LVwG N LVwG-S-1368/001-2026

LVwG-S-1368/001-2026Tribunal administratif régional30 juin 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Abbruchauftrag; Verwaltungsstraftatbestand;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1368/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1368.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ BauO, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Last, er habe dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Februar 2025, ***, erteilten, mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 7. Mai 2025, , bestätigten baupolizeilichen Auftrag insoweit nicht entsprochen, als das auf dem Grundstück Nr. ., KG ***, befindliche Gebäude (Abmessungen ca. 10,20 bis 11,50 m x 5,00 bis 6,21 m; Abstand zur vorderen Grundstücksgrenze ca. 7,10 bis 8,60 m, angebaut an beide seitlichen Grundstücksgrenzen sowie an die hintere Grundstücksgrenze) nicht innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abgebrochen worden sei.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, näher begründete Beschwerde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

3. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Februar 2025, ***, wurde der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtet, das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche Gebäude (Abmessungen ca. 10,20 bis 11,50 m x 5,00 bis 6,21 m, Abstand zur vorderen Grundstücksgrenze ca. 7,10 bis 8,60 m, angebaut an beide seitlichen Grundstücksgrenzen sowie an die hintere Grundstücksgrenze) binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen. Dieser Bescheid gründet sich ausdrücklich auf § 29 NÖ BauO, die Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes auf § 29 Abs. 2 NÖ BauO.

Eine dagegen erhobene Berufung wies die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 7. Mai 2025, ***, ab, eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als verspätet zurück.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

4. Daraus gibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 Fall 1 NÖ BauO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt“, nach Z 10, wer „einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 8 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt“.

Weder unter diese Tatbestände noch und einen anderen des § 37 Abs. 1 NÖ BauO lässt sich hingegen der vorliegende Fall subsumieren, in dem einen auf § 29 Abs. 2 NÖ BauO gestützten Auftrag nicht entsprochen wird. Mag es sich dabei auch um eine planwidrige Lücke handeln, steht einer interpretativen Ausdehnung von Straftatbeständen das auch im Verwaltungsstrafrecht zu beachtende Analogieverbot entgegen (VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170).

Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grunderfolg beschieden, sodass auf das weitere Vorbringen nicht mehr eingegangen werden musste.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Beurteilung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.

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