LVwG N LVwG-AV-377/001-2026

LVwG-AV-377/001-2026Tribunal administratif régional30 juin 2026

Regest

Auskunftsrecht; Antrag; Akteneinsicht; Geheimhaltungsinteresse;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-377/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.377.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom 4. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Akteneinsicht in von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenbestandteile, mit mündlicher Verkündung vom 19. Juni 2026 zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf Einsicht in den mit „AUSGENOMMEN VON DER AKTENEINSICHT“ bezeichneten, im elektronischen Akt zur Zahl *** einliegenden E-Mail-Verkehr hat.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 8. Oktober 2025, Zl. ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14. Oktober 2025, wurde ein der belangten Behörde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitetes Informationsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers wurde diesem am 29. Oktober 2025 Akteneinsicht in den mit dem oben dargestellten Bescheid abgeschlossenen Akt gewährt, wobei ein mit „AUSGENOMMEN VON DER AKTENEINSICHT“ bezeichneter E-Mail-Verkehr zwischen der belangten Behörde und einer anderen Dienststelle des Landes Niederösterreich von der Akteneinsicht ausgenommen wurde.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2026, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteile des Aktes *** der belangten Behörde ab. Im LAKIS weist dieser Bescheid sowohl eine Unterschrift zur Genehmigung durch den BH-Stellvertreter als auch eine Unterschrift zur Abfertigung auf, wobei jeweils feststeht, durch wen die Unterschrift erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, die Feststellungen zu den Unterschriften insbesondere aus den im LAKIS verfügbaren Metadaten zum Bescheid.

3. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet auszugsweise:

„Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) …

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

4. Erwägungen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass in der vorliegenden Konstellation, in der das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wurde, bereits bescheidmäßig abgeschlossen war, über die Verweigerung der Akteneinsicht bescheidmäßig abzusprechen war.

Aufgrund der Feststellungen liegt ein bekämpfbarer Bescheid vor, weil die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AVG durch die nachweisbare Unterschrift einer zur Genehmigung berechtigten Person erfüllt sind.

Im bekämpften Bescheid und auch in der mündlichen Verhandlung wurde als Begründung für die Verweigerung der Akteneinsicht im Wesentlichen die Herbeiführung einer Gefährdung der Aufgaben der Behörde und die Beeinträchtigung des Zwecks des Verfahrens herangezogen. Eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (die im Einparteienverfahren ohnehin nicht in Betracht kommt) oder dritter Personen wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Abs. 3 AVG (vgl. etwa das obiter dictum in VwGH 29.09.2025, Ra 2022/04/0141, mwN) ist die Geheimhaltung in Zusammenhang mit der Akteneinsicht auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Zulässig kann eine Beschränkung der Akteneinsicht etwa in Hinblick auf ein laufendes Auktionsverfahren (siehe dazu VwGH 04.12.2014, 2013/03/0149) oder sicherheitsdienstliche Akten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz. 10) sein. Im vorliegenden Fall liegt ein abgeschlossenes Verfahren vor, sodass eine Beeinträchtigung des Zweckes des Verfahrens (zumindest im vorliegenden Fall der Zurückweisung eines Informationsbegehrens, in dem im Akt die begehrte Information nicht ersichtlich ist) von Vornherein nicht in Betracht kommt. Der weitere von der belangten Behörde vorgebrachte Verweigerungsgrund der Gefährdung der Aufgaben der Behörde wurde im Bescheid nur pauschal vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen damit begründet, dass es den Behörden offenstehen müsse, im Rahmen der Entscheidungsfindung intern mehrere Rechtsansichten abzuwägen, ohne dabei der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein. Wenngleich diesem Vorbringen der belangten Behörde wohl inhaltlich zuzustimmen ist, kann dies letztlich dahinstehen, weil es sich im vorliegenden Fall bei den von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteilen nicht um behördeninterne Abwägungen betreffend die Entscheidungsfindung handelt, sondern um einen E-Mail-Verkehr mit einer anderen Dienststelle. Inwieweit durch die Offenlegung dieses nicht internen E-Mail-Verkehrs die Aufgaben der Behörde gefährdet werden sollten, wurde von der belangten Behörde nicht konkret dargelegt (zur konkreten Begründungspflicht vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz. 11) und sind auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde durch die Offenlegung des festgestellten E-Mail-Verkehrs sprechen würden. Mangels Vorliegens eines Verweigerungsgrundes hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einsicht in die ausgenommenen Aktenbestandteile gewähren müssen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht die Akteneinsicht in den festgestellten E-Mail-Verkehr verweigert, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und festzustellen war, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf Einsicht in den mit „AUSGENOMMEN VON DER AKTENEINSICHT“ bezeichneten, im elektronischen Akt zur Zahl *** einliegenden E-Mail-Verkehr hat.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Frage, ob die Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG verweigert werden kann, eine Abwägungsfrage im Einzelfall darstellt (vgl. dazu erneut VwGH 29.09.2025, Ra 2022/04/0141, mwN), der somit in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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