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LVwG-AV-404/001-2026•LVwG N LVwG-AV-404/001-2026
LVwG-AV-404/001-2026Tribunal administratif régional1 juil. 2026
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Vertreterhaftung; Insolvenz; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B, C GmbH, ***, ***, vom 16. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 15. Dezember 2025, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 11. Juli 2025 betreffend Haftung für Kommunalsteuer der D GmbH teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag mit € 1.473,76 neu festgesetzt worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Herr A, geboren am ***, wohnhaft in ***, *** (in der Folge: Beschwerdeführer) war Geschäftsführer der D GmbH, ***, ***, über welche am 6. April 2020 vom Landesgericht *** zur Zahl *** das Konkursverfahren eröffnet wurde, welches zum Stand 1. Juli 2026 noch nicht abgeschlossen ist.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 11. Juli 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Haftungspflichtiger gemäß § 6a KommStG in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO für die aushaftenden Abgabenschulden der Firma D GmbH im Ausmaß von € 12.583,45 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Begründend wird nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Forderung gegenüber der D GmbH hinsichtlich der Kommunalsteuer Februar bis April 2020 bestehe, welche sich aus der Jahreserklärung ergibt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der vom Gesetzgeber eigens hervorgehobene Fall der erschwerten Einbringung eingetreten und sei die Voraussetzung für die Haftung gegeben. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, zumal nach der Aktenlage kein Grund vorliege, der die Geltendmachung der Haftung beeinträchtigt.
Mit Schreiben vom 11. August 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Arbeitslöhne für März und für den Zeitraum1. April bis 6. April 2020 vom Gemeinschuldner nicht mehr entrichtet worden wären. Somit könne bezüglich der Monate März und April 2020 (bis Eröffnung Insolvenz) keine Haftung bestehen. Es verbleibe daher ein vorläufiger Haftungsbetrag von€ 4.912,53 (Kommunalsteuer für den Monat Februar, der am 15. März 2020 fällig gewesen sei). Ausgehend von den fälligen Verbindlichkeiten zu Beginn des Monats März seien die in diesem Monat fällig werdenden Verbindlichkeiten diesen hinzuzuzählen, es ergäben sich dann die in diesem Monat gesamt fälligen Verbindlichkeiten. Die in diesem Monat darauf getätigten Zahlungen seien dann in das Verhältnis zu den im gesamten Monat fälligen Verbindlichkeiten zu setzen und es ergebe sich eine Quote der Bedienung der Gesamtfälligkeit bei Gleichverteilung auf alle Gläubiger. Auf die Kommunalsteuer 02/2020 seien keine Zahlung geleistet worden, somit ergebe sich der vom Geschäftsführer schuldhaft vorenthaltene Betrag an Kommunalsteuer betreffend 02/2020 aus der Höhe dieser Quote multipliziert mit dem vorläufigem Haftungsbetrag. Die Haftung Kommunalsteuer für 02/2020 betrage € 745,77 (€ 4.912,53 x Quote Gesamtgläubiger von 15,18%). Nur in diesem Ausmaß könne der Geschäftsführer im Sinne einer Gläubigergleichbehandlung schuldhaft haften.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 15. Dezember 2025 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Haftungspflichtiger gemäß § 6a KommStG in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO für die aushaftenden Abgabenschulden der Firma D GmbH im Ausmaß von € 1.473,76 in Anspruch genommen werden. Die Haftung wird hinsichtlich der aushaftenden Kommunalsteuer 02/2020 im Ausmaß der Insolvenzquote von 30 Prozent von € 4.912,53 geltend gemacht. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass im gegenständlichen Fall dem Grunde und der Höhe nach Abgabenforderungen gegenüber der D GmbH nur mehr hinsichtlich der Kommunalsteuer für 02/2020 in der Höhe von € 4.912,53 unstrittig entstanden seien. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung - und damit die Prüfung der Liquiditätsaufstellung und die Nachweise der Gläubigerbehandlung - habe zum jeweiligen Fälligkeitsdatum zu erfolgen. Zu prüfen sei, ob zum Fälligkeitsdatum 15. März 2020 finanzielle Mittel vorhanden waren und Zahlungen an Gläubiger geleistet wurden. Aus den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass im Monat März 2020 Zahlungen in der Höhe von € 2.075.461,75 getätigt wurden. Bei den vorgelegten Beweismitteln handle es sich um keinen Kontoauszug, sondern um eine mit „Word“ unterstützt geschriebene Aufstellung der Verbindlichkeiten für den Zeitraum März 2020. Daraus gehe hervor, dass unter der Überschrift „Aufstellung der Verbindlichkeiten Entwicklung im März 2020“ die Positionen „FA BRD Lohnabgaben 2/20 und FA BRD Umsatzsteuer 2/2020“ im März 2020 in der Höhe von € 71.226,07 (zur Gänze) bezahlt wurden. An Banken sei eine Zahlung von € 124.463,18 geleistet und an Lieferanten seien € 1.391.974,49 bezahlt worden. Aufgrund des fast zeitgleich zum erstinstanzlichen Bescheid eröffneten Sanierungsverfahrens am 4. Juli 2025 sei eine Quote von insgesamt 30 % angenommen worden. Die Quote des Privatinsolvenzabschlusses sei im Rahmen des Ermessens beim Umfang der Zahlungsverpflichtung des Haftungsbetrages berücksichtigt. Die offene Forderung beträgt daher € 1.473,76. Der Beschwerdeführer sei von 28. Jänner 1999 bis 6. April 2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Vertreter der D GmbH gewesen. Die Uneinbringlichkeit der Kommunalsteuerrestforderungen beim mittlerweile auch nicht mehr existenten Hauptschuldner D GmbH stehe fest. Die GmbH sei verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie - aus welchem Grund auch immer - in Rückstand geraten ist zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung des Vertreters gehört es dafür zu sorgen, dass Abgaben entrichtet werden. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für eine Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt:
„Bezüglich der Beschwerdebegründung verweisen wir auf unsere Beschwerde vom 11.08,2025. Im Rahmen dieser Beschwerde wurde bereits die Haftung unseres Mandanten auf den Zeitraum für die Kommunalsteuer März 2020 eingeschränkt.
In Bezug auf die Haftung für diesen Monat März wurde jedoch festgestellt, dass unser Mandant für die gesamte Kommunalsteuer für diesen Monat haftet, obwohl im Rahmen der ersten Beschwerde bereits ein entsprechender Nachweis des Ausmaßes der Ungleichbehandlung aufgezeigt worden war (15,18%).
Es ist richtig, dass die Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung am jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen hat. Wenn aber in weiterer Folge davon gesprochen wird, dass es sich um keinen Kontoauszug, sondern lediglich um die Aufstellung von Verbindlichkeiten handelt, so verkennt die Behörde die vorgegebenen Grundsätze für die Berechnung des Ungleichbehandlungsbetrages.
Wie bereits aus der wegweisenden Entscheidung des BFG vom 6.11.2025 RV/7400033/2015 zu entnehmen ist, ergibt sich die Ungleichbehandlung genau aus einer solchen Berechnung, nämlich aus einer Auflistung aller im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstehenden Verbindlichkeiten und die darauf geleisteten Zahlungen. Somit ist für die Berechnung der Ungleichbehandlung der Zeitraum, nicht der Fälligkeitszeitpunkt maßgeblich. Wir verweisen diesbezüglich auf diese den aktuellen Grundsätzen der Gleichbehandlung entsprechende im Zuge der ersten Beschwerde aufgelegte Aufstellung, in der erstens alle im Beobachtungszeitraum entstandenen und entstehende Verbindlichkeiten enthalten sind bzw. auch alle darauf geleisteten Zahlungen und Tilgungen.
Somit entspricht diese Aufstellung unmittelbar den geforderten Grundsätzen der Gleichbehandlung/Ungleichbehandlung, die auch außerhalb der Kommunalsteuerrechts (bei Abgaben des Finanzamtes bzw. der ÖGK) nach ständiger Rechtsprechung inhaltlich gleich angewandt werden. Kein Argument kann sein, dass Abgaben anderer Abgabengläubiger vollständig entrichtet worden sind. Ob andere Abgabengläubiger entrichtet wurden, ist im Rahmen der allgemeinen Gläubigeraufstellung und Gleichbehandlungsrechnung zu berücksichtigen, kann aber kein Argument sein, dass dies dann ebenfalls auch die Verpflichtung der Entrichtung der vollumfänglichen Kommunalsteuer zur Folge hat. In diesem Sinne ersuchen wir um Stattgabe der Beschwerde und somit um Festsetzung der Kommunalsteuer wie folgt;
Kommunalsteuer für März 2020:
EUR 4.912,53 x Quote Gesamtgläubiger von 15,18% = € 745,77, davon Quote Privatinsolvenz 30 % = € 223,31.“
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11. März 2026 legte die Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadt Wiener Neustadt sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Firmenbuch und die Ediktsdatei.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I 98/2025:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. I Nr. 97/2025:
§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung."
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 50/2025:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf reduzieren lässt, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Ungleichbehandlung von Gläubigern nicht stattgefunden habe und neben dem Sanierungsverfahren auch die Konkursquote des Privatkonkurses zu berücksichtigen sei. Insbesondere ist es unstrittig, dass die aushaftende Kommunalsteuer in der Höhe von € 4912,53 am Fälligkeitszeitpunkt 15. März 2020 nicht entrichtet worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung - die Bestimmung des § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 entspricht der Rechtslage nach §§ 9, 80 BAO - hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 2007/13/0048). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl. VwGH 91/13/0037, 0038).
Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 25. November 2009, Zl. 2008/15/0220 und Zl. 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl. VwGH 2013/16/0200).
Diese Verpflichtungen hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erfüllt, da er zwar diverse Unterlagen vorgelegt habe, es aber unterlassen hat, den Nachweis darüber, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Das Vorbringen in der Berufungsschrift und der Beschwerdeschrift erschöpft sich letztlich auf die Behauptung, dass alle (Abgaben)Gläubiger gleich behandelt worden wären.
Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, auch leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend (vgl. VwGH Zl. 95/15/0137). Es kommt nicht darauf an, ob dem Geschäftsführer zur Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben eine - mutwillige – Abgabenhinterziehung oder "auffällige Sorglosigkeit" vorzuwerfen ist. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf bloßen - vom Geschäftsführer zu widerlegenden - Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 91/13/0037, 0038). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen (die Abgabenentrichtung durch die Gesellschaft) unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen ist (vgl. VwGH 2002/13/0183). Der Vertreter hat für die Möglichkeit seines pflichtgemäßen Verhaltens zu sorgen und vorzusorgen (vgl. VwGH 89/14/0132), es obliegt dem Vertreter die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen zeitgerechten Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 89/13/0212), es trifft ihn eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (VwGH 99/14/0120). Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat weiters zur Voraussetzung, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (vgl. VwGH Ra 2020/13/0067).
Gründe, die ein Verschulden für die objektiv vorliegende Pflichtverletzung (Nicht-entrichtung der Kommunalsteuer) ausschließen könnten, wurden im bisherigen Verfahren nicht schlüssig dargestellt.
Die Heranziehung zur Haftung setzt auch nicht voraus, dass die Abgabenschulden gegenüber der Primärschuldnerin rechtskräftig festgesetzt worden sind (vgl. VwGH Ra 2022/13/0054).
Die belangte Behörde hat im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auch rechtsrichtig die Höhe des Haftungsbetrages (Kommunalsteuer 02/2020 im Ausmaß € 4.912,53, die gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz mit 15. März fällig geworden ist) eingeschränkt und diesen Betrag sogar angesichts des laufenden Sanierungsverfahrens auf 30 Prozent, das sind € 1.473,76 reduziert.
Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß§ 6a Kommunalsteuergesetz 1993 im gegenständlichen Fall erfüllt. Als Geschäftsführer der von ihm vertretenen D GmbH haftet der Beschwerdeführer für die diese Gesellschaft treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht aufgrund der bereits gegen die Gesellschaft erfolgten Konkurseröffnung nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche offenen Kommunalsteuerbeträge, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Geschäftsführertätigkeit fällt.
Vor diesem Hintergrund ist daher die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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