) Bezugsniveau (vgl. § 4 Z. 11a NÖ BO 2014), an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt und die Errichtung mangels Existenz eines Bebauungsplanes nicht durch einen solchen verboten ist.

Mit den Einwendungen, die sich auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplans („Spezialwidmung“), die unterlassene Ausweisung des Baugrundstücks als „Natura 2000-Gebiet“ (gemeint wohl: „Europaschutzgebiet“ nach § 9 NÖ Naturschutzgesetz) und das Ortsbild beziehen, spricht die Beschwerdeführerin kein ihr in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 garantiertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht an, und sie zeigt auch nicht auf, inwiefern sie durch die vorgebrachte fehlende Bauplatzerklärung in ihren geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten (Trockenheit und Einhaltung des Bauwichs) hätte verletzt sein können (vgl. VwGH 3.8.2017, Ra 2015/05/0040).

Dass, wie in der Beschwerde vorgebracht, schon mit den Bauarbeiten begonnen worden ist, mag in einem baupolizeilichen Verfahren oder in einem Verwaltungsstrafverfahren, nicht jedoch in einem Baubewilligungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren von Relevanz sein.

Somit war zusammengefasst, wie auch schon die belangte Behörde im Ergebnis befunden hat, eine Verletzung von gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung in Form einer Zurückweisung der Berufung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Berufung trägt. Der Umstand, dass die belangte Behörde die Berufung zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher kein Verweigern einer Sachentscheidung, sondern lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2009/02/0239 und 17.2.2011, 2009/07/0109), sodass das Verwaltungsgericht zur Berichtigung dieses Ausdrucks berechtigt war.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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